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FAQ Verstösse in der Schweiz

 

- erstellt von FiNaL, Anpassung von lichterloh, von FiNal aktualisiert am 01.01.2007 -

 

Allgemeines

Die Schweiz hat im Gegensatz zu Deutschland kein Punkte-System. Kleinere Vergehen werden anonym über sog. Ordnungsbussen abgehandelt. Dabei erhält der Halter des Fahrzeuges in der Regel eine „Übertretungsanzeige" mit einem Einzahlungsschein. Die Übertretungsanzeige hat nie eine Fotographie der Tat dabei. Diese Fotographie kann im Ordnungsbussenverfahren nicht eingesehen werden. Wenn der Beschuldigte irgend etwas an der Ordnungsbusse auszusetzen hat, die Foto als Beweis sehen möchte oder schlicht und einfach nicht bezahlt, wird das „ordentliche Verfahren" eingeleitet. In diesem Fall findet eine Gerichtsverhandlung statt. Hier ist bei einer Verurteilung mit deutlich höheren Kosten zu rechnen (Gerichtsgebühren etc).

Der Ordnungsbussenkatalog ist enorm umfassend (ca. 20 Seiten mit möglichen Verstössen). Jede Übertretung, die nicht in die Ordnungsbussen fällt, wird an einen Richter geleitet, der dann urteilt (ordentliches Verfahren).

 

Auszug aus dem Ordnungsbussenkatalog:

Hier ein kleiner Auszug aus der hiesigen Preisliste:

  • Nichttragen des Sicherheitsgurtes: Fr. 60 (40 Euro)
  • Rotlichtverstoss: Fr. 250 (166,67 Euro)
  • Parkzeitüberschreitung um bis zu 2 Stunden: Fr. 40 (26,67 Euro)
  • Telefonieren während der Fahrt: Fr. 100 (66,67 Euro)
  • Benutzung der Autobahn ohne Vignette: Fr. 100 (66,67 Euro)
  • Verstoss gegen das Rechtsfahrgebot: Fr. 60 (40 Euro)

(Quellen: Ordnungsbussenverordnung)

 

Kontrolldichte

In der Schweiz befindet sich mittlerweile auf praktisch jeder Autobahn ein- oder mehrere Blitzer. Nicht wenige davon sind enorm gut getarnt, insbesondere die neueren Installationen. So sind die neuen Radar-Fallen auf der A1 im Kanton Solothurn auch bei Tag und schönem Wetter kaum zu sehen.

Mobile Kontrollen sind dafür relativ selten und ein kalkulierbares Risiko. Wenn man also einmal weiss, wo die Kasten stehen, dann kann man dazwischen auch etwas Gas geben.

 

In einigen Städten, insbesondere Zürich und Luzern, herrscht Kontrollwahnsinn. So gibt es in Zürich knapp 100 Blitzer, die Stadt verdient jährlich ca. 83 Millionen Franken an Bussgeldern aus Verkehrsdelikten. Hier kennt man punkto Verkehr kein Pardon. Ich kann euch nur anraten:

- Fahrt in der Städten Zürich und Luzern keinen km/h zu schnell

- Haltet bei Rotlichtern an (ca. 40 der 100 Blitzer in Zürich sind kombinierte Geschwindigkeits / Rotlicht - Anlagen)

- Seid pünktlich zurück, wenn eure Parkzeit abgelaufen ist.

 

Geschwindigkeitsverstösse

Folgende Abzüge müssen auf die Messwerte gemacht werden:

 

Radar-Anlagen:

  • bis 100km/h gemessene Geschwindigkeit 5km/h Abzug
  • bis 150km/h gemessene Geschwindigkeit 6km/h Abzug
  • ab 151km/h gemessene Geschwindigkeit 7km/h Abzug

Lasermessungen:

  • bis 100km/h gemessene Geschwindigkeit 3km/h Abzug
  • bis 150km/h gemessene Geschwindigkeit 4km/h Abzug
  • ab 151km/h gemessene Geschwindigkeit 5km/h Abzug

Nachfahrmessungen:

  • 500 Meter unter 100km/h: 15km/h Abzug
  • 500 Meter über 100km/h: 15% Abzug
  • 1000 Meter unter 100km/h: 10km/h Abzug
  • 1000 Meter über 100km/h: 10% Abzug
  • 2000 Meter unter 100km/h: 8km/h Abzug
  • 2000 Meter über 100km/h: 8% Abzug

(Quelle:

Verordnung des EJPD über Messmittel zut amitlichen Messung der Geschwindigkeit im Strassenverkehr)

 

Bussgelder für Geschwindigkeitsverstösse:

