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Plugin Für Radarwarnung Erlaubt?


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Hallo,

 

ich habe mal eine grundsätzliche Frage zur Software für festinstallierte Radarfallen:

 

 

Sind diese eigentlich rechtlich abgesichert, das heißt: darf ich mit derartig "frisierter Software" eigentlich fahren? Oder ist das gleich zu setzen mit einem "echten" Radarwarner?

 

Danke und Gruß,

 

Michael

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  • 2 weeks later...

hmm,

ich dachte die sind erlaubt, genau wie die radiodurchsagen auch erlaubt sind.

Stoersender, oder wie die funktionieren sind ganz sicher verboten,

aber makierungen besonders unfallgefaerdeter stellen und kindergaeren/schulen und so weiter so weit ich weiss nicht.

 

willyspatz

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StVO § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

 

(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen.

 

Soweit das Gesetz. Interpretieren kannst du das nun selbst.

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Jungens, das Thema hatte wir doch schon. Plugins z.B. für die Navi-Software auf einem PDA ist (so zumind. meine pers. Auffassung sowie die hiesiger Sachbearbeiter-Kollegen und unseres AG-Richters) erlaubt, da diese Plugins nicht in der Lage sind, einen aktuell aktiven Blitzer anzuzeigen, sondern lediglich, daß an der Stelle XYZ ein Blitzer stehen KÖNNTE. Selbst wenn es ein stationärer (Starenkasten) ist, der angezeigt wird, so ist das Gerät eben nicht in der Lage auch anzuzeigen, ob dieser aktiv oder inaktiv ist.

 

Das Gesetz richtet sich vielmehr gegen den Gebrauch von Geräten, deren Ziel und Funktion es ist, eine aktive Geschwindigkeitskontrolle anzuzeigen und damit den betr. VT vorzuwarnen.

 

Also: ein PDA nebst entspr. Software ist NICHT in der Lage, Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Er zeigt nur die Örtlichkeiten an, an denen bekanntermaßen ab und an solche Maßnahmen durchgeführt werden. Aber nicht wann oder ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Meldung.

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Ich bin hier, wie schon gesagt, anderer Ansicht. Nach dem Hentschel handelt es sich beim Navi mit der Verknüpfung zur Anzeige stationärer Geschwindigkeitsüberwachungen um ein nach § 23(1b) StVO erfasstes Gerät:

 

"[...] Nicht nur einzelne technische Geräte wie die derzeit am meisten verbreiteten Radarwarngeräte und Laserstörgeräte werden von dem Verbot erfasst, sondern auch andere technische Lösungen, die einen vergleichbaren Effekt erreichen. Das gilt insbesondere für die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemem; die entsprechenden Geräte geben die Warnung ebenfalls automatisiert und ortsbezogen ab. [...]" Hentschel: Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 23 StVO Rdnr. 38:

 

"Abs 1b Satz 2 enthält nur Beispiele zur Verdeutlichung, ist aber nicht etwa abschließend. [...] Für das Verbot des Abs 1b genügt es [...], daß bei Geräten mit verschiedenen Funktionen eine davon speziell zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungen dient, etwa auch die Ausstattung eines Autoradios oder eines Zielführungsgerätes mit einem zur Anzeige von Überwachungsmaßnahmen bestimmten Zusatzgerät " (siehe Begründung, Bundesrats-Drucksache 751/01, Seite 12)

 

Gruß

Goose

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"Abs 1b Satz 2 enthält nur Beispiele zur Verdeutlichung, ist aber nicht etwa abschließend. [...] Für das Verbot des Abs 1b genügt es [...], daß bei Geräten mit verschiedenen Funktionen eine davon speziell zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungen dient, etwa auch die Ausstattung eines Autoradios oder eines Zielführungsgerätes mit einem zur Anzeige von Überwachungsmaßnahmen bestimmten Zusatzgerät " (siehe Begründung, Bundesrats-Drucksache 751/01, Seite 12) [/color]

Hm.... ein Plugin ist aber kein "Zusatzgerät"! Wenn man's wörtlich nimmt, paßt das nicht.

 

Auch dient das Plugin weder zur Störung noch zur Anzeige von Verkehrsüberwachungen. Es ist rein technisch gesehen dazu überhaupt nicht in der Lage.

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Aber schau dir den hervorgehobenen Satz im ersten Abschnitt an, das Bezieht sich eindeutig auf die Verbindung Navi + Warnsoftware.

Es dient dazu, stationäre Überwachungsstandorte anzuzeigen. Ob diese derzeit tatsächlich in Funktion sind, spielt dabei keine Rolle.

