Jump to content

Auch Polizisten sind nur Menschen


Recommended Posts

  • Replies 7.3k
  • Created
  • Last Reply

Top Posters In This Topic

Top Posters In This Topic

Popular Posts

Kön-nen; Wol-len. Aber wozu ist das in dem Zusammenhang wichtig?

Ey Alda, mussu heut nich mehr. Is alles bunt. Kannsu reden wie Du wills, weissu?! Schlimm ist, daß heutzutage auch schon solche, die eigentlich nur mit Deutsch aufwachsen, keinen Migrationshinter

Blaulicht,   es ist gigantisch.   Mit allem hätte ich gerechnet, aber nicht, dass man den Dienstherrn als Schuldigen für so ein bescheuertes Video ausmacht mit der Begründung, dass der Tiefschutz ni

Posted Images

ist ja wurscht, wie viele Personen Du bist und tu bitte nicht so, als ob Du die Frage nicht verstehst.

 

Was machst Du, wenn die Personen aus der Gruppe, die Du gerade wegen einer möglichen Straftat kontrollieren willst, alle angeben, sie müssten dringend auf die Toilette?

Link to post
Share on other sites

Also, ich bleibe bei meiner Aussage, dass sich in meiner Verantwortung niemand einnässen muss und erst Recht nicht bekoten muss.

 

Bei einem ernsthaften Anliegen dieser Personen, wird die Maßnahme wenn sie kurzzeitiger als die Dauer zur Entsorgung und zumutbar ist durchgeführt, anschließend können die Personen auf Toilette. Anonsten wird zunächst der Toilettengang ermöglicht. Die längerdauernde Freiheitsbeschränkung ist dann freiwillig.

 

Ich hoffe, dass das Urteil sich rumspricht! Wenn sich bei dir schon Menschen einnässen mussten, dann wird es Zeit, dass sich das rumspricht, dass das nicht mehr passieren muss.

Link to post
Share on other sites

Blaulicht,

Wenn sich bei dir schon Menschen einnässen mussten, dann wird es Zeit, dass sich das rumspricht, dass das nicht mehr passieren muss.

Du solltest mit Deinen Unterstellungen etwas vorsichtiger sein.

 

Ich habe nirgends geschrieben, dass dies bei mir schon mal vorgekommen ist, sondern nur, dass sich so etwas nicht immer vermeiden lässt.

 

Des Weiteren solltest Du Dich erst einmal informieren, ob sich das Urteil einzig und allein darauf bezogen hat, dass sich die Person im vorliegenden Fall eingekotet hat oder ob es nicht deshalb gefällt wurde, weil es im Vorfeld noch andere Vorfälle gab, die zu einem insgesamt falschen und überzogenen Handeln geführt haben.

 

Scheinbar bist Du dazu aufgrund Deiner Scheuklappen aber nicht in der Lage.

Link to post
Share on other sites

Warte einfach mal ab, was in Zukunft los sein wird, wenn sich dieses Urteil herumspricht.

 

Dann wird jeder sich plötzlich auf die dringende Notdurft berufen und Du kannst Dir dann überlegen, wie Du Dich verhältst.

Das hätten sich Deine Kollegen vorher überlegen müssen.

 

sondern nur, dass sich so etwas nicht immer vermeiden lässt.

Warum nicht? Welchen konkreten, realistischen Fall kennst Du bzw. kannst Du Dir vorstellen kannst, in dem eine derartige Körperverletzung im Amt (wenn man nicht gleich mit Art. 1 GG kommen will) straffrei bleiben sollte?

 

Mich würde ja wirklich interessieren, was die beiden Herren gemacht hätten, wenn der Autofahrer im eingekackten Zustand die Atemalkoholkontrolle verweigert hätte. Hätten sie ihn dann wohl in ihrem Streifenwagen zur Wache gebracht? Eher unwahrscheinlich, oder?

 

Hier ist auch einiges schiefgelaufen. Sogar soviel, daß nicht nur ein Staatsanwalt aktiv wurde, sondern auch noch ein Gericht offenbar antragsgemäß urteilte. Gegen einen Polizisten. In Bayern!

Link to post
Share on other sites

Hallo, Biber,

 

die beiden Fälle lassen sich nicht im Geringsten miteinander vergleichen.

 

Zugegeben: Wie man mit dem Streifenwagen einen Radfahrer, der laufend gegen Verkehrsregeln verstößt, stoppen will, kann ich pauschal nicht beantworten, aber sicher nicht, indem man absichtlich gegen die geöffnete Beifahrertüre fahren lässt.

 

Nach Lage der Dinge dürften die Anzeige und die Strafbefehle somit berechtigt sein.

 

In dem anderen Fall war die Situation eine ganz andere (lassen wir mal außen vor, dass das Ganze möglicherweise schon eine Vorgeschichte hatte):

 

Wenn Polizeibeamte den berechtigten Verdacht haben, dass ein Fahrzeuglenker alkoholisiert gefahren ist, sind sie nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, dem nachzugehen.

 

Wie sollen sie unterscheiden können, ob der Hinweis des Fahrzeuglenkers, er habe ein dringendes Bedürfnis, nur ein Vorwand ist, um abhauen zu können oder ob er tatsächlich auf die Toilette muss?

 

Will man die beiden Fälle doch miteinander vergleichen, dann muss man sich in erster Linie fragen, warum es bei dem Anhalten und Verletzen des Radfahrers nur so einen geringen Strafbefehl gab, während die Weigerung, die Toilette aufzusuchen, so drastisch bestraft wurde.

 

Da passt so einiges nicht.

 

Mich würde ja wirklich interessieren, was die beiden Herren gemacht hätten, wenn der Autofahrer im eingekackten Zustand die Atemalkoholkontrolle verweigert hätte. Hätten sie ihn dann wohl in ihrem Streifenwagen zur Wache gebracht? Eher unwahrscheinlich, oder?

