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Plugin Für Radarwarnung Erlaubt?


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Guest DonBlech

Hallöchen,

 

interessant finde ich, daß es offenbar niemanden der Gesetzeshüter stört, wenn im Lokalradio vor aktuell aktiven Blitzern, sowohl stationären Anlagen als auch mobilen Einsätzen, gewarnt wird.

Geht das nicht noch über eine Information wie 'hier könnte ein Blitzer aktiv sein' weit hinaus?

 

Gruß,

 

DonBlech

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Hi Goose,

 

Habe ich den Verdacht, daß hier ein Navi mit POI-Warner benutzt wird, so habe ich den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit.

 

Worauf begründet sich denn dieser Verdacht?

 

Es ist ein Navi an Bord und der VT hat die mit einer Rotlichtüberwachungsanlage ausgestattete Ampel nicht bei Rot überquert?

Das kann es ja wohl nicht sein....

 

Löst bei Dir schon das Vorhandensein eines Navis den Verdacht aus???

 

Ralph

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Es genügt das betriebsbereite Mitführen. Somit liegt die OWi auch dann vor, wenn  das Programm selber nicht läuft, das Navi jedoch angeschlossen ist, so daß du jederzeit das Overlay aktivieren könntest.

Öhm... Einspruch. Wenn ich nicht irre, so hatten wir uns beizeiten darauf "geeinigt", daß es mangels einschlägiger Urteile nicht sicher ist, ob es nun def. verboten ist oder nicht. Und man bedenke, daß keine Radarmessungen angezeigt werden, sondern lediglich der Hinweis auf ein Geschw.-Limit erfolgt (beim navi-flash z.B. "Achten Sie auf ihre Geschwindigkeit!" mit der Angabe der jeweils erlaubten Höchstgeschwindigkeit).

Nun, wir haben uns darauf geeinigt, daß es zwei Meinungen gibt, jedoch kein diesbezügliches Urteil vorliegt.

 

Bis das der Fall ist, werde ich im Dienst mit der oben genannten Argumentation vorgehen.

An der Rechtmäßigkeit der Maßnahme habe ich ierbei keinen Zweifel.

 

Gruß

Goose

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Hi Goose,

 

Habe ich den Verdacht, daß hier ein Navi mit POI-Warner benutzt wird, so habe ich den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit.

 

Worauf begründet sich denn dieser Verdacht?

 

Es ist ein Navi an Bord und der VT hat die mit einer Rotlichtüberwachungsanlage ausgestattete Ampel nicht bei Rot überquert?

Das kann es ja wohl nicht sein....

 

Löst bei Dir schon das Vorhandensein eines Navis den Verdacht aus???

 

Ralph

Das ist doch recht Einzelfallabhängig.

 

Gruß

Goose

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Doch.

Anders kann man sich

Das ist doch recht Einzelfallabhängig.

nicht erklären....

 

Ralph

Nun, weil du es dir nicht erklären kannst bedeutet das noch nicht, daß "man" es nicht erklären kann.

 

Es gibt ein paar Anhaltspunkte, auf die werde ich hier aber nicht eingehen.

 

Gruß

Goose

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StVO § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

 

(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, ....

Hat der Onkel Hentschel auch daran gedacht, daß der Beifahrer so ein Gerät mitführen und betreiben könnte und den Fahrer dann mündlich warnt? <_<

 

Es lebe die Bürokratie...

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StVO § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

 

(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, ....

Hat der Onkel Hentschel auch daran gedacht, daß der Beifahrer so ein Gerät mitführen und betreiben könnte und den Fahrer dann mündlich warnt? <_<

 

Es lebe die Bürokratie...

Naja, ich wette, der Onkel Hentschel und auch alle anderen Richter freuen sich schon darauf, daß jemand vor ihnen steht und ihnen diese Story erzählt.

 

Gruß

Goose

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"Also, Herr Richter, das war so: ich habe meinen Freund Alfons (Name von der Redaktion geändert) aufgesammelt und mit nach ... nehmen wollen. Dazu mußten wir eine längere Strecke über die Landstraße und durch mehrere Dörfer fahren. Der Alfons, der die Strecke besser kannte als ich, sagte, daß da mehrere Blitzer stehen würden und ich aufpassen müsse. Aber er hätte da auch ein kleines Gerät, was mir diese Arbeit abnehmen könne. Tja, und was machte der Alfons dann? Da packt der doch tatsächlich so ein kleines flaches Gerät aus, heftet mir das an die Windschutzscheibe und sagt: 'So, jetzt fährste sicherer und entspannter!'

