Blaulicht110 0 Posted July 29, 2006 Report Share Posted July 29, 2006 Wenn ich mich richtig erinnere, darf man mit einem PKW innerhalb geschlossener Ortschaft auf der Fahrbahn parken. Welche Beschränkungen gelten für solches Parken, wenn keine Mittellinie und kein explizit ausgeschildertes Halte-/Parkverbot vorhanden ist. Wieviel Abstand zum Ortseingangs-/ausgangsschild gehalten werden? Welche Paragraphen liegen dem zugrunde? Quote Link to post Share on other sites
Radium 1 Posted July 29, 2006 Report Share Posted July 29, 2006 Deine Fragen werden ausführlich im § 12 StVO behandelt. Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted August 1, 2006 Report Share Posted August 1, 2006 Wenn ich mich richtig erinnere, darf man mit einem PKW innerhalb geschlossener Ortschaft auf der Fahrbahn parken. Welche Beschränkungen gelten für solches Parken, wenn keine Mittellinie und kein explizit ausgeschildertes Halte-/Parkverbot vorhanden ist. Wieviel Abstand zum Ortseingangs-/ausgangsschild gehalten werden? Welche Paragraphen liegen dem zugrunde?Du darfst parken, wenn 3 Meter Durchfahrtsbreite verbleiben. Keine Beschränkungen. Parken am Fahrbahnrand, nicht halb auf dem Bordstein oder auf dem Fußweg. Abstand zum Orteingangsschild ist mir nicht bekannt. Außerorts ist auf Vorfahrtsstraßen das Parken verboten. http://de.wikipedia.org/wiki/Parkverbot Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht110 0 Posted August 1, 2006 Author Report Share Posted August 1, 2006 Danke für die Antworten. hilft mir schon mal gut weiter. Wenn ich jetzt §12 richtig verstanden habe, dann parkt in dieser Zeichnung hier http://blaulicht110.hotbox.ru/fahrbahnparken.png das Fahrzeug A richtig und das Fahrzeug B falsch (links neben der durchgezogenen Linie, Zeichen 295 b, bb). Ist das Korrekt? Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted August 1, 2006 Report Share Posted August 1, 2006 Mir ist in Deutschland eine Regel nicht bekannt, nach der eine durchgezogene weiße Linie am rechten Fahrbahnrand ein Parkverbot ausspricht. Weiß da jemand mehr? M.E. parken A und B richtig. Aber bitte nicht gleichzeitig Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht110 0 Posted August 1, 2006 Author Report Share Posted August 1, 2006 Dass eine weisse Begrenzungslinie das Parken ausserorts verbietet war mir schon länger klar, aber schaut man sich die definition für diese Linie an (Zeichen 295), dann scheint es so, dass es auch innerorts nicht erlaubt ist, oder lese ich das falsch? Screenshot hier und Quelle hier. Quote Link to post Share on other sites
Tiefkühlpizza 9 Posted August 1, 2006 Report Share Posted August 1, 2006 Wie ist denn das hier aber zu betrachten??? Dadurch, daß die Mittellinie fehlt, führt folgende Aussage: Parken auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie bei Zeichen 295 StVO (Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung ) und Zeichen 296 StVO (einseitige Fahrstreifenbegrenzung ) ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt. dazu, daß es gleichzeitig auch gehen würde, wenn Auto A und B nicht breiter als zusammen 4m sind. Die 7m Fahrbahnbreite meint der Threadersteller IMHO ohne Fahrradweg. Damit würde 3m Restbreite verbleiben. GrußPizza Quote Link to post Share on other sites
Radium 1 Posted August 1, 2006 Report Share Posted August 1, 2006 Dass eine weisse Begrenzungslinie das Parken ausserorts verbietet war mir schon länger klar, aber schaut man sich die definition für diese Linie an (Zeichen 295), dann scheint es so, dass es auch innerorts nicht erlaubt ist, oder lese ich das falsch? Screenshot hier und Quelle hier.Achte auf die genannte Bedingung:„Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein. Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen. Bleibt rechts von ihr ausreichender Straßenraum frei (befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an:(…)Links von ihr darf nicht gehalten werden.“ Ein solcher Seitenstreifen liegt hier nicht vor, da der betroffene Bereich durch das Zeichen 240 zu einem Sonderweg umgewidmet worden ist. Vergleiche hierzu:„Teilt die durchgehende Linie einen durch Z 237 gekennzeichneten rechts verlaufenden Radweg optisch als Sonderweg von der dem übrigen FzV verbleibenden Fahrbahn ab, so gilt das Haltverbot des § 41 III Nr 3 b bb nicht, Kö VRS 71 223 (zust Jagow VD 87 99).“ [Hentschel] Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht110 0 Posted August 1, 2006 Author Report Share Posted August 1, 2006 @Tiefkühlpizza die 7m Beziehen sich wirklich nur auf die Fahrbahn. Die Wege daneben sind nochmals ca 2,5-3 Meter breit. @Radium Danke für den Hinweis, es ist nicht gerade einfach das Amtsdeutsch richtig zu verstehen, das war auch einer der Gründe, warum ich mich an das Forum hier gewandt habe. Somit haben wir festgestellt, dass das Parken an einer solchen Stelle auf beiden Seiten erlaubt ist, wenn die 3m Rest-Durchfahrbreite übrig bleiben. Genau das wollte ich lesen. Quote Link to post Share on other sites
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