Es kommt immer wieder mal vor, dass jemand zur Wache gebracht werden muss, der sich vollgekotet, vollgekotzt oder angepinkelt hat oder was auch immer.

 

Für so eine Fahrt wird dann meistens ein Kleinbus genommen, der mit einer Plane oder ähnlichem ausgestattet ist, auf die sich der Proband setzen oder legen kann.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

Link to post
Share on other sites

die beiden Fälle lassen sich nicht im Geringsten miteinander vergleichen.

Kann man zwar durchaus (beide Fälle landeten vor Gericht, in beiden Fällen wurden die Bematen bestraft), aber das war auch gar nicht beabsichtigt.

 

Wenn Polizeibeamte den berechtigten Verdacht haben, dass ein Fahrzeuglenker alkoholisiert gefahren ist, sind sie nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, dem nachzugehen.

Da bestreitet niemand.

 

Wie sollen sie unterscheiden können, ob der Hinweis des Fahrzeuglenkers, er habe ein dringendes Bedürfnis, nur ein Vorwand ist, um abhauen zu können oder ob er tatsächlich auf die Toilette muss?

Niederringen, fesseln und dann abwarten, ob er die Wahrheit gesagt hat ist ganz offensichtlich keine Option.

 

Für so eine Fahrt wird dann meistens ein Kleinbus genommen, der mit einer Plane oder ähnlichem ausgestattet ist, auf die sich der Proband setzen oder legen kann.

In diesem Fall hätte also der stocknüchterne, fälschlicherweise verdächtigte, gefesselte und letztlich deshalb eingekackte Autofahrer mit sicherlich ständig wachsender Begeisterung in seinem unmittelbaren Wohnumfeld auf dieses Fahrzeug warten 'dürfen', das höchstwahrscheinlich ganz schnell gekommen wäre? Finde den Fehler! Oder möchtest Du das am eigenen Leibe erfahren? Die Frage hätte ich den beiden Beamten übrigens auch gern gestellt.

 

Hast Du das

 

sondern nur, dass sich so etwas nicht immer vermeiden lässt.

Warum nicht? Welchen konkreten, realistischen Fall kennst Du bzw. kannst Du Dir vorstellen kannst, in dem eine derartige Körperverletzung im Amt (wenn man nicht gleich mit Art. 1 GG kommen will) straffrei bleiben sollte?

 

übersehen?

Link to post
Share on other sites

Also,

 

- das Ergebnis NullKommaNull Promille

 

Aus dem gesamten Text und Verhalten wird mir nicht ersichtlich, wie dort ein (berechtigter) Trunkenheitsverdacht vorliegen sollte

 

 

Aber selbst wenn... Pusten ist freiwillig, soll dann der Verdächtige immer bis zur Blutprobe, nach richterlicher Entscheidung, warten bis er auf Klo darf?

 

 

Mir ist nicht ersichtlich mit welchem Recht in diesem Fall dem Herrn der Toilettengang untersagt wurde.

 

Zu Recht ist dieses Urteil gesprochen wurden. Einzig ein mögliches Verkehrsfehlverhalten stand im Raum, und nun wollten die Herrn zeigen, was sie alles können und dürfen.... aber den Toilettengang dürfen sie eben nicht verweigern.

Link to post
Share on other sites

Hallo, Biber,

In diesem Fall hätte also der stocknüchterne,......

da haben wir ja schon das große Problem:

 

Die Beamten hatten angeblich den Verdacht, dass der Mann betrunken war.

 

Nehmen wir nun einfach mal an, dass sie hier den einfachsten Hinweis auf alkoholische Beeinflussung wahrgenommen haben, nämlich den Atemalkohol.

 

Die Praxis zeigt oft genug, dass jemand trotz Atemalkohol stocknüchtern sein kann, aber das weiß man eben erst, wenn ein negativer Atemalkoholtest oder eine negative Blutuntersuchung vorliegt.

 

Ich kann mich nur wiederholen: Liegt der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt vor, muss der Polizeibeamte tätig werden (§ 163 StPO) und wie soll er hier wissen, ob es sich nur um eine Ausrede zum Verschwinden oder um ein tatsächliches menschliches Bedürfnis handelt?

 

Was wäre, wenn es sich nicht um eine mögliche Trunkenheitsfahrt, sondern z. B. um den Verdacht einer Vergewaltigung, eines Totschlags oder gar eines Mordes handelt und der Verdächtige wirft den Beamten seine Papiere vor die Füße und will sich mit dem Hinweis entfernen, er müsse dringend auf die Toilette?

 

Dürfen die Beamten ihn dann nicht festhalten, ggf. sogar mit Gewalt?

 

Sollen sie ihn einfach weggehen lassen und hoffen, dass er wieder kommt?

 

Wie hättest Du es denn in so einem Fall oder auch im vorliegenden gehandhabt?

 

Bitte nicht missverstehen: ich habe schon einmal geschrieben, dass ich nicht weiß, was sonst noch vorgefallen ist und ob es noch andere berechtigte Gründe für diese Verurteilung der Kollegen gab, aber nur das Festhalten eines Verdächtigen und das anschließende Einkoten allein kann es nicht gewesen sein, denn ohne jede Vorgeschichte wäre die Maßnahme an sich nach der Beschreibung der Presse m. E. rechtmäßig gewesen.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

 

Blaulicht,

 

Du hast anscheinend immer noch Schwierigkeiten mit Lesen und Verstehen, deshalb noch einmal ganz langsam:

 

Wenn es möglich ist, kann die Person logischerweise auf die Toilette gehen.

 

Dies aber ganz sicher nicht ohne Begleitung und ganz sicher lässt man einen möglicherweise alkoholisierten Verkehrsteilnehmer nicht einfach so allein in seine Wohnung gehen, damit er sich dort verbarrikadieren kann.