 

Übertretung nach Abzug der technisch bedingten Toleranz innerorts / 30er Zonen um:

  • 1 – 5km/h: Fr. 40 (26.67 Euro)
  • 6 – 10km/h: Fr. 120 (80 Euro)
  • 11 – 15 km/h: Fr. 250 (166,67 Euro)

Übertretung nach Abzug der technisch bedingten Toleranz ausserorts/auf Autostrassen um:

  • 1 – 5km/h: Fr. 40 (26,67 Euro)
  • 6 – 10km/h: Fr. 100 (66,67 Euro)
  • 11 – 15km/h: Fr. 160 (106,67 Euro)
  • 16 – 20km/h: Fr. 240 (160 Euro)

Übertretung nach Abzug der technisch bedingten Toleranz auf Autobahnen um:

  • 1 – 5km/h: Fr. 20 (13.33 Euro). (*)
  • 6 – 10km/h: Fr. 60 (40 Euro)
  • 11 – 15km/h: Fr. 120 (80 Euro)
  • 16 - 20km/h: Fr. 180 (120 Euro)
  • 21 – 25km/h: Fr. 260 (173,33 Euro)

(Quelle: Ordnungsbussenverordnung)

 

(*)Zu erwähnen ist, dass die Busse 1 – 5km/h auf Autobahnen faktisch nie verhängt wird. Die Geräte blitzen erst ab 6km/h Übertretung.

 

Für höhere Verstösse gibt es keine Kataloge mehr, ein Richter wird den einzelnen Fall beurteilen. Seit dem 1.1.2007 tritt das neue Strafrecht der Schweiz in Kraft. Unter anderem hat man dort bedingte Gefängnisstraffen unter 6 Monaten, die früher gerne im Strassenverkehr ausgesprochen wurden, abgeschafft. Stattdessen arbeitet man nun mit „bedingten Geldstrafen". Das sind – wie bedingte Gefängnisstrafen – Sanktionen, die erst im Wiederholungsfall angetreten bzw. bezahlt werden müssen.

Obowhl es weiterhin im Ermessen des Richters liegt, die Strafe in jedem Fall einzeln festzulegen, hat die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) Empfehlungen abgegeben, wie die Strafen festzulegen sind. Die nachfolgende Liste sind die Bedingten Geldstrafen:

 

Übertretungen der Höchstgeschwindigkeit, Tempo-30-Zonen:

  • 16 bis 17 km/h 400 Franken Busse, Verwarnung
  • 18 bis 19 km/h 600 Franken Busse, Verwarnung
  • 20 bis 24 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe, 1 Monat Fahrverbot
  • 25 bis 29 km/h 15 Tagessätze Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot
  • 30 bis 34 km/h 20 Tagessätze Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot
  • ab 35 km/h ab 30 Tagessätzen Geldstrafe, mind. 3 Monate Fahrverbot

Innerorts:

  • 16 bis 20 km/h 400 Franken Busse, Verwarnung
  • 21 bis 24 km/h 600 Franken Busse, 1 Monat Fahrverbot
  • 25 bis 29 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot
  • 30 bis 34 km/h 15 Tagessätze Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot
  • 35 bis 39 km/h 20 Tagessätze Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot
  • ab 40 km/h ab 30 Tagessätzen Geldstrafe, mind. 3 Monate Fahrverbot

Ausserorts, Autostrassen:

  • 21 bis 25 km/h 400 Franken Busse, Verwarnung
  • 26 bis 29 km/h 600 Franken Busse, 1 Monat Fahrverbot
  • 30 bis 34 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot
  • 35 bis 39 km/h 15 Tagessätze Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot
  • 40 bis 44 km/h 20 Tagessätze Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot
  • ab 45 km/h ab 30 Tagessätzen Geldstrafe, mind. 3 Monate Fahrverbot

Autobahnen:

  • 26 bis 30 km/h 400 Franken Busse, Verwarnung
  • 31 bis 34 km/h 600 Franken Busse, 1 Monat Fahrverbot
  • 35 bis 39 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot
  • 40 bis 44 km/h 15 Tagessätze Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot
  • 45 bis 49 km/h 20 Tagessätze Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot
  • ab 50 km/h ab 30 Tagessätzen Geldstrafe, mind. 3 Monate Fahrverbot

Zu bedingten Geldstrafen soll eine Busse von einem Viertel eines Netto-Monatslohns hinzukommen, mindestens aber von 800 Franken. Ein Tagessatz ist ein Dreissigstel des Betrages, das vom montalichen Einkommen nach Abzug der für das Leben zwingend erforderlichen Kosten übrig bleibt. Die Kantone sind sich hier aber nicht ganz einig, was da alles dazu gehören wird – es liegt letztenendlich im Ermessen des Richters. (Quelle: Neue Zürcher Zeitung, 29. Dezember 2006)

Die Dauer des Fahrverbotes kann sich im Wiederholungsfall massiv erhöhen. Genaue Angaben zu der Mindestdauern von Fahrverboten findet man in den Artikeln 16a - 16c SVG. Beispielsweise hat die 2. Übertretungen um mehr als 35km/h auf der Autobahn innert 5 Jahren ein Fahrverbot von mind. 12 Monaten zur Folge.

