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Anzeige wegen anfahren eines Kastens?


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Wollte grad vor meiner Haustür rückwärts inne Lücke rein, als ich aufeinmal ein "Rumms" und danach ein metallisches Geräusch hörte. Als ich augestiegen bin, lag da ein Blitzer am Boden. Gleich darauf stieg der Typ aus seinem Astra aus, notierte zuerst mein Kennzeichen und verlangte daraufhin meine Personalien. Ich habe mich ersteinmal darüber beschwert, das der Kasten über einen Meter vor seiner Haube stand und er selbst schuld sei. Nach langem hin und her bin ich dann nach Hause. Was kann mich jetzt schlimmstenfalls erwarten? Meine Personalien hat der Typ net bekommen. Zwar hat der sich das Kennzeichen notiert aber der Wagen ist auf meinem Vater angemeldet.

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Guest Chris11

Troll ?????

 

Ansonsten ist das Unfallflucht. Da dich der Typ gut beschreiben kann wird es recht übel werden. Strafanzeige, €€€€, Fahrverbot.

 

Mit freundlichem Gruß

Christian

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Was stellt der den scheiß Kasten auch EINEN METER!!! vor seine Haube??? Ist der doch selbst schuld wenn das Teil sich auf meinen Privatparkplatz befindet. AUsserdem habe ich das ja nicht mit Absicht getan.

Zur Info: Ja die Geschichte ist wahr!

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Guest Chris11

Hallo,

 

dann geh spätestens wenn das erste Schreiben kommt zum Anwalt und entwerfe eine Strategie. Egal ob der Kasten da legal oder illegal stand. Wenn Du dich ohne Angabe deiner Personalien vorsätzlich aus dem Staub gemacht hast wird es vor Gericht sehr ernst.

 

Mit freundlichem Gruß

Christian

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Wie gesagt wenn sie wahr ist hast du wirklich ein problem du hast deine Personalien trotz aufforderung nicht gegeben .

 

Und ein unfall liegt dann vor wenn es mehr als 'bagatellschäden' gibt und die grenze für bagatellschäden wird bei 30-50 ¤ von den gerichten wohl angesehen also braucht da nur einen delle an den Gerät sein und der schaden ist deutlich über der Grenz also ist das ganz ein 'Unfall'.

 

Ob der kasten da nun stehen durfte oder nicht spielt da erstmal keine Rolle wobei das wird später erst geklärt.

 

Auf jeden fall ab zum anwalt und am besten auch bei der polizei melden !!!

 

Unfallflucht ist eine Straftat und muß immer verfolgt werden.

 

Falco

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Wie gesagt nimm das bitte nicht auf die leichte Schulter :

 

§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

 

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

 

 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

 

  1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

  2. berechtigt oder entschuldigt

 

 

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

 

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

 

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

 

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

 

Beachte bitte Absatz (4).

 

Falco

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Meld dich auf jeden Fall innerhalb 24h bei der Polize,also möglichst schnell,dann gilt es nicht als Unfallflucht.

Also bei einer Affekthandlung o.Ä. könntest du bei Unfallflucht mit 3 Monaten laufen und 563 € wegkommen.

Aber so werdens wohl 6 und wohl mind 5 Punkte.

Aber Glückwunsch zum Erfolgreich vernichteten Blitzer!Hut ab!

Ich würd mich auf jeden fall mal anwaltlich beraten lassen,ob man da verhindern kann dass du den Schaden zahlen musst weil das Ding unerlaubt auf deinem Parkplatz stand.

mfg

Edited by Flitzeber
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Meld dich auf jeden Fall innerhalb 24h bei der Polize,also möglichst schnell,dann gilt es nicht als Unfallflucht.

Also bei einer Affekthandlung o.Ä. könntest du bei Unfallflucht mit 3 Monaten laufen und 563 € wegkommen.

Aber so werdens wohl 6 und wohl mind 5 Punkte.

Aber Glückwunsch zum Erfolgreich vernichteten Blitzer!Hut ab!

Ich würd mich auf jeden fall mal anwaltlich beraten lassen,ob man da verhindern kann dass du den Schaden zahlen musst weil das Ding unerlaubt auf deinem Parkplatz stand.

mfg

Dann werde ich das lieber doch zu Rate ziehen. Werde euch bei der Sache auf dem laufenden halten.

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Howdy!

