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Urteile: Unfallgeschehen


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Unfall durch falsche Schilder: Land zahlt Schaden

 

Ulli Z. war mit seinem Auto unterwegs und stieß auf der Autobahn auf eine Wanderbaustelle, vor der ein Sicherungsanhänger mit einem Schild stand: "Seitenstreifen befahren". Ulii Z. folgte den Schildern pflichtbewusst und fuhr an der Baustelle vorbei. Ein weiteres Schild: "Seitenstreifen nicht mehr befahren" fehlte, deshalb fuhr er weiter und kreuzte nach einigen hundert Metern eine Anschlussstelle. Dort fuhr gerade ein PKW auf die Autobahn auf - es kam zum Zusammenstoß mit erheblichem Sachschaden. Die Sache landete vor Gericht, und das Bundesland wurde zu Schadenersatz verurteilt. Grund: Das Schild "Seitenstreifen befahren" hätte gar nicht aufgestellt werden dürfen, ein anderes Schild fehlte. Fazit: Das Aufstellen und das Nicht-Aufstellen des Verkehrsschildes stellt eine Amtspflichtverletzung dar. Ulli Z. hat sich auf die Straßenverkehrsbehörde und die Beschilderung verlassen, und das zu Recht.

(Oberlandesgericht Celle, Az: 14 U 163/05)

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Psychische Schäden sind nicht versichert

 

Nach einem Verkehrsunfall klagte eine Autofahrerin über Kopfschmerzen und verlangte Schadensersatz. Ärzte und Sachverständige fanden aber keine Verletzung, welche die Schmerzen hätte hervorrufen können. Also stuften sie sie als psychisch bedingt ein. Doch dafür gibt es nach einem Unfall kein Geld - auch nicht, wenn der Schmerz vorher nie aufgetreten war.

(Oberlandesgericht Koblenz, Az: 10 U 1378/03)

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Autofahrer muß nicht mit Pony rechnen

 

Nachts stieß ein Autofahrer mit einem Pony zusammen, das auf einer Landstraße stand. Der Pferdebesitzer mußte ihm 330.000 Euro Schmerzensgeld für seine Querschnittslähmung zahlen, denn sein Zaun war nicht ausbruchssicher. Da ein Pony nachts nichts auf der Straße zu suchen hat, mußte der Fahrer nicht mit solch einem Unfall rechnen. Er trägt keine Mitschuld.

(Oberlandesgericht Schleswig, Az: 7 U 168/03)

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Privatauto: keine Firmenhaftung

 

Verlangt ein Chef von seinem Mitarbeiter, dass der sein Privatauto für betriebliche Zwecke einsetzt, ist der Arbeitnehmer trotzdem für den Zustand und die Verkehrstauglichkeit seines Fahrzeugs selbst verantwortlich. Die Firma muss das Auto nicht warten und haftet auch nicht für Unfälle, die aufgrund des mangelhaften Zustandes des Fahrzeugs entstanden sind.

(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az: 14 Sa 823/05)

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  • 2 weeks later...

Neues BGH-Urteil zu Unfallschäden

 

Unfallgeschädigte Autofahrer können künftig in vielen Fällen einen höheren Schadensersatz beanspruchen. Demnach müssen Unfallverursacher und deren Versicherung die durch Gutachten ermittelten Repararturkosten auch dann erstatten, wenn sie über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen. Einzige Hürde: der Wagen darf 6 Monate lang nicht verkauft werden.

(Bundesgerichtshof, Az: VI ZR 192/05)

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Fahrer betrunken: Mitschuldig!

 

Wer sich zu einem erkennbar angetrunkenen Fahrer ins Auto setzt, setzt bei einem Unfall einen Teil seiner Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufs Spiel. Denn nach Meinung des Gerichts trifft das Unfallopfer in diesem Fall ein Mitverschulden. Dies gelte auch im Fall schwerer Verletzungen, etwa einer Querschnittslähmung.

(Oberlandesgericht Koblenz, Az: 12 U 958/04)

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Was ist den mit Nichtzurechnungsfähigkeit als Beifahrer, weil mach so besoffen war und gar nicht weiß wie man ins Auto gekommen ist!? das wäre doch wohl die einigste Hintertür aus der Nummer? Schnell an Ort und Stelle betrinken auf den Schreck.

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  • 2 weeks later...

Bei Aquaplaning haftet Fahrer allein

 

Für Unfälle durch Aquaplaning kann ein Autofahrer nicht Bund, Land oder Gemeinden haftbar machen. Nach einem Urteil des Landgerichts Mainz spricht bei diesen Unfällen vieles dafür, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit nicht den Fahrbahnverhältnissen nicht angepasst hat. Das gelte selbst dann, wenn die Abläufe der Fahrbahn verstopft sind. Das Gericht wies die Klage eines Autofahrers gegen Rheinland-Pfalz ab. Er war bei starkem Regen wegen Aquaplaning auf einer Autobahn ins Schleudern geraten und verunglückt. Vom Land forderte er einen Teil des Schadens.

(Landgericht Mainz, Az: 4 O 76/04)

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  • 3 weeks later...

Wichtiges Urteil, wenn auch meiner Meinung nach nicht ganz nachvollziehbar.

Andere Gerichte haben auch schon anders entschieden.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 010/06

 

 

 

Naumburg, den 28. Juli 2006

 

 

(OLG NMB) Verwirrung auf Parkplätzen von Einkaufszentren

Immer wieder kommt es auf Parkplätzen von Einkaufszentren zu Unfällen. Teilweise dürfte hieran auch die Verwirrung der Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen über die geltenden Vorfahrtsregelungen Schuld sein.

 

Auch der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hatte sich mit einem solchen Fall zu befassen und hat in der Angelegenheit heute, Freitag, den 28. Juli 2006, 9.00 Uhr, ein Urteil verkündet (Geschäftszeichen: 10 U 8/06).

 

Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW eine Durchgangsstraße des Parkplatzes Einkaufszentrum Leißling, die von der dortigen Bundesstraße abzweigt und am Ende wieder auf diese zurückführt. Die Beklagte befand sich mit ihrem PKW auf einer Fahrgasse des Parkplatzgeländes, das sich auf der rechten Seite der Straße befindet, und beabsichtigte, auf diese Durchgangsstraße aus ihrer Sicht nach rechts aufzufahren. Sodann kam es zu einem Zusammenstoß der beiden PKW, die beide beschädigt wurden.

 

Die Beklagte war der Auffassung, sie habe Vorfahrt gehabt, da die Regel "rechts vor links" gegolten habe.

 

Diese Auffassung der Klägerin ist nach dem heute verkündeten Urteil falsch. An der Unfallstelle gilt nicht die Regel "rechts vor links", da der Bereich, von dem die Beklagte auf die Straße auffahren wollte, keine Einmündung im Sinne von § 8 der Straßenverkehrsordnung ist, sondern ein sogenannter anderer Straßenteil im Sinne des § 10 der Straßenverkehrsordnung.

 

Solche andere Straßenteile sind beispielsweise Gehwege, Seitenstreifen, Parkplätze und Tankstellen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten. Wer von einem solchen Bereich auf eine Straße auffährt, hat beim Fehlen abweichender Verkehrsschilder die Vorfahrt der Straßenbenutzer zu gewähren, auch wenn diese von links kommen.

 

Die Klägerin hatte demnach an der Unfallstelle Vorfahrt. Trotzdem hat das Oberlandesgericht entschieden, dass sie zu 25 % und die Beklagte zu 75 % für die Schäden des Verkehrsunfalls haftet. Die Klägerin hat nämlich gegen das in der Straßenverkehrsordnung geltende Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen und bei einer unklaren Verkehrssituation nicht angemessen auf den Vorfahrtverstoß der Beklagten reagiert.

 

gez. Ursula Mertens

 

Pressesprecherin

 

Quelle

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  • 1 month later...

AG BERLIN-MITTE vom 28.06.2006, 115 C 3056/06

 

Alleinige Haftung des Fahrstreifenwechslers bei Verstoss gegen die Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs.5 StVO

 

1.Da nach § 7 Abs.5 StVO bei einem Spurwechsel besondere Sorgfalt aufgewendet werden muss, spricht der Anscheinsbeweis, für den Fall, dass ein Auffahrunfall einem unmittelbar vorausgegangenen Spurwechsel des Vordermanns folgt, dafür, dass der Fahrstreifenwechsler schuldhaft seine aus § 7 Abs.5 StVO folgenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. 2.Eine Mithaftung des Unfallgegners kommt nur in Frage, wenn beide Parteien ausführen und Beweis erbringen, dass der Kläger den Spurwechsel so früh erkennen konnte, dass ihm ein Ausweichen noch möglich war. 3.Das Gericht schätzt die Kostenpauschale auf 20,-- Euro. (Aus den Gründen: ...Der Fahrstreifenwechsler trägt nach herrschender Rechtsprechung in diesem Fall grundsätzlich die volle Haftung. Die vom unfallgegnerischen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr tritt bei der gemäss § 17 Abs.1 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung hinter dem groben Verschulden des Verkehrsteilnehmers zurück...).

 

Quelle: ADAC Newsletter

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  • 3 weeks later...

Auch bei Sekundenschlaf versichert

 

Wegen kurzen Einnickens am Steuer darf die Versicherung einem Autofahrer nicht automatisch den Versicherungsschutz verweigern. In dem Fall hatte ein Mann nach elfstündiger Schicht die Heimfahrt angetreten und einen Unfall verursacht. Die Versicherung vermutete einen Sekundenschlaf wegen Übermüdung als Ursache und verweigerte den Schutz. Nach Auffassung der Richter konnte der Mann aber seine Fahruntauglichkeit nicht erkennen.

