McBraesch 7 Posted September 26, 2005 Report Share Posted September 26, 2005 Keine Kosten mehr bei willkürlichen Abschleppen Schleppt die Polizei ein Auto ab, das mit offenen Fenstern parkt ("Eigentumssicherung"), muss man nichts zahlen. Es dürfen jedoch keine Wertgegenstände im Auto herumliegen.(Verwaltungsgericht Frankfurt/M., Az: 5 E 287/00) Link to post Share on other sites
Guest Mr_Biggun Posted May 10, 2006 Report Share Posted May 10, 2006 BVG darf für Abschleppen keine Kosten verlangen Wird ein Auto, das verbotswidrig auf einer Busspur parkt, nach dem Hinweis durch einen Busspurbetreuer der BVG abgeschleppt, darf das Unternehmen dafür keine Kosten für den eigenen Aufwand geltend machen. Dies hat, wie die Anwältin Heike Geerdes mitteilte, jetzt das Landgericht Potsdam entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger wohnt, der in Berlin falsch geparkt hatte. Da die Polizei nach der Information durch den Busspurbetreuer nicht selbst zum Abschleppen erscheinen muss, reduziert sie die Gebühr um 42 Euro. Diese Summe stellte die BVG dann für den Busspurbetreuer in Rechnung, was das Landgericht als „systemwidrig“ bezeichnete. Die Gebührensätze müsse der Gesetzgeber festlegen.kt Quelle Link to post Share on other sites
McStraße 10 Posted September 3, 2006 Report Share Posted September 3, 2006 Der Parkautomat akzeptierte keine 50-Cent-Münze Nimmt ein Parkscheinautomat eine Münze nicht an, muss der betroffene Autofahrer mit anderen Münzen versuchen, den Parkschein zu lösen. Wenn er nur eine Münze dabei hat, ist das sein Pech. Dies geht laut Deutschem Anwaltverein aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2005 (AZ 3 Ss Owi 576/05) hervor. Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted February 21, 2007 Report Share Posted February 21, 2007 AG HAMBURG vom 13.02.2006, 5 C 139/05 Selbsthilferecht eines Grundstücksbesitzers bei widerrechtlich geparktem Fahrzeug Parkt ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug auf einem fremden Grundstück, kann der Besitzer das widerrechtlich geparkte Fahrzeug abschleppen und sich die hierdurch entstehenden Kosten erstatten lassen. (Aus den Gründen: ...Für die Frage der Besitzstörung ist nicht erforderlich, dass die Berechtigte tatsächlich in ihrer konkreten Besitzausübung derart behindert ist, dass sie dort nicht mehr parken könnte. Es genügt zur Begründung einer Störung vielmehr die unberechtigte Nutzung fremden Besitzes. Die Besitzstörung war auch schuldhaft, zumindest fahrlässig. Die ersichtliche Beschilderung des Parkplatzes war ausreichend für eine Kennzeichnung dahingehend, dass der Parkplatz der Firma zusteht. Bei hinreichender Aufmerksamkeit kann dies dem Einparkenden nicht verborgen bleiben. Die Ausübung des Selbsthilferechtes war hier auch nicht unverhältnismässig. Die Verhältnismässigkeit ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Störung auf andere Art und Weise hätte beseitigt werden können...). Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted January 27, 2008 Report Share Posted January 27, 2008 VGH Baden-Württemberg (Mannheim) Urteil vom 13.2.2007 Az.: 1 S 822/05 Ein zunächst erlaubt abgestelltes Kraftfahrzeug kann ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Wird die Änderung der Verkehrsführung mit einem geringeren zeitlichen Vorlauf angekündigt, ist eine Kostenbelastung nur gerechtfertigt, wenn die bevorstehende Änderung sich für den Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar als unmittelbar bevorstehend abzeichnet. Link Volltext Link to post Share on other sites
Guest bigfoot49 Posted March 2, 2009 Report Share Posted March 2, 2009 Das Verbotszeichen 260 der StVO verbietet nicht das Schieben und Parken von Krafträdern. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und einen 48-jährigen Betroffenen unter Aufhebung eines Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe vom Februar 2008 vom Vorwurf eines fahrlässigen ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr freigesprochen.Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23. Februar 2009 - 1 Ws 65/08 Quelle: http://www.rechtslupe.de/strafrecht/verbot...n-erlaubt-37466 Link to post Share on other sites
