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Polizei beschuldigt Familienangehörigen


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Folgender fiktiver Fall:

 

Halter des Fahrzeugs ist die ältere, weibliche Person A. Gefahren wird das Fahrzeug dauerhaft von Person B, dem Sohn von A, welcher weder im gleichen Haushalt noch der gleichen Gemeinde (Erfassung Einwohnermeldeamt) lebt. Zusätzlich gibt es Person C, der erheblich jüngere Bruder (15-20 Jahre Altersunterschied) von B, welcher noch im Haushalt von A lebt und über einen Führerschein auf Probezeit verfügt.

 

B begeht nun einen Geschwindigkeitsverstoß im Punktebereich. Darauf erhält die Halterin A einen Anhörungsbogen, in dem festgestellt wird, sie möge einen Fahrer benennen, da sie nicht als Fahrerin in Betracht kommt. A schreibt daraufhin zurück, sie wäre gerne bei den Ermittlungen behilflich, benötige aber ein Foto, um weitere Aussagen treffen zu können.

 

Daraufhin erfolgt keine Antwort an A, wohl aber ein Schreiben an C, den im Haushalt lebenden Führerscheinneuling, er möge doch bitte in dieser Sache auf dem örtlichen Polizeirevier erscheinen.

 

Sinn und Zweck der Aktion ließe sich so vermuten: Aus dem Führerscheinneuling C herausleiern, wer denn der Fahrer gewesen sein könnte (man kann ja schonmal das Horrorszenario der Nachschulung/Probezeitverlängerung an die Wand malen, ... irgendwann schlottern dann schon hoffentlich die Knie), wozu er natürlich in keiner Weise verpflichtet ist, da die Aussage, nicht der Fahrer gewesen zu sein, völlig ausreicht.

 

Dass ein Erscheinen auf dem Revier nicht nötig ist, ist bekannt. A und C möchten jedoch vermeiden, dass ein Besuch zuhause erfolgt, zumal dann die Gefahr hoch wäre, dass in der Nachbarschaft B erkannt würde.

 

Die Fragen dazu:

 

1) Wie wahrscheinlich ist es, dass C bei Wahrnehmung des Termins einfach als Fahrer "erkannt" und daraufhin der Bußgeldbescheid an ihn verschickt wird?

 

2) Wie hoch stehen die Chancen, bei tatsächlicher Ähnlichkeit bei Anfechten dieses Bußgeldbescheides vor Gericht entlastet zu werden, wenn Aussagen von Zeugen vorliegen, dass C zum gegebenen Zeitpunkt keinesfalls am betreffenden Ort mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sein kann?

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Guest Landy

1) Würde ich so nicht machen, ist relativ riskant, dass C sich verplappern könnte. Besser: Am Tag vorher anrufen, man möchte nicht aussagen, auch nicht wenn die Herren direkt vorbeikommen.

 

2) Chancen stehen sehr gut, denn ein gutes Alibi ist schon die halbe Miete. Sollte der Richter einen Gutachter anfordern, würde ja sowieso die Unschuld des C herauskommen.

Alternativ kann B ja vor Gericht vorsprechen und sich schuldig bekennen (die Tat ist ja verjährt).

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Guest GM_

soso, der B... ist also wieder mal gerast :cop01:

 

Landy hat schon Recht, den kleinen Bruder in die Höhle des Löwen zu schicken könnte in die Hosen gehen, es sei denn, er ist schon so gewieft wie der B, das wissen wir hier ja nicht.

 

Alternative ist aber wohl nur, den Besuch :cop01: zu riskieren, denn die werden sicherlich vorbei kommen, trotz der Angabe, man werde sich auch persönlich nicht äußern, zumindest habe ich das schon erlebt.

 

Den C am Ende wieder rauszuhauen sollte so schwierig nicht sein, insbesondere wenn er von den Cops beschuldigt wird und sich nicht selber mit Unterschrift beschuldigt hat. Hat er ein echtes Alibi, umso besser, ein falsches aufzustellen wäre aber nicht nur unnötig sondern auch strafbar und riskant.