 

Hierzu der Janiszewski-Jagow-Burmann (Auflage 17, § 23, Rz. 22b): "Ausreichend ist, daß das Gerät aus Sicht des Kraftfahrers zur Warnung oder Störung bestimmt ist. Ob das Gerät tatsächlich geeignet ist, vor den Radarkontrollen zu warnen, ist unbeachtlich"

 

 

 

Gruß

Goose

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Hierzu der Janiszewski-Jagow-Burmann (Auflage 17, § 23, Rz. 22b): "Ausreichend ist, daß das Gerät aus Sicht des Kraftfahrers zur Warnung oder Störung bestimmt ist. Ob das Gerät tatsächlich geeignet ist, vor den Radarkontrollen zu warnen, ist unbeachtlich"

Tscha, das - mein lieber Kollege - ist aber Auslegungssache. Denn: im Zweifelsfall ist es aus meiner Sicht als VT eben NICHT zur Warnung oder Störung bestimmt, sondern lediglich dazu, mich auf bestehende Limits aufmerksam zu machen.

 

Äußerst schwierig dürfte überhaupt der Nachweis sein, daß eine Navi-Software mit einem Plugin erweitert wurde. Denn woher soll ich einen Anfangsverdacht nehmen, wenn sich der betr. VT nicht gerade verplappert?!

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Entweder durch "Kommissar Zufall" oder dadurch, daß man beispielsweise die POI auf dem Display sieht

 

Wenn ich beispielsweise dieses Bild http://www.radarfalle.de/software/images/tt_beispiel_03.gif bei einer Kontrolle sehe, ist wohl gleich klar, daß da eine entsprechende Software installiert ist (denn ich kenne ja selber die Kästen in "meinem" Bereich.

 

Die Auslegung der Sache überlasse ich im Einzelfall dann dem Richter.

Wie gesagt, meines Erachtens liegt hier eine OWi nach § 23 StVO vor, entsprechend werde ich auch eine OWi-Anzeige fertigen. Begründen lässt sich dieses mit den einschlägigen Kommentaren.

Ob das Verfahren dann später eingestellt wird liegt nicht mehr in meinem Ermessen.

 

Aber was meinst du denn, ist sonst mit der Beschreibung "Das gilt insbesondere für die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemem" gemeint?

 

Gruß

Goose

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Wenn ich beispielsweise dieses Bild bei einer Kontrolle sehe, ist wohl gleich klar, daß da eine entsprechende Software installiert ist...

So ein Bild wirst du wohl kaum sehen, weil das nicht die Zielführungsansicht ist. Dort sieht man ob des geringeren Maßstabs nur wenige bis keinen POI.

Manche Systeme unterstützen z.B. auch das Ein- und Ausblenden der POIs per Tastendruck. Im Zweifel wird einfach das Gerät ausgeschaltet, am besten noch mit PIN, den man aber nicht weiß, weil das Gerät von einem Freund ist, etc.

Und nur auf den reinen Verdacht hin, wirst du mir ja wohl kaum den PDA abnehmen?! Dann müsstest du gleich noch das Handy mit einsacken, denn auch dafür gibt es Zielführungssysteme mit POIs.

 

Günni

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Ich habe selber TomTom5 auf meinem PDA. Sicher hat man in der Zielführungsansicht ein anderes Bild, aber je nach Einstellunt (2D oder 3D), Maßstab und örtlicher Gegebenheit kann man sicher den einen oder anderen Blitzer sehen.

 

Wie gesagt, ob es im Einzelfall auffällt, hängt vom Einzelfall ab. Hier geht es zunächst um die grundsätzliche Würdigung.

 

Gruß

Goose

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@Goose

 

Wie oft hast du denn - ganz ungefähr - eine solche Anzeige wegen POI-Warnsoftware schon geschrieben ? Wie oft ging das vor Gericht ? Wie gingen die Verfahren aus ?

 

Wenn sowas öfter vorkommt müßte es dazu doch auch längst relevante Urteile geben.

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hmm,

kann ja sein das blitzwarner grundsaetzlich verboten sind.

Es will ja nun auch sicher keiner die verkehrsueberwachung hintergehen, wo kaemen wir da hin?

Hilfreich kann es aber sein wenn besonders gefaehrliche stellen ausgewiesen werden im navigationssystem, kindergaerten und schulen zum beispiel.

Mir so einem geraet waere ich dann schon sehr zufrieden und ich bin ganz nebenbei auch sicher, das wenn ich an besonders gefaehrlichen stellen und unfallverschwerpunkten bewusst nochmals die geschwindigkeit kontroliere das ich dann auch weniger aerger mit den blitzen haben werde. :lol:

 

Wer will das schon verbieten. :30:

 

gruss

willyspatz

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Naja der deutsche Amtsschimmel hat mal wieder mit seinem Amtsdeutsch zugeschlagen, welches kein normaler Bürger eindeutig zuordnen kann was eigentlich richtig gemeint ist und es gibt halt genun Gummiparagraphen wo das letzte Wort der Richter hat um es so auszulegen wie es ihm passt!

 

Wenn jemand meint er tut was illegales sollte dann diese Plugin einfach nicht benutzen!

 

Aber meiner Meinung nach ist es nicht verboten vor Unfallschwerpunkten zu warnen, denn nichts anderes soll der Blitzer bewirken. Somit werden Ortskundige auch gezwungen gerade an diesem Punkt die Geschwindigkeit einzuhalten und dadurch sollen ja auch etliche Unfälle weniger sein als wie es vorher war ohne diesen Blitzer!

