Jump to content

Entschuldigender Notstand


Recommended Posts

Konkretisiere das mal bitte!

 

Welcher Notstand könnte das sein?

 

Als Beispiel: Ich werde nachts alamiert, muss mit meinem privatauto zur Wache fahren und komme dabei über eine Kreuzung. Nun handhabe ich das folgendermaßen: Ist die Ampel Rot, halte ich an, vergewissere mich, das die Kreuzung frei ist, und fahre dann auch bei Rot weiter. Wie Gesagt, nachts, tagsüber ist das unmöglich und zu gefährlich.

 

Neulich muss das wohl eine Streife mitbekommen haben, die mit Blaulicht hinter mir her, als die aber gesehen habe, das ich auf die Wache einbiege und das dort auch entsprechend Feuerwehrfahrzeuge ausrücken, haben die wieder abgeschaltet und sind weitergefahren.

 

Uns ist mal gesagt worden, das es immer in unserem Ermessen liegt, wie wie zur Wache kommen. Die Polizei duldet idR auch solche Verstöße wie o.g. Aber, passiert was, trage ich die volle Schuld!

Link to post
Share on other sites

Da gibt es ein paar, die aber situationsabhängig sind. Die jetzt aufzuzählen, ohne einen konkreten ANsatz zu haben, würde zu weit gehen.

 

Grundsätzlich hilft mal wieder ein Blick in den Gesetzestext:

 

§ 16 OWiG

[Rechtfertigender Notstand]

 

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

 

Es bringt aber nichts, sich nach dem begangenen Verstoß eine Rechtfertigung aus den Fingern zu saugen, sie sollte schon nachvollziehbar sein.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
Konkretisiere das mal bitte!

 

Welcher Notstand könnte das sein?

 

Als Beispiel: Ich werde nachts alamiert, muss mit meinem privatauto zur Wache fahren und komme dabei über eine Kreuzung. Nun handhabe ich das folgendermaßen: Ist die Ampel Rot, halte ich an, vergewissere mich, das die Kreuzung frei ist, und fahre dann auch bei Rot weiter. Wie Gesagt, nachts, tagsüber ist das unmöglich und zu gefährlich.

 

Neulich muss das wohl eine Streife mitbekommen haben, die mit Blaulicht hinter mir her, als die aber gesehen habe, das ich auf die Wache einbiege und das dort auch entsprechend Feuerwehrfahrzeuge ausrücken, haben die wieder abgeschaltet und sind weitergefahren.

 

Uns ist mal gesagt worden, das es immer in unserem Ermessen liegt, wie wie zur Wache kommen. Die Polizei duldet idR auch solche Verstöße wie o.g. Aber, passiert was, trage ich die volle Schuld!

FFW?

 

Hat man euch denn nicht gesagt, daß ihr euch auf dem Weg zur Wache nicht auf § 16 OWiG, sondern auf § 35 StVO berufen könnt?

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

Ja, hat man, allerding ist ja zunächst nicht zu erkennen, ob ich Angehöriger der Feuerwehr bin, wenn ich über Rot fahre. Wenn was passiert, bin ich dran, ob mit PrivatPKW oder Einsatzfahrzeug spielt dann keine Rolle mehr!

Link to post
Share on other sites

Das ist zweifellos richtig, dran bist du (wenn auch nur nach § 35(8) StVO)

 

Aber zur rechtlichen Einordnung sollte man eben den Unterschied zwischen § 16 OWiG (auf den sich jeder in Ausnahmesituationen berufen kann) und § 35 StVO (auf den sich eben nur ein bestimmter Personen- bzw. Fahrzeugkreis in betimmten Situationen berufen kann) unterscheiden.