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@Landy

 

1) Würde ich so nicht machen, ist relativ riskant, dass C sich verplappern könnte. Besser: Am Tag vorher anrufen, man möchte nicht aussagen, auch nicht wenn die Herren direkt vorbeikommen.

C muss eben standhaft bleiben. Ansonsten wäre es, auch bei der Auskunft, dass C auch an der Haustür nicht aussagen wird, sehr riskant, weil die Polizisten, einmal vor Ort, die Nachbarschaft befragen könnten (und die würden dann aussagen, da B regelmäßig vor Ort zu Besuch ist und mit dem betreffenden Fahrzeug vorm Haus parkt). Dieses Risiko sollte man denke ich nicht noch unbedingt fördern.

 

Alternativ kann B ja vor Gericht vorsprechen und sich schuldig bekennen (die Tat ist ja verjährt).

 

Die Kosten des Gerichtsverfahrens inkl. ggf. Gutachter usw. hätte B jedoch keinesfalls zu übernehmen, da er ja während der gesamten Ermittlungen bis zur Verjährung keine Kenntnis von dem Vorgang hatte, richtig?

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Guest Mace

Also Folgen für C sind in keinem Fall zu erwarten. Spätestens vor Gericht würde sich dann (auch im Abgleich mit den Lichtbildern und dem Geständnis des B) seine Unschuld herausstellen.

 

Der BGB gegen C sollte nicht das Problem sein, da er durch einen einfachen Einspruch - nötigenfalls vor Gericht - beseitigt werden kann.

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Guest GM_
Die Kosten des Gerichtsverfahrens inkl. ggf. Gutachter usw. hätte B jedoch keinesfalls zu übernehmen, da er ja während der gesamten Ermittlungen bis zur Verjährung keine Kenntnis von dem Vorgang hatte, richtig?
B nicht aber C, wenn er es versäumt hat, sich rechtzeitig (also mit seinem Einspruch) zu entlasten. Zaubert er erst nach Abgabe des Vorgangs ans Gericht irgendwas aus dem Hut - zB den echten Fahrer B - dann zahlt er möglicherweise trotz Freispruch die Gerichtskosten (45,60 sofern kein Gutachter oder weitere Zeugen).

 

Edit: Wenn er den B mitbringt, und der B auf Auslagen verzichtet, sollte aber der Gutachten normal unnötig sein und somit keine weiteren Kosten entstehen.

 

Was ich mich aber frage: Falls C sich durch Unterschrift selber belastet, halte ich - ja nach Bild - nicht für ausgeschlossen, dass ein Gutachter nötog ist, um ihn davon wieder zu entlasten. Weiß ich aber nicht.

 

Das Prinzip ist eben, dass jeder die Kosten trägt, die er durch seine "Prozesstaktik" verursacht.

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Guest Mace
Zaubert er erst nach Abgabe des Vorgangs ans Gericht irgendwas aus dem Hut - zB den echten Fahrer B - dann zahlt er möglicherweise trotz Freispruch die Gerichtskosten (45,60 sofern kein Gutachter oder weitere Zeugen).

Woraus ergibt sich das?

Bisher war mir nur bekannt, dass Freisprüche stets auch zur Kostentragungspflicht der Staatskasse führen.

 

Du darfst ja als Angeschuldigter bis zum Gerichtsverfahren schweigen und dort dich dann umentscheiden und doch aussagen.

Für mich wäre dieses Ergebnis nicht unbedingt nachvollziehbar.

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Guest GM_

Muss ich suchen, steht aber zB auf einem Bußgeldbescheid im Kleingedruckten hinten drauf, dass man in seinem Einspruch alles anführen muß, womit man sich entlasten kann, und dass andernfalls Kosten in Rechnung gestellt werden können.

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@GM

 

soso, der B... ist also wieder mal gerast

:D

 

Pöser B!

