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Auch Polizisten sind nur Menschen


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Gewissenhafte Dienstverrichtung.

 

Oder auch nicht...

Offenbar haben die Beamten im Eingangsbereich die Kontrollen ohne Rücksprache mit dem Einsatzleiter durchgeführt. Als der davon erfuhr, ordnete er sofort an, auf weitere Untersuchungen zu verzichten.

Was den Einsatzleiter da wohl geritten hat :abwarten:

 

Wie gesagt, auch für uns ist so eine Durchsuchung alles andere als angenehm.

Na, einige der Kollegen haben da wohl eher gern, unaufgefordert und ohne Absegnung von oben Rosettenschau betrieben.

Oder wie kommt man sonst auf solche Ideen?

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Kön-nen; Wol-len. Aber wozu ist das in dem Zusammenhang wichtig?

Ey Alda, mussu heut nich mehr. Is alles bunt. Kannsu reden wie Du wills, weissu?! Schlimm ist, daß heutzutage auch schon solche, die eigentlich nur mit Deutsch aufwachsen, keinen Migrationshinter

Hallo, PedroK,   mir ist unverständlich, wie jemand so einen überhaupt fordern und dann auch noch behaupten kann, dass dies auch noch gesetzlich geregelt ist.   Nach welcher Rechtsgrundlage sollte

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Nach dem Artikel gingen die beiden Auffällig, als hätten sie was in der Hose. Weiterhin haben sie wohl falsche Ausweise vorgezeigt. Damit lässt sich ein Anfangsverdacht begründen. Und die Durchsuchung muss in einem solchen Fall nicht vom Einsatzleiter abgesegnet werden.

 

Übrigens, auch aus dem Artikel, zum Thema "Rosettenschau":

"Einer der Kontrollierten hatte unaufgefordert mehr von sich gezeigt, als dies von den Beamten verlangt worden war. Dies kann aber nicht den eingesetzten Polizeibeamten angelastet werden."

 

Gruß

Goose

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warum sollte er nicht bei dem Anwalt anrufen?

 

So mancher Anwalt schreibt, wenn er sein Akteneinsichtsersuchen an die Polizei schickt, extra hinzu, dass weitere Ermittlungen über ihn laufen sollen.

 

Was ist schlimm daran, wenn der Polizeibeamte dieser Bitte nachkommt?

 

So manche Unstimmigkeit lässt sich durch ein Telefonat zwischen dem Polizeibeamten und dem Rechtsanwalt schon im Vorfeld klären, noch bevor die Akte an die Bußgeldbehörde oder die Staatsanwaltschaft abgegeben wird.

 

Wenn sich hier nun zwei getroffen haben, die nicht sachlich miteinander kommunizieren konnten (der Rechtsanwalt scheint ja auch nicht unbedingt ein Blatt vor den Mund zu nehmen), heißt das noch lange nicht, dass so etwas generell falsch ist.

@nachteule: Was erwartet denn der Recherche-Cop? Daß der RA ihm freudig mitteilt :lol: , zum Glück haben sie angerufen, ich habe den Fahrzeugführer ermittelt :lol: und kann ihnen auch gleich die volle Adresse nennen :lol: ? Wenn ihm der RA durch die Blume jedoch mitteilt, wie "dumm" er doch mit seinem Anliegen sei, dann ist der Cop mit seinem Verunglimpfungsgebaren halt ein schlechter Verlierer.

:nolimit:

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Wenn ihm der RA durch die Blume jedoch mitteilt, wie "dumm" er doch mit seinem Anliegen sei, dann ist der Cop mit seinem Verunglimpfungsgebaren halt ein schlechter Verlierer.

 

Schlechter Verlierer ist doch wohl eher der Anwalt, der hier gegen den Polizisten klagte und von der Richterin (oder war's ein Richter?) klassisch abgewatscht wurde. Scheint mir ein typischer Fall zu sein, da meint ein studierter Anwalt, das Mass der Dinge zu sein und aergert sich die Platze, wenn er einem 'Dorfsheriff' rhetorisch unterlegen ist..... Er bekam, von uebergeordneter Stelle, belegt, wie "dumm" er mit seiner Ueberheblichlkeit doch wirke......

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Hallo, m3,

 

Du hast schlicht und ergreifend keine Ahnung, wie es wirklich läuft.

 

Im vorliegenden Fall war das Gesprächsklima von beiden Seiten sicher nicht besonders gut, aber es geht auch anders.

 

Ich habe schon sehr oft mit Rechtsanwälten telefoniert, zum Teil, weil sie selber angerufen haben, um die Sachlage abzuklären, zum anderen Teil, weil ich Informationen zum Fall von ihnen wollte und häufig konnte man sich gegenseitig helfen.

 

Nur mal als Beispiel:

 

Ein Fahrzeughalter wird als Zeuge angeschrieben mit der Bitte, den zur Tatzeit verantwortlichen Fahrzeugführer zu benennen.

 

Er schaltet seinen Anwalt ein, der an den Polizeibeamten schreibt, dass er bevollmächtigt ist, den Fahrzeughalter zu vertreten und dass er darum bittet, weitere Ermittlungen bzgl. des Fahrers nur über ihn zu tätigen.

 

Würdest Du als Polizeibeamter nun die Hände in den Schoss legen und nicht mehr weiter ermitteln, würdest Du weiter im Umfeld des Halters ermitteln, ob dieser oder auch Familienangehörige oder noch weitere Personen als Fahrer in Betracht kommen oder würdest Du der Bitte des Anwalts folgen und direkt mit diesem sprechen und abklären, ob er bereit ist, den Fahrer zu benennen?

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Hallo, NetGhost,

 

das darfst Du gerne anzweifeln, aber es ist nun mal so.

 

Versicherungen machen es genauso, denn weder der Anwalt noch die Versicherung weiß vorher genau, an welche Bußgeldstelle oder welche Staatsanwaltschaft die Akte weitergeleitet wird.

 

Die Akteneinsichtsersuchen werden dann zusammen mit der Akte an die zuständige Stelle weitergeleitet und von dort aus kommt dann die Akteneinsicht.

