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Greatblackbird

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  1. Okay Leute, ich bin raus aus diesem Thread. Danke an alle, die geholfen und einem nicht das Wort im Munde umgedreht haben. Es scheinen ja viele Marktleiter hier zu verweilen
  2. Wo bitte steht, daß mit Kassenbon die Parkgebühr erlassen wird? Das wäre reine Kulanz des Marktleiters und auf diese Kulanz kann man sich halt nicht verlassen. Mit dem Versuch, die Gebühr mit Kassenbon erlassen zu bekommen, würde er sich ja als Fahrer identifizieren. Das ist viel zu ungewiß. Aber wenn ich das alles hier so lese, wird er wohl zahlen und diesen sowie andere Supermärlkte meiden, die auf diese Weise abzocken.
  3. Nein @porscheturbo, ich erkläre gar nichts. Ich habe hier klare Fragen gestellt und möchte darauf Antworten haben. Du versuchst hier eine Nebendiskussion auszulösen, auf die ich mich nicht einlassen werde. Danke für Dein Verständnis.
  4. @porscheturbo Es gibt andere Möglichkeiten, ungebetene Parker herauszufiltern. Aber das soll hier nicht das Thema sein! Es kann nicht angehen, daß treue Kunden, die auch tatsächlich im Markt eingekauft haben, abgezockt werden, weil sie im Stress und in der Gewohnheit nicht darauf achten, daß hier ein sonst frei beparkbarer Parkplatz plötzlich eine Parkscheibe erfordert. Beschilderung hin oder her. Mein Bekannter war nicht der Einzige, der sich so ein Knöllchen eingefangen hat. Insofern kann man getrost Abzocke und Profitgier unterstellen, zumal der zu zahlende Betrag den Betrag bei gleichem
  5. Das ist der Punkt! Der Fahrer muß zahlen. Der muß aber erstmal ermittelt werden. Zudem ist eine Parkscheibe ja ein Dokument für den öffentlichen Straßenverkehr. Da stellt sich doch schon die Frage, ob privat ein öffentliches Dokument zum Nachweis der Parkzeit verwendbar ist oder ob nicht der Betreiber des Parkplatzes hierfür eigene geeignete Mittel zur Verfügung stellen müßte. Andererseits ist die BGH-Entscheidung, die @Diplomat gepostet hat, auch wieder ein Argument, auch wenn es da um einen nicht ausgelegten Parkschein geht. Ich habe noch das hier dazu gefunden, die BGH-Entscheidung ist
  6. Hallo Forum! Jetzt hätte ich auch mal wieder eine Frage. Einem Bekannten ist Folgendes passiert: Er parkte wie gewohnt auf einem Supermarktparkplatz. Als er mit seinen Einkäufen zurückkam, befand sich ein Strafzettel an seiner Windschutzscheibe, ausgestellt von einer privaten Firma. Der Vorwurf ist, daß er keine Parkscheibe ausgelegt hatte. Dafür soll er eine "Ersatzgebühr" nach §858 BGB i.H.v. 15 Euro zahlen. Erstaunt stellte er fest, daß sich neuerdings entsprechende Schilder dieser Firma, die auf die Parkscheibenpflicht hinweisen, auf dem Parkplatz aufgestellt wurden. Ich habe ihm z
  7. So, erstmal erledigt. Der wagen wurde diese Woche verkauft. Aber der Nächste kommt bestimmt. Spätestens nächsten Winter, denke ich. Danke für Eure Tips
  8. Also unter "Wink" verstehe ich aber was anderes. Aufzeichnungen würden zudem nichts nützen, da im schlimmsten Fall nicht gerichtsverwertbar. Es geht ja auch nicht darum, den Fahrzeugbesitzer mit allen Mitteln vor den Kadi zu ziehen. Wenn es stichhaltige Argumente gibt, warum das Abstellen unerwünscht ist, reicht das aus. Ein Verstoß gegen das Abfallbeseitigungsgesetz, die Gemeindeordnung, die nicht gemeldete Umnutzung der Garage oder wie hier gegen eine Grundstücksteilungserklärung sind da schon gute Ansätze. Selbst wenn der Wagen irgenmdwann endlich mal veräußert ist - so wie der Besitzer ein
  9. Ich dachte, Du meinst das Abstellen des Fahrzeugs. Bei den Probefahrten ist es klar. Würde aber nicht funktionieren. Da müßte man die Termine der Verkaufsgespräche kennen und dann müßten die schnell da sein. Die Probefahrten dauern meistens nicht lange.
  10. Stimmt. Der letzte Halter bleibt ja eingetragen. Das war ja die Frage. Sind die auf Privatgelände zuständig?
  11. Sind ja nur mögliche Straftaten/OWi. Ja klar, aber für den Fahrer, einen Halter gibt es ja nicht Hilft aber auch nicht weiter, daß der Wagen da weg kommt.
  12. @Sobbel Die Gemeindeordnung ist ein guter Tip. Danke! Und der Hinweis auf "Abfall" ist auch gut. Einen Verwalter gibt es nicht. Es sind mehrere Eigentumswohnungen verteilt auf zwei Häuser, im Grundbuch sind jeweils die Eigentümer der Häuser (nicht der Wohnungen) eingetragen. Somit hat die Eigentümerversammlung nur zwei Mitglieder. Da kann schlecht der Eine den Verwalter für den Anderen "spielen". @Zorro Das ist es ja: Die Probefahrten werden im Ort auf der öffentlichen Straße gemacht. Es werden keine Kennzeichen benutzt. Wenn da was passiert, gibt es keinen Versicherungsschutz.
  13. @Ichtios Darauf wird es wohl dann hinauslaufen. Mit den Probefahrten hast Du falsch verstanden. Die werden dann auf der öffentlichen Straße gemacht. So groß ist das Gelände nicht, daß es für Probefahrten reicht. @Zorro Doch, das mit der Garage ist bekannt und auch logisch, und das nicht erst seit dem Urteil. Das ist noch ein ganz anderes Thema. Erstmal geht es um das Auto.
  14. Von mir aus kann es auch ausdiskutiert werden. Es würde den Thread aber zerreißen und ich weiß nicht, wie die Admins das hier sehen. Ja, so ungefähr. Das Ganze zieht sich jetzt schon mehrere Monat hin. Die Situation hat es so vorher nie gegeben. Die Vereinbarung ist, daß der Hof wie beschrieben gelegentlich für übliche Nutzung von allen verwendet werden darf, wenn dadurch niemand mehr als nötig behindert oder eingeschränkt wird. Hier ist es nun aber so, daß der Wagen dermaßen dabei behindert, wenn mal kurz mit den eigenen Wagen rangiert werden muß, um z.B. die Einkäufe auszuladen und au
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