 

Für den Fragesteller kommt der § 35 StVO jedoch nicht in Betracht, ihm bleibt nur der § 16 OWiG (welcher in deinem Beispiel jedoch nicht zu Tragen kam)

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

Ist nicht gesaugt, vielmehr bin ich nur deshalb gefahren. <_<

 

Mannheim. Innerorts. Ich fahre auf Spur 1, muss aber auf Spur 2. Diese war recht voll. Bin also nicht bis ganz vor gefahren, sondern fädle mich ungefähr in der Mitte ein, da hinter mir niemand war. War kein Reisverschlußprinzip, also so weit richtig von mir, sage ich einfach mal. Nun blinke ich, fahre die Geschwindigkeit von Spur 2 mit, es bildet sich eine Lücke neben mir, ich schulterblicke und fahre gemäßigt ein. Das Auto hinter mir mit Person X fährt dann rasant an um nahe meinem Auto zu bremsen, obwohl ich schon so in der Lücke war, dass er nicht mehr vorbeifahren konnte, um dann zu hupen. Person X macht dann wilde hektische Gesten und regt sich tierisch auf. Wieso auch immer. Von mir aus, denke ich mir. Leider denkt einer meiner Mitfahrer (Rückbank) nicht genauso und zeigt kurzer Hand den Mittelfinger. (Verfahren übrigens mitlerweile eingestellt, so als Randinformation.) Jedenfalls fahre ich dann weiter, baulich getrennt und einspurig in der "Fahrzeugschlange", bis die Ampel rot wird. Die vor mir kommen noch drüber, ich nicht. Stehe als erster. Als dann auch Person X hinter mir mit seinem Wagen stand, ging dann die Tür auf und der 25-30 Jahre alte, recht muskulöse Mann steigt aus und bemüht sich schnellstmöglich an meinen Wagen zu rennen. Durch meinen Kopf schießen folgende Gedanken: Asiviertel (brennende Mülltonnen nachts normal), Dämmerung (hatte schon Licht an), Paniktaste im Auto geht nicht, letztens Geschichte in einem anderen Forum gelesen, in der jemand an der Ampel die Faust im Gesicht hängen hatte. "Angst", bzw. einfacher Selbstschutz. Linksabbieger haben grün, d.h. Querverkehr rot, aber sieht man einigermaßen (nicht übersichtlich, aber auch nicht unübersichtlich) und es war sowieso keiner da, Fußgänger auch keine - hatten auch rot. Ich fahre.

 

An meinem Ziel angekommen rief mich meine Mutter an, ich soll zum Polizeipräsidium gehen. Der Mann hinter mir war Polizist, der zum Einsatz fuhr. Also, kein Da's immernoch meine Mutter ist, und sie nicht verstand, wieso man nicht hingehen sollte ("Wer ist gefahren?"), folge ich der Anweisung. Der Polizist meinte zu ihr ja noch, er geht meinem Rotlicht nicht nach, möchte nur mit mir reden (blabla). Irgendwelche "Tricks" gehen also nicht, bringt's nur noch die Wahrheit.

 

 

Zusammenfassend:

- Asiviertel

- Muskulöser 25-30 jähriger

- Ich "schwacher" 18 jähriger Pimpf (schalge mich nicht, daher auch noch nie in Erscheinung getreten)

- Bedrohliche Gesten

- Stürmisches Auflaufen auf mein Auto

- War nicht als Polizist erkennbar

 

 

Reicht das für einen rechtfertigenden Notstand?

 

Habe ein gewisses Risiko. Es waren definitiv mehr als 1 sec, jedoch kam nur "unter 1 sec" an, d.h. sie könnten womöglich aufstocken (oder MPU, wieso ich fahre?). Das hat aber Probezeitverlängerung (die tut mir weh) schon mit drin, daher hätte ich lieber garnichts. :cop01:

 

 

Und: Danke schonmal an alle, die hier geantwortet haben.

Link to post
Share on other sites

Ich würde das schon als bedrohliche Situation einschätzen und als Nötigung.

Ich wär auch gefahren.

 

Hoffe du bekommst nen verständnisvollen Richter.

 

mfg, Mark

Link to post
Share on other sites
Guest lichterloh

@Goose: Was mich wudnert ist der Begriff der "Ehre" in deinem Gesetzesauszug.