 

Der Anwalt, bzw. die Versicherung, bekommt von Seiten der Polizei lediglich eine Abgabenachricht mit der Mitteilung, an wen die Akte weitergeleitet wurde.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Obiter dictum: Ich bezweifle stark, dass ein Anwalt ein Gesuch um Akteneinsicht an die Polizei schickt.

NetGhost, dieser Beitrag zeigt, dass du vom praktischen Ablauf eines Strafverfahrens, anders, als du es gerne darstellst, keine Ahnung hast.

Sonst würdest du wissen, dass es absolut üblich ist, dass der Rechtsanwalt, wenn er eingeschaltet wurde und das Verfahren noch nicht bei der StA liegt (bzw. der Beschuldigte das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen noch nicht hat) das Ersuchen auf Akteneinsicht an die Polizei schickt (die es dann weiterleitet, weil sie selber keine Akteneinsicht im Strafverfahren gewährt)

 

Gruß

Goose

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Guest PedroK

NetGhost, dieser Beitrag zeigt, dass du vom praktischen Ablauf eines Strafverfahrens, anders, als du es gerne darstellst, keine Ahnung hast.

Warum sollte ein erfahrener Anwalt ein Ersuchen auf Akteneinsicht an die Polizei stellen?
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Weil er denkt die Akte ist bei der Polizei?
Selbst wenn sie da wäre, bekäme er sie nicht. Warum also etwas bei einer Stelle beantragen, die gar nicht kompetent bzw. befugt ist?
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Es ist absolut gängige Praxis, das Ersuchen an die Polizei zu schicken, die es dann mit der Akte bei Abgabe an die StA weiter leitet. Ich habe auf meiner Wache im Schnitt fünf Ersuchen pro Schicht im Faxgerät, bei der Sachbearbeitung landen noch deutlich mehr, die, die per Post rein kommen, nicht mitgerechnet.

 

Gruß

Goose

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Hallo, Biber,

 

Warum also etwas bei einer Stelle beantragen, die gar nicht kompetent bzw. befugt ist?

weil der Anwalt oder auch die Versicherung oft gar nicht wissen, an welche Behörde die Akte weitergeleitet wird.

 

Spielt sich der ganze Vorgang innerhalb eines bestimmten Ortes ab, ist es selten problematisch und dann wird der Anwalt vermutlich gleich die richtige Stelle anschreiben, aber hat man es, wie z. B. wir auf der Autobahn, zum Großteil mit Betroffenen oder Beschuldigten zu tun, die nicht aus der Gegend oder nicht mal aus Deutschland stammen, und hat man dann noch mehrere unterschiedliche Bußgeldstellen, Staatsanwaltschaften und Amtsgerichtsbezirke, ist es klar, dass man das Ersuchen an die Stelle schickt, die die Akte auf jeden Fall hat oder hatte und die das Ersuchen dann an die richtige Stelle weiterleitet.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Weil er denkt die Akte ist bei der Polizei?
Selbst wenn sie da wäre, bekäme er sie nicht. Warum also etwas bei einer Stelle beantragen, die gar nicht kompetent bzw. befugt ist?

 

Man koennte sich z.B. vorstellen, dass der Anwalt das Ding schnell abhandeln will/muss, und daher sofort sein Begehren an die aktenfuehrende Instanz schickt, wohlwissend, dass diese das Begehren an die autorisierte Instanz weiter leitet....... Muss man ob solcher Gedankengaenge juristisch beleckt sein, um sie logisch zu finden und vor allem, um darauf zu kommen?

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Weil er denkt die Akte ist bei der Polizei?
Selbst wenn sie da wäre, bekäme er sie nicht. Warum also etwas bei einer Stelle beantragen, die gar nicht kompetent bzw. befugt ist?

Woher hast du dein Wissen.

 

ich würde, wie HarryB schon sagte, immer die Stelle angehen, welche die Sache behandelt hat.

 

Und das ist nun einmal idR bei Verkehrssachen die Polizei.

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Obiter dictum: Ich bezweifle stark, dass ein Anwalt ein Gesuch um Akteneinsicht an die Polizei schickt.

NetGhost, dieser Beitrag zeigt, dass du vom praktischen Ablauf eines Strafverfahrens, anders, als du es gerne darstellst, keine Ahnung hast.

Sonst würdest du wissen, dass es absolut üblich ist, dass der Rechtsanwalt, wenn er eingeschaltet wurde und das Verfahren noch nicht bei der StA liegt (bzw. der Beschuldigte das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen noch nicht hat) das Ersuchen auf Akteneinsicht an die Polizei schickt (die es dann weiterleitet, weil sie selber keine Akteneinsicht im Strafverfahren gewährt)

 

Bei Dir muss man wirklich froh sein, wenn man überhaupt von irgendetwas «Ahnung» haben darf. Ich habe umfassendes akademisches und leider auch umfangreiches praktisches Wissen vom Ablauf eines Strafverfahrens (und zwar insbesondere zum Thema Akteneinsicht). Bevor bei dir wieder der reflexartige Wechsel auf die persönliche Ebene eingesetzt hat, hättest du (wenn du «Ahnung» hättest) leicht selbst auf den Hintergrund meiner Anmerkung kommen können: Eben gerade weil die Polizei weder Herrin des Verfahrens ist, noch Akteneinsicht gewährt (sie hat u.U. ohnehin nicht die vollständige Akte), macht es keinen Sinn, dass ein erfahrener Anwalt ein Gesuch an diese eben nicht zuständige Stelle richtet. Es ist ja nett, dass ihr solche Gesuche weiterleitet. Ich würde mich jedoch niemals darauf verlassen. Zu hoch ist das Risiko, dass das Gesuch irgendwo verloren geht. Dann wird der Nachweis der Gesuchstellung schwer zu führen sein, wodurch u.U. eine Steilvorlage für Rechtsmittel verloren geht. Daher sollte das Gesuch immer nachweisbar dokumentiert an die zuständige Staatsanwaltschaft gerichtet sein.

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Hättest du tatsächlich, wie du sagst, "umfassendes akademisches und [...] auch umfangreiches praktisches Wissen vom Ablauf eines Strafverfahrens", dann wüsstest du, dass das Einreichen des Antrages auf Akteneinsicht bei der Polizei auch von "erfahrenen Anwälten" absolut gängige Praxis ist.