 

Alternative ist aber wohl nur, den Besuch zu riskieren, denn die werden sicherlich vorbei kommen, trotz der Angabe, man werde sich auch persönlich nicht äußern, zumindest habe ich das schon erlebt.

 

Das Risiko, dass C sich verplappert, halte ich für deutlich geringer, als, dass Nachbarn den tatsächlichen Fahrer B belasten - denn C ist dabei, ebenso gewieft zu werden, wie B. :D

 

@GM + Mace

 

C verfügt leider über keine Rechtsschutzversicherung, 45,60 Euro - über diesen Betrag würden sich B und C sicher gütlich einigen - wären aber sicherlich die tragbarere Variante, als die Punkte und das Bußgeld. Ein hoher 3 oder gar 4 stelliger Betrag würde die Sache in ein anderes Licht stellen.

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Guest Mace

Also ich kann nur nochmal wiederholen, dass mir sich diese Kostenregelung nicht erschließt.

Ich habe dazu folgenden Passus im Verkehrsportal gefunden:

 

Freispruch

 

Falls das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass bereits die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines Bußgeldbescheids nicht gegeben sind, erfolgt ein Freispruch des Betroffenen. In diesem Fall gehen die gesamten Verfahrenskosten, einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu Lasten der Staatskasse.

 

Allenfalls aus §467 Abs. 2 StPO könnte sich die Kostentragungspflicht für schuldhafte Säumnis ergeben.

Ob diese aber bereits dann vorliegt, wenn ein Angeschuldigter bzw. Betroffener nichts zur Sache sagt, ist mir nicht bekannt.

 

Wenn dazu bis heute Abend keiner was findet, schau ich morgen mal in einer Kommentierung zur StPO nach. Dazu müsste ich aber rüber in die Sammlung latschen und morgen bin ich eh drüben..

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Guest GM_
StPO § 467

 

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen

ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der

Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur

Last.

 

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis

verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden

der Staatskasse nicht auferlegt.

 

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht

auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch

veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last

gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen

Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1. die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich

selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu

seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände

verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 134

2. wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein

Verfahrenshindernis besteht.

 

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem

Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des

Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

 

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht

auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a)

endgültig eingestellt wird.

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Guest Mace

Hehe, fast gleichzeitig gefunden :D

 

Wie gesagt, wenn wir nichts Näheres zur "schuldhaften Säumnis" finden, schlag ich das mal nach.

Ein ähnlicher Fall dürfte sicherlich schon entschieden sein.

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@GM

 

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis

verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden

der Staatskasse nicht auferlegt.

 

Wie will das Gericht denn widerlegen, dass C nicht erst kurz vor der Gerichtsverhandlung, als die Verjährung für B bereits eingetreten war und der Gerichtstermin anberaumt, Kenntnis von der Fahrereigenschaft von B erlangt hat? Man ist eben beim Kaffeekränzchen zufällig auf's Thema gekommen, und dabei hat B geäußert: "ach Mensch, das war doch ich, klaro, ich box Dich da raus, kein Problem". :D

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Guest GM_

Würde auf Grund dieses Textes nun aber meine Meinung insoweit präzisieren, dass C den Gutachter keinesfalls bezahlen muß, auch nicht im Falle einer vorherigen Selbstbezichtigung, denn die revidiert er ja, bevor der Gutachter bestellt wird.

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Guest Mace
"ach Mensch, das war doch ich, klaro, ich box Dich da raus, kein Problem". :D

Wenn ich das richtig sehe, hätte er aber schon vorher zumindest angeben können, dass er es nicht war.

 

Andererseits könnte er sich irrtümlich für den Fahrer gehalten haben und erst später gemerkt haben, dass er es nicht war. Dann ist allerdings nicht ersichtlich, warum er Einspruch eingelegt hat (ohne Grund). Das könnte dann möglicherweise dadurch entschuldbar sein, dass er keine Frist verstreichen lassen wollte aber erst die Begründung mit seinem Anwalt absprechen.

 

Oder so ähnlich..