 

Hättest Du ihn ohne Begleitung ins Haus gehen lassen?

Link to post
Share on other sites

Weiß ich nicht, ich war ja nicht vor Ort

 

Vermutlich schon

 

Schließlich sagt mir Art 1 etwas

Und schließlich II geht es hier nicht wirklich um etwas, was nur annähernd rechtfertigen würde, dass Menschen sich einnässen bzw bekoten müssen.

 

 

Jedoch war die Frage nicht wie, sondern warum in diesem Fall ein Toilettengang untersagt wurde? Dafür gibt es kein Recht! Und unlogisch ist es auch.

Link to post
Share on other sites

So ist er nun einmal, der Dienstherr:

Aus der Rheinischen Post:

Der Straftäter war im Januar beim Toilettengang entwischt und erst drei Tage später wieder gefasst worden. Laut Anklage hatten die Beamten den Mann allein zum stillen Örtchen gehen lassen. Dadurch hätten sie seine Flucht billigend in Kauf genommen.

Den 52 und 40 Jahre alten Beamten werde Gefangenenbefreiung vorgeworfen, sagte ein Sprecher des Amtsgerichts. Mehrere Medien hatten über die Anklage berichtet.

"Im Wesentlichen geht es um die Verletzung von Dienstpflichten",

  • Like 1
Link to post
Share on other sites

Wie hättest Du es denn in so einem Fall oder auch im vorliegenden gehandhabt?

Hast Du das

Hast Du das

 

sondern nur, dass sich so etwas nicht immer vermeiden lässt.

Warum nicht? Welchen konkreten, realistischen Fall kennst Du bzw. kannst Du Dir vorstellen kannst, in dem eine derartige Körperverletzung im Amt (wenn man nicht gleich mit Art. 1 GG kommen will) straffrei bleiben sollte?

 

übersehen?

 

übersehen oder glaubst Du, wenn Du ganz viele Fragen stellst, bemerkt keiner, daß Du nicht antwortest?

 

ohne jede Vorgeschichte wäre die Maßnahme an sich nach der Beschreibung der Presse m. E. rechtmäßig gewesen.

Mutige Ansicht. Ich kann für diese These in den diversen Berichten allerdings nicht den geringsten Hinweis entdecken.

 

Du hast anscheinend immer noch Schwierigkeiten mit Lesen und Verstehen, deshalb noch einmal ganz langsam

Sorry, aber in Anbetracht der Tatsache, wie Du um klare Aussagen herumeierst, ist Dein Angriff dann doch - nunja, fragwürdig.

 

Wenn es möglich ist, kann die Person logischerweise auf die Toilette gehen.

Aus welchem Teil des Gerichtsurteils oder von Art. 1 GG oder dem § zur KV im Amt leitest Du die Einschränkung Wenn es möglich ist her?

 

Dies aber ganz sicher nicht ohne Begleitung und ganz sicher lässt man einen möglicherweise alkoholisierten Verkehrsteilnehmer nicht einfach so allein in seine Wohnung gehen, damit er sich dort verbarrikadieren kann.

Ach. Klingt nach einer Lösung. Warum haben Deine Kollegen das dann nicht so gemacht?

 

da haben wir ja schon das große Problem:

 

Die Beamten hatten angeblich den Verdacht, dass der Mann betrunken war.

Das ist in der Tat ein Problem - könnte eine Schutzbehauptung sein. Das Landgericht teilt dazu nämlich mit, die Polizisten hätten "Wider besseren Wissens" behauptet, der Autofahrer habe Alkohol getrunken.

 

Was wäre, wenn es sich nicht um eine mögliche Trunkenheitsfahrt, sondern z. B. um den Verdacht einer Vergewaltigung, eines Totschlags oder gar eines Mordes handelt und der Verdächtige wirft den Beamten seine Papiere vor die Füße und will sich mit dem Hinweis entfernen, er müsse dringend auf die Toilette?

Interessanter Ansatz. Hast Du eine konkrete Vorgabe, ab welchem Tatvorwurf ein Verdächtiger seine Notdurft an Ort und Stelle in die eigene Kleidung zu verrichten hat?

 

Und zu dem Brauhaus-Fall: nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich. Das z.B.

Die Beamten sollen mit der Suche nach dem 58-Jährigen erst begonnen haben, als er nach einer knappen halben Stunde immer noch nicht von der Toilette zurückgekehrt war.

lässt m.E. schon den Verdacht zu, daß die beiden Herrschaften nicht wirklich zu den Leuchten in ihrem Beruf gehören.

Link to post
Share on other sites

Hallo, Biber,

 

den Art. 1 GG habe ich mitnichten übersehen.

 

Wenn ein Polizeibeamter jemanden im Beisein seiner Familie festnimmt, greift er automatisch in die Würde des Menschen ein.

 

Ist die Festnahme rechtmäßig, steht dieser Eingriff aber im Hintergrund der zu treffenden Maßnahmen.

 

Kann der Festgenommene dabei seinen Schließmuskel nicht kontrollieren, kann man dies dem Beamten m. E. nur schwer zur Last legen, wenn es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt.

 

Zu diesem Vorwurf:

Stattdessen hätten die Polizisten ihn zu einem Alkoholtest aufgefordert. "Wider besseren Wissens", heißt es in der Mitteilung des Landgerichts, hätten die Beamten behauptet, der Autofahrer habe Alkohol getrunken.

Hier bin ich nun doch etwas verwundert, dass das Landgericht vor einer Verhandlung überhaupt so etwas behauptet.

 

das kommt m. E. schon einer Vorverurteilung gleich. :think:

 

Woher kommt schon vor der Verhandlung die Erkenntnis, dass sie ihn wider besseren Wissens zu einem Alkoholtest aufgefordert haben? :think:

 

"Wider besseren Wissens" bedeutet, dass man genau weiß, dass der Fahrer nüchtern ist und dass man ihn trotzdem mitnimmt zur Blutentnahme.