 

Dein Beitrag von gestern, 14:06 Uhr, zeigt jedoch, dass es mit diesem "umfassenden akademischen und leider auch umfangreichen praktischen Wissen vom Ablauf eines Strafverfahrens" nicht so weit her sein kann.

 

Gruß

Goose

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Zu hoch ist das Risiko, dass das Gesuch irgendwo verloren geht. Dann wird der Nachweis der Gesuchstellung schwer zu führen sein, wodurch u.U. eine Steilvorlage für Rechtsmittel verloren geht. Daher sollte das Gesuch immer nachweisbar dokumentiert an die zuständige Staatsanwaltschaft gerichtet sein.

 

Dem koennte man doch durch gewisse Massnahmen - Einschreiben, persoenliche Ablieferung des Gesuches mit Empfangsbestaetigung, etc., pp. - vorbeugen, oder?

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Hättest du tatsächlich, wie du sagst, "umfassendes akademisches und [...] auch umfangreiches praktisches Wissen vom Ablauf eines Strafverfahrens", dann wüsstest du, dass das Einreichen des Antrages auf Akteneinsicht bei der Polizei auch von "erfahrenen Anwälten" absolut gängige Praxis ist.

 

Dein Beitrag von gestern, 14:06 Uhr, zeigt jedoch, dass es mit diesem "umfassenden akademischen und leider auch umfangreichen praktischen Wissen vom Ablauf eines Strafverfahrens" nicht so weit her sein kann.

 

Gruß

Goose

 

Ich bitte dich nochmals, die persönliche Ebene zu verlassen und wieder zu einer sachbezogenen Diskussion zurückzukehren. Dass ein gewisser Habitus in deiner Dienststelle üblich ist, führt nicht dazu, dass er auf der ganzen Welt gängige Praxis ist. Es gibt nämlich eine Welt jenseits deines Tellerrandes. Hier ist es zum Beispiel absolut nicht üblich, das Gesuch um Akteneinsicht an die Polizei zu richten. Durch klare Regelungen in der StPO i.v.m. kantonalen Normen kann die Herrin des Verfahrens leicht selbst festgestellt werden. Ausserdem schaffen es die hiesigen Staatsanwaltschaften durchaus, ein Gesuch auch ohne Aktenzeichen der richtigen Akte zuzuordnen.

 

Auch wenn dir die Herabminderung meiner Kompetenz offensichtlich wichtiger ist, könntest du ruhig mal etwas zum Sachverhalt beitragen!

 

@HarryB

 

Selbstverständlich kann und sollte man das. Ein Einschreiben an eine (nicht zuständige) Polizeidienststelle belegt jedoch nicht den Zugang des Gesuchs bei der (zuständigen) Staatsanwaltschaft. Im Rechtsmittelverfahren wird dieser Nachweis daher möglicherweise nicht anerkannt.

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NetGhost, du kannst noch so geschwollen daherreden, das ändert nichts daran, dass dieser "gewisse Habitus" nicht nur auf meiner Dienststelle, sondern allgemein üblich ist. (Das solltest auch du daran erkennen, dass nicht nur ich sage, dass es, entgegen deiner Behauptung, so üblich ist)

 

 

Dementsprechend mindert dein eigener Beitrag deine Kompetenz herab, ich weise dich nur darauf hin.

 

Wo ist denn "hier" bei dir, wo es nicht üblich sein soll?

 

Gruß

Goose

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NetGhost, du kannst noch so geschwollen daherreden, das ändert nichts daran, dass dieser "gewisse Habitus" nicht nur auf meiner Dienststelle, sondern allgemein üblich ist. (Das solltest auch du daran erkennen, dass nicht nur ich sage, dass es, entgegen deiner Behauptung, so üblich ist)

 

 

Dementsprechend mindert dein eigener Beitrag deine Kompetenz herab, ich weise dich nur darauf hin.

 

Wo ist denn "hier" bei dir, wo es nicht üblich sein soll?

 

Gruß

Goose

 

Du allein versuchst, meine Kompetenz herabzumindern. Anders ist es nicht zu erklären, dass du von einem so kleinen Detail wie dem von mir (umfangreich begründeten) Hinweis meine gesamte Kompetenz in puncto Strafrecht herabmindern willst. Das ist zwar dein modus operandi (sorry, wenn das für dich zu «geschwollen» ist) dich an belanglosen Details aufzuhängen und entsprechende Nebenkriegsschauplätze zu eröffnen, damit die sachbezogene Diskussion verwässert wird, aber er ist doch sehr leicht zu durchschauen.

 

Gegen den Lapsus deines Kurzzeitgedächtnisses sei dir die Suchfunktion empfohlen.

 

Kommt denn nun von dir noch etwas zur Sache oder bleibt es bei der persönlichen Ebene?

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NetGhost, du kannst noch so geschwollen daherreden, das ändert nichts daran, dass dieser "gewisse Habitus" nicht nur auf meiner Dienststelle, sondern allgemein üblich ist. (Das solltest auch du daran erkennen, dass nicht nur ich sage, dass es, entgegen deiner Behauptung, so üblich ist)

 

 

Dementsprechend mindert dein eigener Beitrag deine Kompetenz herab, ich weise dich nur darauf hin.

 

Wo ist denn "hier" bei dir, wo es nicht üblich sein soll?

 

Gruß

Goose

 

Du allein versuchst, meine Kompetenz herabzumindern. Anders ist es nicht zu erklären, dass du von einem so kleinen Detail wie dem von mir (umfangreich begründeten) Hinweis meine gesamte Kompetenz in puncto Strafrecht herabmindern willst. Das ist zwar dein modus operandi (sorry, wenn das für dich zu «geschwollen» ist) dich an belanglosen Details aufzuhängen und entsprechende Nebenkriegsschauplätze zu eröffnen, damit die sachbezogene Diskussion verwässert wird, aber er ist doch sehr leicht zu durchschauen.

 

Gegen den Lapsus deines Kurzzeitgedächtnisses sei dir die Suchfunktion empfohlen.

 

Kommt denn nun von dir noch etwas zur Sache oder bleibt es bei der persönlichen Ebene?