Wenn mich nun jemand gravierend in der öffentlichkeit bloßstellt und verleumdet dürfte ich dann über rot preschen etc. um ihm die leviten zu lesen? wohl nicht...

 

Mit fragenden Grüßen

lichterloh

Link to post
Share on other sites
@Goose: Was mich wudnert ist der Begriff der "Ehre" in deinem Gesetzesauszug.

Wenn mich nun jemand gravierend in der öffentlichkeit bloßstellt und verleumdet dürfte ich dann über rot preschen etc. um ihm die leviten zu lesen? wohl nicht...

 

Mit fragenden Grüßen

lichterloh

Ich dneke kaum, daß eine Rotlichtfahrt ein geeignetes Mittel ist, um eine Beleidigung abzuwenden.

Der § 16 OWiG dienst dazu, alle OWi-Tatbestände zu umfassen und zu ermöglichen, sie in außergewöhnlichen Situationen zu übertreten, wenn es unumgänglich ist.

 

Im Zweifelsfall wirst du dem Richter deinen Rechtfertigungsgrund darlegen müssen. Ob der ihn dann akzeptiert hängt vom Einzelfall ab.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
Guest lichterloh

Ich hatte es bewusst etwas provokant ausgedrückt. ABer nochmal, in welchem Zusammenhang steht der Begriff der "Ehre" in Zusammenhang mit der Begründung einer Rotlichtverletzung? Würde ich mich einfach mal interessieren, ob du da irgendein Praixsbeispiel hättest.

 

Mfg

lichterloh

Link to post
Share on other sites

Ist ja kein § extra für Rotlichtverletzungen.

 

Eine schwere Verletzung der Ehre wäre wahrscheinlich, einer Türkin das Kopftuch runterzureißen. Was sie in ihrem "Notstand" dann allerdings vollbringt, was legitim sein soll .. Hm, da fällt mir kein Beispiel ein.

Link to post
Share on other sites
Guest lichterloh
Eine schwere Verletzung der Ehre wäre wahrscheinlich, einer Türkin das Kopftuch runterzureißen

Wobei das Kopftuch ja bekanntlich kein religiöses Zeichen ist sondern reich persönliche Auslegung des Korans bei vielen, aber versteh was du meinst. ;)

 

Mfg

lichterloh

Link to post
Share on other sites
Ich hatte es bewusst etwas provokant ausgedrückt. ABer nochmal, in welchem Zusammenhang steht der Begriff der "Ehre" in Zusammenhang mit der Begründung einer Rotlichtverletzung? Würde ich mich einfach mal interessieren, ob du da irgendein Praixsbeispiel hättest.

 

Mfg

lichterloh

Ehre bei einer Rotlichtfahrt ist problematisch. Spontan fällt mir da nichts ein. Sorry.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
das mir keiner das Wort gewährträgerhaftung in den Mund nimmt!

Die Gewährträgerhaftung greift, wenn die Schulden einer öffentlich-rechtlichen Anstalt größer wären als ihr Vermögen und die Gläubiger deshalb ihre Forderungen nicht befriedigen könnten. In diesem Ausnahmefall hat jeder Gläubiger einen Anspruch auf Erfüllung seiner Forderung gegen die Sparkasse oder Landesbank durch den jeweiligen Anstaltsträger (die Kommune oder das Land) :);)

 

MfG.

 

hartmut

Link to post
Share on other sites
Guest lichterloh

Ezähl mir das nicht, ich sitz hier in der Sparkassenakademie zu Kiel und lerne das gerade...

Morgen mega-klausur *kopfraucht*

 

Noch Lust auf ne erfrischende Zinsdiskussion?

 

Mfg

lichterloh

Link to post
Share on other sites
Guest lichterloh

Acho ;)

 

Nene, ReWe schreiben wir erst übermorgen!

 

Aber danke für den Tipp, im Moment machen mir nur die Aktiv/Passiv-Tausch-Sachen etwas Probleme aber das wird schon!