(Oberlandesgericht Celle, Az: 8 U 82/04)

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Wer falsch blinkt, der haftet

 

Wer blinkend geradeaus weiterfährt, haftet unter Umständen bei einem Unfall. Das gilt auch, wenn der Unfallgegner eigentlich hätte warten müssen. In dem Fall hatte ein Autofahrer an einer Kreuzung rechts geblinkt und war trotzdem geradeaus weitergefahren. Eine Autofahrerin, die eigentlich hätte warten müssen, fuhr aus der Seitenstraße auf die Kreuzung und verursachte einen Unfall. Die Richter urteilten dennoch zu ihren Gunsten.

(Amtsgericht Homburg, Az: 16 C 65/06)

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Fußgänger/Radfahrer: Wer haftet?

 

Auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg müssen Radler auf Sicht fahren und Rücksicht auf Spaziergänger nehmen. Kommt es zu einem Zusammenstoß, müssen Fußgänger nicht für die Verletzungen des Radlers haften. Im vorliegenden Fall hatte ein Radfahrer nach einem Zusammenprall mit einem Fußgänger schwere Verletzungen erlitten und Schmerzensgeld verlangt. Das Gericht wies die Klage zurück.

(Landgericht Hannover, Az: 11 S 84/05)

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Radler haben Vorrang vor "Blech"

 

Wer Auto fährt, muss auf Radfahrer besonders achten. Es gilt: "Auch wer den Radweg in der falschen Richtung benutzt, hat an Grundstücksausfahrten Vorfahrt, denn Autofahrer trifft gegenüber Radlern eine besondere Sorgfaltspflicht."

(Landgericht Oldenburg, Az: 5 S 562/05)

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Haftung auch für seelische Schäden

 

Ein Unfallverursacher haftet grundsätzlich auch für seelisch bedingte Folgeschäden eines Verletzten. Den Richtern zufolge gilt dies selbst bei einer „negativen psychischen Veranlagung“ des Unfallopfers, die dann durch den Unfall akut wurde. Maßgeblich sei allein, dass die Schäden ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Das Gericht gab mit dem Urteil der Klage eines Unfallopfers auf ein höherers Schmerzensgeld statt.

(Oberlandesgericht Saarbrücken, Az: 4 U 326/03-5/05)

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  • 2 weeks later...

Stoppschild zugewachsen - da kam es zum Unfall

 

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung kann eine Gemeinde nicht für ein zugewachsenes Straßenverkehrsschild zur Kasse bitten, wenn es deswegen zu einem Unfallschaden gekommen ist, für den sie zahlen musste (Az.: 12 U 314/05) - entschied jetzt das Oberlandesgericht Koblenz.

 

Das Oberlandesgericht sah in seinem Urteil für eine Zahlungspflicht der Stadt allerdings keine rechtliche Grundlage. Zwar müsse eine Kommune grundsätzlich für die Erkennbarkeit eines Verkehrsschildes sorgen. Daraus folge aber nicht, dass sich eine Versicherung, die nach einem Unfall ihren Haftungspflichten nachgekommen sei, sich an der Gemeinde schadlos halten könne.

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LG GIESSEN vom 23.02.2006, 3 O 410/05

 

Kollision in Dunkelheit mit Pkw - Haftung des Radfahrers ohne Licht zu 2/3 - 2.000,-- Euro Schmerzensgeld für Fraktur am Tibiakopf

 

1.Kommt es zu einem Zusammenstoss eines Mountainbikes mit einem Pkw, so trifft den Radfahrer 2/3 des Verschuldens, wenn er ohne Licht mit dunkler Bekleidung bergabwärts in eine Kreuzung einfährt und dabei von dem linksabbiegenden Autofahrer übersehen wird.

2.Dem Radfahrer steht in diesem Fall insbesondere aufgrund einer Tibiakopf-Impressionsfraktur am linken Knie, einer mehrwöchigen stationären und ambulanten Heilbehandlung und einer mehrmonatigen Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.000,-- Euro zu. (Aus den Gründen: ...Von Gewicht war auch der Umstand, dass sie die vorgesehene Diplomprüfung unfallbedingt verschieben musste, was Auswirkungen auf ihre Lebensplanung gehabt haben dürfte. Auch der Verlust des sechswöchigen Jahresurlaubs im Jahre 2004 muss gewichtet werden. Allerdings stellt auch das erhebliche Mitverschulden

der Klägerin ein Bewertungsfaktor dar, dem bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe entscheidende Bedeutung zukommt...).

 

Fundstellen

SP,2006 239

SP,2006 241

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  • 2 weeks later...

KG vom 13.02.2006, 12 U 70/05

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall durch Vollbremsung des mit Automatik-Fahrzeug nicht vertrauten Fahrers und unachtsamen Auffahrers

 

1.Treffen starkes Bremsen ohne zwingenden Grund sowie Unaufmerksamkeit und/oder unzureichender Sicherheitsabstand zusammen, so fällt der Beitrag des Auffahrenden grds. doppelt so hoch ins Gewicht. Das führt dazu, dass der Auffahrende vom Vorausfahrenden regelmässig Schadenersatz nach einer Quote von 1/3 verlangen kann. 2.Die Mithaftung des Vorausfahrenden ist umso grösser, je unwahrscheinlicher ein starkes plötzliches Abbremsen ist. 3.Vollzieht der mit einem Automatik-Fahrzeug nicht vertraute Vorausfahrende in einem Abstand von 75-100 m vor einer roten Ampel plötzlich eine Vollbremsung, weil er mit dem linken Fuss - in der Vorstellung, eine Kupplung zu treten - kräftig auf die Bremse tritt, kommt im Verhältnis zu dem unaufmerksamen Auffahrenden eine Haftungsverteilung von 50:50 in Betracht. (Aus den Gründen: ...§ 4 I S.2 StVO ordnet an, dass der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund bremsen darf. Dagegen hat der Beklagte verstossen...).

 

Fundstellen

DAR,2006 506

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OLG KÖLN vom 24.10.2005, 16 U 24/04

 

Kein Reissverschlussprinzip bei Auffahren auf die Autobahn - Anscheinsbeweis zu Lasten des Einfahrenden

 

1.Beim Auffahren auf eine Autobahn hat das Fahrzeug auf der rechten Fahrspur Vorrang vor dem auffahrenden Fahrzeug. Dies gilt auch bei dichtbefahrener Autobahn. Das Reissverschlussprinzip kommt nicht zur Anwendung. 2.Kommt es zum Unfall zwischen einem auffahrenden Fahrzeug und einem Fahrzeug, das sich auf der rechten Fahrspur der Autobahn dem Beschleunigungsstreifen nähert, spricht der Beweis des ersten Anscheins zu Lasten des Auffahrenden. (Aus den Gründen: ...Auf dem Beschleunigungsstreifen gilt § 18 III StVO. Hiernach hat auf Autobahnen und Kraftfahrtstrassen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt. Auf die Beachtung der Regelung in § 18 III StVO darf der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn auch vertrauen. Der Einfädelnde ist wartepflichtig. Er darf den durchgehenden Verkehr nicht gefährden oder behindern und darf sich nur mit grösster Sorgfalt einfädeln. Den Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht entkräftet...). (s.a. Anmerkung von Benz = Dok.Nr. 69999).

 

Fundstellen

SVR,2006 304 M.ANM.BENZ

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OLG MÜNCHEN vom 2.03.2006, 24 U 617/05

Volle Haftung des Bushalters für Verletzungsfolgen des sitzenden Fahrgastes wegen Notbremsung bei fehlender Festhaltemöglichkeit

 

1.Der Betreiber einer Buslinie haftet aus Betriebsgefahr in vollem Umfang für die Schäden eines Fahrgastes, der aufgrund einer Notbremsung des Busses aus einer Fahrt mit 45 km/h von seinem Sitz stürzte und sich dabei schwere Verletzungen zuzog.

2.Ein Mitverschulden des Fahrgastes entfällt, wenn dieser in Ermangelung von Haltegriffen am Sitzplatz keine Möglichkeit hat, sich festzuhalten. Der Fahrgast ist nicht verpflichtet, einen Sitzplatz zu wählen, der über Haltegriffe verfügt. (Aus den Gründen: ...Zwar ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur, soweit am konkreten Aufenthaltsort des Fahrgastes eine geeignete Möglichkeit besteht, in zumutbarer Weise für die eigene Sicherheit zu sorgen. Ein Fahrgast ist nicht gehalten, von mehreren Sitzgelegenheiten nach derjenigen Ausschau zu halten, die bei einer zu befürchtenden Vollbremsung die grösste Sicherheit bietet...).

 

Fundstellen

NJW-RR,2006 971

NZV,2006 477

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Schmerzensgeld für Unfall-Spätfolge

 

Auch nach Jahren können wegen Spätfolgen eines Unfalls Schadenersatz-Ansprüche geltend gemacht werden. Hierfür gilt keine Verjährung. Maßgeblich für diese Frist sei nicht der Unfalltag, sondern der Zeitpunkt, ab dem das Unfallopfer von den Spätfolgen wisse. Ein Mann, der vor 15 Jahren als Fußgänger angefahren wurde, hatte auf weiteres Schmerzensgeld geklagt, weil er sieben Jahre nach dem Unfall einen Herzschaden als Spätfolge feststellte und operiert werden musste. Der Autofahrer muss nun 20.000 Euro zahlen.

(Landgericht Kaiserslautern, Az: 2 O 333/01)

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  • 2 weeks later...

