Guest lichterloh Posted June 23, 2006 Report Share Posted June 23, 2006 Es heißt hier ja immer, Fahren mit Sturmhaube kann zu Problemen mit den führen. Nur, mit welcher Begründung eigentlich? Mir ist nämlich nur das Vermummungsverbot bei Demonstration als gesetzlich geregelt bekannt. Quote Link to post Share on other sites
Lord of Doom 2 Posted June 23, 2006 Report Share Posted June 23, 2006 Vermutlich nicht direkt aus dem Gesetz heraus begründet. Es ist nur einfach so dass du dich natürlich nicht beliebt machst wenn du mit Maske vorsätzlich überschreitest. Bei manchen Bußgeldstellen wird das Ding dann zwar mangels identifikation sofort raussortiert, ne andere wird eben wegen Vorsatz vielleicht alles versuchen um den Fahrer dennoch dran zu kriegen. Und angehalten bzw. gesehen zu werden mit Haube ist natürlich auch nicht der Idealfall, da hat man dann auch was zu erklären, inbesondere weil die wenigsten Grünen da dann eher keinen KSF denn nen Bankräuber o.ä. im Auto vermuten könnten. Haube eignet sich wenn dann für nachtfahrten langstrecke BAB wo dich keiner sieht um schlicht das blitzerrisiko zu minimieren, sonst weitestgehend unprobat. Quote Link to post Share on other sites
Guest Pferdestehler Posted June 23, 2006 Report Share Posted June 23, 2006 Fahrtenbuch kann auch die Folge sein. Quote Link to post Share on other sites
Guest lichterloh Posted June 23, 2006 Report Share Posted June 23, 2006 Okay unklar die Frage gestellt. Ich gehe jetzt von dem Fall aus, dass (noch) nicht geblitzt worden ist. Einfach nur das bloße Fahren à la Das kann doch noch keine Konsequenzen haben? Quote Link to post Share on other sites
Guest Pferdestehler Posted June 23, 2006 Report Share Posted June 23, 2006 Doch! Kann. Ein Mitglied hier (bleibt ungenannt) wurde auf der Autobahn nur gesehen, wie er eine Sturmhaube auf hatte. Es setzte von ihm unbemerkt ein Einsatz ein, die folgenden Autobahnabfahrten wurden abgesperrt, ein künstlicher Stau induziert, er gestoppt. Es ging mit gezogenen Waffen recht unangenehm für ihn ab, bis endlich geklärt war, daß er sich nichts zu Schulden hat kommen lassen. Er schrieb so sinngemäß, daß er in Zukunft die Maske nur noch zum Skifahren nutzen wolle. In der Dunkelheit ist sowas problemlos. Gegen Blitzen. Aber sobald man gesehen wird...Kaimann dreht - soweit mir bekannt - nie den Kopf zur Seite, wenn er Maske trägt. Er läßt den Kopf auch immer schön weit hinten im Bereich B-Säule. Damit es nicht auffällt. Also vorsicht, mit Köpfchen! Quote Link to post Share on other sites
PhantomRaser 15 Posted June 23, 2006 Report Share Posted June 23, 2006 LOL man kann ja auch mit nem Helm und Sturmhaube drunter Auto fahren, das hat dann 2 Vorteile: 1. Man wird nicht erkannt2. tuts nich so weh wenn man bei nem Crash mit dem Kopf im Airbag einschlägt Quote Link to post Share on other sites
Guest Pferdestehler Posted June 23, 2006 Report Share Posted June 23, 2006 Und Du hast auch schon wieder die glänzende Möglichkeit versäumt, einfach mal die Hand ruhig zu halten. Quote Link to post Share on other sites
Guest Mace Posted June 24, 2006 Report Share Posted June 24, 2006 Es gibt in der Tat in Deutschland kein generelles Vermummungsverbot.Einzige mir bekannte Ausnahme stellt §17a Abs. 2 VersammlG dar. Eine Ahndung ist daher auch nicht möglich; abgesehen von einigen gefahrenabwehrrechtlichen Ausnahmen, die hier teilweise auch einschlägig sein dürften. Quote Link to post Share on other sites