Ich hab natürlich vehement protestiert, konnte aber doch nicht die Hände vom Lenkrad nehmen. Mein Fahrlehrer sagte immer: Lutz, die Hände gehören immer ans Lenkrad und nicht .... naja, eben ans Lenkrad. So. Was sollte ich denn jetzt machen? Anhalten konnte ich auch nicht. Dazu gab es keine Gelegenheit. Also bin ich notgedrungen weitergefahren. ABER, Herr Richter, eines kann ich Ihnen versichern: ich habe diese komische Stimme, die da aus dem Gerät kam, total ignoriert und überhört. Ich hab mich voll aufs Fahren konzentriert. Wenn, dann müssen sie den Alfons bestrafen, aber nicht mich."

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also...

ich habe mich dadurch beruhigt, dass ich ein kleines Script geschrieben habe, das durch drücken der "aufnahme-Taste" am PDA abläuft.

Das löscht SpeedLimit, die Overlays und beendet das Navi.

Man sieht dann nur noch den Heute-Bildschirm

Ich kann auch gerne das Navi starten (mit ner eigenen Procedur). Das sieht man nichts mehr

von Blitz-Overlays oder so.

Das könnte übrigens Radarfalle zur Verfügung stellen!.

So.

Wenn mir also ein :kopfschuettel: im Nacken sitzt drücke ich die Aufnahmetaste und ratzfatz alles ist weg.

Dann fahr ich um die nächste Ecke und hab ne zweite Karte von der ich alles zurückkopiere.

Dauert ne Minute und alles läuft wieder.

Und was soll jetzt so ein blödsinniges Gesetz?

Wo keine Leiche und keine Indizien sind gibt es auch keinen Mörder!

adhe

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  • 2 months later...

Da der Link nicht richtig funktioniert, hier das Zitat aus dem genannten Posting:

 

Gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG Art 57b) dürfen Geräte und Vorrichtungen, welche die behördlichen Kontrollen des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können (z. B. Radarwarngeräte) weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut werden.

 

Diese Software oder Datenbank wie von Ihnen beschreiben, zeigt Ihnen lediglich an, wo ein Radargerät stehen könnte und ist deshalb erlaubt.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

 

 

Kantonspolizei

Mobile Einsatzpolizei

Autobahn/Sonderaufgaben

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:lol:

 

also... um auch noch etwas miteinzubringen.

 

Zunächst befinden wir uns nicht in der Schweiz. Dort gilt auch nicht die deutsche StVO. Daher hat das hier keinerlei Aussagekraft.

 

Ferner ist allgemein auf folgendes hinzuweisen:

 

Der Wortlaut unterschiedlicher Gesetzestexte ist ja bereits zitiert worden. Die Reichweite einer entsprechenden Norm ist regelmäßig - und ich möchte vorbauen, auch im Straf- und Owi-Recht - durch Auslegung zu ermitteln.

 

Neben der grammatikalischen Auslegung - reiner Wortlaut - ist die Teleologie der Norm - also Sinn und Zweck - von Bedeutung.

 

Auf Grundlage dessen dürfte klar sein, dass auch die POI Warner unter das gesetzlich Verbot fallen sollen. Dies schon deshalb, weil der Gesetzgeber sämtliche Warnungen, egal ob tatsächlicher oder potentieller Art, vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verbieten will.

 

Das mag umstritten sein. Die unterschiedlichen (Gesetzes-)Kommentare geben stets die Auffassung des einzelnen Autors wieder. Es handelt sich niemals um verbindliche Aussagen. (Egal ob "Hentschel" oder andere)

 

 

Einer obergerichtlichen Klärung werden wir aber wohl so schnell alle nicht entgegen sehen können.

 

 

OWi-Verfahren werden meist ohne aktive Beteiligung der StA in der mündlichen Verhandlung durchgeführt.

 

Bei positivem Ausgang für den Fahrzeugführer wird also die StA seltenst Berufung einlegen, ohne zuvor die mündliche Verhandlung miterlebt zu haben. Dies schon deshalb, weil die Staatsanwälte viel wichtigeres und davon viel zu viel zu tun haben.

 

Bei negativem Ausgang für den Fahrzeugführer wird die zu erwartende Geldbuße oder sonstige Ahndung eine Berufung unsinnig machen. Dies schon deshalb, weil das Kostenrisiko viel zu hoch sein dürfte.

 

Der Streit kann daher endlos weitergeführt werden.

