GTE_Nico 0 Posted June 29, 2006 Report Share Posted June 29, 2006 Moin,wurde am 07.04. mit einem nicht auf mich zugelassenen Fzg gefilmt; der Fzhalter hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch gemacht. Am 26. 06. kam die Mitteilung, dass das Owi-Verfahren eingestellt wurde - der Betroffene konnte nicht ermittelt werden. Mit Datum vom 27. 07. kam eine Anhörung, dass man beabsichtigt, dem Fzhalter eine Fahrtenbuchauflage aufzuerlegen. Ist das so in Ordnung? Gilt die Angabe des Zeugnisverweigerungsrechtes nicht als Mitwirkung? Gruß, Nico Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted June 29, 2006 Report Share Posted June 29, 2006 Ist das so in Ordnung? Gilt die Angabe des Zeugnisverweigerungsrechtes nicht als Mitwirkung?Und in welcher Form soll nun die Mitwirkung gewesen sein? Kannst Du da mal deine Gedankengaenge erlaeutern, bitte? Quote Link to post Share on other sites
Guest Pferdestehler Posted June 29, 2006 Report Share Posted June 29, 2006 Rein aus der Hüfte geschossen: Vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen bedeutet ja, daß der Halter implizit zugegeben hat, den Fahrer zu kennen, aber ihn nicht preisgeben zu können, da dieser aus seinem Familienkreis stammt. Wahrscheinlich wurden dann die nahen Verwandten EMA-technisch abgeklopft und der tatsächliche Fahrer nicht gefunden. Daß dabei ein Fahrtenbuch verhängt werden kann, würde mir zumindest einleuchten. Ich hätte den Anhörungsbogen eher in der Form beantwortet, bitte doch ein besseres Bild bekommen zu wollen, da ich leider auf dem schlechten Ausdruck keine sichere Identifikation durchführen kann, aber unbedingt bei der Ermittlung des Fahrers helfen möchte. Damit wäre eine deutlich bessere Argumentationsmöglichkeit gegen ein Fahrtenbuch gegeben, speziell wenn zwischen Tat und Anhörungsbogen oder besser erst Bußgeldbescheid noch drei Wochen oder mehr lägen. Zeugnisverweigerung ist immer eine schlechte Option! Damit ist der Kreis der Personen auf den Familienkreis eingegrenzt und zudem hat man damit zugegeben, den Fahrer zu kennen, aber nicht nennen zu wollen -> schlecht. Quote Link to post Share on other sites
Besorgter 51 Posted June 29, 2006 Report Share Posted June 29, 2006 @PS Oder aber, der Beamte kommt sich komplett verarscht vor. Kürzlich erst den Fall gehabt (gibt auch einen Thread dazu), der Halterin wird ein Foto vorgehalten, was eineindeutig einen ihrer Söhne zeigt. Da der Beamte schon zwei von drei Söhnen persönlich gesprochen hat, weiss er sehr wohl, dass es sich bei diesem Foto nur um ein weiteres Familienmitglied handeln kann, denn so ganz ist er ja auch nicht erst gestern vom Baum geklettert. Sich da hinzustellen und zu behaupten, "nö, kenn ich nicht, Foto zu schlecht, zu lange her", würde ihn eher auf die Palme bringen, als zu sagen, "Zeugnisverweigerungsrecht". Letzteres hat die Halterin in oben beschriebenem Fall getan und es gab (bis jetzt) keine Fahrtenbuchauflage. ;-) @GTE_Nico Das Zeugnisverweigerungsrecht kann eine Fahrtenbuchauflage zur Folge haben. Surf mal hier im Forum, wurde schon diskutiert und Goose hatte den expliziten Paragraphen rausgesucht. Auch wenn mir das vom gesunden Menschenverstand her nicht so recht einleuchten will, denn der Halter ist ja durchaus bemüht, zu helfen, macht aber nunmal von einem Schutz Gebrauch, den das deutsche Recht für seine nahen Verwandten vorsieht. Das hinterher zu bestrafen, finde ich frech. Ein trotziger Halter könnte dannach aber das Auto immer über eine "Zwischenstation" verleihen, sprich, Fahrer ins Fahrtenbuch eintragen, der dann wiederum das Auto an eine weitere Person verleiht, die dann tatsächlich fährt. Zugewinn an Information für die Ermittler durch das Fahrtenbuch = 0,0. ;-)) Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted June 29, 2006 Report Share Posted June 29, 2006 Vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen bedeutet ja, daß der Halter implizit zugegeben hat, den Fahrer zu kennen, aber ihn nicht preisgeben zu können, da dieser aus seinem Familienkreis stammt.OK, so gesehen hast Du natuerlich Recht, ich ziehe also meine Frage zurueck..... Quote Link to post Share on other sites
Officer 0 Posted July 1, 2006 Report Share Posted July 1, 2006 Ein trotziger Halter könnte dannach aber das Auto immer über eine "Zwischenstation" verleihen, sprich, Fahrer ins Fahrtenbuch eintragen, der dann wiederum das Auto an eine weitere Person verleiht, die dann tatsächlich fährt. Zugewinn an Information für die Ermittler durch das Fahrtenbuch = 0,0. ;-))Das funktioniert nicht. Quote Link to post Share on other sites
Radium 1 Posted July 1, 2006 Report Share Posted July 1, 2006 Fahrtenbuchauflge Trotz Mitwirkung?„Die Verwaltungsbehörde kann (…) die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.“ [§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO] Das Erfordernis, dass die Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers auf mangelnde Mitwirkungsbereitschaft des Halters beruhen müsse, enthält § 31 a nicht; die Auflage ist daher – auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift – nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Halter (erfolglos) zur Aufklärung beizutragen versucht. [Hentschel, Rz. 4 zu § 31a StVZO] Quote Link to post Share on other sites
GTE_Nico 0 Posted July 2, 2006 Author Report Share Posted July 2, 2006 Ja genau; damit habe ich die Antwort eigentlich. D.h. die Behörde kann eine Fahrtenbuchauflage verhängen. Da der Fahrzeughalter vorher nicht in der Richtung auffälig gewesen ist, werden wir da jetzt mal entsprechend einen Brief hinschreiben, dass die Auflage imho unverhältnismäßig ist. Mal sehen was passiert. Quote Link to post Share on other sites
GTE_Nico 0 Posted July 24, 2006 Author Report Share Posted July 24, 2006 so! Wir aben das ganze jetzt an einen Anwalt übergeben; die Behörde hat eine Fahrtenbuchauflage verhängt. Zzgl. 80,60 € Auslagen! Die Behörde plädiert auf ein schweres Vergehen, da 21 Km/h zu schnell i.g.O. Dagegen wurde jetzt erst mal Klage eingereicht, zumal die Akte selbst auch widersprüchlich zu sein scheint, wie der Anwalt angedeutet hat. Offenbar soll hier ein Exempel statuiert werden, da der Sachbearbeiter lt. Auskunft des Anwalts wohl auch für ziemlich drakonische Maßnahmen bekannt ist! Wir warten ab; ich halte euch auf dem Laufenden! Quote Link to post Share on other sites
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