faun98 55 Posted July 15, 2009 Report Share Posted July 15, 2009 Parksünder trägt Abschleppkosten Der BGH hat am 05. Juni 2009 entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kfz. abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen. BGH Az. V ZR 144/08 Der Eigentümer eines Grundstückes, das als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wurde, hatte auf diese Zweckbestimmung und darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fz. kostenpflichtig abgeschleppt werden, auf Schildern hingewiesen. Am 20. April 2007 stellte ein Mann seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde sein Fz. von einem Unternehmer abgeschleppt, der vom Grundstückseigentümer beauftragt war, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und – unter bestimmten Voraussetzungen – widerrechtlich abgestellte Fz. zu entfernen. Mittels Vertrag waren auch die Höhe der Abschleppkosten geregelt. Der PKW Halter löste das Fz. gegen Bezahlung der Abschleppkosten ( € 150.- ) sowie so genannter Inkassokosten ( € 15.- ) aus und nahm den Grundstückseigentümer auf Erstattung der Kosten in Anspruch. Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab. Das LG lies die Revision zur Klärung der Frage zu, unter welchen Voraussetzungen dem Eigentümer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zustehe und ob er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen dürfe. Der BGH bejahte beide Fragen und wies die Revision des Parksünders zurück. Er stellte zunächst klar, dass der Rückzahlungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung ( § 812 BGB ) begründet sein könne. Das setze voraus, dass der Eigentümer des Grundstücks kein Recht zum Abschleppen des Fz. gehabt habe und der Pkw Halter deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen sah der BGH als nicht gegeben an. Er qualifizierte das unbefugte Abstellen des Fz. als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht ( § 858 BGB ). Sein Recht habe der Grundstückseigentümer nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können. Dass er sich dafür des Abschleppunternehmens bedient habe, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte hier umso mehr, als die zwischen ihm und dem Abschleppunternehmen getroffene Vereinbarung von dem Bestreben gekennzeichnet sei, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, die z. B. auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhten, zu verhindern. Deshalb sei der Pkw Halter zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Grundstückseigentümer unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet gewesen. Den Anspruch des Pkw Halters auf Rückzahlung der Inkassokosten i.H.v. € 15.- hielt der BGH im Gegensatz zu den Vorinstanzen für befründet. Es gibt viel zu tun, packen wir´s an. Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted February 3, 2010 Report Share Posted February 3, 2010 OLG Karlsruhe Beschluss vom 23.03.2009 Az. 1 Ss65/08 eigener Leitsatz Das Verkehrszeichen 260 verbietet nicht das Schieben, das Parken oder das Halten eines Motorrades in diesem Bereich. kein Volltext Link to post Share on other sites
Guest bigfoot49 Posted July 20, 2011 Report Share Posted July 20, 2011 Autofahrer muss zahlenAuch verdrehte Halteverbotsschilder gelten20.07.2011, 09:38 Uhr Ein Halteverbotsschild verliert nicht automatisch seine Gültigkeit, weil es verdreht ist. Das hat das Verwaltungsgericht Münster klargestellt. Aktenzeichen 1K 802/09http://www.handelsblatt.com/auto/ratgeber-...en/4399288.html Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted November 14, 2012 Report Share Posted November 14, 2012 Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 21.09.2012 Az. V ZR 230/11 Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Stra-ßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grund-stück abgestellt wird. Auch nach Beendigung der Störung kann er Schuldner eines Unterlassungsanspruchs sein. Volltext -------------Die Entscheidung dürfte wohl auch auf die Abschleppkosten übertragbar sein. Link to post Share on other sites
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