LG DARMSTADT vom 5.05.2006, 3 O 484/05

 

Verzicht des Vorfahrtberechtigten auf sein Vorfahrtsrecht nur unter besonderen Voraussetzungen

 

Der Vorfahrtberechtigte verzichtet nur dann auf sein Vorfahrtsrecht, wenn er seinen Willen zum Verzicht eindeutig ausdrückt. Ein Aufblinken des Scheinwerfers ist in der Regel nur als Warnung zu verstehen. Soll es als Verzicht des Berechtigten auf sein Vorfahrtsrecht interpretiert werden, müssen noch weitere Faktoren hinzutreten.

(Aus den Gründen: ...Jedenfalls scheitern Schadensersatzansprüche der Kl. gegen den Bekl. aufgrund der nach § 17 I S.2 StVG vorzunehmenden Abwägung. Danach ist davon auszugehen, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs den Unfall alleine verschuldet hat. Er hat die Vorfahrt des von rechts kommenden Opel Corsa verletzt. Für einen schuldhaften Verstoss des Zeugen gegen § 8 Abs.1 und 2 StVO - "rechts vor links" - spricht der Beweis des ersten Anscheins, da sich der Zusammenstoss der Fahrzeuge im Einmündungsbereich ereignete. An das Vorliegen eines Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen...).

 

Fundstellen

SP,2006 308

 

 

 

 

AG MEISSEN vom 28.10.2005, 4 C 0958/04

 

Schmerzensgeld für HWS-Syndrom bei anstossbedingter Geschwindigkeitsänderung um 5 km/h - Ersatz von Attestkosten

 

1.Auch bei einer Geschwindigkeitsänderung von lediglich 5 km/h ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 400,-- angemessen, wenn bei der Verletzten ein unfallbedingtes HWS-Syndrom mit leichtem Kopfschmerz diagnostiziert wurde und ihre Erwerbsfähigkeit für 12 Tage um 100% gemindert war. 2.Attestkosten sind ersatzfähig, soweit ihr Entstehen bewiesen wird. (Aus den Gründen: ...Das beigezogene unfallanalytische Gutachten hat dargestellt, dass die Anstossgeschwindigkeit bei 16 km/h gelegen hat und zudem die Geschwindigkeitsveränderung mit 5 km/h anzunehmen ist. Eine starre Harmlosigkeitsgrenze im Hinblick auf die Geschwindigkeitsverringerung und damit einhergehende Belastungen der Halswirbelsäule ist in der Rechtssprechung abgelehnt. Auch bei geringeren Anstossgeschwindigkeiten und Geschwindigkeitsverzögerungen sind unter Beachtung der Gesamtumstände Verletzungen möglich. Soweit Attestkosten i.H.v. 15,-- Euro geltend gemacht werden, ist das Entstehen dieser Ausgaben nachgewiesen...).

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Wer links abbiegendes Auto überholt und rammt, haftet für den Schaden

 

Wer einen Linksabbieger links überholt, trägt bei einem Unfall die Hauptschuld. Auf dieses Urteil des OLG Hamm vom 23. Februar 2006 (6 U 126/05)

 

[...]Der Kläger hatte sich mit seinem Auto mit Anhänger links eingeordnet und den Blinker gesetzt, um zu seiner Grundstückseinfahrt zu gelangen. Während er zum Abbiegen ansetzte, begann der Beklagte, zwei Autos hinter dem Gespann, zu überholen. Es kam zu einem Zusammenstoß.

 

Die Richter sprachen dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung von 80 Prozent des entstandenen Schadens zu.

Quelle

 

Urteil des OLG Hamm im Volltext

 

{Anmerkung:

 

Das Urteil stellt eigentlich eine Ausnahme dar. Grundsätzlich hat sich der Linksabbiegende davon zu überzeugen das er nicht überholt wird. Kommt es dennoch zum Unfall so trägt er zunächst die volle Schuld. Es sei denn er kann dem anderen eine (Mit-)Schuld nachweisen wie im obigen Fall.

 

Aufgrund des Einordnens und des Blinkens war hier ersichtlich, das der Verkehrsteilnehmer nach links abbiegen wollte, so daß ein überholen nicht hätte erfolgen dürfen. Daher diese Schuldverteilung,]

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EIne solche Ausnahme ist das Urteil meines Erachtens nicht. Wenn ich mir die entsprechenden Vorschriften anschaue, sehe ich bei beiden (Überholer, Abblieger) eine klare Regelung, gegen die hier verstoßen wurde:

 

§ 5(7) StVO: Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen.

 

§ 9(1) StVO: [...] Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

 

Gruß

Goose

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Ich habe beim Schreiben schon überlegt wie ich es formulieren soll, allerdings ist mir dabei außer Ausnahme kein besseres Wort eingefallen.

 

Im Grundsatz haftet ja der Linksabbiegende und nur wenn die Anzeichen für Abbiegen vorliegen kann er die Vermutung wiederlegen.

Man geht in der Rspr. eben davon aus der Abbieger hat 100 Prozent Schuld, und er kann dann wie im obigen Fall geschehen das Gegenteil beweisen.

 

Daher habe ich Ausnahme geschrieben.

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  • 2 weeks later...

OLG HAMM vom 24.10.2005, 13 U 127/05

 

Alleiniges Verschulden für Verkehrsunfall bei groben Verkehrsverletzungen durch getöteten Fahrradfahrer

 

Ein Radfahrer, der Nachts ohne Beleuchtung unterwegs ist, ein Stoppschild missachtet und dabei mit einem Pkw zusammenstösst, hat diesen Unfall auch dann alleine verschuldet, wenn der Pkw die vorgeschriebene Geschwindigkeit um mindestens 30% übertritt. (Aus den Gründen: ...Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Landgerichts, dass die gem. §§ 9 StVG, 254 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsanteile des Beklagten einerseits und des Verstorbenen andererseits zu einem völligen Ausschluss der Haftung des Bekl. führt. Es liegt ein ganz gravierendes Eigenverschulden des Verstorbenen vor, und zwar in mehrfacher Hinsicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verstorbene auch mit Geschwindigkeitsüberschreitungen der herannahenden Fahrzeuge rechnen musste, jedenfalls mit der hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung um 15-20 km/h = 30-40%. Ferner ist davon auszugehen, dass der Verstorbene erheblich alkoholisiert gewesen ist...).

 

Fundstellen

SP,2006 307

 

 

OLG STUTTGART vom 28.07.2005, 7 U 51/05

 

Beweislast des Versicherungsnehmers zur Entkräftung grob fahrlässigen Verhaltens bei ungeklärtem Abkommen des Kfz von der Fahrspur

 

Verlässt ein Versicherungsnehmer (VN) die Fahrspur und gerät auf die Gegenfahrbahn, so kann darin ein grob fahrlässiges Verhalten gesehen werden. Der VN hat in einem solchen Fall substantiiert darzulegen, dass sein Verhalten nicht grob fahrlässig war. (Aus den Gründen: ...Allerdings ist es Sache des VN, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen, die den Verkehrsverstoss in einem milderen Lichte erscheinen lassen. Auch im Falle des Abkommens von der Fahrbahn, dessen Gründe nicht geklärt sind, gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass darin stets ein grob fahrlässiges Verhalten zu sehen ist. Wie sich aus den Angaben der entgegenkommenden Fahrzeuglenkerin aus den beigezogenen Bussgeldakten ergibt, lenkte der VN sein Kfz nicht abrupt, sondern langsam und kontinuierlich auf die Gegenfahrbahn. Daraus hat das LG zu Recht den Schluss gezogen, dass der VN über eine längere Zeitspanne hinweg gedanklich abgelenkt gewesen sein muss, dass er dem Geschehen auf der Strasse keine Aufmerksamkeit schenkte...).

 

Fundstellen

SP,2006 324

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  • 3 weeks later...

Raser verliert Rentenanspruch

 

Löst ein Autofahrer einen Unfall durch grob verkehrwidriges Verhalten aus, verliert er den Anspruch auf Verletztenrente. Das Hessische Landessozialgericht bestätigte die Ablehnung einer Berufsgenossenschaft. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer aus Frankfurt/Main auf dem Weg zur Arbeit einen schweren Unfall verursacht. Er hatte auf unübersichtlicher Strecke und bei Dunkelheit beim Überholen ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt. Der Fahrer wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Die Berufsgenossenschaft muss die Behandlung zahlen, eine Rente aber nicht.

(Landessozialgericht Hessen, Az: L 3 U 99/05)

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  • 4 weeks later...

OLG Köln Urteil vom 25.04.2006 Az.: 9 U 175/05

 

eigener Leitsatz:

Das Fahren mit Reifen unterhalb der zulässigen Grenze (1,6 mm) ist nicht unbedingt grob fahrlässig, so daß der Versicherer nicht von seiner Leistungspflicht hinsichtlich der Vollkasko frei wird.

 

Urteil im Volltext

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OLG Frankfurt Urteil vom 02.03.2006 Az.: 3 U 220/05

 

Leitsatz

 

1. Ein Autofahrer darf den Verkehrsfluss nicht dadurch behindern, dass er ohne Ankündigung und ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache plötzlich abbremst.

 

2. Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden beruht auf dem Erfahrungssatz, dass das Auffahren im gleichgerichteten Verkehr regelmäßig auf mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder einen ungenügenden Sicherheitsabstand des Auffahrenden zurückzuführen ist. Voraussetzung für seine Anwendung ist deshalb das Vorliegen einer Standardsituation, in der eine allenfalls denkbare andere Ursache so unrealistisch erscheint, dass sie außer Betracht bleiben kann.