NetGhost, das ist keine Belanglosigkeit. Wir sprechen hier über den üblichen Ablauf eines Strafverfahrens. Du behauptest mehrfach, "umfassendes akademisches und [...] auch umfangreiches praktisches Wissen vom Ablauf eines Strafverfahrens" zu haben und weißt nicht einmal, an wen üblicherweise das Gesuch auf Akteneinsicht gestellt wird.

 

Goose's Frage nach dem «hier» zeigt, dass er von Aufnahme und Verständnis schriftlich niedergelegter und sprachlich formulierter Gedanken keine Ahnung hat. SCNR

Nein, sie zeigt auf, dass du offensichtlich nicht einmal zwischen deutschem und schweizerischem Strafverfahrensrecht unterscheiden kannst.

Es bringt nichts, wenn wir hier alle von deutschem Strafverfahrensrecht sprechen, du dann etwas einwirfst und vorgibst, "umfassendes akademisches und [...] auch umfangreiches praktisches Wissen vom Ablauf eines Strafverfahrens" zu haben und sich dann herausstellt, dass es sich auf den Ablauf eines Strafverfahrens in einem anderen Land bezieht.

 

Gruß

Goose

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NetGhost, das ist keine Belanglosigkeit. Wir sprechen hier über den üblichen Ablauf eines Strafverfahrens. Du behauptest mehrfach, "umfassendes akademisches und [...] auch umfangreiches praktisches Wissen vom Ablauf eines Strafverfahrens" zu haben und weißt nicht einmal, an wen üblicherweise das Gesuch auf Akteneinsicht gestellt wird.

 

Nur du allein erhebst meinen Bemerkung (keine Behauptung!) aus dem Status quo der Belanglosigkeit. Eben gerade aufgrund meines Wissens vom Ablauf eines Strafverfahrens und der hiesigen Praxis äusserte ich meine Zweifel. Zudem habe ich diese Zweifel (im übrigen nicht allein) erklärt und begründet. Sachbezogenes kam dazu von dir - wie üblich - nicht.

 

Im Übrigen bleibe ich bei meiner bereits begründeten Meinung, dass die Polizei aus strafprozessrechtlicher Sicht nicht der formal richtige Adressat eines Gesuchs um Akteneinsicht ist. Auf die Risiken eines an die Polizei gerichteten Gesuchs habe ich hingewiesen. Es ist nun dem geneigten Leser selbst überlassen, welchen Weg er beschreitet.

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@Goose

Gibt es (in Deutschland) eine Norm, welche die Polizei dazu verpflichtet, an sie (als unzuständige Stelle) gerichtete Gesuche an die zuständige Stelle weiterzuleiten (bitte mit Quelle)?

 

Nein, sie zeigt auf, dass du offensichtlich nicht einmal zwischen deutschem und schweizerischem Strafverfahrensrecht unterscheiden kannst.

 

Tut «sie»(?) das tatsächlich? Du solltest Beitrag 2856 ff. nochmals gewissenhaft lesen, um Gesichtsverlust zu vermeiden. Internationale Rechtsvergleichung ist keine Geheimwissenschaft, auch wenn du das offensichtlich gern so hättest. Der Ablauf des Strafverfahrens unterscheidet sich zwischen Deutschland und der Schweiz nur minimal. So sind Umfang und Träger des Rechts auf Akteneinsicht ebenso identisch wie die für den Entscheid zuständige Stelle!

 

Vor diesem Hintergrund erweist sich der deutsche Habitus, Gesuche um Akteneinsicht «üblicherweise» an eine nicht zuständige Stelle zu richten, als absolute Belanglosigkeit.

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Guest PedroK

Der nächste zum Thema Widerstand/KV im Amt: Staatsanwaltschaft ermittelt gegen USK-Beamten

 

Ein neuer Verdacht von unrechtmäßiger Polizeigewalt ist im Zuge eines Strafprozesses gegen einen Nazi-Gegner bekannt geworden. Der Mann war in erster Instanz verurteilt worden, weil er während eines Nazi-Marsches Widerstand gegen Polizisten geleistet haben soll. In der Berufung sprach ihn jetzt das Landgericht frei. Die Richterin registrierte in der Verhandlung auf einem Polizeivideo zwei Faustschläge eines Beamten gegen Brust und Kinn des Angeklagten. Diese Schläge seien "durch nichts gerechtfertigt", erklärte sie.
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NetGhost, ich muss mir keine Sorgen machen, mein Gesicht zu verlieren. Ich schreibe nicht solchen Quatsch wie du.

 

Aber du hast Recht: Jeder sollte sich selber ein Bild machen, welche Substanz deine Beiträge haben.

 

Gruß

Goose

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@Goose

Nun, dann fassen wir noch einmal zusammen:

 

Du unterstellst mir, dass ich «vom praktischen Ablauf eines Strafverfahrens keine Ahnung» habe. Du begründest das damit, dass es «gängige Praxis» sei, Gesuche um Akteneinsicht an die (unzuständige) Polizei zu richten, anstatt an die zuständige Staatsanwaltschaft. Eine Norm, welche die Polizei zur Weiterleitung dieser Gesuche verpflichtet, kannst Du auch auf Nachfrage nicht nennen. Du flüchtest dich schliesslich erneut in die Herabminderung der Kompetenz deines Diskussionspartners, indem du unterstellst, ich würde die Unterschiede des Schweizerischen und des Deutschen Strafverfahrensrechts nicht kennen. Leider stellt sich dann heraus, dass sich die Normen nur minimal unterscheiden und in puncto Akteneinsicht identisch sind! :wand:

 

Wo meine meine stets begründeten Beiträge «Quatsch» sein sollen, bleibt dein Geheimnis. Deine Propagandastrategie ist sehr leicht durchschaubar, Goose (v.a. da du zur Sache selbst beharrlich nichts sagst)!

 

In Deutschland und in der Schweiz ist die Staatsanwaltschaft die für den Entscheid über die Akteneinsicht zuständige Stelle.

Fazit: Wer sein Gesuch an eine andere Stelle richtet, riskiert den Verlust von Verfahrensrechten!