 

Mfg

lichterloh

Link to post
Share on other sites
Guest Chris11

Hallo,

 

würde es auf einen Prozess ankommen lassen. Für mich ist die Abwägung nach §16 eindeutig. Bevor ich mir die Hucke von einem ASI verhauen lasse, fahre ich bei Rot. OWI gegen 5 stelligen Verdienstausfall, das ist für mich eine schnelle Abwägung. Was der Typ vor hat, der von hinten angelaufen kommt, weiß Du nicht. Die Vorgeschicht lässt nichts gutes erwarten. Wenns ein Polizist ist der sich nicht erkenntlich machen kann, sein Pech.

 

Mit freundlichem Gruß

Christian

Link to post
Share on other sites
Guest lichterloh

Würde Chris prinzipiell zustimmen, wenn mir jemand zu nahe kommt und ich sicherstellen kann das ich nirgendjemanden behindere/gefährde wäre ich auch auf dem Gas. Ich denke das geht jedem so, der nicht grade Bock auf Keilerei hat. Sag nur diverse "Scheibenputzer" in Südfrankreich nachts, das ist tw. schon versuchter Überfall... Oder ne Macke in der Motorhaube wenn du die 2€ nicht freiwillig rausrückst...

 

Mfg

lichterloh

 

Schön, dass wir wieder on-topic sind...

Link to post
Share on other sites
Schön, dass wir wieder on-topic sind...

Hihi, ja. Aber der kleine Ausflug ins OffTopic tat nicht weh. Ich schlage die Geschichte Donnerstag mittag meinem Anwalt vor. Der sieht die Chancen zwar schlecht, aber ich hoffe, er kann noch was reißen. ;)

 

Danke für die Beratung, das macht Mut.

Link to post
Share on other sites

Was mir noch einfällt, leider bin ich mit der Editierfunktion schon zu spät dran:

Kann der Polizist feststellen, dass es über 1 Sekunde war? Also, ohne (geeichtes?) Messgerät, so rein aus dem Gefühl raus? Natürlich kann man zwischen 5-10 Sekunden und 0-1 Sekunden einen Unterschied feststellen. Jetzt ist meine Frage, ist das bei Rotlicht genau wie bei Geschwindigkeiten? Die Polizei darf ja auch niemanden auf ca. 50 zu schnell schätzen und daher abkassieren.

Ihr versteht mein Problem? Kann man, trotz "5-10 Sekunden" Aussage (so die Akteneinsicht) kein "über 1 Sekunde" draus drehen, da der Polizist nicht das Recht zu schätzen hat, sondern das durch Messgeräte oder Stoppuhren erfolgen muss?

 

Wäre interessant zu wissen. Wenn ich nichtmal einen qualifizierten Rotlichtverstoß bekommen kann, gehe ich doppelt engagiert rein.

Link to post
Share on other sites

Gerade über einer sec. Er hat vorschriftsgemäß angehelten, dann kam der "Polizist - Prolo" auf ihn zu und er hat nicht kopflos die Kreuzung überfahren sondern Folgen abgewägt. Er war sich bewußt, dass er ein Rotlichtverstoß begeht aber die Angst, Schaden an " Leib und Leben " zu nehmen, ist eine natürliche und hat IMMER Angriff oder Flucht zur Folge.

Freispruch !

Ehr würde ich den Polizisten mal auf seine Eignung prüfen, sich im öffentlichen Miteinander zu benehmen. Nicht weil es ein Polizist ist, sondern weil man schon als normaler Mitmensch so nicht auftritt !

Nimm dir einen Anwalt und laß nichts - gerade die Gefühle dabei - weg !

Link to post
Share on other sites

Objektiv betrachtet: Was haben wir? Nach einer Konfliktsituation im Straßenverkehr steigt ein Fahrzeugführer aus und geht zu dem anderen herüber. Hierbei hatte er keine Waffe o.ä. in der Hand. Wie gesagt, ob daß einen rechtfertigenden Notstand im Sinne des § 16 OWiG hergibt halte ich für unwahrscheinlich.