 

Woher sollten die Beamten ohne einen Alkoholtest wissen, dass der Mann nüchtern war, wenn sie

 

Die Polizisten forderten schließlich einen Alkoholtest, weil der Mann eine "ungewöhnliche Ausdünstung" gehabt habe.

Quelle: Zeitungsbericht

 

der Ansicht waren, dass sie möglicherweise Alkoholgeruch wahrgenommen hatten (das Einkoten kam laut Zeitungsartikel erst danach, kann also nicht der Grund gewesen sein)?

 

"Wider besseren Wissens" bedeutet nicht, dass man sich nur geirrt hat, sondern dass man von vornherein genau weiß, dass der Tatvorwurf nicht stimmt und das dürfte hier wohl kaum nachzuweisen sein.

 

Letztendlich können wir hier noch Seitenweise herumdiskutieren, was aber nichts bringen wird, da einfach zu viele Fakten fehlen.

 

Ich bin mal gespannt, ob die Anwälte in Revision gehen und was dann aus der Sache wird.

 

Es würde mich nicht wundern, wenn dabei entweder noch weitere Fakten zutage kommen, die belegen, dass die Maßnahme aufgrund einer Vorgeschichte von vornherein komplett unrechtmäßig waren, oder dass die nächste Instanz feststellt, dass das Ganze zwar unglücklich, aber trotzdem rechtmäßig war.

 

Ich bleibe aber weiter dabei: Ist der Tatvorwurf des Verdachts der Trunkenheitsfahrt berechtigt, kann der Betroffene/Beschuldigte rechtmäßig daran gehindert werden, sich ohne Polizeibegleitung vom Kontrollort zu entfernen, um eine angebliche oder tatsächlich notwendige Notdurft zu verrichten.

 

Mehr gibt es aus meiner Sicht erst einmal nicht zu diesem Thema zu sagen.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

Link to post
Share on other sites

Wenn ein Polizeibeamter jemanden im Beisein seiner Familie festnimmt, greift er automatisch in die Würde des Menschen ein.

Wenn das so wäre, wie DU das siehst, dann dürften Menschen nie im Beisein ihrer Familie festgenommen werden, denn jeglicher staatlicher Eingriff in die Würde des Menschen ist untersagt.

 

 

Hier bin ich nun doch etwas verwundert, dass das Landgericht vor einer Verhandlung überhaupt so etwas behauptet.

 

das kommt m. E. schon einer Vorverurteilung gleich.

Da die Richter beim LG die Akten kennen, alle Aussagen der Beteiligten Personenkennen, Fragen stellen konnten sind es nicht die Richter am LG die vorverurteilen - sondern du! Mit der Unterstellung, dass der Trunkenheitsverdacht aufjedenfall begründet sein muss.

 

Jefoch erscheint diese Behauptung von Anfang an als nicht belastbar. Warum wurde ein trunkener Vktn nicht früher gestoppt? Warum widd der Trunkenheitsverdacht nicht als Anhaltegrund / Kontrollgrund genannt? Warum werden keine Fakten genannt, die den Verdacht stützten?

Ich weiß, dass ein Zeitungsbericht auch mal Dinge nicht schreibt oder so darstellt, dass die Auflage gesteigert wird. Trotzdem habe ich große Zweifel, dass der Trunkenheitsverdacht begründet war.

 

Und selbst wenn?! Selbst wenn er an-/ betrunken gewesen wäre, muss er sich dann vollscheißen?

 

Selbst dann hätte er auf Klo gehen dürfen! Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Polizei Menschen nicht auf Toilette zu lassen. Es gibt jedoch Vorschriften, die regeln, dass die Polizei Menschen auf Toilette gehen lassen muss.

Link to post
Share on other sites

Warum wurde ein trunkener Vktn nicht früher gestoppt? Warum widd der Trunkenheitsverdacht nicht als Anhaltegrund / Kontrollgrund genannt? Warum werden keine Fakten genannt, die den Verdacht stützten?

Möglicherweise, weil die Polizei nicht mit Glaskugeln ausgestattet ist, die schon während der Fahrt mitteilt, ob es sich einfach nur um eine Geschwindigkeitsüberschreitung eines kSf handelt oder ob der Fahrer angetrunken oder sogar volltrunken ist?

 

Soll man jeden Fahrer, der wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten wird, gleich belehren, dass man auch den Verdacht hat, dass er alkoholisiert ist, obwohl es dafür nicht den geringsten Anhaltspunkt gibt?

 

Ist es nicht besser, sich erst einmal ein Bild der Gesamtumstände zu machen um dann ggf. den Tatvorwurf zu äußern?

 

Zu den Fakten: Welche Fakten hat man denn, wenn man jemanden anhält, der zu schnell ist und wenn man dann bei ihm aufgrund seiner Ausdünstungen erst einmal den Verdacht bekommt, dass er alkoholisiert ist?

 

Die Fakten sollten ja erst geschaffen werden, ggf. durch einen Atemalkoholtest und durch eine BE.

 

Dabei ist allerdings zwingend die Anwesenheit dieser Person notwendig und das ist nun mal nicht gegeben, wenn man sie von dannen ziehen lässt, damit sie auf die Toilette gehen und danach verschwinden kann.

 

Zu Deinen Vorschriften zum Toilettengang:

 

Vielleicht ist Dir entgangen, dass man den Mann nicht festgehalten und ihm dann längere Zeit den Gang zur Toilette verwehrt hat, sondern dass dies gleich im Rahmen der Kontrolle passierte, also vermutlich innerhalb weniger Minuten nach dem Anhalten.

 

Geh doch endlich mal auf die Fragen ein, wie Du Dich anstelle der Beamten verhalten hättest, anstatt immer nur zu lamentieren.

