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Abgesplittet aus Thema "Verjährung"


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Hallo,

 

ich hab da auch mal einen ähnlichen Fall, vielleicht könnt Ihr mir ja auch helfen.

 

Also:

Ich bin am 13.12.04 geblitzt worden. Das Auto läuft auf die Firma meines Onkels, zudem noch auf eine alte Adresse, da er umgezogen ist. Nun haben die netten Herren ein Weilchen gebraucht, bis sie seine Privatanschrift, die meinem Zweitwohnsitz entspricht ermittelten. Nun versuchte die Polizei ihn mehrmals zu erreichen, war aber niemand da. Danach wurden die Nachbarn befragt, die mich erkannten.

 

Nun haben die das 300 km weiter an meinen Erstwohnsitz geschickt, wo ich dummerweise da war, als die Polizei zu Besuch kam. Der Polizist war auch der Meinung mich auf dem Bild zu erkennen. Ich habe natürlich keine Aussage gemacht und nichts zugegeben.

 

Der Besuch war am 20.03.05 und damit nach mehr als 3 Monaten. Etwas schriftliches haben weder mein Onkel noch ich bisher bekommen. Ist das jetzt verjährt?

 

 

Vielen Dank für eure Hilfe und Gruss in die Runde, Basti

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Zur Aufenhaltsermittlung des Betroffenen kann das Verfahren vorläufig eingestellt werden. Damit ruht natürlich auch die Verfolgungsverjährung nach §33 (1) 5 Owig.

 

Um hier den Eintritt der Verjährung zu prüfen ist Akteneinsicht notwendig, die nur ein Anwalt erhält.

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Bevor ein Bußgeldbescheid erlassen wird, braucht man eigentlich erst einmal nichts zu unternehmen. Die Aufenthaltsermittlung betraf ja jemand anderen, damit wurde die Frist gegen den Fahrer nicht unterbrochen, sodaß die Verjährung eingetreten sein sollte.

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Die Aufenthaltsermittlung betraf ja jemand anderen, damit wurde die Frist gegen den Fahrer nicht unterbrochen, sodaß die Verjährung eingetreten sein sollte.

Genau die selben Überlegungen hab ich auch angestellt, mit dem Schluss, dass zur Aufenthaltsermittlung des Betroffenen in diesem Fall auch die Aufenthaltsermittlung des Halter gehört. Somit ist sie also nur Zwischenschritt zur Aufenhaltsermittlung des Betroffenen.

 

 

 

<_<

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@Findom: Zitat aus §33 OWIG:

"...

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist."

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hi

 

@seko:

Wenn die Nachbarn deines Onkels dich erkannt haben, dann wäre es jetzt wichtig zu wissen, wenn angeordnet wurde, dich anzuhören.

Diese Anordnung muss bis zum 13.3. erfolgt sein, denn diese unterbricht die Verjährung. Dann ist es egal, wann du angehört wurdest.

Auch ist die Formulierung, mit der die Polizei vor Ort um die Anhörung gebeten wurde, wichtig.

Genaues kann nur nach Akteneinsicht durch einen erfahrenen Anwalt festgestellt werden. (erfahren, weil da einige Fallstricke sind, die man kennen sollte)

 

Gruß

HaWethie

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  • 2 weeks later...
Guest smirnoff-ice

Hallo.Hätte auch mal ne Frage.Bin vorgestern in Dortmund von so nem fest installierten Ding geblitzt worden.Erst blitzte es hinten,dann vorne...War das jetzt ein Rotlich oder Geschwindigkeitsblitzer...kennt den jemand zufällig?War auf ner 4-spurigen in Do-Mitte?Und dann wäre da noch was...Hab das letzte Mal am 01.07.2003 3Punkte bekommen,würden da nicht theoretisch dieses Jahr am 01.07 diese Punkte wegfallen wenn keine neuen dazukommen?Gibt es da ne Möglichkeit das ich die Punkte die mich jetzt erwarten irgendwie raus zögere das meine alten wegfallen???Das Auto ist auf meine Mutter angemeldet..1000Dank im Vorraus

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