Guest Gast_Jan Posted March 31, 2006 Report Share Posted March 31, 2006 gibt es für Überführungsfahrten (LKW MB 1833) mit roten Kennzeichen eine Mautbefreiung?? Quote Link to post Share on other sites
truckdriver 0 Posted March 31, 2006 Report Share Posted March 31, 2006 Nein, gibt es nicht. Sobald dein Lkw das zulässige Gesamtgewicht von 12 Tonnen erreicht und dein Fahrzeug eindeutig für den Güterkraftverkehr verwendet werden kann, ist es unrelevant, ob du ein rotes oder ein Zollkennzeichen oder eine normale Zulassung hast.Wenn Du auf der Autobahn fährst ohne die Maut zu bezahlen, bist du ein Mautpreller. Truckdriver Quote Link to post Share on other sites
Frankenstein2 0 Posted March 31, 2006 Report Share Posted March 31, 2006 Nein, gibt es nicht. Sobald dein Lkw das zulässige Gesamtgewicht von 12 Tonnen erreicht und dein Fahrzeug eindeutig für den Güterkraftverkehr verwendet werden kann, ist es unrelevant, ob du ein rotes oder ein Zollkennzeichen oder eine normale Zulassung hast.Zusatz: Es spielt keine Rolle, ob das Fz Güterkraftverkehr betreibt! Die Maut wird fällig ab 12 Tonnen zGg, egal ob Güterverkehr, Werkverkehr oder gar Leerfahrt!!! Quote Link to post Share on other sites
truckdriver 0 Posted April 1, 2006 Report Share Posted April 1, 2006 Es spielt keine Rolle, ob das Fz Güterkraftverkehr betreibt! Die Maut wird fällig ab 12 Tonnen zGg, egal ob Güterverkehr, Werkverkehr oder gar Leerfahrt!!! wir sprechen hier ja nicht von dem gewerblichen Güterkraftverkehr, sondern nur von dem Wort Güterkraftverkehr und dieser schliesst natürlich auch den Werkverkehr usw mit ein. Die Lkw-Mautpflicht besteht grundsätzlich für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht - einschließlich Anhänger - mindestens 12 t beträgt. Die Lkw-Mautpflicht besteht unabhängig davon, ob tatsächlich Güter befördert werden, die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt, oder das betreffende Kfz von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Quote Link to post Share on other sites
andy2 0 Posted April 1, 2006 Report Share Posted April 1, 2006 Aber, Ausnahmen von der Mautpflicht ergeben sich bei Überführungsfahrten lediglich in bestimmten Fällen. Dies gilt z.B. für die Überführung von teilmontierten Fahrzeugen ohne Aufbauten und Fahrgestelle ohne Aufbauten. Ein Fahrgestell ist Mautfrei - eine Anhängekupplung begründet keine Mautpflicht. ABER: Wenn bei einer Sattelzugmaschine die Sattelplatte fehlt, aber die Anschlüsse für Luft + el. SZM-typisch vorhanden sind gilt die Mautpflicht. Kurz: Wenn die Zweckbestimmung des LKW erkennbar ist und das zul. GG 12t oder mehr beträgt ist das Fahrzeug mautpflichtig. Auf das blose Fahrgestell kann ja eine Arbeitsmasch. o. ein WoMo aufgebaut werden. Welches Kennzeichen dran ist ist unerheblich. Quote Link to post Share on other sites
Frankenstein2 0 Posted April 1, 2006 Report Share Posted April 1, 2006 wir sprechen hier ja nicht von dem gewerblichen Güterkraftverkehr, sondern nur von dem Wort Güterkraftverkehr und dieser schliesst natürlich auch den Werkverkehr usw mit ein. Habe ich was anderes behauptet!? Die Lkw-Mautpflicht besteht grundsätzlich für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht - einschließlich Anhänger - mindestens 12 t beträgt. Die Lkw-Mautpflicht besteht unabhängig davon, obtatsächlich Güter befördert werden, die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt, oder das betreffende Kfz von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Im § 1 Autobahnmautgesetz Abs. 2 ist sehr eindeutig definiert, wer von der Maut ausgenommen ist!!! Auch da habe ich Dir nicht widersprochen!? Quote Link to post Share on other sites
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