 

 

 

Argumente für und wider wären von Vorteil.(Dabei bringen Aussagen zur Beweisbarkeit eines Verstoßes nichts. Auch HInweise auf das INteresse des entscheidenden Spruchkörpers, sich mit einer derartigen Lapalie zu beschäftigen, gehen am Thema vorbei. Im Ergebnis handelt es sich um eine rein dogmatische Fragestellung.)

 

Eine reine grammatikalische Auslegung ist aus meiner Sicht dabei wenig erfolgversprechend.

 

Die Teleologie in Kombination mit der systematischen Einordnung der entsprechenden VErbotsregelung in den restlichen Bereich der Vorschriften erscheint vielversprechender.

 

Mein Fazit:

 

§ 23 StVO ist weit auszulegen. Folge:

 

POI ist verboten, daher auch die Aussage in diesem Sinne seitens des ADAC.

 

 

 

Aber vielleicht möchte sich jemand erwischen lassen und die Sache gerichtlich bis zum Letzten treiben - wäre durchaus interessant

 

Die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels würde ich als stets schlecht beurteilen.

 

:geil:

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Guest Mr_Biggun

Du hast die historische Auslegung vergessen! :geil:

 

Der historische Gesetzgeber konnte bei Erlaß der Norm nicht vorhersehen, daß es eines Tages eine passive Form der Radarwarnung geben kann, weil derartige Geräte zum Zwecke der Navigation allgemein und der Warnung im besonderen erst seit kurzem existieren.

 

Ferner der Wortlaut: das Gerät muß "bestimmt sein zur Anzeige und Störung"; dieser legt es nahe, daß ein aktiver technischer Vorgang stattfinden muß, deren Ergebnis in der Anzeige oder Störung der Messung mündet. Diese Merkmale fehlen einem PDA: zunächst ist die Zweckbestimmung primär eine andere als die der Warnung vor Geschwindigkeitsmessungen. Hätte der Gesetzgeber diese Möglichkeit einbeziehen wollen, hätte er das Wort "bestimmt" durch "geeignet" ersetzen müssen. Auch kann eine PDA-Software nur vor der theoretischen Möglichkeit einer Messung warnen, der Fahrzeugführer kann also nicht vor einer konkreten Messung gewarnt werden.

 

Ferner fehlt eine Vorschrift, die das Mitführen und Verwenden von Straßenkarten, in die potentielle Meßpunkte eingetragen sind, verbietet. Letztlich ist aber der PDA nichts anderes als eine Landkarte in digitaler Form.

 

Aus dem Gesagten folgt, daß ein PDA mit einer aufgespielten Warnsoftware nicht unter § 23 Abs. 1b StVO fallen kann.

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TomTom hat drei neue Geräte angekündigt (GO 510, 710 und 910). Das ist nicht sensationell. Allerdings werden diese serienmäßig mit Radar-POIs ausgeliefert. Sollten die sich nicht vorher gründlichst informiert haben?

 

Abuelo

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Aus dem Gesagten folgt, daß ein PDA mit einer aufgespielten Warnsoftware nicht unter § 23 Abs. 1b StVO fallen kann
Dem widerspricht meines Erachtens die einschlägige Kommentierung (Hentschel). Auch zeigt das im zweiten Satz benutzte Wort "insbesondere", daß es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt.

 

Gruß

Goose

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Dem widerspricht meines Erachtens die einschlägige Kommentierung (Hentschel). Auch zeigt das im zweiten Satz benutzte Wort "insbesondere", daß es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt.

Stimmt sicherlich. Nur ist es doch wohl ein Witz, daß man sich dieser Logik folgend offensichtlich selbst eine Liste zusammenbasteln müßte. Denn wer hat denn bitte schön den Hentschel in der Westentasche und kann mal eben so nachschauen?

So gesehen könnte also fast jedes Gerät darunter fallen. Und das kann es ja nun auch nicht sein. Wenn, dann möge man sich bitte konkret(er) ausdrücken und vor allem zumindest die mittlerweile massenhaft vorhandenen/verfügbaren Geräte, die unter diese Bestimmung fallen sollen, benennen. So herrscht - auch trotz Deines Hentschel-Kommentars - offenkundig eine recht große Rechtsunsicherheit => im Zweifelsfalle ...... :geil: denn der Blick in den Gesetzestext (das erste, was man normalerweise als Ottonormalbürger macht) ergibt diesbzgl. keine eindeutige Aussage.

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Mein Hentschel... So hat ihn Koral auch immer genannt.

