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Schilder überklebt


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http://www.autobahn-online.de/phorum/read.php?6,47637

 

Gefährlicher "Schildbürgerstreich"

 

Was sich Unbekannte jetzt auf der A52 erlaubt haben, ist im wahrsten Sinne des Wortes ein "Schildbürgerstreich". Aber kein witziger, "sondern ein gefährlicher", sagt Klaus Laackman von der Autobahnpolizei Münster über eine dreiste Verhüllungsaktion: dem Überkleben zweier Tempo-80-Schilder zwischen den Anschlussstellen Gelsenkirchen-Hassel und Dorsten-Ost. -

 

Ooooh, so gefährlich. Diese Verbrecher. :unsure::blink:;)

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Wäre doch mal eine Idee, man gründet so eine Art privates Komitee, quasi als Gegenstück zur prüfenden Behörde, was unter verschiedenen Kriterien die jeweilige Straße begutachtet, und wenn die angebrachte Begrenzung als zu niedrig festgestellt wird, wird ein neues Limit aufgeklebt oder eben ganz abgeklebt. :blink:

 

Also rein theoretisch natürlich nur, denn das wäre ja sicher Sachbeschädigung und damit verboten. :unsure:

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;)

Mir kommen da ja auch gleich wieder pösartige Gedanken :blink:

 

Meint ihr das kann man im Nachhinein auch noch machen??

Wenn man geblitz wurde, schnell zurückfahren und Schild zukleben...dann zu den Cops zurück und sich heftig beschweren das da ja gar kein lesbares Schild stand :unsure:

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Eine Sachbeschädigung ist das Überkleben der Schilder wohl nicht, da ja diese nicht beschädigt oder zerstört werden.

 

Allerdings handelt es sich um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.

 

Die Frage ist dann ob man eine konkrete Gefahr bejaen kann oder ob der Straßenabschnitt eine Umlimitierung verträgt. :unsure:

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Eine Sachbeschädigung ist das Überkleben der Schilder wohl nicht, da ja diese nicht beschädigt oder zerstört werden.

 

Allerdings handelt es sich um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.

 

Die Frage ist dann ob man eine konkrete Gefahr bejaen kann oder ob der Straßenabschnitt eine Umlimitierung verträgt. :unsure:

Nach der letzten Strafrechtsreform könnte der § 303(2) StGB greifen. Dieser zielt zwar hauptsächlich auf Grafiti ab, aber auch hier ist das Erscheinungsbild ja nicht nur vorübergehend und nicht unerheblich verändert worden.

 

 

 

§ 303 StGB

Sachbeschädigung

 

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

 

(3) Der Versuch ist strafbar.

 

Gruß

Goose

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Also in Rhein-Main haben die Sprayer die Verkehrsbeeinflussungsanlagen für sich entdeckt. :unsure: Ist aber schon länger her, seit ich das letzte mal auf der A5 Richtung Gießen unterwegs war, vielleicht wurde es inzwischen gesäubert.

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In Jena ( Thüringen ) sollen an einem Tag alle Ampeln für 24 h ausgeschaltet werden und Schilder etc Abmontiert werden das wird ein Spass :unsure::)

Wann soll das denn sein? Der Verkehr steht ja jetzt schon mit Ampeln. :blink:

Ich würde auf alle Fälle mal hinfahren und mir die Sache ansehen. ;)

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;) auf Autobahnen sind einfach nur Hohn, auf jeder popeligen Landstraße mit Gegenverkehr darf man :unsure: fahren, aber auf einer Autobahn ohne Gegenverkehr auch nur :) oder :blink:

 

Vollstes Verständnis für die Aktion.

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Guest lichterloh

Solltest mal die A1 HL->HH erleben in Höhe Bad Oldesloe.

 

:unsure: -> :D 100m -> :) 200m -> ;) 100m -> ;) 100m -> :blink:

 

Begründung: eine minimal zu spürende Kante im Fahrbahnbelag. ;)

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A1 kurz vor dem Kamener Kreuz Richtung Köln.

