Guest Gast_Ingo Posted January 24, 2005 Report Share Posted January 24, 2005 Hallo, bin Heute auf der A81 kurz vor dem Kreuz Weinsberg (von WÜ kommend) geblitzt worden. Da ist 120. Irgendwie war ich wohl in Gedanken. Jedenfalls, die Autobahn war frei und ich für wie es dann Blitze so 170-180km/h. Ich gehe fest davon aus gut über die 41 Km/h zu schnell gewesen zu sein.Nun ja, klar werde ich auf den AB erst mal nicht antworten. Aber eine andere Frage habe ich noch.Das war ein Firmenwagen. Ich bin Außendienstler von Beruf und folglich auf den Lappen angewiesen. Hoffe sowieso dann meinen Job behalten zu können. Jetzt die FRage:Gibt es tatsächlich noch sowas wie mehr Bußgeld - dafür kein Fahrverbot. Oder Mildernde Umstände oder sowas???Bitte keine Antworten wie: Ja wenn Du doch auf den Lappen angewiesen bist, warum bist Du dann.... ICH WEISS DAS. Normalerweise fahre ich auch entsprechend. Bin halt irgendwie nicht richtig bei der Sache gewesen... Quote Link to post Share on other sites
HugoKlein 1 Posted January 24, 2005 Report Share Posted January 24, 2005 Ja, das geht. Wenn der Richter milde gestimmt ist, du nicht vorbelastet und dringend auf den FS angwiesen bist. Quote Link to post Share on other sites
Findom 4 Posted January 24, 2005 Report Share Posted January 24, 2005 Man kann vom regelfahrverbot absehen. Schildere der Bussgeldstelle deine Situation und wenn sie nicht darauf eingehen, lege (Teil)Einspruch gegen den Bussgeldbescheid ein. Dann musst du den Amtsrichter davon überzeugen, dass das FV existenzbedrohend ist. Dazu macht sich ein entsprechdes Schreiben deines AG recht gut. Wie gesagt, es muss aber nicht klappen. Quote Link to post Share on other sites
Rolf Tjardes 0 Posted January 24, 2005 Report Share Posted January 24, 2005 @Ingo: Vor dem Aufsetzen eines Schreibens solltest Du Dich bitte informieren. Hier z.B. ein Aufsatz zum Thema Absehen vom Fahrverbot von Detleff Burhoff, Richter beim OLG Hamm. Besonders interessant sind die Passagen zu "beruflichen Nachteilen" / "Existenzgefährdung". Dies gilt es genaustens zu begründen. Hier noch beispielhaft OLG Düsseldorf, Auszug aus Beschluß vom 09.11.1998 - 5 Ss (OWi) 299/98 - (OWi) 131/98: ... "Eine außergewöhnliche Härte, die es rechtfertigt, von der Verhängung des Regelfahrverbots nach § 25 Absatz 1 Satz 2 StVG a.F. und n.F. abzusehen, ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn diese Sanktion mit beruflichen und/ oder wirtschaftlichen Nachteilen für den Täter verbunden ist. Denn solche sind im allgemeinen, zumindest aber häufig, die zwangsläufige Folge eines Fahrverbots und reichen deshalb zur Begründung einer Ausnahme grundsätzlich nicht aus. Auch haben Umstände wie eine hohe jährliche Fahrleistung, eine jahrelange unfallfreie Fahrpraxis sowie das Fehlen von Voreintragungen im Verkehrszentralregister weder ein jeder für sich allein noch in ihrem Zusammentreffen und in Verbindung mit beruflichen und/ oder wirtschaftlichen Nachteilen des Fahrverbots ein ausreichendes Gewicht, um von der Regel des § 25 Absatz 1 Satz 2 StVG a.F. und n.F. abzuweichen (Jagusch/ Hentschel, § 25 StVG Rdnr. 15a; Mühlhaus/ Janiszewski, § 25 StVG Rdnr. 13). Anders kann es jedoch sein, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots Arbeitsplatz- oder Existenzverlust droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet bzw. vermieden werden kann (Jagusch/ Hentschel, § 25 StVG Rdnr. 15a; Mühlhaus/ Janiszewski, § 25 StVG Rdnr. 13, jew. m.w.Nachw.). Ob dies im Einzelfall zutrifft, unterliegt in erster Linie tatrichterlicher Würdigung. Auf jeden Fall aber bedarf ein Abweichen von der gesetzlichen Regelfolge des § 25 Absatz 1 Satz 2 StVG a.F. und n.F. einer eingehenden, mit Tatsachen belegten Begründung (Mühlhaus/ Janiszewski, § 25 StVG, Rdnr. 13 a.E.)." ... Quote Link to post Share on other sites
Guest Pferdestehler Posted January 24, 2005 Report Share Posted January 24, 2005 @Rolf Tjardes So hab ich das auch erleben müssen: Bei mir wurde das vom Richter im Urteil mit über einer halben Seite begründet, äußerst ausführlich. Und hat auch nur funktioniert, weil ich zwei Tage nach der Verhandlung einen neuen Jab im Service eines großen Deutschen Autoherstellers antreten mußte. Und im Service braucht man den Schein nun mal, die Probezeit wäre schon vor dem eigentlichen Antritt des Jobs negativ beendet gewesen ohne Schein. Der Richter hat erst mit dieser Härte und blankem Flensburger Konto das Fahrverbot zähneknirschend fallengelassen. Quote Link to post Share on other sites
TLC 0 Posted January 24, 2005 Report Share Posted January 24, 2005 Da ist 120. Irgendwie war ich wohl in Gedanken. Jedenfalls, die Autobahn war frei und ich für wie es dann Blitze so 170-180km/h. In Gedanken versunken...Du hast doch mit Deinem Vertreter-TDI wieder Kopf und Kragen riskiert, dafür ist die Berufsgruppe ja nun hinlänglich bekannt. Wenn man weiß, dass man den Lappen berufich braucht, denkt man beim Fahren eben an die Straße und nicht an nackte Frauen. Trotzdem viel Glück bei Deinen Versuchen! GrußTLC Quote Link to post Share on other sites
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