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ToSchu

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  1. Es ging in allen Fällen, auch denen von "Blaulicht", immer nur um Regelverstöße im VG-Bereich, also geringfügige Owi. In diesen Fällen ist nun mal kein Punkt in Flensburg vorgesehen. Deshalb wird, in den meisten Fällen, von einer Verdoppelung abgesehen und einfach der Regeltatbestand herangeführt, plus der Bearbeitungsgebühren von 23,50 € - tut eh weh, da meistens mehr als die "Strafe" an sich - bzw. bei nachweisbar mehrmaligen Verstößen verdoppelt, aber auch ohne "Punkte". Es ging hierbei in der Diskussion NIE um Owi`s die eh im Punktebereich liegen, sprich ab 40,-€ aufwärts. Hab zwischen 2
  2. Ich habe Euch den Staatssinn in der Oberlausitz kund getan, bis auf "Weißwasser" ist das so..........
  3. Schauen wir in das StVG: § 28 StVG Führung und Inhalt des Verkehrszentralregisters [...] (3) Im Verkehrszentralregister werden Daten gespeichert über 3. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 24, 24a oder § 24c, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens vierzig Euro festgesetzt ist, soweit § 28a nichts anderes bestimmt, [...] Nun schauen wir, was § 28a StVG bestimmt: § 28a StVG Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den
  4. Es gibt VG-Verstöße, bei denen ich regelmäßig (und in Absprache mit der hiesigen BG-Stelle) Vorsatz unterstelle und auch begründe. Da es sich beim einfachen VG um 30,- Euro handelt, werden bei Verdoppelung logischerweise 60,- Euro erhoben, wodurch sich auch ein Bußgeld(-tatbestand) und ein Punkt ergeben. Wenn man allerdings einen VG-Verstoß in Höhe von bspw. 10,- Euro vorwirft, so werden daraus bei Vorsatz lediglich 20,- Euro und wir befinden uns dann immer noch im VG-Bereich, so daß hier IMO kein Punkt in Flens eingetragen werden dürfte. Ich verstehe nicht, warum hier auf "Blaulicht" andau
  5. Ist leider falsch. Ein "Bauarbeiter darf und hat keinen (Straßen)-Verkehr zu regeln. Dies stellt in dem einen Sinne eine "Amtsanmaßung" gleich Straftat dar, sowie einen "gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr" (auch eine Straftat) dar. Wenns denn knallt, will ich mal dem "Baurabeiter" sehen, der sagt "ich hab den Verkehr geregelt---entgegen der Lichtzeichenanlage (Ampel). Den öff. Verkehr dar NUR die Polizei regeln! Aber: solange kein Kläger, da kein Richter...................
  6. Handy, Gurt, überholen im Überholverbot ( Z.:276 / 277 und Z 295) alles das wird seit vielen Jahren schon gemacht, wenn man es denn auf dem Foto erkennt, bzw. der Messbeamte während dem aufmerksamen Messbetrieb es erkennt und einen Vermerk macht. Bei dem "Überholen im Überholverbot" bzw. Handyverstoß eine Handauslösung durchzuführen, dass ist das Einfachste. Da fallen so manche Betroffene vor Gericht aus allen Wolken.......... nichts Neues also.
  7. Der Abstand des Sensor betrug 6,80 m zur äußersten Begrenzung des Fahrstreifens (lt. Messprotokoll), der Abstand des gemessenen Kfz betrug 7,40 m (lt. Messfoto). Das heist der Abstand des Kfz betrung 0,60 m zur äußersten Begrenzung des Fahrstreifens, also vollkommen in dem gemessenen Fahrstreifen (wenn ein Fahrstreifen ca. 2,80 bis 4,00 m beträgt je nach dem Landstraße/Bundesstraße/Autobahn). Steht aber - ausgemessen - im Messprotokoll. Die Abstandsmessung erfolgt (lt. Bedienungsanleitung) mit einer Abweichung von +/- 1m. Ergo, ohne das ich jetzt das Bild gesehen habe, unkritisch. Von der Firm
  8. Für den ES 3.0 heist es 0,07 km/h, bei einer Abweichung des Sensors zur Fahrbahnneigung von 2Grad, und diese zweite Kommastelle wird eh gestrichen und nach unten abgerundet. Messwertbildung zb. 77,89 km/h enspricht 77 km/h.