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NetGhost, ich unterstelle nicht. Du zeigst selber, dass du entgegen deiner Behauptung kein "umfassendes akademisches und [...] auch umfangreiches praktisches Wissen vom Ablauf eines Strafverfahrens" hast, sonst würdest du nicht auch jetzt noch darauf beharren.

 

Gruß

Goose

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Hallo, NetGhost,

 

wie schon geschrieben: Wenn der Anwalt weiß, welche Staatsanwaltschaft eindeutig zuständig ist, wird er das Akteneinsichtsersuchen vemutlich direkt an diese richten.

 

Weiß er es nicht, bleibt ihm meistens nur der Weg über die ermittelnde Polizeidienststelle.

 

Zu einem angeblich nicht vorhandenen Ersuchen:

 

Wie es bei anderen Dienststellen gehandhabt wird, weiß ich nicht, nehme aber an, dass es nicht viel anders ist als bei uns.

 

Auf unserer Dienststelle wird jedes Schriftstück, das ein - oder ausgeht, im Computer unter dem jeweiligen Vorgang vermerkt.

 

Selbst, wenn tatsächlich so ein Ersuchen verschwinden sollte, kann man nachvollziehen, dass es eingegangen ist und wann es eingegangen ist.

 

Dazu kommt, dass so mancher Rechtsanwalt dieses Ersuchen nicht nur einmal verschickt, sondern ein oder zwei Wochen später ein Erinnerungsschreiben verschickt oder nachfragt / nachfragen lässt, ob die Akte noch in Bearbeitung ist usw.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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@Nachteule

 

Danke für den ersten sachlichen Beitrag aus dem Polizeilager zu diesem Thema.

 

Ich weiss dass die zuständige Staatsanwaltschaft und das Aktenzeichen in diesem Verfahrensstadium dem Beschuldigten und seinem Verteidiger möglicherweise nicht bekannt sind. In der Regel werden jedoch den Beschuldigten diese Daten auf Nachfrage nach der Vernehmung genannt (zumindest in der Schweiz). Ist das nicht der Fall, dann erfrage ich diese Daten anschliessend telefonisch oder schriftlich bei der Polizei. Das Gesuch (und die Erinnerungen) geht dann direkt an die zuständige Staatsanwaltschaft.

 

Gut, dass ihr den Eingang des Gesuchs bei euch im Computer erfasst. Aber:

 

1. Der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger haben aber dennoch keinen Nachweis in der Hand, dass das Gesuch bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingegangen ist (sondern eben nur bei der nicht zuständigen Polizei). Damit ist die wichtigste Voraussetzung für die Geltendmachung des Rechts auf Akteneinsicht nicht erfüllt, das Gesuch an die zuständige Stelle.

 

2. Welches Recht hat der Beschuldigte, einen Auszug aus diesem Polizeiregister eingegangener Dokumente zu erhalten? Die Polizei ist im Strafverfahren Gegenpartei des Beschuldigten. Ich hätte grosse Bauchschmerzen, wenn ich mich beim Rechtsstreit über elementare Verfahrensrechte darauf verlassen müsste, dass die Gegenpartei ein entlastendes Schriftstück liefern soll. Dafür habe ich in Strafrechtssachen einfach zu viele negative Erfahrungen in dieser Richtung gemacht. Selbst wenn der Eingang bei der Polizei nachgewiesen werden kann, bleibt das Problem 1 (kein Gesuch an die zuständige Stelle).

 

Insofern mag es zwar gängige Praxis sein, Gesuche an die Polizei zu richten, aber aus Sicht von Beschuldigtem und Verteidiger halte ich das aus diesen Gründen für sehr riskant.

 

Da Goose zur Sache nichts sagt, könntest du wohl diese Frage beantworten? Gibt es (in Deutschland) eine Norm, welche die Polizei dazu verpflichtet, an sie (als unzuständige Stelle) gerichtete Gesuche an die zuständige Stelle weiterzuleiten (bitte mit Quelle)?

 

Ich erfrage diese Daten jedoch, anstatt ein Gesuch an die Polizei zu richten.

 

@Goose

 

Stell' dir vor, du kennst ein kleines, nicht gesetzlich geregeltes Detail der Schweizer Polizeiarbeit nicht und dein Diskussionspartner unterstellt dir deswegen, dass du von der Polizeiarbeit keine Ahnung hast. Merkst du, wie dumm das ist?

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Guest PedroK
Wenn der Anwalt weiß, welche Staatsanwaltschaft eindeutig zuständig ist, wird er das Akteneinsichtsersuchen vemutlich direkt an diese richten.

 

Weiß er es nicht, bleibt ihm meistens nur der Weg über die ermittelnde Polizeidienststelle.

Wäre es korrekt, zu sagen, dass der Antrag immer an StA bzw. Gericht gestellt wird, er aber dann, wenn die Herrin des Verfahrens nicht klar ist, in der Praxis teilweise auch - zur Weiterleitung - an die Polizei geschickt wird?

 

Gruß, Pedro.

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@Pedro: Nein, denn üblicherweise bekommt der Beschuldigte eine Vorladung von der Polizei. Sucht er nun einen Anwalt auf, so schickt dieser regelmäßig den Antrag auf Akteneinsicht in Verbindung mit der Ankündigung, dass der Beschuldigte über seinen Anwalt nach dieser Akteneinsicht eine schriftliche Einlassung abgibt, an die Polizei. Diese führt dann alle weiteren Zeugenvernehmungen durch und schickt die Akte nach deren Abschluss zusammen mit dem Antrag des Anwaltes an die StA.

Da im normalen Strafverfahren oftmals die StA erst nach dieser Abgabe des Vorgangs erfährt, dass es dieses Verfahren überhaupt gibt, macht eine andere Vorgehensweise wenig bis gar keinen Sinn.

 

 

 

@NetGhost: Ich äußere mich nicht zum schweizerischen Strafverfahrensrecht, das ist nicht meine Baustelle. Stell dir vor, ich würde es mit einem Brustton der Überzeugung machen und behaupten, ich hätte "umfassendes akademisches und [...] auch umfangreiches praktisches Wissen vom Ablauf eines Strafverfahrens" und dann würde sich herausstellen, dass mir nicht einmal grundlegende Abläufe bekannt sind.