 

3. Die für die Anwendung des für ein Verschulden des Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweises erforderliche Typizität der Unfallkonstellation fehlt, wenn ein Umstand vorliegt, der als Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Vordermanns in Betracht kommt, etwa ein dem Auffahren unmittelbar vorausgegangener Spurwechsel des Vordermanns oder dessen dem Auffahren vorangegangenes grundloses Abbremsen. Ist ein solcher atypischer Umstand unstreitig, fehlt die Typizität der Unfallkonstellation und damit die Voraussetzung für eine Anwendung des Anscheinsbeweises.

Urteil im Volltext

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  • 3 weeks later...

Mithaftung auch ohne Verschulden

 

Ein Überschreiten der Richtgeschwindigkeit von höchstens 130 km/h auf Autobahnen kann bei einem Unfall eine Mithaftung zur Folge haben. Das gilt nach einem Urteil des Landgerichts Coburg auch, wenn der Unfall unverschuldet ist (Az.: 12 O 421/05).

Verhandelt wurde der Fall eines Sportwagenbesitzers, der sich während einer Fahrt auf einer autobahnähnlichen Bundesstraße nicht an die Richtgeschwindigkeit gebunden fühlte und bei einem Überholmanöver bei ca. 200 km/h mit einem anderen Fahrzeug kollidierte, als dieses auf die linke Spur wechselte. Nachdem die Haftpflichtversicherung den von Sportwagenfahrer eingeforderten Gesamtschaden nur zu 70% regulierte, klagte der Raser den Rest ein. Die Richter entschieden jedoch im Sinne der Beklagten, indem sie auf eine Mithaftung des BMW-Fahrers von 20 % erkannt und den Anspruch der Höhe nach gekürzt hatten. Zwar sei der Unfallgegner hauptsächlich für das Unglück verantwortlich, doch müsse sich der Kläger eine erhöhte Betriebsgefahr anrechnen lassen, da er erheblich schneller als 130 km/h gefahren sei. Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer hätte nämlich die Autobahnrichtgeschwindigkeit eingehalten, um auch unvorhergesehene Gefahrensituationen meistern zu können.

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OLG Köln Urteil vom 09.05.2006 Az.: 9 U 64/05

 

Vollkaskoversicherung muß trotz Hochgeschwindigkeitsunfall zahlen.

 

[...]Die Beklagte ist nicht nach § 61 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis für ihre Behauptung, der Kläger habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, nicht zu führen vermocht. Es sind keine Umstände bewiesen, die die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe den Verkehrsunfall infolge überhöhter Geschwindigkeit grob fahrlässig verursacht.

 

[...]

 

Vorliegend bestand für den Unfallbereich keine Geschwindigkeitsbegrenzung, so dass der Kläger, wenn dies die Verkehrs- und Straßenbedingungen zuließen, grundsätzlich berechtigt war, die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h zu befahren. Auch aufgrund der Straßenführung am Unfallort bestanden gegen die gefahrene Geschwindigkeit keine Bedenken. Der Straßenverlauf war ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder weiträumig zu überblicken und aufgrund der Dreispurigkeit unproblematisch. Der Unfall ereignete sich auch nicht im Bereich einer Kurve, sondern in einem gerade verlaufenden Teilstück vor einer leichten Rechtskurve. Unstreitig herrschte zudem zur Unfallzeit – einem Sonntagmorgen – wenig Verkehr. Da der Kläger auch ein Fahrzeug (Porsche Boxter) fuhr, welches als Sportwagen technisch auf die Anforderungen derart hoher Geschwindigkeiten ausgerichtet ist, lässt sich aus dem Umstand, dass der Kläger die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 200 km/h befuhr, ein Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nur dann herleiten, wenn – wie die Beklagte behauptet – die Straßenverhältnisse aufgrund der Witterung für den Kläger erkennbar so ungünstig beschaffen waren, dass sich diesem gleichsam aufdrängen musste, dass bei dieser Geschwindigkeit das Risiko des Ausbrechens des Fahrzeugs bestand. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn es zur Unfallzeit oder kurz davor so stark geregnet hätte und die Straße in einem Maße nass war, dass jeder vernünftige Autofahrer mit unzureichender Reifenhaftung oder Aquaplaning gerechnet hätte. 28

 

Derartige Umstände sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als bewiesen anzusehen:

Urteil - Volltext

Edited by Gast225
Einleitungssatz gelöscht und nachfolgenden Beitrag verschoben
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  • 3 weeks later...
Guest bigfoot49
Dienstag, 13. Februar 2007

"Ich geb' Gas, ich geb' Gas..."

Mithaftung für Raser

 

Raser haften bei einem Unfall in der Regel mit. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Nach Auffassung der Richter gilt das auch dann, wenn für den Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbegrenzung vorgesehen war.

 

Der betroffene Fahrzeugführer müsse sich die Gefährlichkeit seiner Fahrweise im Rahmen der so genannten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen (Aktenzeichen: 12 U 1181/05). Das Gericht gab mit seinem Spruch der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage eines Motorradfahrers nur zur Hälfte statt.

(...)

 

http://www.n-tv.de/765805.html

 

Wenn wer Zeit hat den Link zum Urteil zu vervollständigen....

 

[mod Gast225]

Link Volltext Urteil

 

Anmerkung:

Bei solchen Entscheidungen gibt es recht unterschiedliche Ergebnisse der Gerichte die von 0 Prozent Mithaftung bis über 50 Prozent Mithaftung ausgehen.

 

Beitrag Jofu verschoben.

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Ergänzungen
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BGH Urteil vom 12.12.2006 Aktenzeichen VI ZR75/06

 

Unfall durch Fahrspurwechsel beim Abbiegen auf mehrspurigen Straßen

 

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem

Verkehrsunfall, an dem der Beklagte zu 1 als Führer eines bei der Beklagten

zu 2 haftpflichtversicherten PKW beteiligt war. Am 3. April 2004 fuhr der Zeuge

F. mit dem PKW der Klägerin auf der Stadtautobahn in B. An der Einmündung

der B.allee ist nach den Richtungspfeilen auf den durch Leitlinien begrenzten

Fahrbahnen der Autobahn das Abbiegen nach rechts von der rechten und der

mittleren Fahrspur aus vorgesehen. Die Markierungen enden an der Haltelinie

vor der Einmündung. Der Zeuge F., der von der mittleren Fahrspur aus nach

1

- 3 -

rechts in die zweispurige B.allee abbiegen wollte, hatte den Fahrtrichtungsanzeiger

nach rechts betätigt und fuhr links neben dem Beklagten zu 1. Der Beklagte

zu 1 bog von der rechten Fahrspur aus in einem weiten Bogen in die

B.allee ein und beschädigte dabei das Fahrzeug der Klägerin am rechten hinteren

Teil der Karosserie.

2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin

hat das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

den Schadensersatz zum überwiegenden Teil zugesprochen und die Revision

zugelassen. Die Beklagten verfolgen mit der Revision weiterhin die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 habe den

Verkehrsunfall durch sein verkehrswidriges Verhalten allein verschuldet.

Daneben trete die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurück.

Da die Fahrzeuge aus markierten Rechtsabbiegespuren gekommen seien,

hätte der Beklagte zu 1 die seiner Einordnung vor der Kreuzung entsprechende

rechte Spur einhalten müssen. Der Zeuge F. habe auf Grund der Richtungspfeile

parallel zum Beklagtenfahrzeug nach rechts abbiegen dürfen. Er

habe die linke Spur einhalten müssen, der Beklagte zu 1 die rechte. Zwar sei

§ 7 Abs. 5 StVO nicht direkt anzuwenden, weil die vor der Kreuzung vorhandenen

Fahrstreifen dort endeten, doch komme dessen Rechtsgedanke über § 1

Abs. 2 StVO zur Anwendung.

3

- 4 -

II.

4 Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

5 1. Nach § 41 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 StVO schreiben Richtungspfeile auf der

Fahrbahn unmittelbar vor einer Kreuzung oder Einmündung die künftige Fahrtrichtung

auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor, wenn zwischen ihnen

Fahrstreifenbegrenzungen (§ 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO, Zeichen 295) oder Leitlinien

(§ 42 Abs. 6 StVO, Zeichen 340) angebracht sind (Hentschel Straßenverkehrsrecht

38. Aufl., § 41 Rn. 248 Z. 297; OLG Hamm, VRS 48, 144, 146; OLG

Karlsruhe, NJW 1975, 1666 ff. mit Anmerkung von Booß; OLG Düsseldorf,

VerkMitt 1972, 47). Zwar gebietet § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO dem Rechtsabbieger,

sich möglichst weit rechts einzuordnen, woraus zu Recht hergeleitet wird, dass

grundsätzlich ein Vortrittsrecht des äußerst rechts eingeordneten Fahrzeugs

gegenüber einem weiter links fahrenden Fahrzeug besteht (vgl. KG, DAR 2005,

24, 25; dasselbe Schaden-Praxis 2004, 113 f.; KG vom 13. Juni 1996

- 12 U 2594/95 - juris; für parallele Linksabbieger BayObLG, DAR 1974, 304

und DAR 1980, 277; Hentschel aaO, § 9 Rn. 27; Walther in Heidelberger Kommentar

Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 9 Rn. 35; Burmann in Janiszewski/

Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl., § 9 Rn. 32, 33). Der weiter

links eingeordnete Nachfolgeverkehr könnte sonst, wenn die nach rechts abzweigende

Straße nur einspurigen Verkehr aufnehmen könnte, den ordnungsgemäß

eingeordneten Rechtsabbieger am Abbiegen so lange hindern, bis alle

links befindlichen Fahrzeuge abgebogen wären. Eine solche Fahrweise ließe

sich mit dem Gebot des § 1 Abs. 2 StVO nicht vereinbaren.