Dabei gehört mir doch nur eine von tausenenden Ausgaben, die anderen findet man unter anderem in beinahe jeder Wache, auf beinahe jedem Richtertisch und in beinahe jeder Kanzlei....

 

Eine abschließende Auflistung ist nicht im Gesetz enthalten, das ist doch unbestreitbarer Fakt.

Es fällt auch nicht jedes Gerät darunter, sondern nur die, bei denen eine der integrierten Funktionen diesen Zweck erfüllen.

 

Aber ich gestehe, daß ich diese Rechtsunsicherheit auch nicht nachvollziehen kann.

 

(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

 

- Bei dem PDA handelt es sich um ein technisches Gerät

- Bei dem Starenkasten handelt es sich um eine Verkehrsüberwachungsmaßnahme

- Mit dem entsprechenden PlugIn ist das Navi unter anderem dazu bestimmt, diese Verkehrsüberwachungsmaßnahme anzuzeigen

 

 

Gruß

Goose

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:geil: Sorry. Galt dem "mein Hentschel". :lol:

 

Nein, ein PDA ist zwar ein technisches Gerät, aber dieses technische Gerät (nicht das Plugin!) ist eben NICHT dazu bestimmt, Geschwindigkeitsüberwachungen anzuzeigen.

 

Ich sehe da durchaus einen Unterschied. Und nicht zuletzt gibt es auch Kommentierungen, die sich irgendwann als totaler Blödsinn erweisen. Auch wenn sie von einem noch so renommierten Zeitgenossen stammten.

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Ich glaube ich werde mir den Thread mit dem Disput zwischen Bluey und Goose ausdrucken und bei der Kontrolle vorzeigen :geil:

 

Edit: Cool, mein Stern ist grün geworden. Endlich nicht mehr rot! post-14-1087846246.gif

Edited by dagegen
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Ob es sich bei dieser um eine solche handelt wird sich aber wohl erst in einem Urteil erweisen. Bis zu diesem sollte man davon ausgehen, daß sich der eine oder andere Beamte an diesem Standartkommentar orientieren wird, zumal sich dieser auch auf eine Bundesratsdrucksache bezieht (also das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen hat)

 

Gruß

Goose

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Jap. Auch das mag sicherlich so sein. Nur: zunächst einmal muß der betr. Kollege auch wissen oder einen entspr. Verdachtsmoment haben, daß sich ein entspr. Plugin auf dem PDA befindet. Ansonsten dürfte sich eine Anschlußmaßnahme recht schwierig begründen lassen.

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Die Diskussion hatten wir auch schon mehrfach.

Sollen wir sie hier erneut fortsetzen?

 

Muss ich dir erklären, wie sich ein Verdachtsmoment im Einzelfall begründen kann?

1. weiß ich das

2. könnt ich gut drauf verzichten

3. muß ich Dir erklären, wie ich meinen PDA vor unberechtigtem Zugriff schützen kann? Abgesehen davon ist es doch wohl tatsächlich etwas weit hergeholt (zumind. unterschwellig) den Eindruck zu erwecken, ein entspr. Plugin auf dem PDA wäre einem ähnlichen Entdeckungsrisiko unterlegen wie ein normaler Radarwarner.

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Ebesowenig muss ich dir, wie ich denke, doch nicht erklären, welche Befugnisse wir haben, wenn man einen solchen Anfangsverdacht begründen kann, oder?

 

Neben dem Entdeckungsrisiko geht es hier doch im Übrigen um die grundsätzliche Frage, ob es nun legal ist oder nicht. Und bis zu einer gegenteiligen Entscheidung bin ich da, wie ich denke, mit dem Hentschel und der Bundesratsdrucksache, durchaus am trockenen Ufer.

 

Aber lassen wir das, wir drehen uns im Kreis.

 

Gruß

Goose

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Ebesowenig muss ich dir, wie ich denke, doch nicht erklären, welche Befugnisse wir haben, wenn man einen solchen Anfangsverdacht begründen kann, oder?

Begründen kann man - wenn man will - nahezu alles. Zunächst einmal. Wichtig aber ist denn auch, daß das so mühsam errichtete Kartenhaus nicht anschließend einstürzt, wenn die (auf dünnem Eis gestrickten) Maßnahmen rechtlich hinterfragt werden. Da ist schon so mancher auf die selbige gefallen.

 

BTW: der Henschel ist nur eine Kommentierung, mehr nicht! :geil:

 

Aber lassen wir das, wir drehen uns im Kreis.