Schon immer :unsure: seit ich selber fahren kann.

Auch ein paar Stellen die geflickt wurden, aber selbst mit dem LKW kein Problem. (Bin mal mit 7,5 Tonner bzw Wohnwagen langgefahren)

btw. das Argument dass ein LKW Ladung deswegen verliehen kann ist doch totaler Hohn.

Die dürfen doch eh nur :blink:

liegt wohl ehr daran weil sie nicht richtig gesichert wurde.

 

Interessant finde ich den Hinweiß im AB Forum, dass der Bergbau an den Schaden schuld ist und nix gefixt wird, weil die noch mehr kaputt machen.

 

http://www.strassen.nrw.de/projekte/a2/ak-kamen.html

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Meint ihr das kann man im Nachhinein auch noch machen??

Wenn man geblitz wurde, schnell zurückfahren und Schild zukleben...dann zu den Cops zurück und sich heftig beschweren das da ja gar kein lesbares Schild stand :)

Kann man machen. Aber DIR würden es die Kollegen mit Sicherheit nicht glauben. Statt dessen würden Sie DIR den kleinen Streich unterjubeln. ;);)

 

 

 

 

 

A 33 ca. in Höhe Schloß Holte - Stukenbrock: :unsure: => :D ca. 300 m => :blink: . Man hatte da wohl beim Bau der BAB-Abschnitte ein wenig fehlgeplant und den einen Abschnitt leicht rechtslastig, den anderen widerum linkslastig gebaut. Das führte dazu, daß man beim Überqueren der Schnittstelle einen etwas abrupten Lastwechsel vollzieht. Bedauerlich, daß man diesen "Kunstfehler" nach mittlerweile ca. 14 Jahren immer noch nicht behoben hat. ;)

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A1 kurz vor dem Kamener Kreuz Richtung Köln.

Schon immer :blink: seit ich selber fahren kann.

Dafür etwas weiter Richtung Köln im Kreuz Unna: Es rappelt, dass das Auto nur so wackelt, so schlecht ist die Fahrbahn. Aber :unsure: Mir egal, aber da würde ich es noch verstehen.

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soetwas ist ja mein Traum: eine Foliensackschußmaschine im Auto mit exaktem Koordinatenzielflug, so daß das Tempolimitschild sauber ein Foliensack übergestülpt bekommt ;) . Oder eine Drohne, welche einfach ein :unsure: überlackiert/foliert :)

:blink:

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Guest nebu1

btw: es wäre nicht nur sachbeschädigung, wenn man ein anderes tempo draufkleben würde wie es ja einmal gesagt wurde hier dann wäre das auch noch urkundenfälschung genauso wie bei einem nummernschild etc...

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Das größte Problem ist die konstruierte Straßenverkehrsgefährdung. Weil ohne Schild sind die Leute ja nicht in der Lage, eigenständig Auto zu fahren :blink::unsure:

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@ dagegen

Hmm… ich fahre da auch ab und zu lang (ca 3-mal im Monat)

Ist mir ehrlich gesagt noch nicht aufgefallen. Weder auf dem Bike noch mit dem Wagen.

Wo den genau?

 

Kann es sein das da einfach :) gesetzt wird, weil man davon ausgeht, dass die Masse dort eh bis zu ;) fahren?

 

Ich kann mir schon vorstellen warum es zu Unfällen beim Schilder überkleben kommen kann.

Die Ortskundigen fahren so wie immer an der Stelle. (Mehr oder weniger schnell) dann kommt ein Durchreisender der sich über :blink: freut und dann kann’s schon passieren.

Unterm Strich ein witziger Gedanke, aber kann sehr schnell ins Auge gehen.

 

Gab’s nicht mal den Fall wo ein Jäger die Autobahnblitze auf der A3 beschossen hat weil die ihn geblitzt hat? Natürlich mit der eignenden Waffe :unsure:

Doppeltrottel!