 

Jetzt noch mal konkret: Was hättest Du gemacht, wenn der Fahrer Dir die Papiere auf die Motorhaube wirft, wenn er dabei so nahe an Dir dran ist, dass Du den Eindruck hast, er würde nach Alkohol riechen und wenn er sich dann einfach in sein Haus entfernen will?

Link to post
Share on other sites

Wenn ein Polizeibeamter jemanden im Beisein seiner Familie festnimmt, greift er automatisch in die Würde des Menschen ein.

Wenn eine Festnahme gegen Art. 1 GG verstößt (was ich nicht glaube, ist hier allerdings auch nicht das Thema), dann ist das mit Sicherheit völlig unabhängig davon, ob sie im Beisein seiner Familie stattfindet oder nicht.

 

Kann der Festgenommene dabei seinen Schließmuskel nicht kontrollieren, kann man dies dem Beamten m. E. nur schwer zur Last legen, wenn es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt.

Das ist - zumindest für den hier diskutierten Fall - eine sehr verkürzte Darstellung. Spielt aber auch keine Rolle, da das zur-Last-legen dem Gericht zumindest in dem hier diskutierten Fall offensichtlich nicht schwer gefallen ist..

 

Ich bleibe aber weiter dabei: Ist der Tatvorwurf des Verdachts der Trunkenheitsfahrt berechtigt, kann der Betroffene/Beschuldigte rechtmäßig daran gehindert werden, sich ohne Polizeibegleitung vom Kontrollort zu entfernen, um eine angebliche oder tatsächlich notwendige Notdurft zu verrichten.

Knapp am Thema vorbei ist auch daneben: über diese Frage wurde nicht geurteilt.

 

Mehr gibt es aus meiner Sicht erst einmal nicht zu diesem Thema zu sagen.

Ich seh' gerade, ich brauch Dich ja nur zitieren:

Geh doch endlich mal auf die Fragen ein

Link to post
Share on other sites

@ nachteule

 

 

Ist doch ganz einfach (also wie ich handel)

 

Da mein Aufgabenfeld sich von deinem unterscheidet, betrifft mich eine solche Fragestellung das Problem, die Lösung und die Entscheidung (da Verkehr nicht zum Aufgabenfeld gehört stelle ich eine Analogie her)

 

Meine Entscheidung ist die, dass er auf Toilette darf, mit der Auflage, dass er nicht fliehen darf und sich nicht verbarrikadieren sollte.

 

Nebenbei, würde ich nicht gefragt und mit dem Ergebnis konfrontiert, dass sich der Betroffene, mit NullKommaNull, beschmutzen musste würde mein Unmut deutlich werden.

Link to post
Share on other sites

Ist doch ganz einfach (also wie ich handel)

Eieieiei..... ich weiß ja nicht.....

 

Da mein Aufgabenfeld sich von deinem unterscheidet, betrifft mich eine solche Fragestellung das Problem, die Lösung und die Entscheidung (da Verkehr nicht zum Aufgabenfeld gehört stelle ich eine Analogie her)

Du mußt entschuldigen, aber ich verstehe diesen Satz nicht ganz. Würdest Du ihn mir kurz erklären?

 

Meine Entscheidung ist die, dass er auf Toilette darf, mit der Auflage, dass er nicht fliehen darf und sich nicht verbarrikadieren sollte.

Sehr naiv!!! Was, wenn er Deiner Auflage nicht nachkommt? Was, wenn er doch flieht, wenn er sich verbarrikadiert? Wenn er einfach hinter sich die Haustür zu macht und nicht mehr öffnet? Ich würde sagen: viel Spaß bei den (eventuellen/möglichen) Folgemaßnahmen. Und.... (s.u.)

 

Nebenbei, würde ich nicht gefragt und mit dem Ergebnis konfrontiert, dass sich der Betroffene, mit NullKommaNull, beschmutzen musste würde mein Unmut deutlich werden.

Wo Du mal wieder hervorblicken läßt, wie wichtig Du doch bist: es würde Deinem Vorgesetzten ganz sicher auch nicht gefallen, wenn Du wie im vorherigen Satz beschrieben vorgehen und damit die Primärmaßnahme unmöglich machen würdest.

 

Und um es abzuschließen: mir und ganz sicher auch verdammt vielen anderen routinierten Kollegen wäre Dein Unmut herzlich egal. Ich wüßte meine Maßnahme zu begründen, auch für den Fall, daß dabei etwas buchstäblich in die Hose gegangen wäre. Damit das idR nicht passiert, würde ich mir die weiter oben beschriebenen und probaten Optionen offen halten. Welche das sind, darfst Du ggf. gern nachlesen.

Link to post
Share on other sites

Um es mal ganz deutlich zu machen: es kann nicht sein, dass der Mann sich vollscheißen musste.

Die betreffenden Polizisten haben falsch gearbeitet.

 

 

 

 

(so einfach kann man das mal auf den Punkt bringen. Da muss man nichts schön reden. Bluey und Nachteule, warum zieht ihr euch diesen Stiefel an? Seid ihr tatsächlich nicht in der Lage zu differenzieren? Ist es euch nicht möglich einen Toilettengang und den polizeilichen Erfolg zu gewährleisten?)

Link to post
Share on other sites

Bleib mal geschmeidig. Du bist hier nicht in Deiner Truppe, mußt also auch nicht laut werden. Beeindruckt eh niemanden.

 

Niemand behauptet, daß der Mann das mußte. Darum ging es gar nicht. Du bringst auch nichts einfach auf den Punkt, Du machst es Dir nur regelmäßig einfach. Vor allem damit, der Beantwortung konkreter Fragen aus dem Weg zu gehen.

 

BTW: wie ich so eine Situation handhaben würde, habe ich bereits geschrieben. Weicht von Deiner Vorgehensweise offenbar meilenweit ab. Ist mir aber auch egal.