Ganz genau. Wenigstens in diesem Punkt sind wir uns einig.

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Cool, wieder diese Blitzerwarnergeschichte in vollem Umfang! :D

 

Radiosendungen sind legal, weil sie darauf hinweisen das man überall und zu jeder Zeit geblitzt werden kann!

 

Der Radiosender ist abhängig von Anrufern und sendet den ganzen Tag dann diesen Blitzer,obwohl er da schon lange nicht mehr steht!

 

Ob PDA mit POI oder aktiver Radarwarner idt eigentlich egal! Wann wird jemand aus den Verkehr gezogen, wenn er sich an die Geschwindigkeit hält?

Der weiss doch nicht ob ich vorher gewarnt worden bin!

Ein aktives Gerät ist innerhalb von ein paar sekunden verschwunden bei einer normalen Verkehrskontrolle un der PDA aus!

 

Das einzige was gefährlich ist wohl, wenn die irgendwo an einer Ecke stehen und mit der Stoppuhr Geschwindigkeitsmessungen machen(vielleicht gibt es das ja noch oder kommt wieder in Mode), denn die zeigt kein Gerät an!

 

Von ein paar Zeilen aus dem Henschel soll man sich nicht bange lassen machen! Solange da nicht steht, wird zum Tode bestraft oder Lebenslanger Führerscheinverlust!

 

ob diese Geräte funktionieren weil man da wohl auch immer auf den neusten technischen stand sein muss oder wie ich fetgestellt habe nicht alle Blitzer im SL vorhanden sind, gibt alle keine Sicherheit nicht geblitzt werden zu können oder es rechtzeitig zu bemerken!

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  • 3 weeks later...
Ferner ist allgemein auf folgendes hinzuweisen:

 

Der Wortlaut unterschiedlicher Gesetzestexte ist ja bereits zitiert worden. Die Reichweite einer entsprechenden Norm ist regelmäßig - und ich möchte vorbauen, auch im Straf- und Owi-Recht - durch Auslegung zu ermitteln.

 

Neben der grammatikalischen Auslegung - reiner Wortlaut - ist die Teleologie der Norm - also Sinn und Zweck - von Bedeutung.

 

:lol:

 

Gerade im Strafrecht und Owi-Bereich würde ich die teleologische Auslegung einer Norm aber mal gaaanz vorsichtig angehen.

Insbesondere dann, wenn dies zum Nachteil des Betroffenen geschieht.

:kopfschuettel:

 

Damit haben wir nämlich in Deutschland in der Vergangenheit nicht gerade gute Erfahrungen gemacht.

 

--------------

 

Zum Thema:

 

Im Einzelfall wird es ja kaum zu beweisen sein, dass ein POI-Warner dazu bestimmt war, vor Verkehrs- / Geschwindigkeitskontrollen zu warnen.

Ein Betroffener wird dem immer entgegenhalten, dass lediglich (in zulässiger Weise) vor Gefahrenstellen gewarnt worden sei. Diese Einlassung wird ja dann kaum zu widerlegen sein.

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Mal eine Frage an Bluey&Goose:

Angenommen der Anfangsverdacht würde nicht ausreichen, meinen PDA auf ein Plug-In zu kontrollieren, weil er z.B. abgeschaltet ist. Der Mitarbeiter der Rennleitung will aber den PDA trotzdem sehen / will das ich ihn anschalte.

 

1. Muss ich der Bitte nachkommen?

2. Plug-In wird gefunden, Gerät wird eingezogen. Ist das rechtens (weil doch kein Anfangsverdacht bestand)?

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Der Betroffene muss nichts tun, wo er aktiv was machen müsste. Er muss auch nicht in den Alko-Tester pusten. Also muss er meiner Rechtsauffassung nach auch nicht den PDA einschalten.

Liegt kein Anfangsverdacht vor (Alkoholfahne, PDA vorher gesehen), muss der Polizist den VT fahren lassen.

:kopfschuettel:

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1. Muss ich der Bitte nachkommen?

2. Plug-In wird gefunden, Gerät wird eingezogen. Ist das rechtens (weil doch kein Anfangsverdacht bestand)?

1. nein, das mußt Du nicht.

2. wenn Du es doch machst und das Plugin wurde gefunden, bist Du das Gerät sicherlich erst einmal los. Da ist es auch egal, ob es einen Anfangsverdacht gab oder nicht. Entscheidend ist hier das Endergebnis.

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Wenn dich der Bitte nicht nachkomme ist der Anfangsverdacht dann nicht schon gegeben?