Dem am weitesten rechts eingeordneten Rechtsabbieger kann jedoch

dann nicht stets das Vortrittsrecht zugebilligt werden, wenn paralleles Abbiegen

in eine mehrspurige Straße durch Richtungspfeile geboten ist. Der Massenver-

6

- 5 -

kehr erlaubt in einem solchen Fall das Fahren in mehreren Reihen nebeneinander,

ohne zu überholen oder sich stets vor dem weiter rechts Fahrenden einordnen

zu müssen. Dem entspricht § 7 Abs. 3 StVO. An die Stelle des Rechtsfahrgebots

tritt die Pflicht zum Spurhalten (vgl. Heß in Janiszewski/

Jagow/Burmann aaO, § 7 Rn. 1). Ziel der Richtungspfeile und der Möglichkeit

zum parallelen Abbiegen ist nämlich die Schaffung von mehr Verkehrsraum, der

auch genutzt werden soll. Dem liefe der Vorrang des am weitesten rechts Eingeordneten

entgegen, weil dadurch die ausgewiesene zweite Abbiegespur nur

erschwert zum Abbiegen verwendet und unbenutzt bleiben könnte. Deshalb

muss bei paarweisem Rechtsabbiegen der links Fahrende den Bogen so weit

nehmen, dass er die in der rechten Spur fahrenden Fahrzeuge nicht in Bedrängnis

bringt und umgekehrt (Heß aaO, § 7 Rn. 23 m. w. N.). Auch wenn an

der Haltelinie der Kreuzung bzw. Einmündung Fahrbahnmarkierungen und

Richtungspfeile enden und nicht über den Kreuzungsbereich in die Straße, in

die abgebogen wird, fortgeführt werden, besteht demzufolge zwischen den

übereinstimmend mit den Richtungspfeilen vor der Einmündung mehrspurig

nach rechts eingeordneten Fahrzeugen grundsätzlich kein Vorrang des am weitesten

rechts eingeordneten Fahrzeugs.

Da für das Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen die zum Fahren eines

mehrspurigen Fahrzeugs erforderliche Breite entscheidend ist und nicht das

Vorhandensein von Fahrbahnmarkierungen (Hentschel aaO, § 7 Rn. 5; Heß

aaO, § 7 Rn. 2; KG, NZV 2003, 182, 183; verneinend für Motorräder OLG Düsseldorf,

ZfS 1990, 214), stellt ein Wechsel von einer Fahrspur in die andere

während des Abbiegevorgangs nur im Hinblick auf das Queren des nicht markierten

Kreuzungsbereichs und die allgemeine Änderung der Fahrtrichtung keinen

Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO dar (vgl. KG vom 13. Juni 1996

- 12 U 2594/95 - juris und DAR 2005, 24 f. = NZV 2005, 91; BayObLG, DAR

1980, 277; Hentschel aaO, § 7 Rn. 16; Walther aaO, § 7 Rn. 21; Heß aaO, § 7

7

- 6 -

Rn. 21). Doch ist - worauf das Berufungsgericht zu Recht abstellt - über § 1

Abs. 2 StVO die für den Spurwechsel geltende Sorgfalt auch in einem solchen

Fall, der eine besondere Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt,

zu beachten. Außerdem ist der rechts eingeordnete Fahrzeugführer durch das

Rechtsfahrgebot in § 2 Abs. 2 Satz 1 StVO gehalten, beim Abbiegen die ihm

mögliche rechte Position einzunehmen (zum Rechtsfahrgebot vgl. Senatsurteil

vom 20. Februar 1990 - VI ZR 124/89 - VersR 1990, 537 und vom 20. März

1979 - VI ZR 152/78 - VersR 1979, 528, 529 m. w. N.). Nur wenn der linke

Fahrzeugführer besondere Sorgfalt walten lässt und den rechts neben ihm befindlichen

Verkehr beobachtet, der sich seinerseits so weit wie möglich rechts

zu halten hat, kann ein paralleles Abbiegemanöver zügig und gefahrlos für die

Beteiligten durchgeführt werden.

2. Danach ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht

dem Beklagten zu 1 die volle Haftung für den Zusammenstoß mit dem Fahrzeug

der Klägerin auferlegt hat. Wegen der nach rechts und nach links weisenden

Richtungspfeile auf der markierten mittleren Fahrspur der Stadtautobahn

durfte der Zeuge F. nach rechts in die B.allee parallel zu dem auf der

rechten Fahrspur eingeordneten Beklagten zu 1 abbiegen. Dass sich auf der

rechten Fahrspur ein Hindernis befunden oder sich die Fahrbahn verengt hätte,

wird von keiner Partei geltend gemacht und war ersichtlich nicht der Fall. Auf

Grund des nach rechts weisenden Richtungspfeils auf der mittleren Spur der

Stadtautobahn musste der Beklagte zu 1 damit rechnen, dass links von ihm

Fahrzeuge in die B.allee abbiegen würden, um auf dem linken Fahrstreifen ihre

8

- 7 -

Fahrt fortzusetzen. Er hatte deshalb seine Fahrweise darauf einzurichten und

durfte nicht ohne Rücksicht auf den links vor ihm fahrenden Zeugen F. abbiegen.

 

komplettes Urteil

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BGH Urteil vom 05.12.2006 Aktenzeichen VI ZR 77/06

 

Abrechnung Unfallkosten-konkrete Abrechnung nach Reparatur trotz anschließenden Verkauf

 

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz seines restlichen Sachschadens aus einem

Verkehrsunfall vom 16. Dezember 2003, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer

des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat.

1

Mit Gutachten vom 16. Dezember 2003 hat ein Kfz-Sachverständiger für

das klägerische Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 10.650 € und

einen Restwert von 3.000 € angegeben. Für eine Reparatur prognostizierte er

Kosten in Höhe von 8.879,15 € brutto mit einer verbleibenden Wertminderung

von 500 €.

2

- 3 -

Der Kläger beauftragte am 18. Dezember 2003 eine Fachwerkstatt mit

der Durchführung der Reparatur. Am 9. Januar 2004 holte er das fachgerecht

instand gesetzte Fahrzeug ab. Am 12. Januar 2004 berechnete die Fachwerkstatt

ihre Arbeiten mit 9.262,45 € brutto. Am 13. Januar 2004 veräußerte der

Kläger das Fahrzeug an den Reparaturbetrieb und kaufte bei diesem einen anderen

Wagen. Die Entscheidung für den Erwerb eines Neufahrzeugs hatte er

während der Reparatur getroffen.

3

Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz der tatsächlich angefallenen

Reparaturkosten sowie den merkantilen Minderwert. Die Beklagte hat lediglich

den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 7.650 € ausgeglichen.

4

Das Amtsgericht hat die auf den Differenzbetrag in Höhe von 2.112,45 €

gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit

der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren

weiter.

5

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch

des Klägers auf die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beschränkt, weil er den

beschädigten Pkw nach der Reparatur nicht weiter genutzt hat. Wegen des

Wirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots könne der Geschädigte

zum Ausgleich seines Fahrzeugschadens die Reparaturkosten bis zur Höhe

des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts nur verlangen, wenn

er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lasse und weiterhin benutze. In diesem

Fall stelle nämlich der Restwert lediglich einen hypothetischen Rechnungspos-

6

- 4 -

ten dar, den der Geschädigte nicht realisiere und der sich daher in der Schadensbilanz

nicht niederschlagen dürfe.

Im vorliegenden Fall könne der Kläger jedoch seinen Zahlungsanspruch

nicht mit einem bestehenden Integritätsinteresse begründen. Insoweit sei zwischen

den Parteien streitig, ob es für das Integritätsinteresse allein auf den Willen

des Geschädigten bei Erteilung des Reparaturauftrags oder auch auf sein

späteres Verhalten ankomme. Nach der Rechtsprechung komme es nicht auf

den Nutzungswillen des Geschädigten bei Erteilung des Reparaturauftrags,

sondern auf die tatsächliche Nutzung nach der durchgeführten Reparatur an.

Da der Kläger das Fahrzeug nach der Reparatur nicht mehr genutzt habe, habe

er sein Integritätsinteresse nicht ausreichend dargetan.

7

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen

Überprüfung nicht stand.

8

1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach

der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 154,

395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184 jeweils m. w. N.) dem Unfallgeschädigten

für die Berechnung eines Kfz-Schadens im Allgemeinen zwei Wege

der Naturalrestitution zur Verfügung stehen: die Reparatur des Unfallfahrzeugs

oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Verfehlt ist jedoch

seine Auffassung, der Kläger könne nicht Ersatz der Reparaturkosten verlangen,

weil er das Fahrzeug nach der Reparatur nicht weiter benutzt und deshalb

kein Integritätsinteresse zum Ausdruck gebracht habe. Darauf kommt es

bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht an. Nach der Rechtsprechung des Se-

9

- 5 -

nats kann der Geschädigte, der das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt,

grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert

nicht übersteigen. Das Vorliegen eines Integritätsinteresses

kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der

Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug

überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert

übersteigen (sog. 30 % Grenze, vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 f.; 154,

395, 399 f.; 162, 161, 163 ff.; 162, 170, 172 ff.). Das ist hier ersichtlich nicht der

Fall.

