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Wohin Mit Dem Radarwarner(v1)?!


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Wird man, wenn man glaubt so hoch oben zu sitzen nicht bemerken...Vielleicht habe ich das schon längst getan?

Na und?Was sehe ich daraus?

Vielleicht willst mir jetzt als nächstes reindrücken das Du älter als ich bist...*lach*

 

Würde mir an Deiner Stelle hier über keine Abstimmung drübertrauen wer hier wohl der Großkotz wäre...

Aber wie gesagt-bist ja noch jung,vielleicht wirst Du es noch lernen :lol:

Gib nie die Hoffung auf..

Zumindest die Hoffnung stirbt zuletzt..

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Würde mir an Deiner Stelle hier über keine Abstimmung drübertrauen wer hier wohl der Großkotz wäre...

Es kann ja mal einer ne Abstimmung starten, so rein auf der Sachebene :lol:

 

Meine Stimme kriegt jedenfalls nicht Gery.

 

mfg, Mark

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Wer hat hier mit unschönen Worten angefangen?

Großkotz von PS ist gut?

Anstatt das PS seinen Fehler eingesteht,mich hier unrichtig zu beschuldigen,artet er in Beleidigungen aus(eben Großkotz usw.).

Wo war ich bis jetzt beleidigend?

Als wenn es bei jemanden an der Wortwahl mangelt,dann sicher nicht bei mir..

Und- "Berliner Schnauze"wird doch im allgemeinen im kabarettistischen Sinn verwendet-oder liege ich da falsch?

Und Großkotz????

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QUOTE (gery41 @ 06.01.2006, 13:02)

Würde mir an Deiner Stelle hier über keine Abstimmung drübertrauen wer hier wohl der Großkotz wäre...

 

 

 

Würde mich da schon auf meine Landsleute verlassen :)

Wäre aber trotzdem der Ausgang absehbar-sind wohl in der Minderzahl.. :lol:

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Also der "versteckte" Einbau ist wohl nach wie vor eine gute Option, wenn man einigermassen sicher sein will, dass kein neugieriger Blick den RW entdeckt, beispielsweise in der Stossstange.

 

Ansonsten ist rege Phantasie gefragt, wie so oft in der Bewältigung menschlicher Fragen.

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Also, ich tät sowas automatisch verschwinden lassen.

Schwupps, in weniger als einer Sekunde isser weg.

 

Unter ne Lautsprecher abdeckung z.B. und n kleinen Knopf in die Konsole, Panicschalter fehlt in meinem Bauernbenz noch, drückste drauf, isser weg :lol:

 

Der Platz von PS eignet sich für mich nicht, da ich fast nur Stadt fahre und da schon öfters die Grünen neben mir stehen. . .

mfg, Mark

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Geht mir aber auch so. Niemals gesehen. A-Säule ist davor, von links keine Chance der Entdeckung. Von rechts ebenso.

Ich glaube es nach wie vor nicht. Wenn man sich mal den Spaß macht und nach RWs Ausschau hält, entdeckt man hin und wieder auch einen. Die Saugnäpfe sind in jedem Fall zu sehen, das reicht im Zweifel. Deine Erfahrungen bestätigen nur eins: :lol: sind im Dienst selten besonders aufmerksam :).

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Also, ich tät sowas automatisch verschwinden lassen.

Schwupps, in weniger als einer Sekunde isser weg. Unter ne Lautsprecher abdeckung z.B. und n kleinen Knopf in die Konsole...

Reizvolle Idee. Bisschen 007. Dann braucht man ja aber auch noch ein Servo-Motorchen, ne zuverlässige Mechanik usw. Also ich weiß nich... :lol:

 

DaKool

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Guest Pferdestehler

@HugoKlein

 

Saugnäpfe können alles mögliche sein, angefangen mit dem PDA-Navi, der Halterrung für eine Parkscheibe, was auch immer. Zudem sind diese nur genau von vorn sichtbar.

Darfst beim nächsten Treffen gerne nochmal genau gucken. Ich denke, Du wirst Dich doch wundern, wie wenig zu sehen ist.

 

Aber selbst wenn es entdeckt würde. Vier Jahre unentdeckt = Mögliche Punkte längst verjährt. Bei Entdeckung -> sofort den nächsten Warner unter die Scheibe und weiter im Takt. Einzig das Geld nervt ein wenig, aber auch das kann man aushalten.

