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Verjährung


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Verjährung

 

- erstellt von Gast225 -

 

Bis Erlass des Bußgeldbescheides

 

Die Verjährungszeit beträgt bei Verstößen nach § 24 StVG ab dem Tattag drei Monate.

§ 26 StVG

Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung

 

(1) [...](2) [...]

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Bei anderen Verstößen regelt sich die Verjährung nach § 31 OWiG.

§ 31 Verfolgungsverjährung OWiG

 

(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

 

(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

 

1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,

 

2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,

 

3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,

 

4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

 

(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Diese Verjährungsfrist kann durch verschiedene Maßnahmen der ermittelnden Behörde unterbrochen werden. Sie beginnt dann von neuen zu laufen.

 

Die wichtigsten Unterbrechungshandlungen sind:

 

- die Anordnung der Vernehmung des tatsächlichen Fahrers was idR zeitgleich mit der Versendung des Anhörungsbogens passiert

- die Versendung des Bußgeldbescheides an den tatsächlichen Fahrer

- die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Betroffenen

 

 

Die Maßnahmen welche zur Unterbrechung der Verjährung führen sind in § 33 OWiG geregelt.

 

§ 33 OWiG

Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

 

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.  die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,

2.  jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,

3.  jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,

4.  jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,

5.  die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,

6.  jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,

7.  die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,

8.  die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,

9.  den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,

10.  den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,

11.  jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,

12.  den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),

13.  die Erhebung der öffentlichen Klage,

14.  die Eröffnung des Hauptverfahrens,

15.  den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.

Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

 

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

 

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

 

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

 

Nach Erlaß des Bußgeldbescheides

 

Nach Erlaß des Bußgeldbescheides beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate (§ 26 Abs. 3 letzter Halbsatz).

 

Allerdings kann diese Frist erneut durch Handlungen seitens der Behörde unterbrochen werden (siehe oben § 33 OWiG).

 

Die wichtigste Handlung in diesen Zusammenhang ist die Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.

 

Zustellung

 

Bei der Unterbrechungshandlung durch den Anhörungsbogen an den tatsächlichen Fahrer braucht dieser den Anhörungsbogen nicht zu erhalten.

Die Zustellung erfolgt idR. durch Versendung eines einfachen Briefes.

Es reicht für die Unterbrechung der Verjährung aus, wenn dieser gegen ihn durch die Behörde angeordnet und dies in der Akte schriftlich festgehalten wurde. Der Anhörungsbogen muß dem Betroffenen NICHT zugehen.

 

Bei der Zustellung des Bußgeldbescheides kommt es grundsätzlich auf dessen Ausstellungsdatum an. Dieser muß innerhalb der Dreimonatsfrist liegen.

Jedoch gibt es eine Ausnahme. Wird der Bußgeldbescheid nicht innerhalb von 14 Tagen nach dessen Ausstellung zugestellt (dies geschieht idR. durch Postzustellungsurkunde-gelber Briefumschlag) so gilt der tatsächliche Zustellungstag als Zugangstag.

Zu beachten ist dabei, ob durch diese Ausnahme die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden ist.

 

Sollte die Adresse des Betroffenen nicht ermittelbar sein, so kann die Behörde die öffentliche Zustellung durch Aushang an der Gerichtstafel veranlassen.

Mit dem Aushang gilt der Bescheid als ordnungsgemäß bekanntgemacht.

 

Zustellungsmängel

 

Fehler in der Schreibweise des Namens des Betroffenen, dessen Adresse oder Geburtsdatum sind grundsätzlich unbeachtlich, wenn sich aus den übrigen Daten zweifelsfrei ergibt an welche Person das Schreiben gerichtet ist.

Solche Fehler können durch die Behörde korrigiert werden.

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