2. Verfehlt ist auch der Abzug des Restwerts, mit dem das Berufungsgericht

den Anspruch des Geschädigten auf den Wiederbeschaffungsaufwand

begrenzen will. Das könnte nur dann richtig sein, wenn der Geschädigte anstelle

der Reparatur eine Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf

der Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnen würde (vgl. Senatsurteil

BGHZ 162, 170, 174). Vorliegend hat der Kläger jedoch das Fahrzeug tatsächlich

reparieren lassen und kann deshalb Ersatz der hierdurch konkret entstandenen

Reparaturkosten verlangen, die den Wiederbeschaffungswert nicht

übersteigen. Hat sich also der Geschädigte für eine Reparatur entschieden und

diese tatsächlich durchführen lassen, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob und

wann er danach ein anderes Fahrzeug erwirbt. Ein solcher Vorgang stellt sich

aus rechtlicher Sicht nicht als "Ersatzbeschaffung" anstelle einer Reparatur dar,

die ja im Streitfall bereits tatsächlich erfolgt war. Soweit das Berufungsgericht

aus früheren Senatsurteilen etwas anderes ableiten will, übersieht es, dass es

sich dabei um Fälle der fiktiven Schadensabrechnung gehandelt hat (vgl. Senatsurteile

BGHZ 154, 395 ff.; 162, 161, 162 ff.; 162, 170 ff.; vom 23. Mai 2006

- VI ZR 192/05 - VersR 2006, 989 f.).

 

Quelle

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OLG Köln Urteil vom 21.11.2006 Az.: 9 U 76/06

 

Zahlungsanspruch gegen die Vollkasko trotz Teilnahme an einen Fahrtraining auf einer Rennstrecke

 

Unter dem 14.10.2003 meldete sich der Kläger bei dem Veranstalter P. e.V. zu einem Fahrtraining in S. an. In den Teilnahmebedingungen heißt es u.a. : 4

 

"Art der Veranstaltung: Fahrtraining auf einer Rundstrecke, die während der Veranstaltung für den öffentlichen Verkehr gesperrt ist. Bei dieser Rundstrecke handelt es sich um eine Rennstrecke, die ausschließlich unter Sicherheitsaspekten ausgewählt wurde. Die Veranstaltung dient nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, sondern der Optimierung von Fahrkönnen und Fahrtechnik. Ziel der Veranstaltung ist die Verbesserung der Fahrzeugbeherrschung und Fahrsicherheit." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anmeldeformular Bezug genommen (Bl. 8, 9 GA). 5

 

Am 25.10.2003 nahm der Kläger an der Veranstaltung auf der Grand Prix Rennstrecke S.-F. teil. Hierbei kam es zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt wurde. Der Kläger geriet mit dem Wagen auf den Seitenstreifen und schleuderte mehrfach gegen eine Betonmauer. In der Folgezeit kündigte die Leasinggesellschaft, nachdem Zahlungsrückstände entstanden waren, den Leasingvertrag und nahm den Kläger als Bürgen auf Zahlung offenstehender Leasingrechnungen in Anspruch. Unter dem 10.01.2004 trat die U. GmbH ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Kläger ab. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 02.01.2004 die Zahlung einer Entschädigung ab, weil die Veranstaltung nach ihren Ermittlungen Renncharakter gehabt habe und damit kein Versicherungsschutz bestehe. 6

 

Den – zwischen den Parteien unstreitigen - Entschädigungsbetrag auf Basis einer Totalschadensabrechung hat der Kläger auf 35.517,24 €, Differenz von Wiederbeschaffungswert netto und Restwert netto, beziffert abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung von 500,00 €. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Leistungsausschluss nach § 2b Abs. 5 c der vereinbarten AKB eingreift. Der Kläger hat vorgetragen, er habe an einem Fahrsicherheitstraining teilgenommen. 7

 

Mit der Klage hat der Kläger Zahlung einer Entschädigung zu Händen der Q. G. T. GmbH in Höhe von 35.017,24 € zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 23.12.2003 verlangt sowie Zahlung ausstehender Leasingraten für November und Dezember 2003 in Höhe von insgesamt 2.410,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. 8

 

Die Beklagte hat vorgetragen, bei dem Fahrtraining habe es sich um eine Rennveranstaltung gehandelt. Der Charakter sei auch daran zu erkennen gewesen, dass Streckenposten eingesetzt worden seien. 9

 

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeuge C.. Der von der Beklagten benannte Zeuge E. ist entschuldigt zum Termin vor dem Landgericht nicht erschienen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.02.2006 (Bl. 164 ff GA) verwiesen. 10

 

Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beklagte sei nicht zur Deckung verpflichtet. Bei der Veranstaltung habe es sich nicht um ein normales Fahrsicherheitstraining, sondern um eine Übungsfahrt gehandelt, die auf die Erfahrung der Fahrer im Grenzbereich der Leistungsfähigkeit, d.h. auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, abgezielt habe. 11

 

Der Zeuge C., Vorsitzender im Vorstand des veranstaltenden Vereins, habe auf Vorhalt von Internetseiten des Vereins nicht exakt angeben können, was dieses Fahrtraining gekennzeichnet habe, damit man es als Fahrsicherheitstraining hätte auffassen können. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. 12

 

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, es habe sich nicht um ein Rennen oder eine damit in Verbindung stehende Übungsfahrt gehandelt. Es sei weder gegeneinander noch gegen die Uhr gefahren worden. Das Fahrzeug sei auch nicht renntauglich ausgestattet gewesen. Bei einer Übungsfahrt im Sinne der Versicherungsbedingungen sei eine Fahrt gemeint, die Bestandteil einer Veranstaltung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeit sei. Eine solche enge Verbindung sei vorliegend nicht gegeben. Etwaige Unklarheiten gingen zu Lasten der Beklagten. Die vom Landgericht herangezogenen Erfahrungsberichte aus dem Internet datierten aus 2001. 13

 

Den Klageantrag zu 2) (Leasingraten) verfolgt der Kläger nicht mehr weiter. 14

 

Der Kläger beantragt, 15

 

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu 16

 

verurteilen, an den Kläger, zu Händen der Q. G. 17

 

GmbH, einen Betrag in Höhe von 35.017,24 € zuzüglich 8 % 18

 

Zinsen seit dem 23.12.2003 zu zahlen. 19

 

Die Beklagte beantragt, 20

 

die Berufung zurückzuweisen. 21

 

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die Veranstaltung habe nicht ein Sicherheitstraining beinhaltet, vielmehr habe der eigentliche Charakter verschleiert werden sollen. Das Fahrzeug des Klägers sei renntauglich gewesen und es habe innerhalb des Trainings der Grenzbereich des Fahrzeugs erarbeitet werden sollen. Schließlich habe eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vorgelegen, weil der Kläger behauptet habe, es sei ein Sicherheitstraining gewesen. 22

 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 23

 

II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist bis auf eine geringe Zinszuvielforderung begründet. 24

 

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 35.017,24 € nach § 12 Abs. 1 II e) der hier vereinbarten GKA AKB i.V.m. § 398 BGB wegen des Schadensereignisses vom 25.10.2003 auf Grund der zwischen der U. GmbH und der Beklagten bestehenden Vollkaskoversicherung zu. 25

 

a) Gegen die Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger bestehen im Hinblick auf das Abtretungsverbot des § 3 Nr. 4 GKA AKB im vorliegenden Fall keine Bedenken. Es ist nach den Gesamtumständen von einer zulässigen stillschweigenden Genehmigung der Abtretung durch den Versicherer auszugehen. Die Beklagte hat sich auf ein Abtretungsverbot auch nicht berufen (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, 27. Aufl., § 3 AKB, Rn 9, 12). 26

 

b) Die Beklagte ist nicht nach § 2b Abs. 5 c) GKA AKB leistungsfrei. Danach wird Versicherungsschutz nicht gewährt für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei der dazugehörigen Übungsfahrt entstehen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine verhüllte Obliegenheit, sondern nach Stellung im Bedingungswerk und Inhalt um einen Risikoausschluss (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2005, 78; Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., § 2b, Rn 154). 27

 

Die Voraussetzungen des Ausschlusses hat die Beklagte nicht nachgewiesen. 28

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Veranstaltung vom 25.10.2003 um eine Fahrveranstaltung im Sinne des Ausschlusses gehandelt hat oder um eine dazugehörige Übungsfahrt. 29

 

Der Begriff der "Fahrveranstaltung, bei der es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt" umschreibt ein "Rennen" im Sinne von § 29 StVO (vgl. OLG Hamm r+s 1990, 43; Knappmann in Prölss/Martin, 27. Aufl., § 2b AKB, Rn 62; Stiefel/Hofmann, aaO, Rn 154). Die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit muss den Charakter der Veranstaltung prägen und gleichsam das Haupt- und Endziel sein (vgl. OLG Hamm, aaO). Eine solche Rennveranstaltung wird zudem dadurch charakterisiert, dass eine Platzierung der Teilnehmer erfolgt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. 30

 

Ausweislich der Anmeldung handelt es sich bei der Veranstaltung vom 25.10.2003 um ein freies Fahrtraining. Dass die Teilnehmer gegeneinander antreten oder gegen die Stoppuhr fahren, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Fahrten auf einer Formel 1 – Grand Prix Strecke stattfinden und Streckenposten vorhanden sind, ändert an der Bewertung der Veranstaltung nichts. 31

 

Der Zeuge C. hat bekundet, dass es Zweck des Vereins P.-C. e.V. sei, den Mitgliedern Fahrtraining und Fahrsicherheitstraining anzubieten. Das Verständnis von den Veranstaltungen gehe in Richtung Fahrsicherheitstraining. Der Ablauf einer solchen Veranstaltung beginne mit einer theoretischen Einweisung und anschließend geführten Runden. Hierbei gehe es nicht um beste Rundenzeiten. Sie würden auch nicht gemessen. 32

 

