Guest lichterloh Posted April 5, 2006 Report Share Posted April 5, 2006 Parkverstöße - noch in Bearbeitung durch lichterloh - Kosten bei Parkvergehen (Auswahl) An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 5 € bis zu 30 Minuten 5 € bis zu 1 Stunde 10 € bis zu 2 Stunden 15 € bis zu 3 Stunden 20 € länger als 3 Stunden 25 € Unzulässig gehalten 10 € mit Behinderung 15 € in "zweiter Reihe" 15 € mit Behinderung 20 € An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 15 € mit Behinderung 25 € länger als 1 Stunde 25 € mit Behinderung 35 € wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist 40 € + 23,50 Euro (Gebühren und Auslagen), 1 Punkt. Parken auf einem Parkplatz (Zeichen 314), obwohl dies durch Zusatzzeichen für Sie verboten war. Parken: 10,00 € mit Behinderung: 15,00 € länger als 3 Stunden: 20,00 € länger als 3 Stunden mit Behinderung: 30,00 € Stichwort Halterhaftung In Deutschland gilt die Halterhaftung bei Parkverstößen. Das bedeutet, dass bei einer Nicht-Feststellung des Fahrers zum Tatzeitpunkt der Fahrzeughalter mit 15,00 € + 3,50 (Auslagen) belastet wird. Abschleppen ... to do... Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted October 11, 2013 Report Share Posted October 11, 2013 Halten und Parken (§ 12 StVO) Sie hielten / parkten an einer engen/unübersichtlichen Straßenstelle Halten 10,- Euro- mit Behinderung 15,- Euro Parken 15,- Euro- mit Behinderung 25,- Euro- länger als 1 Stunde 25,- Euro- länger als 1 Stunde mit Behinderung 35,- Euro Sie parkten an einer engen/unübersichtlichen Straßenstelle. Bei der vorhandenen Restfahrbahnbreite war eine Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge im Einsatz nicht mehr gewährleistet. 40,- Euro + 28,50 Euro (Auslagen/Gebühren) + 1 Punkt Sie hielten / parkten im Bereich einer scharfen Kurve Halten 10,- Euro- mit Behinderung 15,- Euro Parken 15,- Euro- mit Behinderung 25,- Euro- länger als 1 Stunde 25,- Euro- länger als 1 Stunde mit Behinderung 35,- Euro Sie parkten im Bereich einer scharfen Kurve. Die Verkehrsfläche im Kurvenbereich war dadurch so stark eingeengt, dass eine Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge im Einsatz nicht mehr gewährleistet war. 40,- Euro + 28,50 Euro (Auslagen/Gebühren) + 1 Punkt Sie hielten / parkten in zweiter Reihe Sie hielten unzulässig in zweiter Reihe 15,- Euro- und behinderten dadurch Andere 20,- Euro Sie parkten unzulässig in zweiter Reihe 20,- Euro- und behinderten dadurch Andere 25,- Euro- länger als 15 Minuten 30,- Euro- länger als 15 Minuten mit Behinderung 35,- Euro Sie parkten länger als 15 Minuten unzulässig in zweiter Reihe 30,- Euro- und behinderten dadurch Andere 35,- Euro weitere Halte- und Parkverstöße Sie mißachteten den Vorrang eines anderen Fahrzeugführers beim Einfahren in eine freie Parklücke 10,- Euro Sie hielten/parkten nicht platzsparend 10,- Euro Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit (§ 13 Abs. 1, 2 StVO) - Sie parkten an einer abgelaufenen Parkuhr - Sie überschritten an einer Parkuhr die zulässige/im Bereich eines Parkscheinautomaten die auf dem Parkschein angegebene Parkzeit - Sie parkten im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein - Sie überschritten an einer nicht funktionsfähigen Parkuhr/im Bereich eines nicht funktionsfähigen Parkscheinautomaten bei Verwendung einer Parkscheibe (Bild 318) die zulässige Höchstparkdauer - Sie parkten an einer nicht funktionsfähigen Parkuhr/im Bereich eines nicht funktionsfähigen Parkscheinautomaten, ohne eine Parkscheibe (Bild 318) verwendet zu haben/von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben - Sie parkten an einer nicht funktionsfähigen Parkuhr/im Bereich eines nicht funktionsfähigen Parkscheinautomaten, ohne die Parkscheibe (Bild 318) richtig eingestellt zu haben - bis 30 Minuten 10,- Euro- länger als 30 Minuten 15,- Euro- länger als 1 Stunde 20,- Euro- länger als 2 Stunden 25,- Euro- länger als 3 Stunden 30,- Euro Stichwort Halterhaftung In Deutschland gilt die "Halterhaftung" bei Parkverstößen. Das bedeutet, dass bei einer Nicht-Feststellung des Fahrers zum Tatzeitpunkt der Fahrzeughalter mit 20,00 Euro + 3,50 (Auslagen) belastet werden kann. Link Gesetzestext § 25a StVG Abschleppen ... to do... Link to post Share on other sites
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