Sunnybunny 5 Posted July 8, 2006 Report Share Posted July 8, 2006 Was is den mit Cabrio im Winter? Der Grund ist doch offensichtlich. Es ist kalt und man will trotzdem offen fahren.Hab ich auch schon öfters gemacht. OK keine Stumhaube, aber vom Gesicht war trotzdem nix mehr zu sehen. Quote Link to post Share on other sites
Bundeskanzler 0 Posted July 15, 2006 Report Share Posted July 15, 2006 Fahrtenbuch kann auch die Folge sein. Wenn man zusätzlich bei Nachtfahrten dem Kennzeichen eine verpasst, dürfte die Gefahr ja gebannt sein - außer bei persönlichen Kontrollen, welcher Tatbestand wäre dann hier erfüllt? Kennzeichenmissbrauch? Folgen? Quote Link to post Share on other sites
Sunnybunny 5 Posted July 16, 2006 Report Share Posted July 16, 2006 Bestimmt Urkundenfälschung.Ich glaube das kommt schlimmer wie mal einen Punkt passieren. Quote Link to post Share on other sites
Guest Pferdestehler Posted July 16, 2006 Report Share Posted July 16, 2006 Es handelt sich kaum um eine "Fälschung", oder? Sondern eher um eine Unkenntlichmachung. Ich meine, daß Kennzeichenmißbrauch die richtige Nomenklatur dafür ist. Quote Link to post Share on other sites
Guest lichterloh Posted July 16, 2006 Report Share Posted July 16, 2006 ... und dann frage ich mich, warum ist ein nicht vorhandenes bzw. unkenntlich gemachtes Kennzeichen dann "Missbrauch"? Missbrauch ist in meinen Augen ein verfälschtes (-> zeigt auf anderen Halter) Kennzeichen. Als Laie empfinde ich so etwas eher als Verstoß gegen die StV(Z)O, wo das Vorhandensein eines Kennzeichens vorgeschrieben ist. Quote Link to post Share on other sites
Bundeskanzler 0 Posted July 16, 2006 Report Share Posted July 16, 2006 Als Laie empfinde ich so etwas eher als Verstoß gegen die StV(Z)O, wo das Vorhandensein eines Kennzeichens vorgeschrieben ist. § 22 Kennzeichenmissbrauch (1) Wer in rechtswidriger Absicht ... Nr 3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, wird ... mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dann wäre das ja auch geklärt. Quote Link to post Share on other sites
Guest Pferdestehler Posted July 16, 2006 Report Share Posted July 16, 2006 Das Zitat stammt aber aus dem StVG, nicht der StVO... Quote Link to post Share on other sites
Guest Landy Posted July 20, 2006 Report Share Posted July 20, 2006 Maske bei Dunkelheit ist absolut problemlos. Bei Tag ist es schwieriger. 2 mal wurde ich wegen "auffälliger Fahrweise" kontrolliert, es galang mir jedoch jedesmal, die Maske abzuziehen bevor sie gesehen wurde. Einmal rief ein besorgter Bürger die Polizei, welche mich dann zu Hause aufgesucht hat. Die Story mit der Maske klang aber wohl so unglaubwürdig dass sich die Beamten nach kurzem Gespräch wieder trollten Fazit: Tagsüber sollte man etwas unauffälliger maskiert sein, eventuell mit Hautfarben oder eine Burka verwenden. Nachts gibt es dagegen keine Grenzen Und verboten ist es schon gar nicht! Quote Link to post Share on other sites
Guest Pferdestehler Posted July 20, 2006 Report Share Posted July 20, 2006 Ich orientiere mich dennoch lieber an Kaimanns Methode mit der Hand vor dem Gesicht. Sollte man mit Maske geblitzt werden und der Fahrer nicht zu ermitteln sein, dürfte ein Fahrtenbuch für die Behörde fraglos angebracht sein. Haut man sich die Flosse vor das Gesicht, kann das reiner Zufall gewesen sein, man hat sich halt gerade die Haare geordnet oder ähnliches, die Behörde wird bei sonst einigermaßen Weißer Weste ein wenig mehr geneigt sein, auf ein Fahrtenbuch zu verzichten, zumindest das vorsätzliche Verschleiern der Fahreridentität ist nicht erkennbar. Denke, das sollte man nicht aus dem Auge verlieren. Maske ist für mich nicht nur unbequem, sondern auch zu offensichtlich gemogelt. Quote Link to post Share on other sites