 

Also was soll ein Gesetzgeber dagegen haben wenn auch ein Navigationsgerät diese Unfallschwerpunkte anzeigt und somit auch Ortsunkundige vor einem schweren Unfall gewarnt werden und dieser dadurch verhindert wird!

 

Ansonsten die Lasermessgeräte die ja nun schwer unter beschuss geraten sind weil diese keine Bewisaufnahmen machen und so nur auf Treu und Glauben des Beamten ausgewertet werden was dieser in seiner Liste schreibt ist ja auch wohl nicht im Sinne des Kraftfahres, da ja auch schon sämtliche Fehlmessungen mit diesen Geräten vorliegen! Aber damit müssen sich jetzt dier Richter befassen ob diese Messgeräte noch gesetzlich zulässig sind!

 

Aber wie der jenige vor mir geschrieben hat handelt sich auch dieses Verbot bei aktiven Geräten wie Radar-und Laserwarner und dazu gehört kein PDA, weil dieser ein passives Gerät ist und auch wenn ein neuer Blitzer irgendwo fest oder mobil hingestellt der PDA ohne aktualisierung gar nicht anzeigt oder die jenigen die das hier vermarkten mit den Worten "Ohne Gewähr" auch nicht auf eine hundertprozentige Warnung garantieren können!

 

Zum Fazit, auch mit dem Plugin kann man an jeder beliebigen Stelle noch geblitzt werden! Optimal wären dann aktive und passive Warner gleichzeitig zu nutzen doch die aktiven sind nun mal verboten und mit den passiven keine Sicherheit irgendwo sich nicht an die Verkehrsregeln zu halten!

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hmm,

kann ja sein das blitzwarner grundsaetzlich verboten sind.

Es will ja nun auch sicher keiner die verkehrsueberwachung hintergehen, wo kaemen wir da hin?

Hilfreich kann es aber sein wenn besonders gefaehrliche stellen ausgewiesen werden im navigationssystem, kindergaerten und schulen zum beispiel.

Mir so einem geraet waere ich dann schon sehr zufrieden und ich bin ganz nebenbei auch sicher, das wenn ich an besonders gefaehrlichen stellen und unfallverschwerpunkten bewusst nochmals die geschwindigkeit kontroliere das ich dann auch weniger aerger mit den blitzen haben werde. :lol:

 

Wer will das schon verbieten. :30:

 

gruss

willyspatz

Hier würdest du dann sicherlich auch erklären können, wie es kommt, daß du zufällig ausschließlich die Gefahrenstellen markiert hast, an denen sich auch ein Starenkasten befindet.

 

@ Idealforyou:

Ansonsten die Lasermessgeräte die ja nun schwer unter beschuss geraten sind weil diese keine Bewisaufnahmen machen und so nur auf Treu und Glauben des Beamten ausgewertet werden was dieser in seiner Liste schreibt ist ja auch wohl nicht im Sinne des Kraftfahres, da ja auch schon sämtliche Fehlmessungen mit diesen Geräten vorliegen! Aber damit müssen sich jetzt dier Richter befassen ob diese Messgeräte noch gesetzlich zulässig sind!
Damit hat sich schon mehr als ein Richter befasst, und das Ergebnis hat sich bisher nicht geändert. Die Geräte sind zulässig.

 

Aber wie der jenige vor mir geschrieben hat handelt sich auch dieses Verbot bei aktiven Geräten wie Radar-und Laserwarner und dazu gehört kein PDA, weil dieser ein passives Gerät ist und auch wenn ein neuer Blitzer irgendwo fest oder mobil hingestellt der PDA ohne aktualisierung gar nicht anzeigt oder die jenigen die das hier vermarkten mit den Worten "Ohne Gewähr" auch nicht auf eine hundertprozentige Warnung garantieren können!
Wie kommst du auf diese von dir beschriebene Unterscheidung zwischen "aktiven" und "passiven" Geräten. Die kann ich in diesem Zusammenhang weder im Gesetzestext noch in den Kommentaren lesen.

 

Gruß

Goose

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@Goose

 

Ich zitiere den JANISZEWSKI/JAGOW/BURMANN der Vollständigkeit halber und des besseren Verständnisses wegen mal etwas ausführlicher:

 

[....] Satz 1 verbietet Maßnahmen, die ein Kraftfahrer gegen die Verkehrsüberwachung ergreift und die darauf abzielen, sich den Verkehrskontrollen tatsächlich wirksam zu entziehen. Dies kann bewirkt werden durch den Einsatz technischer Geräte, die den Standort von Verkehrskontrollen anzeigen oder die konkrete Überwachungsmaßnahme stören (Begr.). Durch die Vorschrift sollen sowohl technische Geräte wie Radarwarngeräte und Laserstörgeräte erfaßt werden als auch alle anderen technischen Möglichkeiten, die im Ergebnis vergleichbar sind (Begr.).

Ausreichend ist, daß das Gerät aus der Sicht des Kraftfahrers zur Warnung oder Störung bestimmt ist. Ob das Gerät tatsächlich geeignet ist, vor den Radarkontrollen zu warnen, ist unbeachtlich. [.....]