 

Es sei noch mal betont: Es geht nicht darum, dass einem diese Abläufe nicht bekannt sind. Das lässt sich mit einer einfachen Erklärung aus der Welt räumen. Es geht darum, dass einem, der von sich behauptet, er habe "umfassendes akademisches und [...] auch umfangreiches praktisches Wissen vom Ablauf eines Strafverfahrens" diese Abläufe nicht bekannt sind, denn hätte er tatsächlich "umfassendes akademisches und [...] auch umfangreiches praktisches Wissen vom Ablauf eines Strafverfahrens", dann müsste er so was wissen.

 

Gruß

Goose

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Guest PedroK

@Pedro: Nein, denn üblicherweise bekommt der Beschuldigte eine Vorladung von der Polizei. Sucht er nun einen Anwalt auf, so schickt dieser regelmäßig den Antrag auf Akteneinsicht in Verbindung mit der Ankündigung, dass der Beschuldigte über seinen Anwalt nach dieser Akteneinsicht eine schriftliche Einlassung abgibt, an die Polizei. Diese führt dann alle weiteren Zeugenvernehmungen durch und schickt die Akte nach deren Abschluss zusammen mit dem Antrag des Anwaltes an die StA.

Achte bitte noch mal auf den Unterschied zwischen "Antrag stellen" und "schicken" in meiner Frage.

 

Es hat IMO keinen Sinn, den Antrag an jemanden zu stellen, der über die Gewährung der Akteneinsicht gar nicht entscheiden kann.

 

Gruß, Pedro.

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Wäre es korrekt, zu sagen, dass der Antrag immer an StA bzw. Gericht gestellt wird, er aber dann, wenn die Herrin des Verfahrens nicht klar ist, in der Praxis teilweise auch - zur Weiterleitung - an die Polizei geschickt wird?

 

Ja, das ist korrekt.

 

 

Es hat IMO keinen Sinn, den Antrag an jemanden zu stellen, der über die Gewährung der Akteneinsicht gar nicht entscheiden kann.

 

Ja, das ist in der Tat sinnlos.

 

...würde sich herausstellen, dass mir nicht einmal grundlegende Abläufe bekannt sind.

 

Du verkennst noch immer, dass die hier diskutierte gängige Praxis (das Gesuch an die nicht zuständige Polizei zu schicken) nicht Teil des Strafverfahrens ist. Sie ist nicht Teil des ordentlichen Ablaufs eines Strafverfahrens im Sinne der StPO. Daher muss man sie auch nicht kennen.

 

[mod]

Die rote Schriftfarbe ist für den moderativen Eingriff vorbehalten.

 

Gleiches gilt für blau.

 

Bitte beachten, Danke.

 

gast225

[/mod]

Edited by Gast225
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Ja, das ist korrekt.

Wie bereits dargelegt ist es so nicht korrekt.

 

Du verkennst noch immer, dass die hier diskutierte gängige Praxis (das Gesuch an

die nicht zuständige Polizei zu schicken) nicht Teil des Strafverfahrens ist. Sie ist nicht Teil des ordentlichen Ablaufs eines Strafverfahrens im Sinne der StPO.

Hättest du tatsächlich "[...] umfangreiches praktisches Wissen vom Ablauf eines Strafverfahrens", dann hättest du es wissen müssen.

 

Aber mach nur weiter, es ist lustig, wie du dich hier windest...

 

Gruß

Goose

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Du verkennst noch immer, dass die hier diskutierte gängige Praxis (das Gesuch an

die nicht zuständige Polizei zu schicken) nicht Teil des Strafverfahrens ist. Sie ist nicht Teil des ordentlichen Ablaufs eines Strafverfahrens im Sinne der StPO.

Hättest du tatsächlich "[...] umfangreiches praktisches Wissen vom Ablauf eines Strafverfahrens", dann hättest du es wissen müssen.

 

Ich wäre froh, wenn du die Strafverfahren, die ich erleben musste, rückgängig machen könntest. Da das aber nun mal nicht geht, wirst du damit leben müssen, dass Gesuche um Akteneinsicht an eine nicht zuständige Stelle nicht Teil dieser Strafverfahren waren.

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Guest PedroK

Das solltest du nun den Anwälten erklären, die, wie ich schon sagte, den Antrag regelmäßig an uns richten.

Das ist nun schlechterdings kaum möglich, da Du mir deren Namen und Adressen wohl nicht übermitteln wirst.

 

Aber nochmals: Der Antrag kann doch im Grunde nur an StA/Gericht gestellt werden auch wenn er an die Polizei geschickt wird.

 

Gruß, Pedro.

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@Nachteule

 

Danke für den ersten sachlichen Beitrag aus dem Polizeilager zu diesem Thema.

 

Ich weiss dass die zuständige Staatsanwaltschaft und das Aktenzeichen in diesem Verfahrensstadium dem Beschuldigten und seinem Verteidiger möglicherweise nicht bekannt sind. In der Regel werden jedoch den Beschuldigten diese Daten auf Nachfrage nach der Vernehmung genannt (zumindest in der Schweiz). Ist das nicht der Fall, dann erfrage ich diese Daten anschliessend telefonisch oder schriftlich bei der Polizei. Das Gesuch (und die Erinnerungen) geht dann direkt an die zuständige Staatsanwaltschaft.

 

Gut, dass ihr den Eingang des Gesuchs bei euch im Computer erfasst. Aber:

 

1. Der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger haben aber dennoch keinen Nachweis in der Hand, dass das Gesuch bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingegangen ist (sondern eben nur bei der nicht zuständigen Polizei). Damit ist die wichtigste Voraussetzung für die Geltendmachung des Rechts auf Akteneinsicht nicht erfüllt, das Gesuch an die zuständige Stelle.

 

2. Welches Recht hat der Beschuldigte, einen Auszug aus diesem Polizeiregister eingegangener Dokumente zu erhalten? Die Polizei ist im Strafverfahren Gegenpartei des Beschuldigten. Ich hätte grosse Bauchschmerzen, wenn ich mich beim Rechtsstreit über elementare Verfahrensrechte darauf verlassen müsste, dass die Gegenpartei ein entlastendes Schriftstück liefern soll. Dafür habe ich in Strafrechtssachen einfach zu viele negative Erfahrungen in dieser Richtung gemacht. Selbst wenn der Eingang bei der Polizei nachgewiesen werden kann, bleibt das Problem 1 (kein Gesuch an die zuständige Stelle).

