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Abweichungen vom Regelfahrverbot


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Abweichungen Vom Regelfahrverbot

 

- eingereicht durch herzi, bearbeitet von lichterloh -

 

Bitte beachtet, dass sich hierbei nur um ein Merkblatt eines Landkreises handelt. Es ist somit nicht als allgemein gültig anzusehen sondern lediglich beispielhaft.

 

Merkblatt

 

Ausnahmen vom Regelfahrverbot

hier: Vorraussetzungen

 

Die Rechtssprechung hat für solche Ausnahmen sehr enge Grenzen gezogen. So reicht etwa die Feststellung, der Betroffene sei beruflich stark auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, nicht aus (vgl. Bay. ObLG v. 10.03.1994, VRS 94,303 mit weiteren Urteilshinweisen). Auch wirtschaftliche oder berufliche Nachteile, die sich daraus ergeben, dass der Betroffene sein Kraftfahrzeug sonst regelmäßig im beruflichen Bereich nutzt, genügen im Allgemeinen nicht, vom Fahrverbot abzusehen. Selbst wenn der Verlust des Arbeitsplatzes droht, ist vorrangig zu prüfen, ob diese Gefahr durch Urlaub, Einstellung eines Fahrers, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder in ähnlicher Weise ausgeräumt werden kann (OLG v. 29.03.1993, NZV 93,278; ähnlich OLG Düsseldorf vom 27.06.1994, VRS 94,450 ).

 

Ebenso wenig rechtfertigt der Umstand, dass der Betroffene Vielfahrer ist oder dass keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister vorliegen, noch die Tatsache, dass die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. Rotlichtzeit am unteren Rand der Fälle liegt, in denen ein Regelfahrverbot angeordnet wird, ein Absehen von der Fahrverbotsanordnung. Nur Härten ganz außergewöhnlicher Art ( oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände) rechtfertigen vom Fahrverbot abzusehen (OLG Karlsruhe v. 22.02.1993, NZV 93,277)

 

Der Gesetzgeber hat diese engen Grenzen für Ausnahmen vom Regelfahrverbot bewusst gezogen, um eine hohe erzieherische Wirkung (Herbeiführung verkehrs- und normgerechten Verhaltens) zu erzielen.

 

Um überprüfen zu können, ob in Ihrem Fall Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Fahrverbot bei angemessener Erhöhung der Geldbuße vorliegt, bitten wir um schriftliche, wahrheitsgemäße Beantwortung folgender Fragen. Bitte legen Sie die jeweils entsprechenden Bestätigungen bzw. Nachweise bei:

 

1. Kann in nächster Zeit Urlaub genommen werden, um das Fahrverbot in diesem Zeitraum zu vollstrecken ? Wenn nein: bitte Nachweis erbringen !

 

2. Besteht die Möglichkeit eine bestimmte Fahrzeugart/Fahrzeugklasse vom Fahrverbot auszuschließen (z.B. bei Berufskraftfahrern) ? Wenn ja: bitte Nachweis erbringen !

 

3. Entstehen durch das Fahrverbot Nachteile, die Ihre berufliche Existenz gefährden? Wenn ja: welche und bitte Nachweise erbringen !

 

4. Liegen in Ihrer Person außergewöhnliche Umstände vor, die das Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen (eventl. Schwere Behinderung, Pflegepflicht etc.) ? Wenn ja: bitte Nachweis erbringen !

 

5. Ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel/Taxi möglich ? Falls nein: bitte Vorlage von entsprechenden Verkehrsplänen bzw. Bestätigung öffentlicher Stellen, dass keine Verkehrsanbindung besteht !

 

6. Kann für die Dauer des Fahrverbotes ein Fahrer bzw. eine Aushilfskraft eingestellt werden oder eine kurzzeitige Aufgabenumverteilung im Betrieb erfolgen ?

 

Bitte reichen Sie Ihre Antworten innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie den Fragebogen erhalten haben, beim Landkreis Nordwestmecklenburg, Fachdienst Ordnung, Sicherheit & Straßenverkehr, Bußgeldstelle, Postfach 1155 in 23931 Grevesmühlen ein.

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