Der Inhalt des dem Zeugen vorgehaltenen Erfahrungsberichts eines Teilnehmers an einer Veranstaltung aus dem Jahre 2001 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Insoweit hat der Zeuge bekundet, dass der Verein P. C. nicht Ausrichter der früheren Veranstaltung gewesen sei. Es handelte sich um eine anders geartete und organisierte Veranstaltung. Ein Vergleich mit dem vorliegenden Fahrtraining verbietet sich deshalb. 33

 

Dass es sich nicht um ein Verkehrssicherheitstraining im Sinne der Definition des Deutschen Verkehrssicherheitsrats gehandelt hat, ändert an der Bewertung nichts. Entscheidend ist, dass die hier maßgebliche Veranstaltung nicht durch einen Wettbewerb der Teilnehmer gekennzeichnet ist. Dies wird auch belegt durch die Liste der teilnehmenden Fahrzeuge, die ganz unterschiedliche Modelle, Leistungsstärken und Fahrzeugklassen aufweist. Ob die Fahrzeuge "renntauglich" hergerichtet waren, ist nicht entscheidend. Ebenso kommt es nicht auf den Charakter der Rennstrecke an. 34

 

Soweit die Beklagte nunmehr vorträgt, dass innerhalb des Trainings "der Grenzbereich des Fahrzeugs" erarbeitet werde und der Teilnehmer "am persönlichen Limit und auf der Ideallinie" fahren solle, bedarf es einer Beweisaufnahme nicht. Der Vortrag ist bereits zu allgemein und unbestimmt. Dass der Zeuge E. bestätigen soll, dass gegeneinander oder gegen die Zeitnahme gefahren worden sei, behauptet die Beklagte selbst nicht. 35

 

Es geht auch nicht um eine Teilnahme an einer "dazugehörigen Übungsfahrt". Bei der Auslegung dieses Begriffs ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs die Klausel verstehen muss (vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., Vor § 1 Rn 16). Risikoausschlussklauseln sind zudem eng auszulegen. Der Deckungsschutz soll nicht weiter verkürzt werden, als der erkennbare Zweck der Klausel gebietet (vgl. Römer, aaO, Rn 23). Danach sind "dazugehörige Übungsfahrten" in dem Sinne zu verstehen, dass sie sich unmittelbar auf ein konkretes Rennen beziehen müssen, bei dem es auf Höchstgeschwindigkeit ankommt. Es muss eine vom Veranstalter organisierte Übungsfahrt zu einem bestimmten Rennen vorliegen (vgl. Stiefel/Hofmann, aaO, § 2b, Rn 157; siehe auch OLG Karlsruhe, VersR 2005, 78). Diese Umstände sind bei der hier entscheidenden Veranstaltung mangels Verbundenheit mit einem konkreten Rennen erkennbar nicht gegeben. 36

 

c) Leistungsfreiheit auf Grund einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach den §§ 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG ist nicht anzunehmen. Die Eintragung des Klägers in der Schadenanzeige vom 29.10.2003, er sei beim Befahren der Strecke "(Fahrsicherheitstraining)" auf den Seitenstreifen gekommen, stellt bereits keine falsche Angabe dar. Die Begriffe "Fahrtraining" und "Fahrsicherheitstraining" sind nicht verbindlich definiert. Dem Kläger kann demnach keine unrichtige Angabe zur Last gelegt werden. 37

 

Außerdem wäre nicht von einem schweren Verschulden im Sinne der Relevanztheorie auszugehen. 38

 

d) Die der Höhe nach unstreitige Entschädigungszahlung ist zu Händen der Q. G. T. GmbH & Co. KG zu leisten. Insoweit hat der Senat die erkennbar versehentliche Falschbezeichnung im Antrag "Q. G. T. GmbH" richtig gestellt und ergänzt. 39

 

2. Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach den §§ 288 Abs. 3, 286 Abs. 3 BGB in Höhe der geltend gemachten Zinsen unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme des Klägers durch die Leasinggesellschaft, jedoch erst ab Verzugseintritt durch Ablehnung der Entschädigung durch den Versicherer unter dem 02.01.2004 (vgl. Römer, aaO, § 11, Rn 21). 40

 

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung hat keine über den Einzelfall mit seinen Besonderheiten hinausgehende Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. 41

 

Streitwert für das Berufungsverfahren: 35.017,24 €

 

Quelle

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  • 1 month later...
Guest bigfoot49
Verkehrsurteil

"Flüsterasphalt“ bei Unfall keine Ausrede

Wer bei Nässe auf einem schallschluckenden "Flüsterasphalt“ mit seinem Auto ins Rutschen gerät, kann sich bei einem Unfall nicht mit mangelnder Griffigkeit des Straßenbelags herausreden.

 

(....)

 

Die Richter wiesen die Klage ab. Laut Gutachten habe es keine Zweifel an der erforderlichen Griffigkeit des Flüsterasphalts gegeben. Der Sachverständige habe bei seinem Gutachten auch beachtet, dass es zum Zeitpunkt des Unfalls geregnet habe, hieß es weiter. (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Karlsruhe, 10 U 150/04)

http://www.sueddeutsche.de/automobil/artikel/319/116203/

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  • 4 weeks later...
Guest bigfoot49

Verkehrsurteil

Nicht immer hat der Hintermann Schuld

Wer auf ein Auto auffährt, hat immer Schuld. Dieses "eherne" Gesetz gilt nicht mehr in jedem Fall - so das Oberlandesgericht Brandenburg.

 

 

(....)

In diesem Fall die permanente Betriebsgefahr durch den Pkw als Mitursache für den Unfall heranzuziehen, sei völlig überzogen. Die Schuld liege nämlich allein bei dem Lkw-Fahrer, so dass die von einem Auto allgemein ausgehende Gefahr hier unerheblich und außer Betracht zu lassen sei (OLG Brandenburg, Az.: 12 U 160/06).

http://www.sueddeutsche.de/automobil/artikel/505/120354/

 

[mod gast225]

Edit:

Hier noch ein Link zum Volltext des Urteils

Link (pdf-Datei)

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  • 1 month later...
Bremsweg muss nachts der Sichtweite entsprechen

 

Bei Dunkelheit dürfen Autofahrer nur so schnell fahren, dass sie noch innerhalb der von ihren Scheinwerfern ausgeleuchteten Strecke anhalten können. Missachten sie dieses Sichtfahrgebot, tragen die Fahrer nach Ansicht des Oberlandesgerichtes (OLG) Koblenz bei einem daraus resultierenden Unfall zumindest eine Teilschuld.

 

Die Fahrerin hätte nicht nur gegen das Sichtfahrgebot, sondern darüber hinaus auch gegen das allgemeine Sorgfaltsgebot verstoßen. Aufgrund des sich zuvor ereigneten Unfalls standen bereits mehrere Personen am rechten Fahrbahnrand. Durch ein kurzes Aufblenden hätte sich die Fahrerin über die Verkehrsverhältnisse und den Grund für die Ansammlung vergewissern müssen, so das Gericht (Az: 12 U 258/06).

 

[mod gast225]

Link zum Volltext

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  • 2 weeks later...

Kein blindes Verlassen auf technische Einparkhilfe

 

Wer sich beim Einparken blind auf eine Einparkhilfe verlässt und sich nicht durch eigene Beobachtung vergewissert, handelt fahrlässig. So entschied das Amtsgericht München (Az.: 275 C 15658/07).

 

Geklagt hatte ein Mann, der sich von einer Autovermietung einen Wagen gemietet hatte. Bei der Rückgabe verließ er sich auf die technische Einparkhilfe und fuhr dabei rückwärts gegen die Wand. Die Vermietung verlangte die Zahlung der Eigenbeteiligung, da er schuldhaft gehandelt habe. Dies sah auch das Gericht so. Beim Einparken dürfe man sich nicht einfach darauf verlassen, dass alle Hindernisse tatsächlich angezeigt werden, sondern müsse sich auch durch eigene Beobachtungen vergewissern. Wer dies nicht tue, handele fahrlässig.

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  • 3 weeks later...

OLG Düsseldorf Urteil vom 12.02.2007 AZ.: U 182/06

 

Radfahrer diebei einen Unfall eine Kopfverletzung erleiden die durch das Fehlen eines Helms vergrößert wird, tragen daran eine Mitschuld

 

b) Ein weiteres erhebliches Mitverschulden des Klägers am Zustandekommen seiner Verletzungen sieht der Senat zudem in dem Umstand, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt keinen Schutzhelm trug. 53

 

aa) Dabei steht der Umstand, dass eine gesetzlich normierte Pflicht zum Tragen eines Fahrradhelms nicht besteht, der Annahme eines entsprechenden Mitverschuldens i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht entgegen. Denn bei dem Gebot, die eigenen Interessen zu wahren und dabei Sorgfalt walten zu lassen, handelt es sich um eine Obliegenheit des Gläubigers, die nicht davon abhängt, dass er eine Rechtspflicht oder sogar eine sanktionsbewehrte Norm verletzt hat (BGH NJW 1997, 2234; Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2003, § 254, Rn. 3). Eine Selbstgefährdung wird durch die Rechtsordnung regelmäßig nicht verboten; gleichwohl sieht § 254 BGB als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben eine Anspruchsminderung des Geschädigten vor, wenn er vorwerfbar die eigenen Interessen außer Acht lässt und ihn insofern ein "Verschulden gegen sich selbst" trifft (BGH, aaO). 54

 

Gleichwohl erforderlich für die Annahme eines Mitverschuldensvorwurfs ist indes die Feststellung, dass sich der betroffene Geschädigte nicht "verkehrsrichtig" verhalten hat, was sich nicht nur durch die geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung bestimmt, sondern durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahr möglichst gering zu halten (BGH DAR 1979, 334). 55

 

Danach genügt es für eine Mithaftung des Klägers im vorliegenden Fall, wenn das Tragen von Schutzhelmen durch Rennradfahrer zur Unfallzeit im Sommer 2005 nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich war. Dies ist nach Auffassung des Senats zu bejahen. 56

 

Die bisher vorherrschende Rechtsprechung hat einen aus dem Nichttragen eines Schutzhelms resultierenden Vorwurf des Mitverschuldens gegenüber Radfahrern verneint (vgl. etwa OLG Hamm NZV 2001, 86; NZV 2002, 129; OLG Stuttgart VRS 97, 15; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; DAR 1999, 507; OLG Karlsruhe NZV 1991, 25), zumeist mit der Begründung, eine allgemeine Verkehrsanerkennung der Notwendigkeit einer solchen Schutzmaßnahme sei (noch) nicht festzustellen. 57

 

Diese Feststellung hat allerdings bereits im Hinblick auf den seit den vorgenannten Entscheidungen vergangenen Zeitraum von mehreren Jahren nur noch bedingte Aussagekraft. Es steht außer Zweifel, dass sich gerade in den zurückliegenden Jahren die Akzeptanz von Fahrradhelmen grundsätzlich erhöht hat, mag auch die Anzahl der nicht helmtragenden Fahrradfahrer zumindest innerorts noch deutlich überwiegen.