 

1. ein Plugin kann niemals tatsächlich wirksam vor einer Verkehrskontrolle warnen und dem VT so ermöglichen, sich einer solchen zu entziehen. Das ergibt sich schon daraus, daß es nicht in der Lage ist, eine tatsächlich akute Kontrolle anzuzeigen oder diese gar zu stören. Auch ist ein Plugin nicht in der Lage, jede (theoretische) Kontrolle(stelle) anzuzeigen, sondern allenfalls die Örtlichkeiten, die programmiert wurden. So gesehen ist ein Plugin denkbar lückenhaft und keineswegs in der "geforderten" bzw. beschriebenen Art und Weise geeignet. Gleichwohl bewirkt es aber, daß sein Nutzer idR an jeder angezeigten Örtlichkeit die Geschwindigkeit reduziert (liegt ja eigentlich im Interesse des Gesetzgebers). Ob dort aber auch tatsächlich gemessen wird, ist und bleibt ggf. unbekannt.

 

2. aus 1. ergibt sich aber auch, daß ein PDA mit entspr. Plugin auch im Endergebnis nicht mit einem Radarwarner oder Laserstörer vergleichbar ist. Denn das Endergebnis ist und bleibt der tatsächlich wirksame "Schutz" vor einer Radar-/Laserkontrolle, und den gibt das Plugin nunmal nicht her.

 

3. so gesehen dürfte ein Plugin auch aus Sicht des Nutzers/VTs nicht zur Warnung oder Störung bestimmt sein. Diese Formulierung halte ich auch für recht schwammig. Schau Dir mal die Prokuktbeschreibung des Navigerätes NaviFlash an. Dort steht V-Trap® - sicheres Führen durch verkehrsberuhigte Zonen (z.B. Meldung über Unfallschwerpunkte und Geschwindigkeitsbegrenzungen). Ich habe dieses Gerät vor einigen Monaten selbst einmal getestet. Es zeigt an den relevanten Stellen die vorgeschriebene Geschwindigkeit an und "warnt" mit den Worten: "Achten Sie auf Ihre Geschwindigkeit". Ich wüßte nicht, was es daran auszusetzen geben sollte. Und nichts anderes macht ein Plugin für den PDA.

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Guest Mr_Biggun

Stimme Bluey zu. Selbst wenn ein Plugin die Stelle eines Starenkastens anzeigt, ist das noch lange keine Warnung vor einer konkreten Kontrolle. Denn der Kasten muß nicht notwendig bestückt sein. Zumindest in meiner Stadt stehen sechs Kästen rum, von denen aber immer nur einer "scharf" ist.

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@Bluey: Ich denke, wir kommen hier zu keiner Einigung.

 

Ich kann nur wiederholen, daß meines Erachtens ein PDA mit entsprechendem Plugin durchaus geeignet ist vor (wenn auch nur den einprogrammierten) stationären Standorten zu warnen. Ein Schutz im Sinne der Verhinderung einer Messung ist ja nicht erforderlich, es genügt die Anzeige eines Standortes.

 

Aber was, wenn kein PDA mit entsprechender Software, ist denn deiner Ansicht nach im oben fett markierten Teil vom Hentschel gemeint?

 

Ich denke, es bleibt wohl nur, auf ein entsprechendes Urteil zu warten.

 

Gruß

Goose

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Ich denke, es bleibt wohl nur, auf ein entsprechendes Urteil zu warten.

Richtig. Wobei ich einem kleinen AG-Urteil auch keine sonderlich große Bedeutung beimessen mag.

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Zunächst einmal muss ich feststellen, dass ich als unwissender Bürger hier wieder mal sehr verunsichert bin. Bluey beruft sich auf die Ansicht eines Richters, Goose zitiert den angeblich unfehlbaren Hentschel.

 

Was kann man daraus schließen ?

 

Unser Rechtssystem ist viel zu kompliziert und zu umfangreich, gehört massiv entrümpelt und vereinfacht.

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Dann ist wahrscheinlich auch Hentschel daran schuld, daß auf Flaschen mit alkoholischem Inhalt keine Warnung steht:

"Diese Warnung gilt nur für Fahrzeugführer, die Ihr Fahrzeug vor oder während dem Verzehr des Inhaltes bei sich haben und sich mit der Absicht tragen, innerhalb einer Zeit t (t = Anzahl der verzehrten Einheiten x 2 Stunden (wobei t direkt im Anschluß an das Verzehrende beginnt)) die Führung eines Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr aktiv zu betreiben:

Nach teilweisem oder vollständigen Genuß des Inhalts dieser Flasche sind Sie im Sinne der STVO nicht mehr fahrtüchtig. Bitte lassen Sie Ihr Fahrzeug daher mindestens für die Zeit t stehen."

 

Wir brauchen größere Etiketten! :rolleyes:

 

Ralph

 

PS.:

Satz 1 verbietet Maßnahmen, die ein Kraftfahrer gegen die Verkehrsüberwachung ergreift und die darauf abzielen, sich den Verkehrskontrollen tatsächlich wirksam zu entziehen.
Damit ist dann sicher auch das Abbiegen in eine Nebenstraße verboten, um einer Verkehrskontrolle zu entgehen...

