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stang66

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Everything posted by stang66

  1. Ich bin gemäß meinem Arbeitsvertrag verpflichtet, über mein Gehalt stillzuschweigen. Das geht maximal das Finanzamt und meinen Steuerberater was an.
  2. Das würde mich auch mal interessieren, ist bei mir nämlich auch so. Mein Fahrzeug ist Plakettenfähig, hat auch die korrekte Plakette. Nur eben das Kennzeichen vom Vorbesitzer drauf. Verstoße ich damit gegen die Plakettenverordnung oder nicht? Bis jetzt hatte ich keine Probleme, fahre aber auch äußerst selten in eine Unsinnzone und wenn dann meist ins Parkhaus. P.S. Sinn macht das Kennzeichen auf der Plakette eh nicht; wenn schon dann die Fahrgestellnummer. Das Fahrzeug ändert ja beim Besitzerwechsel nciht die Schadstoffklasse. Doch, halt: ich hab ja sogar einen zusätzlichen Minika
  3. Auf einem öffentlichen Platz bei uns im Ort, wo bisher "Freestyle" geparkt wurde (und das auch erlaubt war), wurden nun mit weißer Farbe Parkflächen eingezeichnet. Außerdem befindet sich dort (schon immer) am rechten Rande der Parkfläche ein Halteverbotssschild mit Pfeil nach rechts wg. Feuerwehrzufahrt (öffentliches Gebäude). Der Mast des Schildes steht genau auf Höhe der Trennlinie zwischen vorletzem und letztem eingezeichneten Parkplatz. Ganz klar widersprüchlich, aber was gilt nun? Die Straßenmalerei oder das Schild? p.S. vor der Markierung hätte ich mich nie im leben dort hingestell
  4. Ob es rechtlich ok ist weiß ich nicht. Aber faktisch wird es so oder ähnlich gemacht. Auch als Beschuldigter kann man einen AB bekommen, wo zwar Tatzeit, -ort und Art des Verstoßes (Geschwindigkeit) angegeben ist, jedoch nicht die Höhe der Überschreitung!!! Quelle: eigene Erfahrung. Waren übrigens die Cops, die auch auf meinem Grundstück standen und an die Terassentür gehämmert haben...
  5. Hättest Du da mal eine Quelle? http://forum.jurathek.de/archive/index.php/t-612.html Hab grad keine bessere Quelle, aber ich hatte das auch schonmal woanders gelesen als ich selbst (als Vermieter) Zahlungen hinterherlaufen musste. Als Vermieter kann man Verzugszinsen von 5% über Basiszinssatz ansetzen; aktuell wären das ganze 5,5% (pro Jahr, versteht sich!). Die hier erhobenen Säumniszuschläge (4 EUR für eineniVerzug von 30 Tagen und einem Betrag von ca. 280.- EUR) entsprächen ca. 17%. An all die Moralapostel: Ja, ich bin schuldhaft in Verzug geraten. Ich bin auch bereit, die entspre
  6. Hochhol... heute habe ich eine Mahnung erhalten über die nicht gezahlten Mahngebühren... was tun? a) Rechtssstreit anfangen - irgendwie komisch, wegen 20 Euro. b) einfach nix tun... hat noch nie geholfen c) mich dem Unrecht beugen und zahlen - wohl die Variante mit den wenigsten Komplikationen. Nur - soll man sich alles gefallen lassen? Wie gesagt: es geht nicht um die Tatsache, dass Mahngebühren anfallen. Es geht um die in meinen Augen ungerechtfertigte Höhe.
  7. Der fiktive Hund ist doch längst tot... jetzt lasst ihn doch endlich in Frieden ruhen!
  8. Da schlimme ist, es ist einklagbar. Wenn da ein Bürger wegen Feinstaub meckert hast Du deine Umweltzone. Die Richter haben das vielleicht eine Meinung aber keinen Entscheidungsspielraum. Da müsste man mal den Eurokraten einheizen. Du kennst ja unseren Berliner Narrenverein, immer mit guten Beispiel voran. Nicht ganz korrekt, Hartmut... Nicht die Umweltzone als solche ist einklagbar. Sondern "wirksame Maßnahmen" zur Feinstaubreduzierung. Das ist ein großer Unterschied. Achtung, Spekulation meinerseits: sehr wahrscheinlich ist aber, dass ein Richter es sich in solch einem Fall einfach machen
  9. Du sprichst wahre Worte gelassen aus... was ist denn nun die Gefahr für die öffentliche Sicherheit? Die Owi oder deren Verfolgung a la Dirty Harry? Im Ernst: Art 13 GG Abs 7 bedingt eine dringende Gefahr für Sicherheit und Ordnung. Aus einem Urteil (VG-BREMEN – Urteil, OVG 1 A 445/02 vom 02.09.2003): Quelle Die Strafverfolgung von Temposündern - ein erhebliches polizeiliches Schutzgut? Quelle Strafverfolgung von Temposündern - bedeutsames Rechtsgut, gleichzusetzen mit Gefahren für Leben oder Freiheit?