Link to post
Share on other sites

Nun, Fakt ist: hat die Polizei jemanden 'am Wickel' und teilt der (deutlich und nachdrücklich) mit, er müsse dringend seine Notdurft verrichten, werden die Beamten diesem Wunsch unverzüglich nachkommen müssen. In welcher Art und Weise ihm das ermöglicht wird, bleibt den Beamten überlassen (im Rahmen der einschlägigen Gesetze, logisch). Kommen sie seinem Wunsch nicht nach und der Betroffene muß sein Bedürfnis in seine Klamotten erledigen (oder er schafft es, das zu tun), müßten m.E. die Disziplinarvorgesetzten der Beamten schon aktiv geworden sein, bevor die entsprechende Anzeige eingegangen ist.

Link to post
Share on other sites

Ich denke, dass sich schmutzig machen müssen schon ein Unding ist.

 

So wie der Sachverhalt dargestellt ist, hatten die Polizisten ein Machtproblem.

 

 

 

Ich hätte mir hier von Polizisten deutlichere Worte gewünscht, dass das ein Unding war, nicht vorkommen darf und in der eigenen Verantwortung nicht vorkommt.

Link to post
Share on other sites

Hallo, Biber,

 

eigenartig: Wenn Du auf der Autobahn unterwegs bist und keine Möglichkeit hast, anzuhalten, darfst Du trotzdem nicht zu schnell fahren, wenn Du ein dringendes Bedürfnis verspürst, sondern musst im Zweifelsfall laut einschlägiger Urteile Dein Geschäft während der Fahrt erledigen.

 

Jemand, der im Verdacht steht, alkoholisiert gefahren zu sein (bedeutende Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat) soll noch vor der Beweissicherung (Atemalkoholtest bzw. Blutentnahme) die Gelegenheit bekommen, sich der Sanktionierung zu entziehen, wenn er angibt, er müsste dringend auf die Toilette?

 

Was ist, wenn man einen renitenten Gewalttäter hat, den man gerade vor seinem Haus festgenommen und geschlossen hat und dieser möchte nun wieder freigelassen werden, um in seiner Wohnung ungestört auf die Toilette gehen zu können?

 

Muss man diesem die Handschellen abnehmen und ihn gehen lassen?

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

Link to post
Share on other sites

Nochmal: niemand sagt, dass der fliehen soll. Er soll aber auf Toilette gehen.

Pusten ist freiwillig, soll er bis nach der richterlichen Entscheidung und anschließender BE nicht auf Toilette? Während jemand für den Drogentests auf Toilette soll und pinkeln muss.

 

 

War das hier ein renitenter Gewalttäter? Wieviel Promille hatte er?

Ergebnis ist, da wurde schlecht gearbeitet. Ich verweise noch mal auf meinen Beitrag 'eins hoch'.

Link to post
Share on other sites

eigenartig: Wenn Du auf der Autobahn unterwegs bist und keine Möglichkeit hast, anzuhalten, darfst Du trotzdem nicht zu schnell fahren, wenn Du ein dringendes Bedürfnis verspürst, sondern musst im Zweifelsfall laut einschlägiger Urteile Dein Geschäft während der Fahrt erledigen.

Mal abgesehen davon, daß das mit dem hier diskutierten Fall aber sowas von gar nicht vergleichbar ist, ist es schlicht falsch.

 

Jemand, der im Verdacht steht, alkoholisiert gefahren zu sein (bedeutende Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat) soll noch vor der Beweissicherung (Atemalkoholtest bzw. Blutentnahme) die Gelegenheit bekommen, sich der Sanktionierung zu entziehen, wenn er angibt, er müsste dringend auf die Toilette?

Och bitte. Wenn Du schon auf Fragen nicht antwortest, dann bastel wenigstens keine (Gegen-)Fragen zusammen, in denen Du etwas unterstellst, was niemand gesagt oder gefordert hat. Oder einfacher: Dir fällt wirklich keine Lösung ein, in der Du keine Körperverletzung im Amt begehst und der Beschuldigte sich trotzdem nicht einer evtl. anstehenden Sanktionierung durch Verhinderung der notwendigen Feststellungen zum Tatvorwurf entziehen kann?

 

Was ist, wenn man einen renitenten Gewalttäter hat, den man gerade vor seinem Haus festgenommen und geschlossen hat und dieser möchte nun wieder freigelassen werden, um in seiner Wohnung ungestört auf die Toilette gehen zu können?

Wer genau hat das mit dem wieder freilassen gefordert?

Link to post
Share on other sites

Moin Moin

 

Ich werde mich nicht in die beinahe lächerliche Diskussion um den Toilettengang einmischen....

 

 

Jemand, der im Verdacht steht, alkoholisiert gefahren zu sein (bedeutende Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat) soll noch vor der Beweissicherung (Atemalkoholtest bzw. Blutentnahme) die Gelegenheit bekommen, sich der Sanktionierung zu entziehen, wenn er angibt, er müsste dringend auf die Toilette?

.... aber mich würde mal interessieren, welche Beweismittel für die Alkoholfahrt verloren gingen und welcher Sanktionierung sich der Delinquent entzöge, würde er kurz aufs Klo dürfen?

 

 

Gruß

Link to post
Share on other sites

Er könnte türmen oder behaupten erst auf dem Klo Alkohol getrunken zu haben, dadurch geht zwar nichts verloren, macht die Arbeit aber etwas schwerer.

Er könnte theoretisch türmen. Praktisch kann man (Polizisten) das verhindern... wobei... theoretisch kann jeder immer überall türmen...

 

Behaupten kann er viel... jedoch kann man ausrechnen, wann er wieviel Promille hatte.

Bis zur richterlichen Entscheidung und bis der Arzt anwesend ist (nicht nur hier, sondern auch mal so an anderen Tagen, in anderen Fällen) kann schon Zeit vergehen. Der Richter lässt einen warten, der Arzt hat viel zu tun, was auch immer und soll nun niemand, bis zur Beweissicherung, auf Klo?