 

PPS.:

Ausreichend ist, daß das Gerät aus der Sicht des Kraftfahrers zur Warnung oder Störung bestimmt ist. Ob das Gerät tatsächlich geeignet ist, vor den Radarkontrollen zu warnen, ist unbeachtlich.

Wenn mir ein Kollege über die Freisprecheinrichtung des Handys mitteilt, daß in der YXZ-Straße ein Blitzer steht, ist praktisch das Handy auch ein solches Gerät.... :blink:

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  • 4 weeks later...
Hier würdest du dann sicherlich auch erklären können, wie es kommt, daß du zufällig ausschließlich die Gefahrenstellen markiert hast, an denen sich auch ein Starenkasten befindet.

 

Gruß

Goose

Hallo!

Muss ich die Programmierung einer Software erklären, die ich selber nicht programmiert habe?

Ich denke nein!

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Also, meine Software warnt mich auch lediglich vor bekannten Unfallschwerpunkten. Dass als Zusatz auch die Empfehlung einer optimalen Geschwindigkeit für die konkrete Gefahrenstelle ausgegeben wird, ist doch lediglich eine Erhöhung der Sicherheit.

 

Im Übrigen finde ich das ganze eine nette Spielerei, da ich für mich die Erfahrung gemacht habe, dass ich eine stationäre Überwachung auf Grund ihrer Bauart im Regelfall besser erkenne als eine mobile, vor der mich ja nun niemand warnt.

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  • 4 weeks later...

Hallo,

 

rolle das doch etwas ältere Thema nochmal auf. Im neuen ADAC Heft steht, dass die Plugins definitiv verboten sind und der Polizist sogar das Navi beschlagnahmen darf. Naja deutsche Gesetze halt. Als nächstes ist es sogar strafbar wenn mein Beifahrer die Blitzer kennt. :geil:

 

Gruß

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Hab's auch gelesen. Allerdings schrieb der ADAC in der Vergangenheit auch schon recht viel Müll. So seriös er manchem erscheinen mag, so dümmlich sind doch bisweilen seine Artikel. Was mir bis heute fehlt sind Präzedenzfälle und einschlägige Gerichtsurteile. Die liefert der ADAC leider (auch) nicht.

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Ich verstehs halt nicht. Ich mein es ist doch ein Sicherheitsplus zu wissen welche Geschwindigkeit gerade erlaubt ist. Eben genau dann wenn man fremd ist weiß man es nie so richtig - dann wird in der Regel langsamer gefahren und wird zur Verkehrsblockade. Also ich weiß nicht was daran auszusetzen ist.

 

Auch mit den Starenkästen: Das zeigt doch dann nur, dass die Leute an diesen Stellen langsam fahren. Hallo? Genau das sollen diese Starenkästen doch erreichen!

 

Ist eine Landkarte mit eingemalten Starenkästen und Geschwindigkeiten auch illegal? Meimei

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Mein Becker Navi zeigt auf Autobahnen auch die gerade erlaubte Geschwindigkeit an (Ich weiß zwar nicht wie - wird wohl ne Datenbank auf der CD sein). Somit kann ich gar nicht mehr in einen mobilen Blitzer fahren, wenn ich mal ein Schild übersehen habe! ;)

 

Und zum Plugin:

Ich habe mir gar nichts dabei gedacht, als ich die "Unfallschwerpunkte"-CD installiert hab. Bin erst heute durch diesen Thread auf die Problematik aufmerksam geworden. Da streiten sich also zwei :geil: , der eine sagt Hü, der andere Hott. Das ist ja eine tolle Rechtssicherheit.

Vielleicht sollte ich mir diesen Thread ausdrucken, damit ich ihn einem Richter zeigen kann, damit der sieht, dass die Maßnahme unter Kollegen umstritten ist :wand:

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Wenn Du einen Blitzkasten siehst, mußt Du sofort rechts ran fahren und so lange warten, bis Du das Gesehene wieder vergessen hast...

Beifahrer sind vor Mitnahme zu befragen, ob Ihnen auf der geplanten Strecke Blitzer bekannt sind. Falls ja: Nicht mitnehmen!

Für den unwahrscheinlichen Fall, daß ein Radiosender Blitzer im laufenden Programm durchgibt, ist vorsorglich das Autoradio auszubauen!

 

 

Aber mal ehrlich:

Um meinen PDA ankucken zu dürfen, müßte der nette :geil: schon einen Durchsuchungsbefehl haben.

Die in meinem Fahrzeug mitgeführten Gegenstände gehen ihn nämlich nix an (von Sanikästen und Warndreiecken mal abgesehen).

Es sei denn, es gäbe einen Anfangsverdacht.

Und wenn ich vor einer Kontrolle auf´s Knöpfchen drücke und meine "Kontakte" auf dem PDA-Display zu sehen sind, ist ein solcher Anfangsverdacht nicht mehr gegeben und eine Kontrolle des PDA nicht mehr zulässig (außerdem: Kontakte = Adressen = Datenschutz)

 

Ralph

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@Goose

Hier würdest du dann sicherlich auch erklären können, wie es kommt, daß du zufällig ausschließlich die Gefahrenstellen markiert hast, an denen sich auch ein Starenkasten befindet.