 

Das ganze Mal aufs wahre Leben übertragen ist es irgendwie scheißegal ob da ein Anfangsverdacht vorhanden ist oder nicht.

 

Polizist: Kann ich mal bitte Ihren PDA sehen?!

Günni: Ja, aus der Ferne!

Polizist: Her damit!

Günni: Sie haben aber keinen Anfangsverdacht!

Polizist: Das können Sie gar nicht beurteilen - ODER - Können Sie mir eh nicht beweisen.

Günni: &§%§&$%

 

Also ist die Anfangsverdachtsgeschichte rein theoretischer Natur.

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Ich kenne das nur vom Alkohol.

Polizist: "Haben Sie Alkohol getrunken?"

Ich: "Nein" (ich hatte ein Bier getrunken)

Polizist: (Moment Pause) "Dann noch gute Fahrt"

 

Wenn ein :( seine Sache korrekt macht:

"Schalten Sie mal bitte den PDA ein."

"Nein"

"Dann zeigen Sie mir bitte mal Verbandskasten und Warndreieck" :D

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Polizist: "... geben Sie mir bitte den PDA"

Ich:"Weshalb wenn ich fragen darf?"

Polizist:"... wir haben den berechtigten Verdacht, dass sie illegale Plugins installiert haben?"

Ich:"Hää? Was habe ich installiert?"

Polizist:"Geben Sie mir bitte den PDA"

Ich:"Nö"

Polizist:"Wenn Sie....., dann...."

Ich nehme den PDA und übergebe ihm diesen ausgeschaltet."Bitte, aber nicht kaputt machen - gehört meiner Frau"

Polizist:"Der ist aus"

Ich:"Klar, könnte geklaut werden"

Polizist:"Bitte einschalten, weil...."

Ich:"Mist, Pin vergessen"

 

Und nun?

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  • 3 months later...
Der historische Gesetzgeber konnte bei Erlaß der Norm nicht vorhersehen, daß es eines Tages eine passive Form der Radarwarnung geben kann, weil derartige Geräte zum Zwecke der Navigation allgemein und der Warnung im besonderen erst seit kurzem existieren.

Der Gesetzgeber kannte diese Navigationssysteme bereits im Jahr 2001 und hat sie entsprechend berücksichtigt. Siehe hierzu die Begründung zu § 23 Abs. 1b StVO:

 

„Satz 1 verbietet Maßnahmen, die ein Kraftfahrer gegen die Verkehrsüberwachung ergreift und die darauf zielen, sich Verkehrskontrollen tatsächlich wirksam zu entziehen. Diese Gefahr besteht beim Einsatz von technischen Geräten, die den Standort von Verkehrskontrollen anzeigen oder die konkrete Überwachungsmaßnahmen stören. Nicht nur einzelne technische Geräte wie die derzeit am meisten verbreiteten Radarwarngeräte und Laserstörgeräte werden von dem Verbot erfasst, sondern auch andere technische Lösungen, die einen vergleichbaren Effekt erreichen. Das gilt insbesondere für die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemen; die entsprechenden Geräte geben die Warnung ebenfalls automatisiert und ortsbezogen ab. (…)“

[bundesrat Drucksache 751/01]

 

Anmerkung: Mir ist bewusst, dass die zitierte Textstelle bereits in diesem Forum (u. a. von Goose) genannt wurde, allerdings wurde sie dabei lediglich als Kommentar von Hentschel dargestellt. Tatsächlich handelt es sich aber hierbei um die amtliche Begründung, die zusammen mit der entsprechenden Verordnung dem Bundesrat vorgelegt worden ist.

 

Die Einbeziehung geeigneter Navigationssysteme widerspricht übrigens auch nicht dem Zweck von § 23 Abs. 1b StVO:

 

„(…) Sie soll verhindern, dass sich Kraftfahrer durch technische Vorkehrungen im Kraftfahrzeug Maßnahmen der Verkehrsüberwachung entziehen können. (…)“