 

Schwere Arbeit für den Polizeibeamten ist aber tatsächlich ein Argument wodurch die Würde eingeschränkt werden kann und Bemaßnahmte sich einscheißen müssen. /ironie

Link to post
Share on other sites

Hallo, Sobbel,

Jemand, der im Verdacht steht, alkoholisiert gefahren zu sein (bedeutende Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat) soll noch vor der Beweissicherung (Atemalkoholtest bzw. Blutentnahme) die Gelegenheit bekommen, sich der Sanktionierung zu entziehen, wenn er angibt, er müsste dringend auf die Toilette?

.... aber mich würde mal interessieren, welche Beweismittel für die Alkoholfahrt verloren gingen und welcher Sanktionierung sich der Delinquent entzöge, würde er kurz aufs Klo dürfen?

Diese Antwort ist nur eine Kurzform auf vorangegangene Kommentare und Fragen gewesen.

 

Ist es möglich, den Probanden direkt vor Ort zur Toilette zu begleiten und dabei zu gewährleisten, dass er weder stiften gehen noch weiteren Alkohol konsumieren kann und kann man aufgrund seines Verhaltens davon ausgehen, dass er sich weiter friedlich verhält, spricht nichts dagegen, wenn er die Toilette aufsucht.

 

Würdest Du, wenn man den vorliegenden Fall als Anhalt nimmt und wenn Du den Verdacht hast, dass der Fahrer alkoholisiert ist, diesem Fahrer erlauben, allein ins Haus zu gehen mit der Vorgabe, dass er dann auch wieder zurückkehrt und zwischenzeitlich keinen Alkohol trinkt?

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

Link to post
Share on other sites

Würdest Du, wenn man den vorliegenden Fall als Anhalt nimmt und wenn Du den Verdacht hast, dass der Fahrer alkoholisiert ist, diesem Fahrer erlauben, allein ins Haus zu gehen mit der Vorgabe, dass er dann auch wieder zurückkehrt und zwischenzeitlich keinen Alkohol trinkt?

Ich bin zwar auch nicht @Sobbel, antworte aber trotzdem, weil ich das "Ja" von @Blaulicht so nicht stehen lassen will und kann. Ganz sicher (!!) würde ich diesen Fahrer nicht allein ins Haus und auf die Toilette gehen lassen! Ich habe solches auch noch nie erlebt. Und schon mal gar nicht, daß einer Person solches unter einer entsprechenden Vorgabe gestattet würde/wurde.
Link to post
Share on other sites

Mmh... in dem Fall kostet das dann zurecht 9.000 Euro

 

 

Dieser Fall ist so, dass NullKommaNull Promille vorlagen, dass für den Grund des Anhalten noch nicht mal eine konkrete OWI vorlag und dann muss der kacken, richtig doll, und darf nicht auf Toilette?

 

 

Wie gesagt, ich hätte ihn gehen lassen...

Link to post
Share on other sites

Würdest Du, wenn man den vorliegenden Fall als Anhalt nimmt und wenn Du den Verdacht hast, dass der Fahrer alkoholisiert ist, diesem Fahrer erlauben, allein ins Haus zu gehen mit der Vorgabe, dass er dann auch wieder zurückkehrt und zwischenzeitlich keinen Alkohol trinkt?

Wer genau hat das gefordert?

Link to post
Share on other sites

Mmh... in dem Fall kostet das dann zurecht 9.000 Euro

 

 

Dieser Fall ist so, dass NullKommaNull Promille vorlagen, dass für den Grund des Anhalten noch nicht mal eine konkrete OWI vorlag und dann muss der kacken, richtig doll, und darf nicht auf Toilette?

 

 

Wie gesagt, ich hätte ihn gehen lassen...

1. davon ausgehend, daß der Grund "Alkoholverdacht" nicht vorlag, war eine Strafe berechtigt. Im gegenteiligen Fall IMHO nicht.

 

2. im Nachhinein ist man immer schlauer. Davon ausgehend, daß der Grund für die Kollegen gegeben war, waren entsprechende Maßnahmen (Alkotest / Verbringen zur Wache zwecks Blutprobe etc.) berechtigt. Dort hätte er ggf. sicherlich auch auf die Toilette gehen können. Mich wundert, daß Du nur ein Schutzmann geworden bist bei Deinem seltenen Talent, in die Zukunft schauen zu können und alles besser zu wissen.

 

3. wie gesagt: wenn ein Grund ihn festzuhalten vorliegt, geht der nirgendwo hin, ohne daß er dabei unter Aufsicht ist.

Link to post
Share on other sites

Wie gesagt, wenn er sich vollscheißen muss, hat der Schutzmann falsch gearbeitet.

 

 

 

 

 

 

- Der Urin-Test geht auf Klo, die Alkoholfahrt nicht?

- Unterschied des Menschen von ich weigere mich weil ich keinen Bock habe zu ich muss dringend groß. Kann man das nicht erkennen?

- Unterschied echter Straftäter oder Terrorist zu etwas 'auffällig gefahren' und steht vor dessen Haustür.

- schließlich kannten sich Polizeibeamte und Opfer wohl auch?

 

Ich habe das Gefühl, dass das hier ein Machtding war, und dafür sind die dann zu billig weggekommen!

Link to post
Share on other sites

(...)

Nachdem Du nun immer wieder erklärt hast, was alles nicht geht - wie wäre es denn, wenn Du mal erklärtest, wie es geht. Und zwar so geht, daß Dir nicht anschließend das Gericht erklärt So geht es nicht.

Link to post
Share on other sites

Hallo, Biber,

 

wenn Du es richtig gelesen hättest, würdest Du sehen, dass ich es schon mehrfach erklärt habe:

 

Entweder pustet er vor Ort, bevor er auf die Toilette geht oder er geht in Begleitung.