Der Fall ist klar, wenn er stimmt. :lol:

Denk bitte daran, wenn es zum Amtsgericht geht, dort brauchst Du keinen Rechtsanwalt. Die Kosten kannst du dir sparen (immerhin seit kurzem 14% mehr ;) ). Wenn du in Berufung gehen willst, dann wird da beim Landesgericht ein Anwalt zwingend.

Übrigens, warum hast Du keinen Adressenaustausch gemacht, wie es unter zivilisierten Menschen üblig ist. Ich möchte wetten, da hätte der Blitzemann den Rückzieher gemacht. Wer nichts zu verbergen hat, der kann sich auch zu erkennen geben. Hier im Forum gibt es einige die sich nicht zu erkennen geben!!!

Hugh ich habe gesprochen! Euer Thomas Götze alias WESTERN TAIPAN von www.tolle-seite.de. :P

 

Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus: der Verwaltungsangestellte (ist kein Beamter) ist glaubwürdiger. Egal ob Aussage gegen Aussage. Im Zweifel für den Angeklagten gibt es nur bei den Einkommensmilionären, siehe Mannesmann und Genossen!

 

Die kleinen hängt man auf und die Großen läßt man laufen!

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Meld dich auf jeden Fall innerhalb 24h bei der Polizei,also möglichst schnell,dann gilt es nicht als Unfallflucht.

Diese Aussage ist so nicht richtig. Der Straftatbestand der VU-Flucht bleibt weiterhin bestehen und es wird wohl auch erstmal die Anzeige geschrieben, wenn dies nicht eh schon passiert ist.

 

Es heisst ja im § 142 Abs. 4 StGB: "Das Gericht mildert ..... die Strafe, oder kann von Strafe .... absehen ...."

 

Das heißt noch lange nicht, dass man mit einer Meldung bei der Polizei nach vielen Stunden oder erst am nächsten Tag, automatisch aus dem Schneider ist. Viele Leute meinen dies, aber dem ist nicht so. Es mag vielleicht wirklich so kommen, dass man "straffrei" aus der Sache raus kommt, aber dies entscheidet der Staatsanwalt bzw. der Richter.

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...und was ist mit den polemikern? was macht man mit denen?

Die ignoriert man einfach :D

 

Gruß

Goose

Howdy!

Auch von Dummen <_< oder Polermikern :angry: kann man etwas lernen.

Der Dumme sagt meistens die Wahrheit und wer ihn ingnoriert kann die Wahrheit nicht vertragen.

 

Getroffene Hunde bellen! :( Hugh!

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Der Dumme sagt meistens die Wahrheit und wer ihn ingnoriert kann die Wahrheit nicht vertragen.

Ich kenn das ein bißchen anders:

 

Kein Mensch ist unnütz - er kann immer noch als schlechtes Beispiel dienen!

 

:(

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Guest Mindscape

Woran noch keiner Gedacht hat...

So ein nettes Gerät ist nicht gerade billig...

 

§ 7 AKB - Obliegenheiten im Verischerungsfall

 

§ 7 I (2) AKB

Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Unfall- und Pannen-Notrufzentrale gemeldet, so gilt dies als Schadenmeldung sowohl für den Autoschutzbrief als auch für die für dasselbe Fahrzeug bestehende Kraftfahrtversicherung. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe des Abschnittes V selbst regelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat.

 

§ 7 IV (1) AKB

Wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung in den in den Abs. 2 und 3 genannten Grenzen frei. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
§7 IV (2) AKB
Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Betrag von maximal 2.500 EUR beschränkt. Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht (z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versicherer), wenn diese besonders schwerwiegend ist, erweitert sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag von maximal 5.000 EUR.

 

Bedeutet also, dass sich die Stadt oder wem auch immer die Blitzer war, sich wegen des Direktanspruches an deine Versicherung wenden wird, die den Schaden reguliert und dann ihre Aufwendungen komplett oder zumindest innerhalb der oben genannten Grenzen von dir zurückfordern wird.

 

Falls alles nach einer Verurteilung wegen § 142 aussieht, setzt dich mit deiner Versicherung in Verbindung und frag, ob du den Schaden direkt selbst zahlen kannst (falls er nicht zu hoch ist). Wenn du den Schaden selbst begleichst, vermeidest du eine Höherstufung des SFR. :rolleyes:

 

Bei einer Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage verzichten manche Versicherungen auf einen Regreß.

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