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Also ich hatte mal eine ausführliche Unterhaltung mit einem Grünen aus unserer Nachbarschaft zum Thema Verkehrskontrolle. Er sagte mir, das er bei "Gefahr im Verzug" das Fahrzeug und Personen durchsuchen kann. Dafür muss aber einen handfester Grund vorliegen. Bedeutet also, wenn ein Grüner mich anhält und mein Navi aus ist und er somit nicht sehen kann ob ich eine zusätzliche Software drauf habe oder nicht, kann er nicht einfach mit dem Grund "Gefahr im Verzug" kommen. Zivilstreifen etc dürfen auch nicht einfach Leute ohne Grund kontrollieren sondern es muss ein Verdacht oder ein Vergehen vorliegen. Bedeutet also, das wenn jemand vorschriftmäßig fährt etc. man ihn nicht ohne Grund anhalten darf ( ausser wie oben erwähnt eingerichtete Kontrollpunkte ). Natürlich machen das die Grünen trotzdem, rechtlich gesehen ist das aber schon unrecht. Streng genommen dürfen die Grünen bei einer normnalen Verkehrskontrolle noch nicht mal mein Auto anfassen. Da es mein Eigentum ist, kann ich das untersagen. Sie können sagen öffen sie bitte den Kofferraum, heben sie mal die Matte hoch damit ich das Reserverrad sehen kann usw. Ich kann aber dann sagen, nein keine Lust es sei denn sie sagen mir den Grund. Natürlich können sie sich immer einen Grund "ausdenken" aber das ist wieder unrecht. Letztendlich zieht man natürlich als Bürger immer den kürzeren, ob die Grünen im Recht sind oder nicht. Ich denke aber, das es eher selten sein wird das die Grünen jemanden ohne Grund durchwühlen. Also zumindestens wurde ich bisher nur vom Zoll 2 mal angehalten, aber wie oben geschrieben im 30 km Bereich der Grenze. Und die dürfen dann einfach so alles durchsuchen. Das lustige war bei den Zollkontrollen, das mein Handschuhfachschloss kaputt ist und nicht mehr auf geht. Ich sagte "ich wäre ihnen dankbar wenn sie es ohne es kaputt zu machen öffnen könnten". Sie gaben sich alle Mühe mit dünnen Blechen etc. aber haben es nicht geschafft und mich dann trotzdem weiter fahren lassen. :lol:

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Zivilstreifen etc dürfen auch nicht einfach Leute ohne Grund kontrollieren sondern es muss ein Verdacht oder ein Vergehen vorliegen. Bedeutet also, das wenn jemand vorschriftmäßig fährt etc. man ihn nicht ohne Grund anhalten darf

Das stimmt nicht:

§36 StVO (5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten.

Aber du hast Recht, dass sie nicht ohne Grund alles durchsuchen dürfen.

Die Leute vom Zoll dürfen aber auch verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen, das stimmt.

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  • 2 weeks later...
Ich habe selber TomTom5 auf meinem PDA. Sicher hat man in der Zielführungsansicht ein anderes Bild, aber je nach Einstellunt (2D oder 3D), Maßstab und örtlicher Gegebenheit kann man sicher den einen oder anderen Blitzer sehen.

Ist zwar schon lange hin, aber darauf muß ich denn doch noch einmal eingehen:

Ich habe auch TomTom5 auf meinem PDA, habe aber die betr. POIs ausgeblendet. Du würdest also rein gar nichts sehen außer der normalen Karte.

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Diese Diskussion hier interessiert und amüsiert mich gleichermaßen, da sie doch auf einem sehr akademischen Niveau geführt wird und auch die hier behandelten Details (nur) akademischen Nutzen haben...

 

Goose ist im Ergebnis sicher zuzustimmen, die einschlägigen Kommentare und auch der Wille des Gesetzgebers sind insoweit eindeutig.

Auf der anderen Seite ist natürlich der Einwand völlig berechtigt, dass auch entsprechende Durchsagen im Radio, die auf konkrete Blitzer hinweisen, sanktionslos bleiben.

Dem ist jedoch wiederrum entgegenzuhalten, dass schließlich auch gegen Personen polizeirechtlich vorgegangen werden kann, die sich unweit einer zumeist mobilen Radarmessstelle postieren, um dort mittels eines Pappschildes mit der Aufschrift "Achtung Blitzer" die sich nähernden VT auf die Geschwindigkeitsmessung aufmerksam zu machen.

 

Da bislang eine gefestigte Rechtsprechung insbesondere der höherinstanzlichen Gerichte fehlt, ist hier zumindest Vorsicht geboten, wenn man solche Navis mit Radarwarnfunktion nutzt.

 

Unabhängig davon muss der Tatbestand des § 23 Abs. 1 b StVO selbstverständlich von den Polizeibeamten vor Ort ordnungsgemäß festgestellt werden, damit überhaupt entsprechende Sanktionen wie Bußgeld und Sicherstellung in Betracht kommen.

