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Alkoholverstöße Im Straßenverkehr


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Alkohol

- erstellt von Gast225 -

Alkoholkonzentration im Blut oder Atemluft

0,0 Promille

 

§ 24c StVG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
(2)...
  • gültig für
    • Fahrer in der Probezeit (egal welchen Alters]
    • Fahrzeugführer bis zum 21. Lebensjahr
  • Bußgeld 250,00 Euro*, 2 Punkte im VZR (zur Probezeit siehe weiter unten)
  • zu unterscheiden sind dabei zwei Alternativen:
    • Der Genuss alkolischer Getränke während der Fahrt - hierzu zählen nicht Lebensmittel und Medikamente
    • und das Fahren unter dem Einfluss von Alkohol, wobei hier aufgrund Messungenauigkeiten und endogenen Alkohols bis 0,2 Promille zulässig sind.

0,3 bis 0,49 Promille (0,15 bis 0,24 mg/l)

  • ohne Anzeichen von alkoholbedingter Fahrunsicherheit => keine Konsequenzen
  • mit Anzeichen alkoholbedingter Fahrunsicherheit, Verkehrsgefährdung, Unfall => Straftat

0,5 bis 1,09 Promille (0,25 bis 0,54 mg/l) – relative Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrzeugführer

  • ohne Anzeichen von alkoholbedingter Fahrunsicherheit => Verkehrsordnungswidrigkeit
    • 1. Verstoß 500,00 Euro*, 2 Punkte, ein Monat Fahrverbot
    • 2. Verstoß 1.000,00 Euro*, 2 Punkte, drei Monate Fahrverbot
    • 3. oder weitere Verstöße, 1.500 Euro*, 2 Punkte, drei Monate Fahrverbot
    Ferner kann durch die Führerscheinstelle die Ablegung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU - “Idiotentest“) angeordnet werden. Sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden, so kann die Erlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen werden.
  • mit Anzeichen alkoholbedingter Fahrunsicherheit, Verkehrsgefährdung, Unfall => Straftat

ab 1,1 Promille (ab 0,55 mg/l) absolute Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrzeugführer

  • ab dieser Alkoholkonzentration liegt bei Kraftfahrern immer eine Straftat vor

ab 1,6 Promille (ab 0,8 mg/l) absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer

  • ab dieser Alkoholkonzentration liegt bei Radfahrern immer eine Straftat vor

* zuzüglich Verwaltungskosten in Höhe von 5 Prozent der Bußgeldsumme, mindestens jedoch 20,00 Euro und 3,50 Euro für Auslagen (Porto)

Straftat

 

§ 316 StGB
Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

 

§ 315c
Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

[...]und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Konsequenzen:
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
- grundsätzlich Entzug der Fahrerlaubnis bis fünf Jahre (in seltenen Ausnahmefällen Fahrverbot)
- 3 Punkte


Weitere mögliche Folgen

Bei Hinweisen zur fehlenden Eignung des Fahrerlaubnisinhabers kann die Führerscheinstelle jederzeit die Ablegung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU - “Idiotentest“) anordnen.

Ab einen Promillewert von 1,6 (0,8 mg/l) erfolgt diese Aufforderung obligatorisch sowie bei der zweiten Alkoholauffälligkeit (§ 13 Abs. 2b FeV).

Aufgrund des Fahrverbotes oder dem Entzug der Fahrerlaubnis kann es zum Verlust des Arbeitsplatzes kommen, sofern der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist (Berufskraftfahrer etc.).

Zu den Kosten welche durch eine Alkoholstraftat auflaufen können ist folgender Beitrag sehr lesenswert => Link


Messverfahren

Beim Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) und einer Atemalkoholkonzentration von bis zu 1,09 Promille (0,54 mg/l) kann die Alkoholkonzentration des Atems mittels des Messgerätes Dräger Alcotest 7110 gerichtsverwertbar festgestellt werden.

Der Atemalkoholtest kann von dem Beschuldigten verweigert werden, da für den Test seine aktive Mithilfe erforderlich ist und niemand gezwungen werden kann sich selber zu überführen.

Dabei ist zwischen Trinkende und der ersten Messung eine Wartezeit von mindestens 20 Minuten einzuhalten, um den Wert des gemessenen Atemalkohols nicht zu verfälschen.

Ab einer mutmaßlichen Alkoholkonzentration von 1,1 Promille (0,55 mg/l) oder ab 0,3 Promille (0,15 mg/l) mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (Straftat) oder der Weigerung den Atemalkoholtest durchzuführen erfolgt durch einen Arzt die Abnahme einer Blutprobe.
Diese wird im Anschluß in einem Labor untersucht.

Die Kosten dieser Ermittlung des Alkoholgehaltes trägt grundsätzlich der Beschuldigte (rund 250,00 Euro).

Die Abnahme der Blutprobe kann der Beschuldigte nicht verweigern. Sie kann notfalls auch gegen den Willen des Beschuldigten und mittels des Einsatzes von Fessellungen etc. entnommen werden.

Der Atemalkoholtest mittels des Messgerätes Dräger Alcotest 7410 oder Siemens Alcomat stellt nur einen Vortest dar und hat keinerlei Beweisfunktion vor Gericht.


Restalkohol

Der menschliche Körper ist in der Lage innerhalb einer Stunde rund 0,1 bis 0,15 Promille Alkohol abzubauen. Daher sollte bei dem Genuss alkoholischer Getränke an ein rechtzeitiges Trinkende gedacht werden, damit die Restalkoholmenge bei Fahrtantritt unter die Grenzwerte gefallen ist.


Probezeit

Seit 01. August 2007 gilt für Fahrzeugführer die sich noch in der Probezeit befinden folgendes:
Bei einen Verstoß gegen die 0,0 Promillegrenze handelt es sich um einen A-Verstoß. Damit einher gehen die Anordnungen für solche Verstöße.
Mehr dazu finden Sie in der FAQ Probezeit Edited by Gast225
Umstellung neues Punktesystem
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