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@ PS

 

Die Rechnung ist aufgegangen, keine Frage, 4 Jahre sind eine lange Zeit, darum geht es auch gar nicht.

 

Du sagst, die Saugnäpfe müssen nicht zwingend zu einem RW gehören. Das stimmt. Wenn ich aber nicht erkennen kann, was da hinter der Scheibe hängt, schaue ich mitunter auch mal länger und genauer hin. Gerade als Polizist bringt man sich ohne weitere Schwierigkeiten in eine Position, wo man genug sieht. Und wenn es gar nicht geht, kann man ja auch winken und mal lieb nach dem Führerschein fragen. Dann hättest du - aufmerksame und clevere Polizisten vorausgesetzt - verloren. Dein Glück ist wahrscheinlich, dass die meisten aufmerksamen und cleveren Leute einen vernünftigen Beruf haben :lol:.

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Ürigens, ein Forum ist nicht dazu da, seine persönlichen Probleme und Minderwertigkeitskomplexe auszuleben, sondern ist eine Kommuniktaionsplattform, wo einer dem anderen hilft.

 

lg

Ferdi

Kannst du das so schreiben, dass ich es auch verstehe? Was meinst du?

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und als letztes:

 

 

Wie ihr seht, ist er schön plaziert, dass Remotedisplay habe ich vorne im Aschenbecher.. Beim ersten Service, lasse ich dann die Verkabelung noch entsprechend machen... Strom kann man von den elektrischen Sitzen abziehen, und dass Kabel zum Remote-Display kann man auch schön "unterirdisch" bis zum Aschenbecher ziehen.

post-3-1136560963.jpg

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Sehr hübsch!

 

Und wer mitfahren möchte, darf dann hinten sitzen... :lol:

 

Ralph

 

Nein, darf vorne, und merkt ned mal was... Radarwarnungen funktionieren genauso gut, Laser is eh bisserl makulatur bei nem reinen RW.

 

Zumal benimmt sich ein Gentleman, wenn er eine Beifahrerin hat ^^

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Guest Pferdestehler

Also das wär mir zu unpraktisch. Zudem diese herumhängenden Kabel. Und in der Position halte ich die Sache für leichter zu sehen als neben der A-Säule. Aber jeder wie er will halt.

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hmmm... ich hatte diese position auch mal versucht, mit einer Jacke am Sitz verschwindet der V1 ganz! die Vorwarnung mit einem Beifahrer nahm aber drastisch ab (vorallem im Ka-Band) !!! Da habe ich meinem "Baby" ein neues Plätzchen gesucht :lol:

 

wopa

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Und was für ein Plätzchen hast Du für Dein "Baby" gefunden!! Gäbe es einen Preis für innovative Lösungen, würde er unangefochten an Dich, wopa, gehen!

 

So, habe keine Patienten mehr, fahre gleich nach Fribourg... :lol:

 

Gute Fahrt mein Freund!

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@ CDI

 

na schau. Diese Position habe ich auch schon ausprobiert. Bei jeder Bremsung flog das Teil in den Fußraum. Außerdem sieht das wirklich jeder von außen. Ist nicht böse gemeint, aber ich bin damals zur Erkenntnis gekommen: Taugt nicht.

 

Trotzdem viel Glück!

 

Gruß

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@220CDI

 

Ohne eine (narzisstische) Kränkung auslösen zu wollen: Man sieht den V1 von vorne durch die Windschutzscheibe, von hinten durch die Heckscheibe, durch sämtliche (nicht abgedunkelten) Seitenscheiben.

 

Wozu dann noch ein Concealed Display?

 

:lol:

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Hallo,

 

ich frage mich auch gerade wie es mit dem Ablesen des Displays und der Bedienung in dieser Position funktioniert ?

 

Für mich wär das so auch nichts, da muß man im Notfall schon ohne Verrenkungen dran kommen aber jeder wie er mag...

 

Gruß, Radfahrer

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Das fällt einem Kieberer nicht auf,wenn Er sich bei einer Fahrzeugkontrolle hereinbeugt?

Kann ich mir schwer vorstellen..

