Jump to content

Namenlos

Member
  • Content Count

    126
  • Joined

  • Last visited

Everything posted by Namenlos

  1. ES 3.0 hat eine Grenzwerttaste, der Bediener betätigt diese, bevor ein LKW in den Messbereich einfährt, dann wird nur für die eine Messung der Grenzwert herabgesetzt. Danach geht es mit dem ursprünglich eingestellten Grenzwert weiter.,
  2. Da drehen wir uns dann im Kreis. Bezüglich der Selbstgefährdung wurde mir gelehrt, dass eine Hilfe lediglich unterbleibt, wenn der Garant/Helfer dafür selbst in den sicheren Tod gehen muss. bsp. eine Person aus einem brennenden Haus retten, wo jedoch sicher ist, geht der Helfer rein, kommt auch er um. Diesbezüglich würde mich mal 'HarryB' interessieren als Ex-BF'ler, wie das bei der Feuerwehr gehandhabt wird/wurde. Ich gehe aber davon aus, dass es gleichermaßen ist. Ergo werde ich es auch in Zukunft so handhaben und mache mich - zumindest in diesem meinem Bundesland - rechtlich dadurch n
  3. Ich habe schon beim ersten Lesen (also vor Deiner Verlinkung) des Wikipedia-Artikels nicht erkennen können, was aus diesem Artikel Deine Aussage bezogen auf den konkreten Fall und unter Berücksichtigung aller Umstände stützen soll. Es ist dort nachzulesen, dass die Garantenstellung im Strafrecht nicht gesetzlich geregelt ist. Nur von Rechtssprechung und Wissenschaft entwickelt. Mir persönlich hat man in der Ausbildung (Berlin) beigebracht, dass ich bei Notlagen (eigen- oder fremdverursacht) von anderen Menschen im Dienst einer Garantenstellung unterliege. Wie das in anderen Bundesländern ge
  4. Schon diese Aussage ist sicher diskutierbar. Sehe ich anders. Wenn sich jemand selbst mit einem Messer u.a. am Hals verletzt, stellt sich nicht die Frage, ob ich ihn weiter gewähren lasse. Wie sich das Einschreiten dann in der Praxis gestaltet, darüber kann man sicherlich diskutieren. Hier wurde zunächst verbal versucht, die Person von weiteren Verletzungen abzubringen. Diesbezüglich auch etwas leichter Lesestoff aus Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtliche_Aspekte_bei_Hilfeleistung#Pflicht_als_Garant halte ich für schlicht falsch. Aber wie immer: woraus leitest Du das ab?
  5. Mit Verlaub, das ist Unsinn! Der Polizeibeamte vor Ort hat eine Garantenstellung - macht er nichts begeht er eine Straftat. Deshalb musste er tätig werden. Wie man an dem Verlauf der Maßnahme ja erkennt, wurde zunächst versucht, den Mann durch Zureden zu stoppen (m.W. nach ca. 3 Minuten lang) - als der Erfolg dessen ausblieb, ist er in den Brunnen gestiegen.
  6. Seit wann kommt bei der Abfrage eines Kfz-Kennzeichens auch eine Telefonnummer raus?
  7. Zu der Situation mit dem Behinderten: Sicherlich muss ein Behinderter milder beurteilt werden in seinem Verhalten. Wird in dem Video meiner Meinung nach auch gemacht: Auf die Beleidigungen wird nämlich nicht eingegangen. Jedoch beginnt er dann noch, Gegenstände zu werfen. Aus dem Grund finde ich das Fixieren dann OK. Der Junge ist ja so in Rage, dass ich "Reden" zwar in der Verhätnismäßigkeitprüfung vor Ort als mögliches, in der Situation aber als nicht geeignetes Mittel sehe, um den Angriff ( = das Werfen) zu beenden. Fixieren, Handfessel an, um das Werfen zu unterbinden und dann den Jungen
  8. Soll nicht auch möglichst wenig Gefahr für den Betroffenen der „Maßnahme“ entstehen? Da war doch mal irgend was mit dem „mildesten Mittel“, oder? Wenn Du auf Pfefferspray, Beinschuss, etc. pp hinauswillst: Das Mittel muss nicht nur das mildeste sein, sondern erstmal überhaupt geeignet sein, den Angriff zu stoppen. Pfeffer und Beinschüsse sind es nicht, Stichwort Wirkungstreffer.
  9. Hier sind die Zauberworte hinreichend sicher sowie ohne besondere Schwierigkeiten. Sehe ich bei Hartmuts Schilderungen aber nicht. Gerade bei den Schwierigkeiten.
  10. Bei dem hier genannten Fall mit dem Geleiten zur Wohnung reden wir aber nicht von einer Freiheitsentziehung - lediglich von einer Freiheitsbeschränkung. Und die hat keinen Richtervorbehalt.
  11. Nein. Dem 58 (2) wird mit der BKatV bzw. BKat Rechnung getragen (daher bundeseinheitlich). Diese ist wiederum für alle Bußgeldbehörden bindend, heißt also wenn es zu einer Ahndung durch mindestens ein Verwarngeld gekommen ist. Erst dann kommt ja überhaupt eine Bußgeldbehörde zum Zuge.
  12. Du hast sicherlich einen Beleg dafür, dass Staatsanwälte nicht befördert wurden, wenn sie gegen Polizisten ermitteln / ermittelt haben? Oder wieder nur eine unbelegte Behauptung?