 

Insofern mag es zwar gängige Praxis sein, Gesuche an die Polizei zu richten, aber aus Sicht von Beschuldigtem und Verteidiger halte ich das aus diesen Gründen für sehr riskant.

 

Da Goose zur Sache nichts sagt, könntest du wohl diese Frage beantworten? Gibt es (in Deutschland) eine Norm, welche die Polizei dazu verpflichtet, an sie (als unzuständige Stelle) gerichtete Gesuche an die zuständige Stelle weiterzuleiten (bitte mit Quelle)?

 

Ich erfrage diese Daten jedoch, anstatt ein Gesuch an die Polizei zu richten.

@NetGhost

Ich gestehe dir gerne zu, dass du mit dem Ablauf von Strafverfahren in der Schweiz auskennst. Du solltest uns aber auch zugestehen, dass wir wissen wie die Sache bei uns abläuft.

 

Und hier in Bayern wo ich nun schon fast 20 Jahre im Polizeidienst tätig bin ist es absolut üblich, dass Anwälte ihr Akteneinsichtsersuchen an die Polizei schicken(und ich denke das wird im Rest der BRD nicht anders sein).

 

Auch bei uns kann ein Anwalt jederzeit problemlos herausfinden welche Staatsanwaltschaft für einen bestimmten Fall zuständig ist und sein Ersuchen dort hinschicken. Das macht aber aus rein praktischen Gründen keinen Sinn.

 

Bei uns werden die meisten Strafverfahren erst an die Staatsanwaltschaft abgegeben wenn die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen sind. Schickt der Anwalt sein Ersuchen an die StA bevor die Anzeige der Polizei dort eingegangen ist so könnte es keinem Verfahren zugeordnet werden und würde ins leere laufen, wartet er damit bis die Anzeige bei der StA ist und er das Aktenzeichen der StA bei der Polizei erfragen kann geht damit nur Zeit verloren. Schickt er sein Ersuchen an die Polizei so kann er sicher sein, dass sein Ersuchen zum frühest möglichen Zeitpunkt bei der StA eintrifft, nämlich zusammen mit der Anzeige.

 

Gibt es eine Rechtsvorschrift die vorschreibt, dass die Polizei ein an sie gerichtetes Akteneinsichtsersuchen an die Verfolgungsbehörde weiterleiten muss? Ganz ehrlich keine Anhnung, aber es wird eben so gemacht.

 

Auch deine Bedenken dadurch könnte ein Verfahren verloren gehen, kann ich nicht teilen. Zum Einen ist die Polizei in Deutschland nicht die "Gegenpartei" des Beschuldigten sondern eine neutrale Ermittlungsbehörde, zum Anderen ist die Akteneinsicht bei uns nicht an Fristen oder andere Formvorschriften gebunden so das selbst wenn das Ersuchen nicht bei der StA ankommt nichts "kaputt" geht.

 

Mir ist auch kein Fall bekannt wo diese Verfahrensweise jemals zu Problemen geführt hat. Außerdem wenn diese Verfahrensweise ein Problem wäre, dann würden nicht täglich hunderte von deutschen Anwälten ihre Akteneinsichtsersuchen an die Polizei schicken, schließlich sind die ja auch nicht blöd.

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Das solltest du nun den Anwälten erklären, die, wie ich schon sagte, den Antrag regelmäßig an uns richten.

Das ist nun schlechterdings kaum möglich, da Du mir deren Namen und Adressen wohl nicht übermitteln wirst.

 

Aber nochmals: Der Antrag kann doch im Grunde nur an StA/Gericht gestellt werden auch wenn er an die Polizei geschickt wird.

 

Gruß, Pedro.

Nun, wenn da steht: "An die Polizeibehörde XY.... Laut beigefügter Vollmacht beantrage ich in Namen und Auftrag meines Mandanten Akteneinsicht..." dann ist das Ersuchen im Grunde an uns gerichtet, wir leiten es dann weiter.

 

@BayernSchandi:

Gibt es eine Rechtsvorschrift die vorschreibt, dass die Polizei ein an sie gerichtetes Akteneinsichtsersuchen an die Verfolgungsbehörde weiterleiten muss? Ganz ehrlich keine Ahnung, aber es wird eben so gemacht.

Das Ersuchen wird ja zum Bestandteil der Ermittlungsakte, welche wir vollständig weitergeben müssen.

 

Gruß

Goose

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Guest PedroK

... dann ist das Ersuchen im Grunde an uns gerichtet, wir leiten es dann weiter.

Goose, an wen stellt ein erfahrener Strafverteidiger das Ersuchen? An die Polizei oder an StA/Gericht? (unabhängig davon, wohin er die Mitteilung über das Ersuchen schickt)

 

Gruß, Pedro.

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Pedro, wie ich sagte, aus der Praxis für die Praxis: Wenn da steht: "An die Polizeibehörde XY.... Laut beigefügter Vollmacht beantrage ich in Namen und Auftrag meines Mandanten Akteneinsicht..." dann ist das Ersuchen im Grunde an uns gerichtet, wir leiten es dann weiter.

 

Sonst würde da ja stehen: "An die Staatsanwaltschaft XY..." :licht:

Alternativ könnte da auch stehen: "An die Polizeibehörde XY... bitten wir, das Ersuchen, welches wir an die StA richten, an diese weiterzuleiten..." Das steht da aber auch nicht. Das kann natürlich auch daran liegen, dass der geneigte Rechtsanwalt ein Musterformular nutzt.

 

Gruß

Goose

Edited by Goose
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Du solltest uns aber auch zugestehen, dass wir wissen wie die Sache bei uns abläuft.

 

Dass ihr wisst wie das läuft habe ich nie bestritten.

 

Auch bei uns kann ein Anwalt jederzeit problemlos herausfinden welche Staatsanwaltschaft für einen bestimmten Fall zuständig ist und sein Ersuchen dort hinschicken. Das macht aber aus rein praktischen Gründen keinen Sinn.