 

Besteht der begründete Verdacht, dass der Fahrer alkoholisiert ist, geht er auf keinen Fall allein weg.

 

Des Weiteren habe ich schon mehrfach darauf hingewiesen, dass ich nicht beurteilen kann, ob es im vorliegenden Fall einen begründeten Verdacht gegeben hat oder ob die Kollegen aufgrund irgendeiner Vorgeschichte etwas konstruiert haben.

 

Gab es einen begründeten Verdacht (deutlicher Alkoholgeruch) und gab es keine Vorgeschichte, die darauf hindeutet, dass es sich um Schikane von Seiten der Kollegen handelt, halte ich das Urteil für falsch.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

 

Blaulicht, da Du ja offensichtlich Hellseher bist:

 

Wie hättest Du anstelle der Beamten ohne einen Atemalkoholtest erkennen können, dass der Fahrer nicht alkoholisiert ist?

Link to post
Share on other sites

Wie hättest Du anstelle der Beamten ohne einen Atemalkoholtest erkennen können, dass der Fahrer nicht alkoholisiert ist?

 

Ich verstehe den Sinn deiner Frage nicht.

 

Niemand muss pusten. Ohne pusten weiß man nicht, ob Atemalkohol vorliegt.

Bei einem entsprechenden Tatverdacht erfolgt die Blutentnahme.

 

Und wenn jemand auf Toilette muss, dann ändert das an der BE nichts.

Link to post
Share on other sites

wenn Du es richtig gelesen hättest, würdest Du sehen, dass ich es schon mehrfach erklärt habe:

 

Entweder pustet er vor Ort, bevor er auf die Toilette geht oder er geht in Begleitung.

Tut mir leid - die Beiträge, in denen Du das geschrieben hast, sind mir in der Tat entgangen. Wenn ich die gelesen hätte, hätte ich sicher geschrieben, daß das eher keine Alternative ist. Schließlich wissen wir ja, daß niemand pusten muß. Es bliebe also nur eine Lösung: der Toilettengang in Begleitung. Und das ich diese Lösung überlesen haben sollte, ist wirklich sehr erstaunlich.

 

Des Weiteren habe ich schon mehrfach darauf hingewiesen, dass ich nicht beurteilen kann, ob es im vorliegenden Fall einen begründeten Verdacht gegeben hat oder ob die Kollegen aufgrund irgendeiner Vorgeschichte etwas konstruiert haben.

Mußt Du auch nicht. Aus dem, was bisher über das Gerichtsurteil bekannt geworden ist, lässt sich m.E. nicht schließen, daß die Körperverletzung im Amt bei begründetem Verdacht auf Fahen unter Alkoholeinfluss zulässig gewesen wäre.

 

Gab es einen begründeten Verdacht (deutlicher Alkoholgeruch) und gab es keine Vorgeschichte, die darauf hindeutet, dass es sich um Schikane von Seiten der Kollegen handelt, halte ich das Urteil für falsch.

Nochmal: Alkoholgeruch berechtigt sicher nicht zur Körperverletzung im Amt. Und für Schikane braucht es nicht zwingend einer Vorgeschichte. Schon gar nicht einer Vorgeschichte, die mit dem Schikanierten in unmittelbarem Zusammenhang steht.

Link to post
Share on other sites

Hallo, Biber,

wenn Du es richtig gelesen hättest, würdest Du sehen, dass ich es schon mehrfach erklärt habe:

Entweder pustet er vor Ort, bevor er auf die Toilette geht oder er geht in Begleitung.

Tut mir leid - die Beiträge, in denen Du das geschrieben hast, sind mir in der Tat entgangen. Wenn ich die gelesen hätte, hätte ich sicher geschrieben, daß das eher keine Alternative ist. Schließlich wissen wir ja, daß niemand pusten muß. Es bliebe also nur eine Lösung: der Toilettengang in Begleitung. Und das ich diese Lösung überlesen haben sollte, ist wirklich sehr erstaunlich.

nachfolgend mal die Beiträge, die Du scheinbar überlesen hast:

 

Des Weiteren fand das Ganze vor dem Haus des Mannes statt und man hätte ihm dann zumindest anbieten können, ihn ins Haus zu begleiten, damit er sich nicht verbarrikadieren und auch keinen Alkohol trinken kann, um eine mögliche Trunkenheitsfahrt zu vertuschen.

Hallo, Bluey,

Ich würde ihn - wenn möglich und verhältnismäßig - zur Wache verbringen, wo er nach vorherigem Abklopfen und unter Aufsicht auf die Toilette dürfte. Anschließend hätte man alle Zeit der Welt, Maßnahmen zu treffen etc.

ich nehme stark an, dass die Kollegen im vorliegenden Fall das Gleiche vorhatten, denn das wäre, neben der Möglichkeit, mit ihm zusammen in seine Wohnung zu gehen, die richtige Maßnahme gewesen.

 

Gerade deshalb gehe ich davon aus, dass noch mehr vorgefallen sein, muss, von dem wir nichts wissen, damit es zum Einen überhaupt zu dieser Verhandlung gekommen ist und zum Anderen zu den recht harten Urteilen.

 

 

Der Mann befand sich vor seiner Wohnung und wollte somit vermutlich auch dort auf die Toilette gehen.

 

 

Jetzt stellt sich die Frage, ob man ihm angeboten hat, mit ihm zusammen in die Wohnung zu gehen oder nicht und, wenn ja, ob er dieses abgelehnt hat oder nicht.

 

Auf keinen Fall hätte man ihn einfach allein in die Wohnung gehen lassen können mit der Auflage, nach Beendigung der geschäftlichen Angelegenheiten wieder zurückzukehren, wie Blaulicht es ja vorgeschlagen hat.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

  • Like 1
Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.


×
×
  • Create New...