Besorgter 51 Posted July 20, 2006 Report Share Posted July 20, 2006 @Landy Einmal rief ein besorgter Bürger Ich wasche meine Hände in Unschuld! @Bundeskanzler Nr 3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, Nun, diese heutigen Kennzeichenhalterungen sind ja auch nicht mehr das, was sie mal waren. Wie schnell ist da mal was abgefallen und selbst, wenn man diesen Verlust bemerkt und das Kennzeichen wieder einsammelt, wer hat schon das nötige Werkzeug oder gar eine neue, nicht zerschrammelte Halterung dabei, um das gleich wieder zu fixen? Das muss dann wohl oder übel im Beifahrerfußraum mitfahren, bis sich eine Gelegenheit zur Reparatur bietet. Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted July 20, 2006 Report Share Posted July 20, 2006 Nun, diese heutigen Kennzeichenhalterungen sind ja auch nicht mehr das, was sie mal waren. Wie schnell ist da mal was abgefallen und selbst, wenn man diesen Verlust bemerkt und das Kennzeichen wieder einsammelt, wer hat schon das nötige Werkzeug oder gar eine neue, nicht zerschrammelte Halterung dabei, um das gleich wieder zu fixen? Das muss dann wohl oder übel im Beifahrerfußraum mitfahren, bis sich eine Gelegenheit zur Reparatur bietet. Ich glaube eher, dass man das Kennzeichen in diesem Falle gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe - oder ggf. Heckscheibe - abzulegen hat. Dein Vorschlag koennte eher dazu fuehren, dass man einen Vorsatz untestellt bekommt..... Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted July 20, 2006 Report Share Posted July 20, 2006 Ich glaube eher, dass man das Kennzeichen in diesem Falle gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe - oder ggf. Heckscheibe - abzulegen hat.Glauben tun wir in der Kirche. Das glauben viele, die mit dem Kennzeichen hinter der Windschutzscheibe rumfahren. Ist aber ein Irrtum. An dieser Stelle ist es genauso falsch wie im Kofferraum. Nur der Nebeneffekt Foto ist im Kofferraum angenehmer. Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted July 20, 2006 Report Share Posted July 20, 2006 Glauben tun wir in der Kirche. Das glauben viele, die mit dem Kennzeichen hinter der Windschutzscheibe rumfahren. Ist aber ein Irrtum. An dieser Stelle ist es genauso falsch wie im Kofferraum. Nur der Nebeneffekt Foto ist im Kofferraum angenehmer.Man beachte, der Fall: Das Nummernschild ist wegen schadhafter Halterung abgefallen und kann nicht an Ort und Stelle wieder angebracht werden.....Und nun du! Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted July 20, 2006 Report Share Posted July 20, 2006 Und wo steht, dass man es hinter die Windschutzscheibe legen muss, wenn es abgefallen ist? Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted July 20, 2006 Report Share Posted July 20, 2006 Und wo steht, dass man es hinter die Windschutzscheibe legen muss, wenn es abgefallen ist?Ergibt sich das nicht aus der Logik, dass ein Kennzeichen gut sichtbar am Fahrzeug angebracht sein muss? Man stelle sich doch mal die folgende Situation vor: Man faehrt mit einem Nummernschild hinter der Windschutzscheibe und sagt dem reklamierenden Polizisten, dass es gerade abgefallen sei und man es aus behelfsmaessigen Gruenden hinter die Windschutzscheibe gelegt habe. Oder aber, man hat es im Fussraum herum zu liegen...... Was meinst Du, wie der Polizist wohl im Vergleich der beiden Faelle reagiert? Quote Link to post Share on other sites