  13. Aha, und was hat das nun mit einer unabhängigen "Kontrollinstanz" zu tun? Diese könnte wohl die Anhaltspunkte der Anzeigenerstatter vermehren, oder wie? Woher weiss der Verfasser, mit welcher Intensität an den Fällen gearbeitet wird? Ein Beleg bzw. genaue Quelle für diese Behauptungen ist in dem Artikel nicht zu finden. Lediglich eine Mutmaßung ("nahe liegend") Das ist reines - wie es hier gerne genannt wird - Geschwurbel. Was interessiert einen Staatsanwalt, ob er "schief angeschaut" wird? Das wird er täglich, wenn er - ihrer Meinung nach - "Unschuldigen" vor Gericht gegenüber st
  14. Absolut korrekt! "Wasch mir den Pelz, aber mach' mich nicht nass!" so das Credo dieser Leute. Alle anderen die volle Härte des Gesetzes spüren lassen, die kleinsten OWis doch gefälligst gnadenlos ahnden, aber bei einem selbst? Bitte gaaanz gnädig, man macht das ja schließlich nur ausnahmsweise so und wird gerade jetzt ausgerechnet dabei ertappt. Und schließlich solle man sich doch bitte um die "richtigen" Verbrecher, Kinbderschänder, Drogendealer etc. kümmern. Tausendmal schon gehört. Bezgl. der Kennzeichnung: M.E. beim Streifendienst überflüssig, man hat genug Anhaltspunkte wie das Kennzeic
  15. Das sind keine SEK-Polizisten - sondern gnaz normale Beamte einer Einsatzhundertschaft.
  16. Ich hoffe doch, Du beziehst Dich damit nur auf meinen ersten Satz. Ich beziehe mich auf § 80 (2) Nr. 2 VwGO und somit natürlich auf den ersten Satz.
  17. Ja, das ist das Schöne für die Polizei: sie kann erstmal durchsetzen, der Betroffene kann anschließend dagegen vorgehen. Was ihm aber nicht viel bringen und bei den Polizisten nicht notwendigerweise zu einer Verhaltensänderung führen wird, da sie in den seltensten Fällen irgendwelche gravierenden Folgen zu befürchten haben. Und das ist einfach die pragmatischste Lösung, die sich der Gesetzgeber da ausgedacht hat. Denn oft genug, das wird gerne vergessen, ergehen rechtmäßige Maßnahmen, die aber sofort durchgesetzt werden müssen. Der Platzverweis des betrunkenen Fußballhooligans, die Wegweisun
  18. Im Regelfall kannst Du nichts machen, Du kannst zwar der Maßnahme widersprechen, jedoch hat dieser Widerspruch in den meisten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Siehe § 80 (2) Nr. 2 VwGO D.h. Du kannst in solchen Fällen den Sachverhalt nur nachträglich vom Verwaltungsgericht prüfen lassen.
  19. NEIN!! darf sie nicht. Aber selbst wenn sie etwas nicht darf, welche Rechtsmittel stehen dem Betroffenen wann und wie zu? Artikel 20 (4) GG (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Und wenn man doch Widerstand leistet, kommt automatisch §113 StGB. Völliger Quatsch! Das Widerstandsrecht bezieht sich auf die verfassungsmäßige Ordnung - erst wenn diese geändert wird, also z.B. die Demokratie per Gesetz abgeschafft wird, oder die in Art 79 (3) GG genannten Artikel (Art. 1-3 GG) geän
  20. Wo hast Du es denn gelesen? Ich kann Dir schonmal sagen, es ist schlicht und ergreifend falsch! Das mag auf Studentenausweise, Bibliotheksausweise etc. zutreffen, weil diese i.d.R. kein Lichtbild haben. Und auch da ist es oft nur vom Aussteller selbst vorgeschrieben. Steht dann auf dem Ausweis drauf, dass dieser nur i.V.m BPA gilt. Der Ausweis in Berlin ist aber mit Lichtbild, siehe hier: http://anonym.to/?ht...ienstgrade.html Und der § 126 BGB trifft hier erst recht nicht zu, hättest Du aber auch selber sehen können, denn der ist im Abschnitt 3 des BGB, welcher Rechtsgeschäfte regelt (§§ 10
  21. Nachtrag: Interessantes Video von augenscheinlich doch eher polizeikritischer Seite die die rechtliche Situation doch ganz gut darstellt: http://www.youtube.com/watch?v=FHu-eU-xMyg Insbesondere ab 3:45 min ! Dort wird das mit Uniform, Ausweispflicht etc. noch einmal erläutert, samt KG-Urteil!. Steht auch nochmal in der PDF Datei, die unter dem Youtube-Video abrufbar ist.
  22. Könnest Du mir bitte die genaue Fundstelle in der PDV 350 (BE) nennen? Ich habe sie nämlich in aktueller Fassung vor mir liegen und da steht nichts von einer Gültigkeit von Dienstausweisen i.V.m. BPA!! Habe gerade von Anfang bis Ende gesucht!! In Punkt 3.3.7 steht allerdings, dass Polbea. in B grundsätzlich durch ihre Uniform legitimiert sind. Bei begründetem Verlangen ist der Dienstausweis (und nur der ist dort genannt!) vorzuzeigen! Weil hier ja auch Diskussionen zur Legitimation von Uniform alleine aufkamen...
  23. Schöne Behauptungen - aber ohne jeglichen Beleg. Daher solltest Du das noch nachholen. Wörtliche Zitate von Polizeibeamten (samt Quellen) müsste es ja zu Hauf geben und somit kein Probem bestehen. Oder etwa nicht?
  24. Alles klar, also Kleingeist. Danke für die Aufklärung.
  25. Und aus welchem Grund macht man sowas? Bist Du etwa so ein Kleingeist, darin innere Berfriedigung zu finden, oder stecken andere, noch abstrusere Motive dahinter? Mir erschließt sich der Sinn des Ganzen nicht.
×
×
  • Create New...