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Fahrtenbuch (fb)


Guest Koko

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Hallo und Guten Abend,

ich bin neu hier ;) .

Habe heute eine Ordnungsverfügung mit Anordnung eines Zwangsgeldes und Führung eines/mehrerer FB erhalten. Grund: Rotlichtverstoß, mein Mann ist in Berlin gefahren, ich bin der Fahrzeughalter. Das Auto meiner Tochter ist ebenfalls aud mich zugelassen. Anhörungsbogen erhalten, Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch genommen --> Verfahren in Berlin eingestellt, Weiterleitung nach Brandenburg zur Prüfung ordnungsbehördlicher Maßnahmen.

Meine Fragen: Behörde schreibt, das die zum Sachverhalt durchgeführten Maßnahmen ebenfalls nicht zur Ermittlung des Fahrzeugführers führten. Nun soll ich für alle auf meinem Namen zugelassenen Fahrzeuge ein FB für 6 Monate führen. Kann ich mich irgendwie wehren?

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das kann sich auch nach hinten verschieben. (siehe auch § 31a StVZO)

 

Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

 

Gruß

Goose

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Das künftige bezieht sich aber auf Fahrzeuge die innerhalb der Frist angeschafft werden, indem das FB auferlegt worden ist.

Woraus ergibt sich das?

 

Gruß

Goose

Kommentar?

 

Habe aber keinen zur Hand. Muß ich mal in die Bibo nachsehen. :blink:

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Warum fragst du mich das? Du hast doch so sicher behauptet, daß nach Ablauf der Fahrtenbuchfrist nichts mehr passieren kann :angry:

 

Gibt es noch andere Kommentare?
Klar gibt es noch weitere Kommentare, also auf in die Bibo :blink:

 

Gruß

Goose

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Im Janiszewski 18. Auflage Seite 410 § 23 StVO Rn 48, beginnend in Zeile 5

" ...... auch auf ein Folge- oder Ersatzfahrzeug ( so jetzt ausdrücklich § 31 a 1 nF; ......... )

 

Wenn ich das richtig deute, trifft das für alle Fz. zu, die der Halter in seinen 6 Monaten Fahrtenbuchauflabe betreibt, also auch die, die erst später angeschafft werden.

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Guest Pferdestehler

Daher auch die Fahrzeuge eben auf den Lebenspartner ummelden. Oder sogar eines davon auf sich selbst angemeldet lassen aber nicht fahren, gibt ein leeres Fahrtenbuch. Das andere Fahrzeug dann ummelden und intensiv nutzen. Man muß versuchen, die hier sehr großen Schlupflöcher zu nutzen, kosten ein paar Euros, kann aber sinnvoll sein.

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Wenn ich das richtig deute, trifft das für alle Fz. zu, die der Halter in seinen 6 Monaten Fahrtenbuchauflabe betreibt, also auch die, die erst später angeschafft werden.

Das war ja die Frage, ob es auf Fahrzeuge zutrifft die

 

- innerhalb der Frist ein FB zu führen angeschafft werden oder auch

- für künftige Fahrzeuge gilt und die Zeit bis dahin ruht.

 

Oder habe ich das jetzt falsch verstanden?

 

Ersters trifft auf alle Fälle zu.

 

Klar gibt es noch weitere Kommentare, also auf in die Bibo

Komme zur Zeit nicht in eine Bibliothek. Werde es aber hoffentlich diesen Monat noch machen. Falls ich es nicht vergesse. (Bitte den Beitrag hochholen, falls mein gedächtnis mich in Stich läßt :angry: ).

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Das war ja die Frage, ob es auf Fahrzeuge zutrifft die

 

- innerhalb der Frist ein FB zu führen angeschafft werden oder auch

- für künftige Fahrzeuge gilt und die Zeit bis dahin ruht.

 

Oder habe ich das jetzt falsch verstanden?

Nein, hast du nicht. Es geht darum, ob, falls der Betroffene alle auf sich zugelassenen Fahrzeuge verkauft, die Fahrtenbuchauflage ruht, bis er wieder ein Fz auf sich zulässt.

Daß es grundsätzlich auch für Ersatzfahrzeuge auferlegt werden kann ist ja unstrittig.

 

Gruß

Goose

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Was ich mich schon immer fragte....

 

Wieso hab ich ein Zeugnisverweigerungsrecht wenn mir dieses durch die Auflage eines Fahrtenbuches wieder wegenommen werden kann??

 

Beim nächsten Verstoß müsste ich ja dann meinen Angehörigen ans Messer liefern....

Die Fahrtenbuchauflage bewirkt keinen Aussagezwang, deshalb wird § 31a StVZO nicht durch Zeugnisverweigerungsrechte eingeschränkt (BVG DAR 72, 26; 95, 409; NJW 81, 1852; 87, 143; VGH Ka VBl 74, 648; OVG Lüneburg DAR 76, 27; ZfS 97, 77; OVG Münster VRS 66, 317)

Der Halter kann sich weder auf ein prozessuales Zeugnisverweigerungsrecht noch auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen (VGH Mü DAR 76, 278; OVG Ko ZfS 00, 278)

 

Das Fahrenbuch unterliegt auch nicht dem Beschlagnahmeverbot nach § 97(1) StPO (BVG NJW 81, 1852; VGH Mü DAR 76, 278)

 

Gruß

Goose

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