 

Das mit dem Komitee ist trotzdem eine gute Idee, gegen jedes Schild klagen und hinterfragen sei es nur um die Verkehrsplaner, oder wer auch immer dafür zuständig ist zu nerven.

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@sunnybunny: A1 Richtung Köln, vorbei an der Ausfahrt Kamen-Zentrum. Im Kreuz Unna geht es dann unter der A44 drunter durch. Im Bereich unter der Brücke rummst es bei 200 schon recht heftig, so dass ich meine Mitfahrer immer vorher drauf hinweise, dass es gleich schaukelt. Aber ich bremse deswegen nicht :unsure:

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Das finde ich ja auch immer so toll, eine Autobahn, die in beide Richtungen gleich beansprucht wird und damit den gleichen Verschleißzustand aufweist, beschildert man in eine Richtung mit einem anderen Limit, als in der Gegenrichtung ... mit was bitte ist das denn zu begründen, ist auf der einen Seite die Gefährdung eine höhere als auf der anderen? Hat man in einer Richtung billigeren Asphalt verwendet, sodass sich ein unterschiedlicher Verschleiß ergibt? Oder regnet es 10 Meter weiter drüber öfter? Fragen über Fragen ... :unsure:

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Ich glaube, dass die 120 dort nicht wegen der Fahrbahn sondern wegen des Dauerstaus vor dem Kamener Kreuz stehen. Damit man nicht mit 200 ins tägliche Stauende fährt. Wurde dort aber noch nie überwacht.

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Auf der A5 zwischen Freiburg und Karlsruhe galt jahrelang (weiss nicht, wie es jetzt gerade ist) auf der einen Seite :120: (bis kurz vor der Abfahrt Bühl aus FR kommend), auf der anderen Seite war :lol:. Keine baulichen Unterschiede, kein Autobahnkreuz, auf welches man zufuhr oder davon wegfuhr, nichts. Die 120 haben mir nie eingeleuchtet.

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Am besten sind die :lol: auf der A2 zwischen Ziesar und Wollin (Foto von Pferdestehler irgendwo). 14km lang keine Anschlusstelle. Eine Seite :120: wegen der erhöhten Unfallgefahr durch die Anfahrt auf Berlin, andere Seite :lol:

 

:lol::120:

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Sich mal auskotzen macht frei, aber was bringt es hier?

 

Ist nicht die Frage welche Mittel hat man als Bürger solche Schilder in Frage zu stellen? Gegengutachten? Einen Verein gründen? eV im wahrsten Sinne. :lol:

Btw hätte der ADAC dann nicht schon was gemacht?

Die Mittel hätten sie ja.

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Ist nicht die Frage welche Mittel hat man als Bürger solche Schilder in Frage zu stellen?

Mal ein User dieses Forums sinngemäß zitiert.

 

Die Beschilderung muss so sein, dass ein VT ohne denken damit klar kommt :lol::lol:

 

Sprich, die Straßen in D müssen Idiotensicher gemacht werden :lol:

 

Alles klar :120:

 

MfG.

 

hartmut

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Guest Mace
Nach der letzten Strafrechtsreform könnte der § 303(2) StGB greifen. Dieser zielt zwar hauptsächlich auf Grafiti ab, aber auch hier ist das Erscheinungsbild ja nicht nur vorübergehend und nicht unerheblich verändert worden.

Diese Aussage halte ich für materiell-rechtlich falsch.

 

Im Rahmen der Schilderungen des Artikels kann davon ausgegangen werden, dass Vz. 274 mutwillig zum Zwecke der Unkenntlichmachung überklebt wurde.

Ein Rückgriff auf §303 Abs. 2 StGB, wie von Goose hier vorgeschlagen, ist aber nur dann zulässig, wenn bereits der objektive Tatbestand des §303 Abs. 1 ausgeschlossen ist.

Im Ausgangsfall hat der Täter aber bereits §303 Abs. 1 StGB verwirklicht, da er die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit des Verkehrszeichens nachhaltig verändert hat.

