Guest homunich Posted May 19, 2003 Report Share Posted May 19, 2003 Hier in München gibte es mehrere Anwohnerparkzonen. Geteilt in: Parken nur für Anwohner und gemischt für Anwohner und Parkscheinzahler.Ich schaue immer, ob ich darf - gegen Bezahlung - oder ob gar nicht.Vor ein paar Tagen bekomme ich ein Knöllchen mit 15 Euro: Nur für Anwohner.Ich latsche rum und stelle fest: An der Einfahrt in diese Straße steht ein Riesenschild: Halteverbot, erlaubt nur für Anwohner.An dieser ampellosen Stelle muss man beim Einbiegen in die schmale Straße auf starken Gegenverkehr, Abbieger und Fußgänger achten. Wirklich!Ich habe das Ding einfach nicht gesehen.Und in der Straße selber steht rechts und links auf 400 Meter (!) gar nichts mehr. Habe jetzt mal drauf geachtet: "Normale" Halteverbote werden so etwa alle 50 bis 100 Meter wiederholt. Jetzt meine Frage: Gibt es da eine Regel/Vorschrift für die Schilderplaner? Quote Link to post Share on other sites
Guest Michael Posted May 19, 2003 Report Share Posted May 19, 2003 War da so ein Verkehrszeichen? http://www.verkehrsportal.de/images/zeichen/41/41_290.gif Wenn ja, dann braucht dieses nicht wiederholt zu werden (vergleichbar mit 30er-Zone) Quote Link to post Share on other sites
indy 14 Posted May 19, 2003 Report Share Posted May 19, 2003 @homunichdu musst ggf. bis zum anfang der straße laufen und dich überzeugen, ob du dort stehen darfst. verbotsschild muss eigentlich immer nur eins stehen - am anfang des bereiches. dass noch weitere stehen, ist als "service" gedacht. Quote Link to post Share on other sites
Guest homunich Posted May 21, 2003 Report Share Posted May 21, 2003 Danke. Da steht so ein Schild. Ich werde also zahlen. Quote Link to post Share on other sites
Samos 0 Posted May 22, 2003 Report Share Posted May 22, 2003 Ja es gibt eine Vorschrift dafür! VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286 (Allg. Verwaltungsvorschrift zur StVO) 3 III. 1. Den Anfang einer Haltverbotsstrecke durch einen zur Fahrbahn weisenden Pfeil zu kennzeichnen, ist zumindest dann zweckmäßig, wenn wiederholte Schilder aufgestellt sind oder wenn das Ende der Halteverbotstrecke gekennzeichnet ist. 4 2. Das Ende der Haltverbotsstrecke ist stets zu kennzeichnen, wenn Haltverbotsschilder wiederholt aufgestellt sind oder wenn die Verbotsstrecke lang ist. Das gilt auch wenn die Verbotsstrecke vor der nächsten Kreuzung oder Einmündung endet. 5 3. Haltverbotsschilder mit Pfeilen im Schild sind schräg anzubringen Ich hoffe damit gedient zu haben. Gruß Samos Quote Link to post Share on other sites
Samos 0 Posted May 24, 2003 Report Share Posted May 24, 2003 Sorry habe mich da vertan. Das rote müsstet ihr euch schwarz denken, denn die Frage bezog sich jaüberhaupt nich darauf ! Der Vorschrift nach muss der Anfang und das Ende der Zone stets gekennzeichnet werden. Das auf weiteren 400m keine Erinnerungsschilder mehr stehen wird, wohl mit Kostengründen zu begründen sein. Vvertehe jetzt selbst die gesamte Vorschrift von der Logik übehaut nicht mehr ! Ist irgendwie total verwirrend. Gruß Samos Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted May 31, 2003 Report Share Posted May 31, 2003 Einen Versuch hast du noch! Wenn dieses Zonenverbotszeichen nicht auf beiden Seiten der Straße steht, dann gilt diese Zone nicht. "Gemäß VwV-StVO sind die Zeichen 290 und 292 auf beiden Seiten der Straße aufzustellen. " Quelle: HAV-Hinweise für das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungn, 11. Auflage Ist im übrigen von unserem städtischen Ordnungsamt. Quote Link to post Share on other sites
Guest Michael Posted May 31, 2003 Report Share Posted May 31, 2003 Wenn dieses Zonenverbotszeichen nicht auf beiden Seiten der Straße steht, dann gilt diese Zone nicht. "Gemäß VwV-StVO sind die Zeichen 290 und 292 auf beiden Seiten der Straße aufzustellen. "VwV = Verwaltungsvorschrift Laß dir das Wörtchen "Verwaltungsvorschrift" doch mal auf der Zunge zergehen...VwVen sind - salopp formuliert - nur sozusagen "Gebrauchsanweisungen" für Behörden, haben aber für Bürger an sich keine Gesetzeswirkung. Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht, Abschnitt 24, Rdnr. 17ff.: "Als verwaltungsinterne Reglungen begründen die Verwaltungsvorschriften für die Bürger keine Rechte und Pflichten. Sie erreichen den Bürger - wegen ihrer Beschränkung auf den staatlichen Innenbereich - nicht. Ebenso sind sie für die Gerichte bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Staat und Bürger unerheblich" Das Kapitel ist ziemlich lang; wenn's dich näher interessiert, wirf mal einen Blick in das Büchlein. Quote Link to post Share on other sites
Achim 2 Posted June 1, 2003 Report Share Posted June 1, 2003 Sie sind aber Vorschriften an die Behörde. Grobe Vertöße dagegen können den Betroffenen entschuldigen. Somit ist ein flüchtiger Blick in die Verwaltungsvorschrift nie zum Nachteil. Natürlich muss der Verstoß schon ziemlich grob sein (Maße der Verkehrszeichen, Dauer des Gelblichtes vor Rot) um damit vor Gericht ziehen zu können. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted June 1, 2003 Report Share Posted June 1, 2003 Also bei Gericht hier wird sehr darauf geachtet, ob die Schilder auch wirklich auf beiden Seiten der Straße stehen.Es gibt sogar Pläne in denen alle Schilder inklusiver der betroffenen Straßen abgelichtet sind. Ferner kann ich sagen das eine Landeshautstadt ebenfalls nach einen Einspruch nichts mehr von sich hören lies und somit die Eingabe akzeptiert hat. Dies kann zwar Zufall sein, aber einen Versuch ist es wert und wenn man die Vorschrift noch anführt - ferner noch die Kopie der obigen Quelle - dann werden die schon nachgeben. *gg* PS: Ich denke aber schon, dass diese Regelung auch Außenwirkung hat und somit zu beachten ist. Quote Link to post Share on other sites
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