Hast du eine Rechtsschutzversicherung? In dem Fall kannst du es natürlich mal versuchen, hast du sie nicht, solltest du dir der möglichen Folgekosten bewusst sein. Auch solltest du dir darüber im klaren sein, daß es durchaus möglich ist, daß das Gericht in einer Hauptverhandlung noch auf einen qualifizierten Rotlichtverstoß erkennt, was dann ein höheres Bußgeld sowie ein Fahrverbot zur Folge hätte.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

@Goose

 

Mir ist mal folgendes passiert: Ich bin mal in einem wirklich üblen Vorstadt-Ghetto mit dem Wagen liegengeblieben, weil Sprit alle. Ich also raus und den Reservekanister ausgepackt. Die Dämmerung hatte bereits eingesetzt, also hab ich mich beeilt. Nach dem Tanken rein ins Auto und wech. An der nächsten Kreuzung musste ich verkehrsbedingt halten, als plötzlich von hinten ein Motorroller mit hohem Tempo kam. Auf ihm saß eine recht zwielichte Gestalt. Der Roller zog links, kam mit quietschenden Reifen neben mir zum stehen und riß sofort die Tür auf. Da hab ich Panik bekommen und gab einfach Gas. Wegen Querverkehr musste ich nach wenigen Metern wieder abbremsen, der Roller wieder links neben mich gedüst. Brüllt mich der Kerl an:"Du Idiot hast vergessen, denn Tankdeckel draufzuschrauben...!" und drückte mir das Ding in die Hand. Ich kam mir reichlich dämlich vor in dem Moment.

 

Fazit: Es kann sein, das man eine Situation falsch einschätzt und eine Bedrohung sieht, die sich hinterher als nicht real herausstellt. Nichtsdestotrotz war die Bedrohung für den Betroffenen in dem Augenblick real und er hat sich entsprechend verhalten. Der § 16 OWiG sagt ja nichts darüber aus, ob die Gefahr objektiv oder subjektiv wahrgenommen oder interpretiert wird. Somit muß also auch die subjektive Gefahrenwahrnehmung für einen rechtfertigenden Notstand ausreichend sein.

 

Grüße

!Xabbu

Link to post
Share on other sites

Nimmt der Täter irrig Umstände an, bei deren Vorliegen die Voraussetzungen des § 16 OWiG gegeben wären, so irrt er über den Rechtfertigungstatbestand, so daß die Ahndung wegen vorsätzlichen Handelns entfällt.

Es bleibt aber dann noch immer die fahrlässige Begehung.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
Objektiv betrachtet: Was haben wir? Nach einer Konfliktsituation im Straßenverkehr steigt ein Fahrzeugführer aus und geht zu dem anderen herüber. Hierbei hatte er keine Waffe o.ä. in der Hand. Wie gesagt, ob daß einen rechtfertigenden Notstand im Sinne des § 16 OWiG hergibt halte ich für unwahrscheinlich.

 

 

Hast du eine Rechtsschutzversicherung? In dem Fall kannst du es natürlich mal versuchen, hast du sie nicht, solltest du dir der möglichen  Folgekosten bewusst sein. Auch solltest du dir darüber im klaren sein, daß es durchaus möglich ist, daß das Gericht in einer Hauptverhandlung noch auf einen qualifizierten Rotlichtverstoß erkennt, was dann ein höheres Bußgeld sowie ein Fahrverbot zur Folge hätte.

 

Gruß

Goose

Auf Grund von Erfahrungen und Informationen aus der Presse, kann man schon einen Notstand erkennen. Muß erst jemand mit einer Schußwaffe im Anschlag kommen, um es für manchen als ernste Bodrohung erkennbar zu machen ? Es sind schon einige ausgestiegen und manch einer hat danach einen Zahnarzttermin gehabt.... wenn nicht auch schlimmeres. Ob jemand bewaffnet ist kann man in der kürze der Zeit auch nicht erkennen - Flucht ist eine sehr natürliche Selbstschutzreaktion und Angst ein sehr natürliches Gefühl - dann noch an §§§ zu denken ist wohl ehr was für besonders geschulte Bürger.