  10. @goose Unterscheide mal zwischen Durchsuchen und Betreten. Ok, lassen wir den Absatz 2 weg. Es bleibt Absatz 7, für den Ausgangssachverhalt relevante Stellen fett markiert. Dass es sich beim Ausgangssachverhalt um einen Grundrechtseingriff handelt, hast du ja selbst geschrieben. Es reduziert sich also allein auf die Frage, ob die Identitätsfeststellung eines einer Owi verdächtigen Fahrers zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und somit einen Grundrechtseingriff rechtfertigt. Können wir uns darauf einigen? Der Rest ist un
  11. Nun, ich denke (und hoffe sehr), daß Du des Lesens mächtig bist. Lies Dich doch einfach mal in einschlägige Kommentierungen ein, dann wirst Du sicherlich und hoffentlich erkennen, daß wir gar nichts unterstellen. Würde ich gerne; welche Kommentierungen wären das, wie sich explizit mit der Verfolgung von Owis im Hinblick auf Art 13GG beziehen? Ich finde nämlich, Diplomat hat es schön zusammengefasst. Du führst an, dass - Grundrechte durchaus einschränkbar sind, speziell nach Art 13 GG, Abs 7. - bei der Verfolgung von Owis die gleichen Spielregeln gelten wie bei der von Straftaten (O
  12. Kommt mir ehrlich gesagt auch ein wenig so vor... Ich bin zwar nicht oft, aber dafür schon sehr lange dabei. Früher ging es in dem Forum um allerhand Tricks und Kniffe, sich um eine Strafe wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu drücken. Legal, illegal, sch... egal. Heute geht der Tenor mehr in die Richtung: "du hast Mist gebaut, also steh dazu"... wozu dann noch ein "Radarforum"? So Antworten bekomm ich auch bei der Heilsarmee. Ich meine hier ausdrücklich nicht die Cops oder die "Stammelche". Die spielen schon immer die Rolle die zu ihnen passt. Ich meine andere Statements, da hab ich fa
  13. Das hab ich ja aus dem anderen Thread gelernt, steht ja auch so im OWiG... aber muss man einer polizeilichen Vorladung jetzt nachkommen oder nicht? Und warum schreibt die Polizei selbst auf eine solche "Vorladung" als nächste Eskalationsstufe den StA, wenn sie doch gemäß OWiG dieser gleichgestellt sind? Das verwirrt mich noch etwas.
  14. Welche Mitwirkungspflichten hat eigentlich ein Zeuge und vor allem ein Beschuldigter bei der Ermittlung von OWis? Man ist ja grundsätzlich nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten - aber in welchem Gesetz steht das genau? Im Prinzip ist es langjährigen RF-Lesern klar, aber ich fürchte dass hier auch viel Halbwissen rumgeistert (deswegen hilft die Suche hier auch nix) und wollte mich (und wen es sonst noch interessiert) mal auf den aktuellen Stand bringen. -Erhalt eines nicht rechtssicher (=per Post) zugestellten Anhörungsbogens Meines Wissens kann man den ignorieren - im Zweifel hat
  15. Ich hätte das ja nicht angesprochen, weil in dieser schlimmen Zeit, verschiedene Polizeiabteilungen zu Verbrecher- und Killerabteilungen wurden. Vielleicht ist das der Grund dafür, warum sich @hartmut so vehement für den Schutz seiner privatsphäre einsetzt. Es heißt übrigens Generalklausel. Du könntest recht haben, aber dazu möge Hartmut sich selbst äußern. Seine Bedenken hinsichtlich der Auslegung solcher Generalklauseln teile ich jedenfalls. (Ich möchte hiermit klarstellen, dass ich weder die hier anwesenden, noch sonstige Cops in die Nähe derartiger Ideologien stellen möchte.) Gehen wi
  16. Was mich manchmal "aufregt", ist die leider oftmals zutage tretende verklärte Blickweise. Nun, ich sage nicht, dass dies auf alle Polizisten zutrifft. Es sind lediglich Erfahrungen mit einer bestimmten Dienststelle, mehr nicht. Und woher willst Du wissen, daß man dort nicht auch ermittelt hat? Was, wenn nunmal nichts zu finden war? Ich musste nachts um 23 Uhr mit dem (noch fahrfähigen) Schrottauto selbst zur Dienststelle fahren, damit sie den Unfall überhaupt aufnehmen. Eine gewisse Trägheit erkenne ich da durchaus, wenn man berücksichtigt, dass hier eine wirkliche Straftat im Raume s
  17. § 10 Nds. SOG Einschränkung von Grundrechten Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), . . . Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden. Wow, das ist harter Tobak! Einzige Schranke ist hier die Verhältnismäßigkeit. Nur wer entschiedet darüber was verhältnismäßig ist und was nicht? Wer kontrolliert die Kontrolleure? @hartmut Das eigentliche Problem sehe ich noch nichtmal in der StPO - bei der Verfolgung von schweren Straftaten wie Mord und
  18. Kannst du mit einem Link aushelfen oder den betreffenden Teil zitieren? Über Google finde ich nur was über bauaufsichtliche Besichtigung etc... passt hier nicht. Ich bin sicher, du hast was anderes gemeint. Mit einem Unterschied: die Hunde etc. sind fiktiv (und kamen alle nicht von mir... prüfs nach), die Kinder real. Aber das willst du offenbar nicht verstehen.