HyperThome 0 Posted July 20, 2006 Report Share Posted July 20, 2006 also wenn ich glaubhaft darlegen will das ich es verloren habe, dann trete ich es ab und versteck es, ... dann weiß ich auch nichts davon das es weg ist und kann den doofen mimen gruss Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted July 20, 2006 Report Share Posted July 20, 2006 Nun, diese heutigen Kennzeichenhalterungen sind ja auch nicht mehr das, was sie mal waren. Wie schnell ist da mal was abgefallen und selbst, wenn man diesen Verlust bemerkt und das Kennzeichen wieder einsammelt, wer hat schon das nötige Werkzeug oder gar eine neue, nicht zerschrammelte Halterung dabei, um das gleich wieder zu fixen? Das muss dann wohl oder übel im Beifahrerfußraum mitfahren, bis sich eine Gelegenheit zur Reparatur bietet. Ich glaube eher, dass man das Kennzeichen in diesem Falle gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe - oder ggf. Heckscheibe - abzulegen hat. [...] Lt. eines Polizisten, der mich zu jener Zeit anhielt, in der ich prinzipiell ohne vorderes Kennzeichen fuhr und dieses nur für Fahrten Tagsüber in der Innenstadt hinter die Windschutzscheibe gelegt habe, macht es keinen Unterschied, ob man das Kennzeichen hinter die Scheibe, in den Kofferraum oder in den Keller legt - solange es nicht korrekt am Fahrzeug angebracht ist. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted July 20, 2006 Report Share Posted July 20, 2006 Grundsätzlich ist beides nicht statthaft: § 60 StVZO [...] (2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein. [...] Die Diskussion mit dem fehlenden Kennzeichen hatten wir ja schon öfter, unter Umständen kann sich auch der Verdacht des Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 StVG ergeben, dann folgt eine Strafanzeige. Kommt dieser Verdacht nicht auf, liegt sowohl beim Kennzeichen hinter der Scheibe als auch im Kofferraum, Fußraum etc. eine OWi nach § 60StVZO vor. Bedenkt man nun, daß die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen des Beamten liegt sollte man sich die Frage stellen, wann die Chance auf eine mündliche Verwarnung größer ist (vobei alle Varianten grundsätzlich ein Verwarnungsgeld rechtfertigen): Wenn das Kennzeichen gut sichtbar hinter der Scheibe liegt oder wenn es überhaupt nicht zu sehen ist. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted July 20, 2006 Report Share Posted July 20, 2006 Bedenkt man nun, daß die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen des Beamten liegt sollte man sich die Frage stellen, wann die Chance auf eine mündliche Verwarnung größer ist (vobei alle Varianten grundsätzlich ein Verwarnungsgeld rechtfertigen): Wenn das Kennzeichen gut sichtbar hinter der Scheibe liegt oder wenn es überhaupt nicht zu sehen ist.Und eben genau darum ging es mir in meiner Betrachtung..... Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted July 20, 2006 Report Share Posted July 20, 2006 Bedenkt man nun, daß die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen des Beamten liegt sollte man sich die Frage stellen, wann die Chance auf eine mündliche Verwarnung größer ist (vobei alle Varianten grundsätzlich ein Verwarnungsgeld rechtfertigen): Wenn das Kennzeichen gut sichtbar hinter der Scheibe liegt oder wenn es überhaupt nicht zu sehen ist. Eben genau das fragte ich auch besagten Polizisten und er verneinte dies. Solange