Wo werden denn Starenkästen vornehmlich aufgestellt ? Schenkt man den Behörden und kommunalen Politikern Glauben, ausschließlich an Gefahrenpunkten. Die Verkehrsteilnehmer sollen ja wissen, das so ein Kasten vorhanden ist, um das Unfallrisiko an dieser Stelle zu senken. Überhaupt wird doch immer beteuert, das Geschwindigkeitsmessungen nur an ausgewiesenen Unfall- und Gefahrenpunkten durchgeführt wird mit dem Ziel, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Nehme ich nun ein Plugin, welches mir häufige Messstandorte, ob star oder lokal, anzeigt, zeigt es mir doch somit auch automatisch Unfallschwerpunkte und Orte erhöhter Unfallgefahr an. Denn nur dort wird in der Regel gemessen. Was ist daran also auszusetzen ? Im Gegenteil trägt so ein Plugin zur aktiven Verkehrssicherheit bei, indem der jeweilige Nutzer seine Geschwindigkeit reduziert, nachdem er auf die Gefahr hingewiesen wurde. Auf dem von dir geposteten Bild erkenne ich nur eine Anzeige verschiedener Geschwindigkeitsbegrenzungen, keine Warnung vor einem Blitzer. Folgt man deiner Auffassung, könnte man auch gleich die Geschwindigkeitsschilder verbieten, weil sie vor einer evtl. Geschwindigkeitsmessung warnen :geil: . Passe ich meine Geschwindigkeit aufgrund eines solchen Schildes an, habe ich mich einer evtl. Messung aktiv entzogen :wand: .

 

MfG

!Xabbu

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Mensch !Xabbu,

 

Du bist ja ein pöser Raser, einfach auf die Schilder achten, um sich der Verkehrskontrolle zu entziehen...

Sowas macht man doch nicht!!! :geil:

 

Außerdem sind die Schilder im weitesten Sinne sogar Geräte, während es sich bei Software um reine Information handelt.

Und wenn jetzt schon der Besitz von allseits zugängiger Information strafbar ist.....

 

Ralph

 

PS.: Man könnte sich ja eine Liste mit den Blitzern der Strecke auf den Beifahrersitz legen, das ist ja auch kein Gerät...

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Hier ist immer von Plugins für PDA's die Rede. Mein Garmin arbeit aberr mit fürt das Gerät vorgesehene spezielle Karten und darunter habe ich auch eine Transparente POI Karte. mit Standorten von Blitzern.

Das Gerätt ist ein reines Navi und mit Karten für den Zweck der Navigation gefüttert, keinerlei 'Plugins'.

 

Watt nu ? Na, zum Glück gibt es kaum jemanden bei einer Kontrolle der sich mit diesem Gerät auskennen dürfte geschweige denn es bedienen zu können. Und wo kommen wir denn dahin das ich mein Navi ausbaue nur weil der etwas überprüfen will? Wo bleibt da die Verhältnismäßigkeit?

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Gibt es eigentlich schon höchst- oder höherrichterliche Rechtsprechung in Deutschland zu POI-Warnern?

Also ein OLG- oder BGH-Urteil?

 

Das würde ja so manche Diskussion hier abschneiden.

 

Mace, der die rechtliche Auffassung von Bluey teilt...

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Um meinen PDA ankucken zu dürfen, müßte der nette :lol: schon einen Durchsuchungsbefehl haben.

Die in meinem Fahrzeug mitgeführten Gegenstände gehen ihn nämlich nix an (von Sanikästen und Warndreiecken mal abgesehen).

Es sei denn, es gäbe einen Anfangsverdacht.

Und wenn ich vor einer Kontrolle auf´s Knöpfchen drücke und meine "Kontakte" auf dem PDA-Display zu sehen sind, ist ein solcher Anfangsverdacht nicht mehr gegeben und eine Kontrolle des PDA nicht mehr zulässig (außerdem: Kontakte = Adressen = Datenschutz)

Könntest Du mir das auch einmal rechtlich begründen? Ich meine insbes.

 

- Durchsuchungsbefehl (sowas gibt's eh nicht, nur im TV). Wenn schon, dann bitte Durchsuchungsbeschluß. Selbigen brauche ich bei Gefahr im Verzuge eh nicht.

- "..... Kontrolle meines PDAs nicht mehr zulässig"

 

Ach, und Deine Kontakte und/oder Adressen fallen nicht in diesem Sinne unter das Datenschutzgesetz.

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Moin Bluey,

 

gut, dann eben gene Beschluß.

Kannst Du mir bitte auch erklären, welche "Gefahr" denn im Verzuge sein soll?

 

Außerdem:

Die Durchsuchung von Sachen ist in §24 des Sächsischen Polizeigesetzes klar geregelt. SächsPolG

 

§ 24. Durchsuchung von Sachen.

Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn [...] es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 19 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken

 

§ 19. Identitätsfeststellung.