Zum Thema Rechtschutz oder nicht.... gehen wir mal von einem "Schüler" ohne Einkommen aus. Auch der hat die Rechtsmittel zur Verfügung denn es gibt Rechtsmittelbeihilfe. Mein Rat : Beim Gericht gibt es eine Rechtsmittelbelehrung die nichts kostet - hören sich deinen Fall an und helfen auch weiter. Ein Anwalt kann über die Staatakasse abgerechnet werden ( Anwalt DEINER Wahl) So wird Gerichtskostenbeihilfe beantragt und die Sache kostet nicht die Welt ( nach deinem Einkommen und Verhältnissen berechnet) - das kann man dir dort genauer sagen.

Halt die Ohren steif,

Anno

Link to post
Share on other sites
Auf Grund von Erfahrungen und Informationen aus der Presse, kann man schon einen Notstand erkennen. Muß erst jemand mit einer Schußwaffe im Anschlag kommen, um es für manchen als ernste Bodrohung erkennbar zu machen ?
Soweit würde ich nicht gehen. Wen aber die Situation, wie in diesem Fall, klar verkannt wird, muß man sich durchaus den Vorwurf der fahrlässigen Begehung gefallen lassen.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
Soweit würde ich nicht gehen. Wen aber die Situation, wie in diesem Fall, klar verkannt wird, muß man sich durchaus den Vorwurf der fahrlässigen Begehung gefallen lassen.

 

Angenommen, der Beamte hätte hier seine Dienstwaffe dabeigehabt. Wäre das dann auch noch eine fahrlässige Begehung? Im Nachhinein kann man auch argumentieren, die Situation wäre auch in diesem Falle klar verkannt worden.

 

Wo soll die Grenzziehung zwischen subjektiver und objektiver Bedrohungswahrnehmung erfolgen?

Link to post
Share on other sites

Was hatte ich Glück, dass mein Richter auch ein Mensch war und sich dessen bewußt, dass Emotionen den Menschen mehr leiten und beeinflussen als es je ein Gesetzbuch oder ein bestimmter Paragraph kann.... uff, was ein Glück, dass lëgulëius magisträtus Änser nicht da war...und das "Lektüria finito" vorlaß.

In dubio pro rëus

Gruß

anno

Link to post
Share on other sites

Letztlich kommt es doch drauf an, wie glaubwürdig die Bedrohung, die man empfunden hat, vor Gericht vorgebracht wird.

Link to post
Share on other sites

Oha! dann siehts in der Tat schlecht aus! Schade für dich, tut mir leid!

Link to post
Share on other sites

So. Habe, nach Rücksprache mit Eltern & co., telefonisch das Mandat entzogen. Werde mich mal an einen, hoffentlich stärker interessierten, Anwalt wenden. Chancen sind da, wenn auch 1:10. Die Euros für Akteneinsicht und die Meinung eines zweiten Anwalts kann ich jetzt noch reinhängen. Blöd nur, dass ich diesen jetzt komplett selbst zahlen muss. Hätte ich mich mal nicht vergriffen..

 

Ich halte euch auf dem Laufenden.

Link to post
Share on other sites

@Goose

Wen aber die Situation, wie in diesem Fall, klar verkannt wird, muß man sich durchaus den Vorwurf der fahrlässigen Begehung gefallen lassen.

So klar finde ich die geschilderte Situation nicht ! Einer vorangegangenen Konfliktsituation folgt das bekannte Aussteigen und mit zügigen Schritten auf den Wagen zugehen des breitschultrigen Mannes. Er war als Polizist auch nicht zu erkennen gewesen. Aufgrund der vorangegangenen Vorkommnisse konnte man sicherlich schon davon ausgehen, das eine Konfliktverschärfung ins Haus steht. Der Fahrer sah sich körperlich gefährdet und hat versucht, sich unter Beachtung des Kreuzungsverkehrs der Situation zu entziehen und damit zu schützen. Ich finde das völlig legitim und kann bei bestem Willen keine Fahrlässigkeit erkennen. Das Problem sehe ich eher beim Polizisten. Er hätte sich eindeutig als Amtsperson zu erkennen geben müssen, wie auch immer.