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Hehe, fast gleichzeitig gefunden :D

 

Wie gesagt, wenn wir nichts Näheres zur "schuldhaften Säumnis" finden, schlag ich das mal nach.

Ein ähnlicher Fall dürfte sicherlich schon entschieden sein.

 

 

Gemeint ist die schuldhafte Versäumung eines Termins oder einer Frist, nicht die verspätete Vorlegung von Beweisen...

Die Säumnis kann auch vorwerfbar sein, wenn der Angeschuldigte einen Entschuldigungsgrund nicht rechtzeitig vorgebracht hat, obwohl im dies möglich und zumutbar war.

 

Quelle: M/G § 467 Rn 4

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So, nun die Fortsetzung des fiktiven Spektakels:

 

Wir nehmen nun an, C hätte gerade bei B angerufen und ihm von seinem Termin auf dem Polizeirevier berichtet ... <_<

 

Dabei hat sich C sehr sehr wacker geschlagen, vorgebracht, dass er an besagtem Tag nicht gefahren sei und ihm das abgebildete Auto ohnehin zu teuer im Verbrauch wäre (der Sack! :)). Ansonsten könne er leider leider leider keine Angaben zur Sache machen.

 

Daraufhin ward der betreuende Beamte doch sichtlich knurrig und schickte C mit der Drohung, er werde dann wohl als nächstes die Halterin aufs Revier bestellen und das könne schonmal so ausgerichtet werden, wieder nach Hause.

 

Nun die Frage, denn ich denke, er wird sie bestellen:

 

Was sagt A denn am besten in unserem fiktiven kleinen Beispiel, damit kein Fahrtenbuch auferlegt wird? :(

 

"Weiss nicht, wer das ist" dürfte wohl der sichere Fahrtenbuchtod werden, richtig?

 

Ich hatte so in Richtung "ich weiss, wer das ist, kann aber aus Befangenheit keine Angaben machen" gedacht?

 

Dann weiß der ermittelnde Polizist zwar, dass es sich um einen nahen Verwandten handeln muss, aber das ist ihm ohnehin schon klar (nur findet er den dummerweise nicht im örtlichen Einwohnermeldeamt, und wo er suchen muss, wird wohl für immer ein Geheimnis bleiben ;-). Und A hat sich eben nicht verweigert, was ein Fahrtenbuch begründen könnte, denn sie weiss ja, um wen es geht.

 

Meinungen?

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A könnte ja auch auf C verweisen, denn ihm hat sie den Wagen ja überlassen. Dieser könne sicherlich den Fahrer zum fraglichen Zeitpunkt benennen.

 

Das Foto ist so schlecht, da kann man keinen Erkennen.

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@Gast225

 

Hm, C war ja schon zum "Verhör" und hat gesagt, dass er den Wagen nicht benutzt.

 

Das mit dem schlechten Foto wäre eine Möglichkeit. Aber muss sich der Halter nur aufgrund des Fotos erinnern können? Und gab es nicht eine Zeit, nach der man sich überhaupt nicht mehr erinnern können muss (einfach "zu lange her") ?

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Guest GM_

Das läuft jetzt wohl schon in die Richtung Punkte oder Gefahr eines Fahrtenbuchs, mit Foto muß der Halter sich erinnern, egal wann.

 

Das FB muss aber nicht zwingend kommen.

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@GM

 

Da wären genauere Infos interessant. Denn ein Fahrtenbuch wäre die Sache nicht wert, dann lieber die Punkte.

 

Was empfiehlt sich also für die Halterin, auszusagen, damit es ziemlich sicher zu keinem Fahrtebuch kommt?

 

(mir ist auch bewusst, dass wir das Thema schon *zigmal* hatten und zu keinem genauen Schluß gekommen sind, deshalb das "ziemlich sicher" :-)

 

Werde auch nochmal die Forumssuche bemühen deswegen, da gab es ja in den vergangenen Jahren einige heiße Debatten drum.