Da hier bereits §303 Abs. 1 StGB eingreift, tritt §303 Abs. 2 subsidiär als Veränderungstatbestand hinter dem Ausgangstatbestand in Abs. 1 zurück.

 

Aber auch dabei kann es nicht bleiben.

Die Anwendung des §303 StGB (gleichgültig ob Abs. 1 oder 2) kann nur dann erfolgen, wenn §303 StGB nicht von einer spezielleren Vorschrift im Rahmen der Gesetzeskonkurrenz verdrängt wird oder hinter einem Qualifikationstatbestand zurücktritt. Ein Qualifikationstatbestand erschließt sich mir hier nicht.

 

Anwendbar ist hier aber §304 StGB, da hier Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen dienen, beschädigt wurden. Nach hM sind Verkehrsschilder vom Schutzbereich des §304 StGB erfasst. §304 StGB ist hier nicht als Qualifikation des §303 StGB zu verstehen sondern als lex specialis zu §303 StGB und verdrängt diesen somit.

 

Einzig anwendbar ist hier also §304 Abs. 1 StGB..

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wenn man ein anderes tempo draufkleben würde wie es ja einmal gesagt wurde hier dann wäre das auch noch urkundenfälschung genauso wie bei einem nummernschild etc...

Nein, ein im öffentlichen Verkehrsraum aufgestelltes Verkehrsschild ist keine Urkunde im Sinne des § 267 StGB.

 

Anwendbar ist hier aber §304 StGB, da hier Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen dienen, beschädigt wurden. Nach hM sind Verkehrsschilder vom Schutzbereich des §304 StGB erfasst. §304 StGB ist hier nicht als Qualifikation des §303 StGB zu verstehen sondern als lex specialis zu §303 StGB und verdrängt diesen somit.

Das ist richtig. Übrigens tritt hier auch § 145 Abs. 2 StGB zurück.

 

Einzig anwendbar ist hier also §304 Abs. 1 StGB..

Unter Umständen kann darüber hinaus Tateinheit mit Amtsanmaßung (§ 132 StGB) vorliegen.

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Für den § 303(1) StGB ist eine Substanzverletzung notwendig. Ob diese beim Überkleben vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.

 

Mit der gemeinschädlichen Sachbeschädigung habe ich in diesem Fall doch so meine Probleme...

 

Gruß

Goose

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Für den § 303(1) StGB ist eine Substanzverletzung notwendig. Ob diese beim Überkleben vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.

 

Mit der gemeinschädlichen Sachbeschädigung habe ich in diesem Fall doch so meine Probleme...

„Eine gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 StGB ist gegeben, wenn Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen, beschädigt oder zerstört werden. Die Tathandlung ist mit der des § 303 StGB identisch. Verkehrsschilder dienen zum öffentlichen Nutzen und fallen damit unter die durch § 304 StGB geschützten Gegenstände (BGH, VRS 19, 130, 132; Stree, in: Schönke/ Schröder, § 304 Rdnr. 6; Wolff, in: LK, 11. Aufl., § 304 Rdnr. 11).“

 

Quelle: http://www.strafzettel.de/index.html?/content/568.htm

 

In dem dort geschilderten Fall wurden schließlich Tatbestände nach § 145 Abs. 2 StGB (die entsprechende Strafbestimmung trat allerdings zurück), § 304 StGB und § 132 StGB als verwirklicht angesehen.

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Verkehrsschilder dienen zum öffentlichen Nutzen und fallen damit unter die durch § 304 StGB geschützten Gegenstände
Danke für den Hinweis. Das hätte ich so nicht eingeschätzt.