 

Das vorgebrachte Argument der Medienberichte über eskalierende Konfliktsituationen im Straßenverkehr trägt ohnehin zu einem zunehmenden Gefühl der Unsicherheit bei. Normalerweise steigt keiner aus dem Wagen und sucht an einer Kreuzung das direkte Gespräch, wenn es vorher Rangeleien auf der Gasse gab. Außerdem mein ich mich zu erinnern, das so ein Aussteigen und auf den Wagen zugehen bereits den Tatbestand einer Nötigung erfüllt.

 

Grüße

!Xabbu

Link to post
Share on other sites
§ 16 OWiG

[Rechtfertigender Notstand]

 

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

 

... in welchem Zusammenhang steht der Begriff der "Ehre" ...

Wenn zum Beispiel jemand deine Freundin ohne Grund in öffentlicher Gesellschaft eine "Nutte" nennt, dann darfst du demjenigen als Antwort ganz legal eine angemessene körperliche Zurechtweisung zukommen lassen. :angry:

Link to post
Share on other sites
§ 16 OWiG

[Rechtfertigender Notstand]

 

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

 

... in welchem Zusammenhang steht der Begriff der "Ehre" ...

Wenn zum Beispiel jemand deine Freundin ohne Grund in öffentlicher Gesellschaft eine "Nutte" nennt, dann darfst du demjenigen als Antwort ganz legal eine angemessene körperliche Zurechtweisung zukommen lassen. :(

Dann würdest du dich nicht mehr auf den § 16 OWiG berufen können. Dieser rechtfertigt nur Ordnungswidrigkeiten.

 

Die körperliche Zurechtweisung stellt jedoch eine Straftat (Körperverletzung, § 223 StGB) dar, der Rechtfertigende Notstand würde sich hier nach § 34 StGB richten (der Gesetzestext ist jedoch der gleiche). Ob dann jedoch die KV als angemessenes Mittel angesehen wird, eine Beleidigung abzuwehren und ob das geschütze Interesse (die eigene Ehre) das Interesse des anderen (die körperliche Unversehrtheit) wesentlich überwiegt, wird dann wohl der Richter entscheiden müssen.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
  • 3 weeks later...

Gibt's schon was Neues?

 

Allgemein würde ich auf jeden Fall mal ne Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Polizeibeamten austesten. Immerhin war sowohl das Benutzen der Hupe, als auch das dichte Auffahren, verbunden mit der Bedrohungssituation durch sein Aussteigen eindeutig verkehrswidrig. Als Polizist kann er sich so etwas auf jeden Fall nicht leisten.

Link to post
Share on other sites
  • 1 month later...

Nachdem sich mitlerweile immernoch kein Anwalt gemeldet hat, wollte ich mal fragen, ob es hierfür irgendwann eine Verjährung gibt? Die 3 Monate zählen ja nur, wenn noch nicht gegen mich ermittelt worden wäre. Gibt es auch eine Verjährung, wenn sie schon gegen mich ermitteln? Habe etwas von 6 Monaten gelesen. Kann aber nicht sein, da dass doch sicher durch irgendwas unterbrochen ist. Oder?

 

 

(Überlege schon länger das zu fragen. Laut Murphy's Gesetz kriege ich also morgen Post. :ph34r:)

Link to post
Share on other sites

Solange kein Bußgeldbescheid ergangen ist, ist die Verjährungsfrist 3 Monate. Sie beginnt am Tattag und kann durch verschiedene Maßnahmen unterbrochen werden. Die häufigste Maßnahme hierbei ist ein AB. Bloßes Rumermitteln reicht nicht aus, um die Verjährung zu unterbrechen. Wann genau war denn dein Vorfall?

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...