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Guest GM_

Grundsätzlich muß die Halterin sich an den Fahrer erinnern wenn,

 

1. die erste Post innerhalb ca. 2...3 Wochen nach der Fahrt gekommen ist. Wobei die Post ja mal verloren gehen kann, ob das geglaubt wird ist schon so oder so entschieden worden. Ich reagiere aus dem Grunde nicht auf ABs, die kommen bei mir nie an.

 

ODER

 

2. Wenn man ihr ein halbwegs brauchbares Foro vorlegt.

 

Ferner ist entscheidend, ob die Behörde den angemessenen Ermittlungsaufwand betrieben hat, um den Fahrer zu finden.

 

 

Ich habe aber bei eingestellten Verfahren noch nie ein FB bekommen, das ist ja keine zwingende Folge. Aber ausschließen kann man es eben nicht, wenn B nicht ermittelt werden kann.

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@GM

 

2. Wenn man ihr ein halbwegs brauchbares Foro vorlegt.

 

Kann sie sich auch einfach auf "Befangenheit" berufen? Also sagen, "ja, kenne ich, möchte aber keine Personalien angeben". Denn dann wäre ja ein Fahrtenbuch in jedem Fall unbegründet.

 

(das Foto ist *sehr gut* wie C zu berichten wusste, also da zu sagen, "nee, kann ich nicht erkennen / kenne ich nicht", als leibliche Mutter, das würde dann doch eher an einen Witz grenzen)

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Nein auch bei einen berufen auf ein Weigerungsrecht droht ein FB.

 

Das FB ist ja keine Strafe, sondern soll nur die Aufklärung weiterer begangener Verstöße erleichtern.

 

Warum soll A nicht sagen er habe C den Wagen geliehen. Er weiß doch nicht unbedingt was C bei der Polizei ausgesagt hat.

 

Bei einen Bild kommt es ferner nicht auf das Erinnern an, sondern auf das Erkennen. Bei schlechten Foto geht das nicht.

 

Edit:

Den letzten Satz kannst du streichen, da deinen Beitrag nicht zu Ende gelesen.

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@Gast225

 

Nein, das weiss A natürlich nicht zwingend. Also stricken wir das Szenario mal weiter: A belastet C, er habe den Wagen bekommen. Wie soll A das formulieren? Schwammig, in Richtung, "er hat ihn bekommen, ob er gefahren ist, weiss ich nicht" ? Dann kommt sofort das Bild wieder mit ins Spiel. Schwierig. Soll A steif und fest behaupten, auf dem Bild wäre C zu sehen, obwohl dem ermittelnden Polizisten aufgrund der Einladung von C sowas von klar ist, dass er das nicht gewesen sein kann?

 

Fakt ist, dass A vorgeladen werden wird, und dann vor einem blitzsauberen Bild sagen muss, wer das ist. Tut sie das nicht, stehen die Chancen "gut", dass es ein Fahrtenbuch gibt, denn "Ermittlungsaufwand" wurde ja schon einigermaßen ordentlich betrieben.

 

In diesem Fall wäre es empfehlenswert, A würde mit dem Namen rausrücken, denn das Fahrtenbuch steht in keinem Verhältnis zur zu erwartenden Strafe (Punkte + Bußgeld).

 

Leider bin ich nun trotz eurer wertvollen Einwürfe immer noch keinen Schritt weiter. :(

 

Es steht immer noch die Frage im Raum, verbunden mit welcher Begründung A bei ihrer Vorladung den Namen verschweigen kann, in der Art, dass man ein Fahrtenbuch so gut wie ausschließen kann.

 

Andere Frage mal noch: Muss der Halter sich nur an den Namen, oder auch an die volle Adresse des Fahrers erinnern können? Es kann ja durchaus sein, der Fahrer ist dem Halter namentlich bekannt, dessen Wohnadresse jedoch nicht.

 

Ach ja, und noch was, fällt mir gerade so ein:

 

Angenommen, es gäbe noch einen D, der B ähnlich sieht.

 

Dann könnte doch die Halterin versehentlich D für B halten und diesen belasten.