 

Gruß

Goose

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(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

 

Das ist es doch! Man darf die Schilder also ruhig überkleben, wenn man das zu Fuß tut, und dabei in Bewegung bleibt. Also "vorübergehend" ist. Ein Schuss mit der Paintball Pistole aus dem fahrenden Auto wäre dagegen strafbar, denn das wäre "vorüberfahrend". Über die Verwendung von Leitern ("vorübersteigend") muss demnächst der BGH entscheiden, schließlich besteigt man Leitern i.d.R. auch zu Fuß, also gehend, bleibt aber in der Hauptsache am selben Ort, womit das "vorüber" davon abhängt, ab das Überwinden von Höhe auch dann als "vorüber" zu sehen ist, wenn man nicht höher als das Schild klettert, man sich also genau genommen nicht "vorüber" sondern nur "darauf zu" bewegt.

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Das ist es doch! Man darf die Schilder also ruhig überkleben, wenn man das zu Fuß tut, und dabei in Bewegung bleibt. Also "vorübergehend" ist. Ein Schuss mit der Paintball Pistole aus dem fahrenden Auto wäre dagegen strafbar, denn das wäre "vorüberfahrend". Über die Verwendung von Leitern ("vorübersteigend") muss demnächst der BGH entscheiden, schließlich besteigt man Leitern i.d.R. auch zu Fuß, also gehend, bleibt aber in der Hauptsache am selben Ort, womit das "vorüber" davon abhängt, ab das Überwinden von Höhe auch dann als "vorüber" zu sehen ist, wenn man nicht höher als das Schild klettert, man sich also genau genommen nicht "vorüber" sondern nur "darauf zu" bewegt.

 

:lol: Genau so siehts aus.

 

Eine Sachbeschädigung, um das mal auf den Punkt zu bringen liegt hier nicht vor.

Steht ja auch schon im Artikel, dass es sich nur um eine OWi handelt.

Die Schilder wurden nur überklebt, d.h. man muss das was drauf geklebt wurde einfach nur abziehen. Kann die Beeinträchtigung so leicht beseitigt werden, liegt keine Sachbeschädigung vor: Schönke/Schröder § 303 Rn 8b.

Für das Verändern des Erscheinungsbildes gilt das Gleiche.

Wenn mir jemand Werbung an den Scheibenwischer klemmt, schrei ich ja auch nicht gleich Sachbeschädigung.

Fazit: Nicht gleich losblöken, wenn man mal einen Paragraphen gelesen hat.

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Die Schilder wurden nur überklebt, d.h. man muss das was drauf geklebt wurde einfach nur abziehen. Kann die Beeinträchtigung so leicht beseitigt werden, liegt keine Sachbeschädigung vor: Schönke/Schröder § 303 Rn 8b.

Dann wünsche ich dir, dass sich mal ein Spaßvogel den Spaß macht, und dein Auto mit Aufkleber zupflastert. :lol:

 

Mal sehen ob Du das dann auch so humorvoll nimmst, wenn der Lack beschädigt wird beim abziehen.

 

MfG.

 

hartmut

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Ich habe noch kein Verkehrsschild mit metallic-Lackierung gesehen.

Aber Äpfel schmecken mir auch besser als Birnen.

Was hat das mit dem Lack zu tun :lol:

 

So einpar Aufkleber sind doch schnell abgezogen, kein Aufwand. Oder sehe ich da etwas falsch. :lol:

Willst Du etwa andeuten, dass wäre bei deiner Schüssel Sachbeschädigung. :120:

 

MfG.

 

hartmut

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Eine Sachbeschädigung, um das mal auf den Punkt zu bringen liegt hier nicht vor.

Steht ja auch schon im Artikel, dass es sich nur um eine OWi handelt.

Die Schilder wurden nur überklebt, d.h. man muss das was drauf geklebt wurde einfach nur abziehen.

Wenn das Erscheinungsbild eines Verkehrszeichens nur vorübergehend verändert wird, stellt dies sicherlich keine gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB) dar.

Dann tritt allerdings die Strafbestimmung von § 145 Abs. 2 StGB nicht länger zurück. Der entsprechende Verstoß ist übrigens keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.

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Guest Mace

In diesem Fall müsste man sich mal über den Begriff "vorübergehend" klar werden.