Hierbei sollte man sich die einschlägige Gesetzesbegründung vor Augen halten:

"Im Interesse des Vollzugs wird neben dem tatsächlichen Betreiben auch das betriebsbereite Mitführen untersagt"

Da die Herren in Grün nie völlig unerwartet aus dem nächsten Busch springen und sofort die Fahrertür aufreißen und alles in Augenschein nehmen, was ihnen verdächtig vorkommt, sondern sich eine Polizeikontrolle insbesondere auf Autobahnen immer sehr frühzeitig ankündigt (entweder die Freunde vom zivilen Einsatzfahrzeug mit Videoüberwachung, die einem freundlich mit der Kelle winken, oder ein Uniformierter, der 1000m vor der nächsten Raststätte wiederrum mittels Kelle zum Abfahren und Anhalten auffordert), bleibt genügen Zeit, das Gerät unauffällig auszuschalten und die Chipkarte zu entfernen, auf der die OVI's abgespeichert sind...

Dann nämlich wird das Gerät weder "tatsächlich betrieben" noch "betriebsbereit mitgeführt".

Natürlich sind die Beamten nicht von gestern und wundern sich darüber, dass das Navi insoweit nicht betriebsbereit mitgeführt wird und werden möglicherweise eine Durchsuchung sowohl des PKW als auch der Person vornehmen, um die Chipkarte zu finden und die OWi nachzuweisen (was allerdings mit sehr viel Aufwand verbunden sein wird und es daher eher fraglich ist, ob man sich für sowas überdurchschnittlich viel Zeit nehmen will...) Wenn man dann aber das Pech hat, an einen Beamten zu geraten, der seinen Job sehr ernst nimmt, sollte man vielleicht bedenken, dass die Durchsuchung immer von der Untersuchung abzugrenzen ist. Letztere ist immer dann anzunehmen, wenn zur Klärung des Sachverhalts eine bloße oberflächliche visuelle Kontrolle und ein Abtasten des bekleideten Körpers nicht ausreichen, sondern darüber hinausgehende Maßnahmen erforderlich sind. Die Nachschau und visuelle Kontrolle an nicht ohne weiteres zugänglichen Stellen des Körpers (da, wo man normalerweise bekleidet zu sein pflegt), die ein Schamgefühl bei dem Betroffenen auszulösen geeignet ist, fällt stets unter den Begriff der Untersuchung, an die die Polizeigesetze der Länder weitaus engere Voraussetzungen stellen als an eine bloße Durchsuchung.

Aber selbst dann, wenn man dabei von einer reinen Durchsuchung ausgehen würde, wäre eine visuelle Kontrolle in normalerweise bedeckten Körperregionen mit Sicherheit nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. so dass eine solche Maßnahme in jedem Fall rechtswidrig wäre.

Versteckt man die Chipkarte also nicht im Handschuhfach, sondern greift man stattdessen einmal beherzt in den Hosenbund (nein, nicht in den von der Jeans...), sollte man sich um den Verbleib des Navi im eigenen PKW und den Inhalt seines Portemonnaies keine allzu großen Sorgen mehr machen müssen...

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@FA Verkehrsrecht (soll FA etwa "Fachanwalt" bedeuten?)

 

Die Nachschau und visuelle Kontrolle an nicht ohne weiteres zugänglichen Stellen des Körpers (da, wo man normalerweise bekleidet zu sein pflegt), die ein Schamgefühl bei dem Betroffenen auszulösen geeignet ist, fällt stets unter den Begriff der Untersuchung, an die die Polizeigesetze der Länder weitaus engere Voraussetzungen stellen als an eine bloße Durchsuchung.
Beim Verdacht einer Ordnungswidrigkeit handeln wir nicht mehr nach dem Polizeirecht, sondern nach dem Strafprozessrecht i.V.m. § 46 OWiG

 

In § 102 StPO ist die Durchsuchung beim Verdächtigen geregelt.

Die Durchsuchung der Person besteht im Suchen nach Sachen oder Spuren in oder unter der Kleidung, auch auf der Körperoberfläche und in natürlichen Körperöffnungen, die ohne Eingriff mit medizinischen Hilfsmitteln einzusehen sind.

 

Das Schamgefühl des Beschuldigten (oder im OWi-Verfahren des Betroffenen) wird dadurch gewahrt, daß diese Durchsuchung von einem Beamten gleichen Geschlechtes duchzuführen ist.

 

Keinesfalls liegt aber in dem oben genannten Durchsuchungsumfang bereits eine Untersuchung gemäß § 81a StPO vor (vergleiche auch Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO)

 

Gruß

Goose

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