 

D erhält daraufhin den Bußgeldbescheid, fechtet diesen kurz vor Ende der Widerspruchszeit an (muss zeitlich mit der Verjährung passen) und führt als Entlastungsgrund den wahren Fahrer, nämlich B, an.

 

So wird ein Schuh draus, oder?

 

Hat B nämlisch kongreed vielem Brüdern, weissu ... <_<

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Wie lange ist es denn schon her?

 

Wenn das Fb die schlechtere Alternative ist, dann sollte A eben auf Nachfrage den Schuldigen angeben.

 

Wenn wirklich viele Personen zur Verfügung stehen, dann kännte A natürlich auch sagen ja den kenne ich vom ansehen her, fragen sie doch X der müßte dessen Namen kennen.

 

Das ist natürlich immer eine schwieriger Balanceakt.

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@Gast225

 

Das Meßdatum, also Aufnahme des Fotos, war in der ersten Märzwoche, das erste Schreiben an die Halterin kam rund 4 Wochen später, die Einladung von C erfolgte Anfang dieser Woche mit Termin gestern.

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Guest Landy

@Beso

 

Hab ich doch von Anfang an gesagt dass das nicht gut ist wenn C zu den Cops geht.

 

Jetzt ist nur noch sehr wenig zu retten. A sollte als Reaktion auf die Einladung dort 3h vor dem Termin anrufen und sagen, es sei nicht notwendig, dass sie zu dem Termin erscheint. Sie habe das Auto in Cs Verantwortung gegeben, warum soll sie da noch kommen?

 

Dann fertig, Ende.

 

 

Und dann sollen die Cops mal wieder machen. Nie so viel Aktion machen, das geht nur in die Hose!

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Guest GM_

@Beso

 

Dass A den D nennt ist nicht ratsam:

 

1.) Das ist eine Straftat § 164 StGB Falsche Verdächtigung

2.) Man wird in diesem Fall anhand des Bildes prüfen, ob das stimmt. ErSaFa-Spiele gehen immer nur, wenn der Fall in der Bußgeldstelle unauffällig in der Masse schwimmt. Ist aber die Kacke schon mal so am Dampfen, dann geht da nix mehr.

 

Auch von diesem (Koral-)Konstrukt, dass A den Wagen C gegeben hat und somit den Fahrer nicht kennen kann halte ich nicht für geeignet, das FB zuverlässig abzuwenden. Das FB ist immer drin, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, außer die Behörden waren schlampig.

 

Wenn B das Fahrtenbuch für viel schlimmer als die Punkte hält (warum eigentlich ?) nimmt er am Besten die Punkte.

 

Oder der B sieht dem FB gelassen entgegen und meldet das Auto auf sich selber um, falls es dazu kommen sollte.

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  • 1 month later...

So, kleine Zusammenfassung des Falls:

 

Seit letzte Woche ist die Verjährung eingetreten.

 

Die Beschuldigten C und D sowie zusätzlich noch ein in Frage kommender E waren allesamt bei der Polizei und sind verhört worden. Ja, man kann sagen, es war ein regelrechtes Familien-Stelldichein. :huh: Lediglich B musste der Familienzusammenkunft leider fern bleiben ... :unsure:

 

Da sich der Beamte zum Schluß absolut nicht schlüßig war, wer von den Angetretenen das gewesen sein könnte und natürlich jeder völlig richtig sagte, dass er als Fahrer nicht in Betracht kommt, wurde im Anschluß nochmals die Halterin angehört, welche sich allerdings auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berief.

 

Ein Fahrtenbuch ist nicht zu befürchten, denn in dem Falle könnte A ja immer noch C oder D als Fahrer des Tages eintragen und diese verleihen dann wiederum den Wagen, sodass erstmal weitere Fahrtenbücher aufzuerlegen wären.

 

Kurzum: die Akte ist geschlossen, der Sachbearbeiter hat wieder seine Ruhe, und die Punkte sind da, wo sie hingehören - im Rundordner P. :o

 

Vielen Dank an alle für die Mitarbeit!

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