  9. Ist doch kein Geheimnis. Da keine höhere Geschwindigkeit vorgeworfen werden darf, wird immer abgerundet. MfG. hartmut Nö, so einfach ist das nicht. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen bei den meisten Geräten 3 km/h bis 100 km/h und darüber 3%, allerdings in beide Richtungen. Es kann also schon sein, dass der Betroffene mit einer zu hohen Geschwindigkeit gemessen wurde. Das wird dann aber durch den Abzug der Toleranz für die Verkehrsfehlergrenzen von dem Messwert ausgeglichen. Das Gerät kann also intern ohne Weiteres 97,8 auf 98 aufrunden, wenn solche Rundungsfehler in den Verkehrsfehl
  10. Dazu muss man aber sagen, das ausgeschlossen werden muss, dass die Messung nicht durch ein zweites Fahrzeug/Motorrad was hinter den Blättern versteckt ist ausgelöst wurde. Wenn der Messwagen dann abseits steht und nur eine Kamera eingesetzt wird und hier eben nicht die gesamte Straßenbreite einsehbar ist, dann hat die Behörde ein Problem mit der Zuordnung. Dafür gibt es ja die "Fotolinie". Beim ES 3.0 ist die Behauptung, "ich wurde von einem Kfz überholt, welches sich außerhalb des einsehbaren Kamerabildes befand", gegenstandslos, da der Abstand zwischen Sensor und gemessenem Kfz ebenfalls
  11. ............Haaransatz, Augenpartie................Teil der rechten Gesichtshälfte mit Ohr....---- für ein Gutachten sind gerade diese erkennbaren "Gesichtsteile" ausschlaggebend zur Identifizierung. So ein Gutachten kostet übrigens ca. 500,-€ (zumindest in Sachsen), deren Kosten, bei Verurteilung, der Betroffene zu zahlen hat (oder die Rechtsschutzversicherung, wenn vorhanden). Bei Einstellung der Staat. Zu den "Blättern": Da vom Einseitensensor gesprochen wurde gehe ich mal vom ES 3.0 aus ( ist beim ES 1.0 nicht anders). Gemessen wirst du vom Sensor (Messbalken), die Kamera macht nur die F
  12. Es müssen keine Fotos mitgeschickt werden. In Sachsen gibt es auch einige Bußgeldstelle, welche prinzipiell keine Bilder mitschicken. Bei einem unbrauchbaren Bild hätte die Bußgeldstelle das Verfahren von sich aus schon eingestellt, spätestens aber der Richter, wenn er die Akte gesichtet hat.
  13. Bußgeldbescheide müssen in der jeweiligen Landessprache verfasst sein!!! Bei einem französischem Kennzeichen eben in Französisch. Die "Eintreibung" obliegt dem jeweiligen Mitgliedsstaat und fliest auch in deren Staatskasse. Das heist (wie hier) ein Franzose wird in Deutschland gemessen, Rechtshilfeabkommen, Eintreibung und Behalt der Geldbuße durch Frankreich. Deutschland sieht von dem Geld nichts........... Deutschland gibt nur den "Hinweis" bzw. besser ausgedrückt, die Beweise dafür, dass eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit vorliegt.
  14. Da die Akte bei Gericht liegt, dieses eine Hauptverhandlung angesetzt hat, ist eine Verurteilung relativ hoch. Die Ermittlungsbehörde (Bußgeldstelle) hat mit Sicherheit über die Meldestelle ein Fotoabgleich durchgeführt und somit ist auch ein Passbild in der Akte. Wenn da keine Übereinstimmungen ersichtlich sind, dann stellt der Richter das Verfahren schon im Vorfeld ein bzw. erlässt als Auflage das "Führen eines Fahrtenbuches". Vor Gericht erscheinen musst Du schon, sogar zwingend, da Du in Abrede stellst gefahren zu sein. Wenn Du nicht erscheinst wird in (deiner) Abwesenheit ein Verwerfung
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