 

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Kammergericht (KG) Berlin Beschluss vom 15.01.2007 AZ.: 12 U 205/06

 

Linksabbieger in Grundstückseinfahrt kollidiert mit Gegenverkehr, der Kolonne rechts überholt; Die sog. Lückenrechtsprechung gilt nicht für das Abbiegen nach links durch eine Kolonnenlücke in eine Grundstückseinfahrt. Bei Kollision mit einem Fahrzeug, das die Kolonne rechts überholt, haftet der Linksabbieger, der dem Unfallgegner keine unfallursächliche Sorgfaltspflichtverletzung nachweist, allein. Macht der Wartepflichtige eine Mithaftung des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass der andere sich infolge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder genügend Zeit hatte, sich auf das Verhalten des Linksabbiegers oder Wendenden einzustellen. Für den Beweis einer bestimmten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist der Zeugenbeweis ein ungeeignetes Beweismittel, wenn nicht die besondere Sachkunde des Zeugen dargelegt oder Bezugstatsachen erläutert werden.

 

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  • 4 weeks later...
Achtjähriger Radler haftet nicht bei Unfall

 

KARLSRUHE -

 

Ein achtjähriger Radfahrer muss bei einem Zusammenstoß mit einem Auto grundsätzlich nicht für den Schaden aufkommen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Nach Auffassung des Gerichts gilt dieser Grundsatz immer dann, wenn für das Kind eine "typische Überforderungssituation" vorgelegen hat. Und bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres seien Kinder regelmäßig überfordert, die Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen (Az.: VI ZR 109/06).

Quelle Abendblatt

 

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  • 3 months later...

OLG Karlsruhe Urteil vom 08.03.2007 Az.: 19 U 127/06

 

Kfz-Kaskoversicherung: Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch fehlende Sicherung des abgestellten Fahrzeugs gegen Wegrollen auf Gefällestrecke

 

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Kammergericht Berlin Urteil vom 07.05.2007 Az.:12 U 129/06

 

Will der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges für den gesamten Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung Wegerecht in Anspruch nehmen, so muss er blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nicht nur rechtzeitig einschalten, sondern auch so lange eingeschaltet lassen bis er den Kreuzungsbereich vollständig verlassen hat. Schaltet der Sonderrechtsfahrer bei Einfahrt in eine für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung das Signalhorn erst in einem räumlichen Abstand von etwa 13,5 m und zeitlichen Abstand von 4,9 sec vor der Kollision für lediglich eine Tonfolge von ca. 3 sec Dauer dem Blaulicht zu, so geschieht dies nicht so rechtzeitig, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer dem Gebot des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO hätten nachkommen können, „sofort freie Bahn zu schaffen“. Je mehr der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt.

 

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  • 5 months later...
Guest bigfoot49

Die Aussage "Ich bin schuld und meine Versicherung wird das übernehmen" direkt nach einem Autounfall verpflichtet zu nichts. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden. Eine solche Aussage spiele allenfalls bei der Beweiskette eine Rolle als Indiz (Urteil des 1. Zivilsenats vom 16. Juni 2008, Aktenzeichen I-1 U 246/07). Der Satz sei jedoch kein bindendes Schuldanerkenntnis, das automatisch die Haftung hinter sich ziehe.

(...)

http://www.n-tv.de/998404.html

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  • 5 months later...
Guest bigfoot49

Fernlicht auf Landstraßen keine Pflicht

 

Hamm/Berlin (DAV). Auf Landstraßen müssen Autofahrer bei Dunkelheit kein Fernlicht einschalten. Sie müssen auch nicht damit rechnen, dass plötzlich Fußgänger von der Seite in die Fahrbahn laufen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. November 2006 (AZ: 9 U 115/06), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

(...)

http://anwaltverein.de/presseservice/press...echt/pmv-482008

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  • 11 months later...
Guest bigfoot49
Eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn begründet allein noch kein Mitverschulden bei einem Unfall. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Autobahn wenig befahren und der Streckenabschnitt gut einsehbar war.

 

Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Jena (Aktenzeichen: 5 U 797/08) hervor, über das die Fachzeitschrift "NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" berichtet. Die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnabschnitten ohne Tempolimit sind in Deutschland 130 Stundenkilometer.

http://www.n-tv.de/auto/rechtverkehr/Fahre...icle684166.html

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Guest bigfoot49
Ist der Fahrer eines Pkw innerorts deutlich zu schnell und er kann ein Verschulden des Unfallgegners nicht nachweisen, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz.

 

Das, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, zeigt ein am 15.01.2010 veröffentlichtes Urteil des Landgerichts (LG) Coburg vom 27.08.2009, Az.: 21 O 655/08, mit dem die Schadenersatzklage eines Kraftfahrzeughalters gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung abgewiesen wurde.

 

Das Kraftfahrzeug des Klägers wurde zum Unfallzeitpunkt von einem Verwandten mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit innerhalb einer Ortschaft auf einer Bundesstraße gefahren. Der beklagte Unfallgegner wollte kurz nach dem Ortschild auf diese vorfahrtsberechtigte Bundesstraße einbiegen. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs versuchte, einen Unfall zu vermeiden, geriet jedoch dabei ins Schleudern und prallte gegen einen Laternenmast.

(...)

weiter hier: http://www.channelpartner.de/knowledgecent...6545/index.html

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  • 3 years later...

AG Solingen Urteil vom 18.06.2013, Az.: 12 C 638/12

 

Der Kläger hat der Beklagten gegenüber einen Anspruch auf Zahlung von 77,00 € aus § 7 STVG in Verbindung mit § 115 VVG. Die Beklagte haftet für die Unfallschäden aus dem Unfall vom 06.06.2012. Dabei stellt auch der Kraftstofftankrest in Höhe von 55 Litern einen ersatzfähigen Schaden dar. Soweit die Beklagte bestreitet, dass sich im Tank ein entsprechender Kraftstoffrest befand, ist dieses Bestreiten nicht substantiiert. [...] Der PKW hat einen sogenannten konstruktiven Totalschaden erlitten. Er wird dementsprechend nicht weiter gefahren. Insofern ist der Kraftstoff, der sich noch im Fahrzeug befand für den Kläger nutzlos und stellt eine Schadensposition dar. Hätte der Unfall nicht stattgefunden wäre der Kraftstoff vom Kläger verbraucht worden. Der Kraftstoffrest ist gem. § 287 ZPO zu schätzen und mit 1,40 € pro Liter anzusetzen, so dass sich insgesamt ein Wert von 77,00 € ergibt.

 

Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB verstoßen, indem er den Kraftstoff nicht abgepumpt hat. Das Abpumpen des Kraftstoffes selber hätte dem Kläger Kosten verursacht. Es kann dem Kläger als Privatperson auch nicht zugemutet werden, dass er einen entsprechenden Vorgang organisiert. Zudem ist abgepumpter und sich bereits im Tank befindlicher Kraftstoff nicht derart werthaltig wie der an der Tankstelle zur Verfügung gestellte Kraftstoff. Daher ergibt sich nicht, dass ein Abpumpen des Kraftstoffes den Schaden tatsächlich vermindert, oder ausgeschlossen hätte.

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AG München, Urteil vom 24.04.2012, Az.: 332 C 1529/12

 

 

Hat jemand nach einem Verkehrsunfall die fiktiven Kosten zu ersetzen, die bei einer Reparatur anfallen würden, umfasst der Schadenersatzanspruch auch die Lohnnebenkosten und Sozialabgaben, auch wenn diese tatsächlich nicht anfallen.

 

Ende April 2011 kam es in München zu einem Verkehrsunfall. Der geschädigte Autofahrer ließ seinen Mercedes begutachten. Der Sachverständige bezifferte die Kosten für eine sach-und fachgerechte Reparatur auf netto 16.512 Euro einschließlich eines Betrages für Lohnkosten von 7.688 Euro.

 

Diese Kosten machte der Autobesitzer von seinem Unfallgegner geltend. Dieser zahlte allerdings nur 15.743 Euro. Mehr schulde er nicht. Schließlich sei das Auto nicht tatsächlich repariert worden, die Lohnnebenkosten und Sozialabgaben daher nicht angefallen. Ein Abschlag von 10 Prozent sei daher auf jeden Fall gerechtfertigt.

 

weiter in der Pressemitteilung des Amtsgerichts München (pdf-Datei)

 

leider kein Volltext verfügbar

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  • 1 year later...

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