Ist mir die Position vor der Frontscheibe schon lieber.Und bei einer Fahrzeugkontrolle im Ausrollen das Gerät schnell zu entfernen..

Dauert halt das Ausrollen etwas länger-man ist ja nicht mehr so flink in meinem Alter :lol:

Und zur Laserfrage:Habe mich entschlossen zumindest für 3 meiner Fahrzeuge einen LT -400 zu bestellen.

Und das in meinem Alter PS :lol:

Hoffe noch auf Mengenrabatt..

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Bis jetzt konnte der LT-400 den Traffic Observer leider nicht erkennen: :lol:

 

Mit der neuen Software sollte es gehen? Wäre eine gute Ergänzung zum Laseralarm beim V1, wenn man(n) sich einem dämlichen Traffic Observer nähert.

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Mit der neuen Software sollte es gehen? Wäre eine gute Ergänzung zum Laseralarm beim V1, wenn man(n) sich einem dämlichen Traffic Observer nähert.

Ja, mit der neuen Software soll dies möglich sein. Kann es aber nicht bestätigen da ich nur die "alte" Software auf meinen LT-400 habe. ich werde in den nächsten Tagen ein LT-400 mit neuer Software bekommen und dann bescheid geben. Gibt es diese "Traffic Obsrever" nur in Luzern? Ist für mich ein bisschen weit weg um "nur" zu testen :lol:

 

Die "alten" LT-400 sollen sich aber problemlos updaten lassen :lol:

 

wopa

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Muss der Ehrlichkeit halber sagen,habe heute nur den Entschluss zum Kauf der Blinder gefasst.

Vielleicht auch wegen der kleinen Querelei oberhalb :lol:

Aber egal,alles hat sein gutes..

Wollte deshalb eh einmal die allgemeine Frage (3Ws)wie,wo,wann zum Bezug dieses Gerätes stellen? :lol:

 

Nein,im Ernst,hat jemand Tipps für eine adäquate Bezugsquelle?

Lg Gery41

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:lol:

 

Werdet hier ned Offtopic

 

Wie gesagt, die Verkabelung erfolgt bald "durch" den Sitz, bzw ist nicht mehr Sichtbar. Die Kopfstützen sind verstellbar, und so is der V1 schön eingeklemmt, da kann ich bremsen wie ich will.

 

Das ganze soll kein Festeinbau sein, sondern meine Lösung zum "mobilen mitführen" darstellen. Die stärke liegt wohl darin, dass da sicher keiner mit nem RW rechnet, und es eine Stelle ist, die im allgemeinen keine erhöhte Aufmerksamkeit in anspruch nimmt.

 

Aber bei ner Kontrolle, muss ich dass genauso verschwinden lassen, wie die "Frontscheiben" träger, genau so am Zoll.

 

Aber während der Fahrt, kann dass keiner erkennen (hinten 3 Kopflehnen & feinmaschiges Gitter). Auch im geparkten zustand checked das keiner, ausser er sucht ganz gezielt den Fahrzeug Innenraum ab. (2 meiner Kumpels haben nach "etwas verdächtigem" im innenraum gesucht, in meinem Auftrag (von aussen), und haben nichts gefunden)

 

Falls ich es bei einer Kontrolle nicht mehr wegpacken kann, denke ich dass ich doch noch die höhere chance habe, unbeschoren davon zu kommen, als die Fensterträger ^^.

 

Als Fensterträger dass ganze beim parken dran lassen, dass wird kurz oder lang probleme geben..

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Guest Pferdestehler

Wieso sollte Parken ein Problem geben? Du darfst das Gerät beim Führen(!) nicht betriebsbereit mit Dir führen. Im Stand kann Dir keiner was. Im Zweifel fährst Du bei Anwesenheit der Cops nicht los. Oder rufst jemanden an, der das Teil von Dir übernimmt und zu Fuß in Sicherheit bringt. Oder oder oder. Nicht immer so kompliziert denken.

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Guest Pferdestehler

Für die Quellensuche als Erleichterung (aber nicht unbedingt zur Stärkung bestimmter Thesen älterer Semester hier) sei folgende Lektüre angeraten: §23 StVO Abs. 1b

Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

 

Nix fahren = nix führen.