  19. @Goose: Ich gebs auf, wir drehen uns im Kreis. 163b sagt Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen Das, was du behauptest, steht so nicht in den von dir zitierten Quellen. Da steht nichts von Grundrechtseinschränkungen, auch nicht auf Art. 13 bezogen. Das schreib ich aber nicht zum ersten mal. Der 163b ist sehr schwammig formuliert und lässt Spielraum für Interpretationen - wie fast alle Gesetze. Mag sogar sein dass es im beschriebenen Fall erlaubt ist
  20. @goose Dein Hauptargument ist folgendes: Dazu führst du Verweise auf 163a und b StPO sowie Art 13GG Abs. 7 an. Deine Argumentation ist nciht mehr und nciht weniger als eine sehr freie Interpretation der zitierten Gesetze. Aus den von dir angeführten Gesetzen lese ich nunmal etwas anderes heraus als du. Nicht schön, aber ist eben manchmal so bei Gesetzen, dass sie der Interpretation bedürfen. Ich akzeptiere, dass du eine andere Meinung dazu hast als ich oder die angeführten Stellen anders interpretierst. Aber es ist eben genau das: eine Meinung. Die Argumente der Gegenseite überhaupt n
  21. @goose Kannst du das denn auch irgendwie begründen? Du stellst im Eingangsposting eine Frage, bekommst eine Antwort, die dir offensichtlich nicht gefällt, sagst, daß das falsch sei, erbringst aber nichts, was das auch belegen würde. Nun, wo ist der Unterschied zwischen uns beiden? Du begründest anhand von Gesetzestexten, ich ebenfalls. Dem jeweils anderen vorzuwerfen, er würde keine Argumente bringen hilft der Diskussion nicht weiter. Der Wortlaut der Gesetzestexte (das kommt von der Legislative) ist unstrittig, der Inhalt und der Wille des Gesetzgebers offenbar nicht. Offenbar gibt es z
  22. Nun, Art 13GG Absatz 7 passt auch nicht so richtig... denn es wird ja keine konkrete Gefahr abgewehrt. Aber lassen wir das. Gtu, in diesem Punkt sind wir uns einig. Das Betreten der Terrasse (und ich bin mir sehr sicher, dass da der Blick auch wandert und die Terrasse "durchsucht" wird) ist ein Verstoß gegen Art 13GG. Es geht lediglich darum, in welchen Fällen die Polizei dagegen verstoßen darf und in welchen nicht. Ich denke über akute Gefahrenabwehr (häusliche Gewalt oder Verfolgung von schweren Straftaten) müssen wir nicht streiten; in diesen Fällen wäre es ok. . Siehe oben,
  23. Jetzt sind wir wieder am Anfang des Kreises angelangt... Du willst also allen Ernstes sagen, der Strafanspruch des Staates steht über der im Grundgesetz verankerten Unverletzbarkeit der Wohnung? Junge, Junge. Das ist argumentativ ganz schön dünnes Eis auf das du dich hier begibst. Ich ringe wirklich schwer mit mir, hier nicht die Nazi- / Stasikeule auszupacken. Aber ich habs mir ja vorgenommen... Wie lässt sich deine Sichtweise (die ist mir mittlerweile durchaus klar - seit Beitrag Nr. 7) mit dem vereinbaren, was an der Polizeiakademie Niedersachsen zu dem Thema gelehrt wird? Was ist
  24. zum juristischen Gefahrenbegriff: Gefahr - juristische Definition: Man könnte also auch fragen: welche Art von Gefahr wird durch die Verletzung des Art. 13GG zum Zwecke der Fahrerermittlung im Falle einer (bereits in der Vergangenheit geschehenen) Geschwindigkeitsübertretung verhütet oder abgewehrt? Eine dringende oder eine gemeine?
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