 

Bei uns werden die meisten Strafverfahren erst an die Staatsanwaltschaft abgegeben wenn die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen sind.

 

Vorher macht eine Akteneinsicht (auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft) auch keinen Sinn.

 

Schickt der Anwalt sein Ersuchen an die StA bevor die Anzeige der Polizei dort eingegangen ist so könnte es keinem Verfahren zugeordnet werden und würde ins leere laufen, wartet er damit bis die Anzeige bei der StA ist und er das Aktenzeichen der StA bei der Polizei erfragen kann geht damit nur Zeit verloren. Schickt er sein Ersuchen an die Polizei so kann er sicher sein, dass sein Ersuchen zum frühest möglichen Zeitpunkt bei der StA eintrifft, nämlich zusammen mit der Anzeige.

 

Dieses Argument führt Goose z.B. in Sachen «Aussage bei der Polizei» auch ins Feld. Ich halte das führ sehr theoretisch, denn ob und wann das Gesuch bei der Staatsanwaltschaft bearbeitet wird, kann man von aussen ohnehin nicht beeinflussen. Bei der Staatsanwaltschaft FFM gibt es z.B. Gesuche, die seit 4 Jahren hängig sind.

 

Zum Einen ist die Polizei in Deutschland nicht die "Gegenpartei" des Beschuldigten sondern eine neutrale Ermittlungsbehörde

 

Sorry, aber wir sind alle alt genug um zu wissen, dass das nicht so ist. Nur beispielhaft steht der Beschuldigte als jur. Laie einem in der Vernehmung geschulten Beamten gegenüber. Bereits dadurch ist eine Neutralität nicht mehr gewährleistet. Suggestivfragen, kriminalistische Liste etc. tun ein übriges...

 

Mir ist auch kein Fall bekannt wo diese Verfahrensweise jemals zu Problemen geführt hat. Außerdem wenn diese Verfahrensweise ein Problem wäre, dann würden nicht täglich hunderte von deutschen Anwälten ihre Akteneinsichtsersuchen an die Polizei schicken.

 

Mir auch nicht. Gleichwohl haben ich und andere auf die potentiellen Probleme hingewiesen, die auch durch die Diskussion nicht ausgeräumt werden konnten.

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Guest PedroK

Pedro, wie ich sagte, aus der Praxis für die Praxis: Wenn da steht: "An die Polizeibehörde XY.... Laut beigefügter Vollmacht beantrage ich in Namen und Auftrag meines Mandanten Akteneinsicht..." dann ist das Ersuchen im Grunde an uns gerichtet, wir leiten es dann weiter.

Aha. Du sagst demnach, dass die vielen Anwälte, die Euch solches schicken, im Grunde Euch um Akteneinsicht ersuchen, obwohl sie wissen müssten, dass nicht Ihr sondern StA/Gericht über die Gewährung entscheiden. Richtig?

 

Gruß, Pedro.

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Ich sage, dass üblicherweise in den Schreiben, bei welchen es sich gewöhnlich um Vordrucke handelt, steht: "An die Polizeibehörde XY.... Laut beigefügter Vollmacht beantrage ich in Namen und Auftrag meines Mandanten Akteneinsicht..."

 

damit ist das Ersuchen im Grunde an uns gerichtet, wir leiten es dann weiter.

 

Sonst würde da ja stehen: "An die Staatsanwaltschaft XY..."

Alternativ könnte da auch stehen: "An die Polizeibehörde XY... bitten wir, das Ersuchen, welches wir an die StA richten, an diese weiterzuleiten..." Das steht da aber auch nicht.

 

Gruß

Goose

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Dieses Argument führt Goose z.B. in Sachen «Aussage bei der Polizei» auch ins Feld. Ich halte das führ sehr theoretisch, denn ob und wann das Gesuch bei der Staatsanwaltschaft bearbeitet wird, kann man von aussen ohnehin nicht beeinflussen. Bei der Staatsanwaltschaft FFM gibt es z.B. Gesuche, die seit 4 Jahren hängig sind.

Aber sie sind dort angekommen, und darum ging es ja gerade.

 

Zum Einen ist die Polizei in Deutschland nicht die "Gegenpartei" des Beschuldigten sondern eine neutrale Ermittlungsbehörde

Sorry, aber wir sind alle alt genug um zu wissen, dass das nicht so ist. Nur beispielhaft steht der Beschuldigte als jur. Laie einem in der Vernehmung geschulten Beamten gegenüber. Bereits dadurch ist eine Neutralität nicht mehr gewährleistet. Suggestivfragen, kriminalistische Liste etc. tun ein übriges...

Ok, und was hätte der hinterhältige Polizeibeamte, der dem Beschuldigten ja nur Böses will, davon ein Akteneinsichtsersuchen verschwinden zu lassen? Wenn der Anwalt die Akte nicht zur Einsicht bekommt, dann schickt er ein zweites Ersuchen direkt an die StA und der Beamte muss sich fragen lassen was mit dem Ersten passiert ist.
Mir ist auch kein Fall bekannt wo diese Verfahrensweise jemals zu Problemen geführt hat. Außerdem wenn diese Verfahrensweise ein Problem wäre, dann würden nicht täglich hunderte von deutschen Anwälten ihre Akteneinsichtsersuchen an die Polizei schicken.

Mir auch nicht. Gleichwohl haben ich und andere auf die potentiellen Probleme hingewiesen, die auch durch die Diskussion nicht ausgeräumt werden konnten.

Man kann überall potentielle Probleme herbeireden, Fakt ist in der Praxis treten diese Probleme nicht auf.
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Guest PedroK

Ich sage, dass üblicherweise in den Schreiben, bei welchen es sich gewöhnlich um Vordrucke handelt, steht: "An die Polizeibehörde XY.... Laut beigefügter Vollmacht beantrage ich in Namen und Auftrag meines Mandanten Akteneinsicht..."

 

Nochmals die Frage: An wen stellt ein erfahrener Strafverteidiger das Ersuchen? An die Polizei oder an StA/Gericht? (unabhängig davon, wohin er die Mitteilung über das Ersuchen schickt)

 

Übrigens:

... es ist lustig, wie du dich hier windest...

 

Gruß, Pedro.

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