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vchecker

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  1. wenn man die Erweiterung der Gebrauchsanweisung liest, merkt man, dass damit immer noch nicht die Mängel behoben sind. die Messung zu Ungunsten des Betroffenen ist zwar mit der neuen Auswertekriterien nicht mehr verwertbar, die zugunsten aber sehr wohl. Dürfte sie aber nicht, da auch hier die Verkehrsfehlergrenzen von +/- 3 % nicht eingehalten werden. Das ist aber die Voraussetzung für ein standardisiertes Messverfahren.
  2. Stimmt, man sollte nicht alles Glauben, was man liest: Das hier ist z.B. nur die halbe Wahrheit: "Prinzipiell wie eine nachträgliche AUTO2-Messung mit beliebigem Start- und Endpunkt. Problem: Es könnte ja sein, dass sich der Abstand vom Videowagen zum Tatfahrzeug in der gewählten Zeit verändert hat. Abhilfe schafft der Strahlensatz, deswegen wird nach der Anhaltung auch das Fahrzeug vermessen. Dadurch lässt sich die Abstandsverkleinerung dann am PC quasi "rausrechnen". Funktioniert, stimmt. Aber eine Annäherung bei AUTO2 ist unzulässig und kann daher aus Sicht vieler Richter, we
  3. Die technikfernen Formaljuristen bei den OLG behaupten ja gerne mal, die Prüfung durch die PTB könne ein standardisiertes Messverfahren gewährleisten und stellen die Formel auf: Messgerät durch PTB geprüft = Unfehlbarkeit. Schon die mehr als ausführlich dokumentierten, dennoch aber von der PTB geleugneten Einflussmöglichkeiten von LED Licht auf eso-Messungen zeigen, dass diese Gleichung Unsinn ist. Jetzt kann sich aber jeder im Internet ansehen, wie genau ein zugelassenes Messgerät tatsächlich misst: https://www.iqvmt.de/LeivtecXV3.html Zwei Messgeräte wurden in einer ü
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