das Kennzeichen nicht nach § 60 StVZO angebracht ist, sei es egal, wo es sich befindet. Ich wies ausdrücklich auf meinen guten Willen hin, trotz der defekten Kennzeichnhalterung, die aufgrund des Fahrzeuges erst speziell angefertigt werden muss, das Kennzeichen in die Scheibe gelegt zu haben. Er verneinte dies ebenso ausdrücklich aber sehr freundlich mit den Worten "Guter Wille zählt hier nicht" und stellte mir den Mängelbericht aus. Kennzeichenmissbrauch scheidet sowieso regelmässig aus, wenn man nicht auf den Mund gefallen ist. Mir ist aber durchaus bewusst, dass diese Drohgebarde aufrecht erhalten werden soll. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted July 20, 2006 Report Share Posted July 20, 2006 Das hat nichts mit Drohgebärden zu tun, aber es mag den einen oder anderen geben, der dir die Ausreden nicht glaubt. Aber das Thema hatten wir ja auch schon mehrfach, die Meinungen hierzu sind ausgetauscht. Wenn der Kollege vor Ort die OWi verfogt hat, so hat er rechtmäßig gehandelt. Ebenso hätte er aber rechtmäßig von der Verfolgung absehen können, wenn er die OWi aufgrund der Gesamtumstände als nicht verfolgungswürdig betrachtet. § 47 OWiG[Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten](1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen. (2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. (3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
Sunnybunny 5 Posted July 20, 2006 Report Share Posted July 20, 2006 Was ist den, wenn vorne das KZ geklaut wurde?Ehrlich gesagt laufe ich nicht jeden Morgen ums Auto. (Gut ich parke auch nicht/an Brennpunkten aber man kann nichts ausschließen)Wird dann auch von einer Strafe abgesehen, weil der ganze Spaß eh teurer wird als eine Strafe?Rennerei zu Polizei.So weit ich weiß wird die Nummer gesperrt. Man muss ich neue Schieler holen und einen neuen Schein.Also die Ausrede „geklaut“ wäre die dümmste aller Möglichkeiten. Statt Maske eine Gummihand vors Gesicht. lol Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted July 20, 2006 Report Share Posted July 20, 2006 Ehrlich gesagt laufe ich nicht jeden Morgen ums Auto. Strenggenommen ist das aber deine Pflicht: §23 StVOSonstige Pflichten des Fahrzeugführers (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1). [...] In welchen Fällen von der Verfolgung der OWi abgesehen wird ist einzelfallabhängig. Die Ausrede "geklaut" wäre übrigens, wenn es nur eine Ausrede ist, gleichzeitig eine Straftat nach § 145d StGB GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
Bundeskanzler 0 Posted July 20, 2006 Report Share Posted July 20, 2006 Was ist den, wenn vorne das KZ geklaut wurde?...So weit ich weiß wird die Nummer gesperrt. Man muss ich neue Schieler holen und einen neuen Schein.Also die Ausrede „geklaut“ wäre die dümmste aller Möglichkeiten. Es soll ja auch schon vorgekommen sein, dass so ein Kennzeichen in der heimischen Einfahrt abfällt (natürlich beim Wegfahren, nachdem man es vorher noch gesehen hat ) und man dann sehr froh ist bei der abendlichen Rückkehr, dass das Auto jetzt doch kein neues Kennzeichen braucht ... Quote Link to post Share on other sites
Sunnybunny 5 Posted July 20, 2006 Report Share Posted July 20, 2006 § 145d StGB Den Paragraf rahme ich mir ein. Andere Leute, im besten Fall nur Unbekannte um seine Fehler zu vertuschen ist leider schon normal geworden. Trift man im großen wie im kleinen Rahmen. Quote Link to post Share on other sites
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