 

Und von Besitzen steht da schon gar nix!

 

Sollte sich daran was geändert haben, würde ich mich sehr über die Neufassung der Gesetze in schriftlicher Form freuen, man lernt ja nie aus. Du weißt ja, Alter schützt nicht vor Unwissen. :lol: Aber Du hast Dich bestimmt bereits mit Radarwarnern beschäftigt, als ich das noch nicht einmal schreiben konnte, gelle? :lol::lol::lol:

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Wieso sollte Parken ein Problem geben? Du darfst das Gerät beim Führen(!) nicht betriebsbereit mit Dir führen. Im Stand kann Dir keiner was. Im Zweifel fährst Du bei Anwesenheit der Cops nicht los. Oder rufst jemanden an, der das Teil von Dir übernimmt und zu Fuß in Sicherheit bringt. Oder oder oder. Nicht immer so kompliziert denken.

Stell dir mal vor, ein :lol: sieht das Teil in deinem geparkten Wagen. Er merkt sich Kennzeichen und Autotyp und wie es der Zufall so will...das Risiko würde ich nicht eingehen.

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Immer wieder diese jugendliche Unvernunft! :lol:

 

Gesetzestext: Gemäß §104 Abs1 Z3 TKG begeht eine Verwaltungsübertretung,wer entgegen einer Verordnung gmäß §70 Abs.5 eine Funkempfangsanlage (wird auch Radarwarner zum leichteren Verständniss für Dich definiert) einführt,vertreibt oder besitzt!!!

Na Bumm!!

Gesetzestexte lesen können die Alten halt doch noch :lol:

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Ja,Hallo!

Ist unter rtr.at,§75-78,über §104 und dazu wieder über einige Verwaltungsgerichtshofentscheidungen konkretisiert über Radarwarngeräte nachzulesen

Viel Vergügen dazu :lol:

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Hier noch einfacher zum nachlesen:

 

Fälle und Entscheidungen: Polizeistreifen auf dem Datenhighway - Justiz und Internet

 

Österreich: Radar/Laserwarngerät der Marke "Quintezz"

 

UVS Tirol, Erkenntnis vom 17.08.2000, 2000/20/045-1

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn Drs. F(...) J(...) V(...), NL-1825 JD Alkmaar, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom 24.01.2000, Zahl 085149-JD/99, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 19921 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit präzisiert, als dem Berufungswerber eine Übertretung nach § 104 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz. BGBl I 100/1997 iVm § 1 der Funkempfangsanlagenverordnung, BGBl 652/1996 vorgeworfen wird.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 02.09.1999 um 11.00 Uhr beim Zollamt Gaissau eine Funkempfangsanlage, nämlich ein Radar/Laserwarngerät der Type "Quintezz" ohne fernmeldebehördliche Bewilligung besessen. Dadurch habe er gegen § 104 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 100/1997 verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 104 Abs 1 Telekommunikationsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- verhängt wurde. Gleichzeitig wurden eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und Verfahrenskosten vorgeschrieben und wurde die Funkempfangsanlage gemäß § 104 Abs 5 TKG für verfallen erklärt.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In der Berufung bezog sich der Berufungswerber auf die Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach der Berufungswerber in seinem Einspruch angeführt habe, dass der Besitz von Radar- und Laserwarngeräten auch in Holland nicht erlaubt sei. Diese Begründung sei schlichtweg falsch und der Berufungswerber verweist in diesem Zusammenhang auf ein Missverständnis, welches mit der Erstbehörde in Bezug auf die Interpretation seiner Ausführungen im Einspruch unterlaufen sei. Wenn er von seiner Heimat gesprochen habe (und dass der Besitz des Radarwarngerätes nicht erlaubt sei), so sei seine Heimat Österreich gemeint gewesen.

 

Die Erstbehörde sei der unrichtigen Meinung gewesen, dass der Besitz solcher Geräte in Holland verboten sei. Die Ausführungen der Erstbehörde, dass das Verbot derartiger Geräte in Holland ihn veranlassen hätte sollen, sich über die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen in Österreich zu informieren, sei daher unrichtig. Vielmehr erscheine das Gegenteil logisch. Wenn etwas in Holland erlaubt sei, heiße dies noch nicht, dass es in einem anderen Land auch erlaubt sei und veranlasse es eben einen vorrangig nicht dazu, sich vor Reiseantritt zu informieren.