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, [...]

4. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 36 Abs. 1) oder im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhindern,

5. zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität im Grenzgebiet zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, darüber hinaus in öffentlichen Anlagen, Einrichtungen oder Verkehrsmitteln des internationalen Verkehrs oder in unmittelbarer Nähe hiervon sowie auf Bundesfernstraßen und anderen Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität,

6. wenn sie sich innerhalb eines Kontrollbereichs aufhält,

der von der Polizei eingerichtet worden ist,

a) um Straftaten im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung

oder § 27 des Versammlungsgesetzes

zu verhindern,

b) um nach Personen zu fahnden, bei denen bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass sie eine Straftat im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung oder § 27 des Versammlungsgesetzes begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet haben.

Die Einrichtung eines Kontrollbereichs darf nur vom Staatsministerium des Innern oder mit seiner Zustimmung angeordnet werden.

 

Damit ist das Thema bei einer "normalen" Verkehrskontrolle vom Tisch. Ausweis, Papiere, Sanikiste und Warndreieck. Mehr gibt´s nicht. Kein Handy, kein PDA, keinen Laoptop, kein Handschuhfach, keinen Kofferraum...

 

Ralph

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Damit ist das Thema bei einer "normalen" Verkehrskontrolle vom Tisch. Ausweis, Papiere, Sanikiste und Warndreieck. Mehr gibt´s nicht. Kein Handy, kein PDA, keinen Laoptop, kein Handschuhfach, keinen Kofferraum...

Falsch. Ich kann jederzeit eine "normale" Verkehrskontrolle ausweiten.

 

 

BTW: ich bin in NRW. Das sächsische PolG interessiert mich hier reichlich wenig.

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Hallo, lt. ADAC MOTORWELT 12.2005 ist die Anwendung der Blitzer Software im Fahrzeug zur Warnung vor stationären Radaranlagen nicht erlaubt. Hier scheinen also die Auffassungen noch weit auseinander zu gehen.

Muß ich dann meinen gedruckten Blitzer-Atlas auch zuhause lassen ?

 

Lassen sich die Radar-Plugins auch bei Navigationssystemen zusätzlich installieren, die bei Neuwagen vom Fahrzeughersteller mitgeliefert werden (z.B. von VW)?

 

Gruß

 

Uli

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Moin Bluey,

 

gut, dann eben gene Beschluß.

Kannst Du mir bitte auch erklären, welche "Gefahr" denn im Verzuge sein soll?

 

Außerdem:

Die Durchsuchung von Sachen ist in §24 des Sächsischen Polizeigesetzes klar geregelt. SächsPolG

 

§ 24. Durchsuchung von Sachen.

Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn [...] es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 19 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken

 

§ 19. Identitätsfeststellung.

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, [...]

4. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 36 Abs. 1) oder im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhindern,

5. zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität im Grenzgebiet zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, darüber hinaus in öffentlichen Anlagen, Einrichtungen oder Verkehrsmitteln des internationalen Verkehrs oder in unmittelbarer Nähe hiervon sowie auf Bundesfernstraßen und anderen Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität,

6. wenn sie sich innerhalb eines Kontrollbereichs aufhält,

der von der Polizei eingerichtet worden ist,

a) um Straftaten im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung

oder § 27 des Versammlungsgesetzes

zu verhindern,

b) um nach Personen zu fahnden, bei denen bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass sie eine Straftat im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung oder § 27 des Versammlungsgesetzes begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet haben.

Die Einrichtung eines Kontrollbereichs darf nur vom Staatsministerium des Innern oder mit seiner Zustimmung angeordnet werden.

 

Damit ist das Thema bei einer "normalen" Verkehrskontrolle vom Tisch. Ausweis, Papiere, Sanikiste und Warndreieck. Mehr gibt´s nicht. Kein Handy, kein PDA, keinen Laoptop, kein Handschuhfach, keinen Kofferraum...

 

Ralph

Völlig Falsch.

 

Habe ich den Verdacht, daß hier ein Navi mit POI-Warner benutzt wird, so habe ich den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit. Somit kommt das Polizeigesetz (egal welchen Landes) nicht mehr zur Anwendung, sondern das Strafprozessrecht.

 

Rechtsgrundlage der Durchsuchung:

§ 102 StPO

[Durchsuchung bei Tatverdächtigen]

 

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

 

Das Ganze wird, da es sich ja um eine OWi handelt, in Verbindung mit § 46 OWiG gesehen

 

Anordnungskompetenz:

§ 105 StPO

[Zuständigkeits- und Ausführungsbestimmungen]

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs.1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

 

[...]

 

Die Gefahr im Verzug lässt sich hier relativ problemlos begründen: Bis zur Einholung einer richterlichen Anordnung hätte der Betroffene die Möglichkeit, die Daten zu löschen, ein beweissicheres Verfahren wäre somit nicht mehr gewährleistet.

 

Alternativ müsste ich den Betroffenen bis zur Einholung des richterlichen Beschlusses festhalten und jeglichen Zugriff auf das Gerät unterbinden. Ein solcher Grundrechtseingriff wiegt jedoch deutlich schwerer als die einfache Durchsuchung.