Mit dem Merkmal nicht nur vorübergehend sollen Veränderungen tatbestandlich ausgeschlossen werden, die binnen kurzer Zeit von selbst wieder vergehen oder ohne Aufwand entfernt werden können
Das Merkmal »vorübergehend« ist daher nicht rein zeitlich zu verstehen, sondern erfordert eine Gesamtschau der zur Beseitigung der Veränderung erforderlichen Mühe, Zeit und Kosten.

Das ist schon der Punkt, woran Abs. 2 scheitert. Zumindest im Ausgangsfall.

 

Das ändert aber nichts an der Erfüllung des Tatbestandes von §303 Abs. 1 StGB:

Der Begriff der Beschädigung einer Sache verlangt keine Verletzung ihrer Substanz. Es genügt, dass durch körperliche Einwirkung auf die Sache die bestimmungsgemäße (technische) Brauchbarkeit nachhaltig gemindert wird.

 

Somit greift §303 StGB doch ein und tritt subsidiär hinter §304 StGB zurück.

Eine gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 StGB ist gegeben, wenn Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen, beschädigt oder zerstört werden.
Verkehrsschilder dienen zum öffentlichen Nutzen und fallen damit unter die durch § 304 StGB geschützten Gegenstände

 

Es dürfte also auch im Ausgangsfall ein §304 StGB anzunehmen sein.

Das geht schon alleine aus dem Beschluss des OLG Köln, Ss 395/98 vor, der ja oben schon verlinkt wurde. Auch dort wurde lediglich ein Verkehrszeichen überklebt und die Überklebung konnte einfach entfernt werden.

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Ich habe das Urteil zwar nicht gelesen, aber meiner Meinung nach ist es zumindest vom Ergebnis her falsch, wenn die Überklebung leicht zu entfernen war.

 

Mit Sicherheit wurde da wieder wie recht häufig vom Ergebnis her die Sache abgeurteilt.

Der böse Angeklagte mußte bestraft werden aber wie.

303 greift eigentlich nicht, aber 315b ist in seiner Folge zu schwer, also biegt man bis zum brechen seine Auslegung so hin bis es einen paßt.

 

Bei 145 habe ich vorerst auch Bauchschmerzen, da es sich nicht ausdrücklich laut Kommentar auch auf Verkehrszeichen zumindest Geschwindigkeitsanordnungen bezieht.

Zumindest lese ich dies so beim schnellen überfliegen heraus.

 

Anders sieht es bei Gefahrenwarnschildern (Glatteis etc.) aus.

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Auf der A5 zwischen Freiburg und Karlsruhe galt jahrelang (weiss nicht, wie es jetzt gerade ist) auf der einen Seite :cop01: (bis kurz vor der Abfahrt Bühl aus FR kommend), auf der anderen Seite war :heul:. Keine baulichen Unterschiede, kein Autobahnkreuz, auf welches man zufuhr oder davon wegfuhr, nichts. Die 120 haben mir nie eingeleuchtet.

 

Dieser Zustand wurde vor ca. 2 Jahren zugunsten von unbegrenzt aufgehoben. Ich tippe mal auf einen Großversuch, habe aber nie etwas offizielles dazu lesen können. Die 120 gelten jetzt nur noch ab Freiburg Süd südwärts in beide Richtungen und rund um Karlsruhe; dafür gibt es jetzt neu die Rastatter "Flüsterasphalt"-Abzocke;-)

 

Zum Thema: Es gibt ja die legalen Schilder-weg-Aktionen des ADAC, bei denen überflüssig erscheinende Schilder verhüllt und anschließend auf Notwendigkeit überprüft werden; solche offizielle Aktionen sollte man vielerorts öfter mal veranstalten; da fallen mir genug Stellen zu ein.

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Diese Schilderaktion gab es hier auch mal. Natürlich wurden Schilder auf Hauptverkehrsstraßen nicht in die Aktion mit einbezogen, sondern nur in irgendwelchen Wohngebieten, wo sowieso kein Anwohner auf Schilder achtet. Die fahren wie immer und deswegen passiert auch nicht mehr als vorher.

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