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt ein Radar-Laserwarngerät besessen hat, ist nicht strittig. Strittig ist vielmehr, inwieweit den Berufungswerber in Bezug auf die ihm angelastete Übertretung ein Verschulden trifft.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 104 Abs 1 Z 3 TKG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen, wer entgegen einer Verordnung gemäß § 70 Abs 5 eine Funkempfangsanlage einführt, vertreibt oder besitzt. Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkempfangsanlagen ist zwar grundsätzlich bewilligungsfrei, jedoch kann der Bundesminister für Wirtschaft und Verkehr die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funkempfangsanlagen verbieten oder für bewiligungspflichtig erklären, wenn deren Verwendung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken kann oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegensteht. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesminister durch Erlassung der Verordnung, mit der bestimmte Funkempfangsanlagen für bewilligungspflichtig erklärt werden (Funkempfangsanlagenverordnung), BGBl Nr 652/1996, Gebrauch gemacht. § 1 der zitierten Verordnung erklärt die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funkempfangsanlagen, die zur Warnung vor Geschwindigkeitsmesseinrichtungen dienen oder dienen können (wie Radarwarngeräte, Laserwarngeräte) für bewilligungspflichtig.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt - wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt - zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle bestimmt, dass die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Beim vom Berufungswerber mitgeführten Gerät handelt es sich um eine Funkempfangsanlage, welche einen Fahrzeuglenker auf die Verwendung von Radar- bzw. Lasergeräten hinweist. Der Umstand, dass es sich bei diesem Gerät um eine Funkempfangsanlage handelt, sowie der üblicherweise mit der Verwendung dieses Gerätes verbundene Zweck, nämlich vorzeitig auf die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen im Rahmen der Verkehrsüberwachung hingewiesen zu werden, hätte den Berufungswerber dazu veranlassen müssen, sich in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Mitführens einer derartigen Funkempfangsanlage in Österreich zu informieren.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl Erkenntnisse vom 23.10.1986, Zahl 86/02/0064, und vom 28.01.2000, Zahl 98/02/0096), hat sich ein Ausländer vor Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich über die dabei zu beachtenden Rechtsvorschriften zu unterrichten. Auch wenn es sich bei der gegenständlichen Vorschrift um keine Straßenverkehrsvorschrift handelt, handelt es sich hiebei um eine Norm, welche mit der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zusammenhängt. Der Umstand, dass das Mitführen eines derartigen Gerätes und auch die Verwendung in Holland erlaubt sein mag, durfte den Berufungswerber nicht ohne Weiteres dazu veranlassen, von einer gleich gelagerten Rechtslage in Österreich auszugehen.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Betrieb von Radarwarnanlagen und Laserwarngeräten auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht uneingeschränkt erlaubt ist.

 

Der Berufungswerber wäre daher verpflichtet gewesen, sich vor Fahrtantritt in Bezug auf die in Österreich geltende Rechtslage hinsichtlich des Verwendens bzw des Mitführens von Radarwarnanlagen zu erkundigen. Der Umstand, dass er dies nicht getan hat, ist dem Berufungswerber als fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen und kommt ihm ein entschuldbarer Rechtsirrtum nicht zugute.

 

In Bezug auf die Strafhöhe ist festzuhalten, dass der Besitz eines in der Funkempfangsanlagenverordnung angeführten Gerätes öffentlichen Interessen, nämlich der effizienten Überwachung der Einhaltung von Verkehrsvorschriften, zuwiderläuft und ist daher von einem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der angelasteten Tat auszugehen. Als Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass dem Berufungswerber ein - allerdings nicht das Verschulden ausschließender - Rechtsirrtum zugute zu halten ist. Erschwerend war nichts.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe, die innerhalb eines Strafrahmens bis zu S 50.000,-- zu verhängen war, ist im untersten Bereich angesetzt und erweist sich nicht als unangemessen hoch und ließe sich auch mit ungünstigen Einkommens- uns Vermögensverhältnissen in Einklang bringe.

 

In Bezug auf den (in der Berufung nicht ausdrücklich angeführten Verfall) war auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis zu verweisen.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden

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