 

Bestätigt sich mein Verdacht, kann das PDA übrigens sichergestellt / beschlagnahmt werden:

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 94 StPO

[beschlagnahme]

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

 

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

 

Anordnungskompetenz:

 

§ 98 StPO

[Recht zur Anordnung der Beschlagnahme]

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs.5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch den Richter angeordnet werden.

 

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen. Solange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. Hat bereits eine Beschlagnahme, Postbeschlagnahme oder Durchsuchung in einem anderen Bezirk stattgefunden, so entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, die das Ermittlungsverfahren führt. Der Betroffene kann den Antrag auch in diesem Fall bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. Ist dieses Amtsgericht nach Satz 4 unzuständig, so leitet der Richter den Antrag dem zuständigen Amtsgericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

 

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder einen ihrer Hilfsbeamten erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Richter von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

 

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

 

Die Gefahr im Verzug ist oben ja schon kurz begründet.

 

 

 

Gruß

Goose

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Goose,

Ich habe auf meinem PDA auch einen POI-Warner, allerdings selten aktiv, da das PDA dann extrem langsam wird. Ist schon das "vorhanden sein" der Software verboten, auch wenn sie nicht aktiv ist? Das Plugin warnt ja nicht nur vor "möglichen Überwachungspunkten" sondern zeigt auch völlig legitime POIS an.. wie Burger King, Sparkassen, Einkaufszentren usw. Darauf müsste ich ja zwangsläufig auch verzichten, nur weil dieses Plugin technisch in der Lage ist auch Blitzer anzuzeigen - oder ? Wenn ich das so lese habe ich ja Angst damit zu fahren... bis jetzt war ich mir keiner OWi bewusst ;)

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Es genügt das betriebsbereite Mitführen. Somit liegt die OWi auch dann vor, wenn das Programm selber nicht läuft, das Navi jedoch angeschlossen ist, so daß du jederzeit das Overlay aktivieren könntest.

 

Gruß

Goose

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Guest roeggelzoeg
Es genügt das betriebsbereite Mitführen. Somit liegt die OWi auch dann vor, wenn  das Programm selber nicht läuft, das Navi jedoch angeschlossen ist, so daß du jederzeit das Overlay aktivieren könntest.

 

Gruß

Goose

Hmm, das ist aber sehr schwammig.

 

Es gibt eine Software namens POI-Warner und dazu verschiedene Overlays. Burgen, McDoofs, Aldis, Postämter, Parkplätze. Diese Overlays lassen sich ausschließlich mittels der Software laden (synchonisieren). Das Verwenden dieser Software ist ganz sicher legal !

 

Nun gibt es auch ein Overlay mit POIs die wir je nach Geschmack Unfallschwerpunkte, Gefahrenstellen, Tempolimits oder eben auch Blitzer nennen. Durch die bloße Existenz dieses Overlays wird die Anwendung der Software genausowenig illegal wie das Trinken von Cola aus Flaschen während der Fahrt illegal ist, nur weil auch Bierflaschen existieren!

 

Also Fazit: Weder das Betreiben der Software noch die Nutzung von Overlays sind per se illegal. Also woraus will nun jemand "Gefahr im Verzug" konstruieren? Dann könnte man immer gleich den Kofferraum durchsuchen, nur weil in Kofferräumen schon Leichen transportiert wurden. Also ständige "Gefahr im Verzug"? Das führt sehr direkt zum Überwachungsstaat. Sind wir schon wieder so weit?

 

Und selbst wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass die Software samt Overlay läuft, wie will man die OWi beweisen? Denn es kommt darauf an welches Overlay läuft.

 

Eventuell würde ich noch gelten lassen, die Sache davon abhängig zu machen, ob das Häkchen bei den Blitzer-Overlays gesetzt ist oder nicht. Aber das bloße Betreiben einer Overlaysoftware währen der Fahrt ist

ganz sicher keine Owi.

(Ich habe übrigens den POI-Warner wirklich nur wegen der POIs, für Blitzwarn-Overlays bin ich zu geizig :D

 

Meine persönliche Meinung, bin kein Anwalt und mir ist klar, dass Logik bei Gesetzen oft fehl am Platze ist :D

 

Gruß

 

Roeggelzoeg

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Es genügt das betriebsbereite Mitführen. Somit liegt die OWi auch dann vor, wenn das Programm selber nicht läuft, das Navi jedoch angeschlossen ist, so daß du jederzeit das Overlay aktivieren könntest.

Öhm... Einspruch. Wenn ich nicht irre, so hatten wir uns beizeiten darauf "geeinigt", daß es mangels einschlägiger Urteile nicht sicher ist, ob es nun def. verboten ist oder nicht. Und man bedenke, daß keine Radarmessungen angezeigt werden, sondern lediglich der Hinweis auf ein Geschw.-Limit erfolgt (beim navi-flash z.B. "Achten Sie auf ihre Geschwindigkeit!" mit der Angabe der jeweils erlaubten Höchstgeschwindigkeit).

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