 

 

Alkoholverstösse

Das Limit liegt in der Schweiz mittlerweile (seit dem 1.1.2005) nicht mehr bei 0.8 o/oo sondern, wie in Deutschland, bei 0.5 o/oo. Auch hier gibt es keine Kataloge, sondern lediglich Empfehlungen der KSBS:

  • ab 0.3 o/oo: Der Alkoholgehalt kann vor Gericht im Falle eines Unfalles oder anderer Verstösse gegen das SVG gegen den Lenker verwendet werden.
  • ab 0,5 Promille 600 Franken Busse, Verwarnung
  • ab 0,6 Promille 700 Franken Busse, Verwarnung
  • ab 0,7 Promille 800 Franken Busse, Verwarnung
  • ab 0,8 Promille ab 10 Tagessätzen Geldstrafe, 3 Monat Fahrverbot
  • ab 1,2 Promille ab 20 Tagessätzen Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot
  • ab 1,6 Promille ab 30 Tagessätzen Geldstrafe, mind. 3 Monate Fahrverbot
  • ab 2,0 Promille ab 60 Tagessätzen Geldstrafe, mind. 3 Monate Fahrverbot

Zu bedingten Geldstrafen soll eine Busse von einem Viertel eines Netto-Monatslohns hinzukommen, mindestens aber von 1000 Franken.

(Quelle: Neue Zürcher Zeitung, 29. Dezember 2006)

 

 

Abstandsverstösse

 

In der Schweiz zum heutigen Zeitpunkt keine grossflächigen Abstandsmessungen durchgeführt. Die Polizei kann das Delikt natürlich ahnden, wenn sie jemanden „in flagranti" erwischt, muss den Lenker dazu allerdings anhalten. Passiert aber in der Regel aber nur bei extremem „drängeln". Es gibt einen Fall von einem Lenker, der ein Fahrverbot von 3 Monaten bekommen hat, weil er auf Autobahn näher als 10 Meter aufgefahren war.

 

Bussgeldbescheid aus der Schweiz

Prinzipiell gibt es ein Rechtshilfeabkommen zwischen der Schweiz. Dies hat jedoch ein paar Einschränkungen.

Art. 37 Vollstreckungshilfeersuchen, Voraussetzungen

(1) Auf Ersuchen leisten die Vertragsstaaten einander Vollstreckungshilfe bei Entscheidungen, mit denen das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde eines der Vertragsstaaten eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Strassenverkehrs feststellt und deswegen eine Sanktion verhängt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Die verhängte Sanktion beträgt mindestens 40 EURO oder 70 Schweizer Franken;

b) dem Betroffenen wurde ausreichend rechtliches Gehör gewährt;

c) gegen die Entscheidung konnten Rechtsmittel eingelegt werden;

d) das Ersuchen beschränkt sich auf die Vollstreckung eines Geldbetrages;

e) die Entscheidung ist nach dem Recht des ersuchenden Staates vollstreckbar und nicht verjährt;

f) die zuständigen Behörden des ersuchenden Vertragsstaates haben die betroffene Person erfolglos ersucht, die verhängte Sanktion zu entrichten;

g) die betroffene Person hat im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder Aufenthalt.

(Quelle: Polizeivertrag zwischen der Schweiz und Deutschland)

Deutschland weigert sich jedoch, die Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn der Fahrer nicht nach deutschem Recht identifizierbar ist. Wurde also von hinten geblitzt, ist die Strafe in Deutschland nicht eintreibbar.

Der ausländische Verkehrssünder kann jedoch in der Schweiz ins Fahndungsregister kommen und bei einer allfälligen erneuten Einreise zur Zahlung der Strafe (und der angefallenen Gebühren) gezwungen werden. Ab welchem Betrag und ob überhaupt ein Verkehrssünder in dieses Register kommt ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich und daher nicht pauschal zu beantworten. Prinzipiell gilt natürlich: je grösser das Vergehen, je grösser die Chance in dieses Register zu gelangen.

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