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Kam nicht der unaussprechliche aus Köln?

 

Dank §69 STGB kann man ihm auch ohne Nachweis der Geschwindigkeitsübertretung den Führerschein entziehen.

 

§ 69 STGB Entziehung der Fahrerlaubnis

 

Abs. 1:

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

 

Der Nachweis von Vorsatz bei der Geschwindigkeitsübertretung sollte kein Problem sein. Auch wird man ihn sicherlich eine Verkehrsgefährdung nachweisen können.

 

Seinen Lappen wird der fahrer erst nach einer MPU wiedererlangen.

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