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unserwalter

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  1. Das Zusatzzeichen "Bei Eis- und Schneelage" ist bundesrechtlich nicht zugelassen. Hier in Hessen auch nicht landesrechtlich. Wann ist denn eine Eislage oder eine Schneelage ? Gruß Walter
  2. Hallo, eine Nebenstrecke mit starker Steignung, die ich fast täglich mit dem PKW befahre wurde jetzt etwas eigenartig beschildert. Kurz vor der Steigung steht ein Kombination aus Verkehrszeichen 250, Zusatzzeichen "Bei Eis- und Schneelage" u. Zusatzzeichen "Anlieger frei". Kapier ich ehrlich gesagt nicht ganz. Zeichen 250 gilt nur wenn Schnee liegt oder die Fahrbahn vereist ist ? Aber Anlieger dürfen dann - trotz Eis oder Schnee - dort trotzdem fahren ? Was soll das ? Gruß Walter
  3. Nein. Na dann helf ich dem schlechten Gedächtnis auf die Sprünge. Posting von @Biber aus 2006: Gute Idee, das hier, also ich auch! 46, verheiratet (eigentlich nicht mehr so ganz richtig), eine in ein paar Tagen 15-jährige und heftig pubsertierende, ansonsten aber süße Tochter. Etwas viel länger bei der Bundeswehr und dort beim Lehrgang zum Verwaltungslehrabschluß viel Spaß und Interesse am Thema Recht gefunden. Studium Wirtschaftswissenschaften mit Praxis und Ausland (EBS an einer FH), studentischer Hiwi bei einem Wirtschaftsrechts-Prof. Außendienst (Vertrieb, danach sehr eigenarti
  4. Gibt es auch unordentliche Gerichte? Und urteilen die dann über die Rechtsgültigkeit von Verkehrszeichen, womögllich sogar in Hauptsätzen? - LIeber Himmel, es ist wirklich beeindruckend, was für einen Stuss Du hier absonderst. Wenn hier einer "Stuß absondert" dann ist das der Troll mit dem Nick "Biber". Hier kann der Troll nachlesen was ordentliche Gerichte sind: http://www.justizportal.niedersachsen.de/gerichte/ordentliche_gerichte/56623.html @Troll Biber: Kommt Dir dieses Posting aus 2006 bekannt vor ? Ich bin also kein Jurist und deshalb bei 'harten' juristischen Fragen auch eher
  5. @janr: Kannst Du mal bitte eine Entscheidung exemplarisch auswählen und hier benennen? Ich vermag keinem der Links so etwas zu entnehmen. Was eigentlich auch nicht verwundert, denn ordentliche Gerichte urteilen nicht über die Rechtsgültigkeit von Verkehrszeichen. Manchmal lassen sie sich aber in einem Nebensatz dazu ein. Gruß Walter
  6. Das Urteil des VG Braunschweig habe ich aufmerksam gelesen. Wo bitte @Blaulicht steht in dem Urteil irgendetwas was darauf hindeuten könnte dass ein Mutter-Kind-Parkplatz-Schild im öffentlichen Verkehrsraum rechtens sein könnte ? Hier nochmal Satz 1 des Tenors: Privatpersonen dürfen Schilder, die einem amtlichen Verkehrszeichen gleichen, auf sog. tatsächlich öffentlichen Straßen grundsätzlich nicht aufstellen. @janr hat in Beitrag #61 auf vier Zeichen verlinkt. Weshalb wohl wählt ein Supermarktbetreiber für sein Mutter-Kind-Parkplatz-Schild ausgerechnet die Farbe, die das Zeichen 314 hat
  7. Zustimmung. Über die Rechtsmäßigkeit dieser Freihaltungen sagt Deine zutreffende Beobachtung aber nichts aus. Weil solche Urteile absolut exotisch sind. Die Verkehrsbehörden dulden solche Aufstellungen in der Regel. Die meisten der Aufstellungen sind ja auch durchaus sinnvoll. Beispiel Mutter-Kind-Parkplatz. Auch fechtet im Normalfall kein Verkehrsteilnehmer einen Scheinverwaltungsakt in Gestalt eines Verkehrszeichens an. Wenn ein Verkehrsteilnehmer es dennoch tut und bspw. ein Mutter-Kind-Parkplatz-Schild auf einem tatsächlich-öffentlichen Supermarktparkplatz anfechtet wird der Ver
  8. Nein. Ich spreche von einer "privaten Verkehrsfläche" - nicht von Privatgelände o.ä.. Und die private Verkehrsflächen auf dem Bild scheinen zumindest eindeutig gekennzeichnet zu sein. @janr: Du bist ein ordentlicher Manipulator: Das was über den der Punkten (...) steht, bezieht sich im Originaltext auf öffentliche Verkehrsflächen. Das was unter den drei Punkten (...) steht bezieht sich im Oroginaltext auf private Verkehrsflächen. Wenn Du den Mittelteil weglässt verzerrst Du den Inhalt in absurder Weise. Hier der Gesamttext: Handelt es sich in diesem Sinne um eine öffentliche Ver
  9. ... was das KVR wie folgt beschreibt: Im Detail betrifft dies die Parkbuchtbereiche entlang der Bayerstraße, Anwesen 10 und 10a, sowie den „Parkplatz“ zwischen den Taxistandplätzen und dem Hotel 'Sofitel Munich Bayerpost'. Alle betreffenden Stellplätze sind durch die Aufstellung privater Verkehrszeichen (u.a. mit dem Zusatz „Privatparkplatz“) gekennzeichnet und als solche erkennbar. Das sind eindeutig private Verkehrsflächen. Wo ist da irgendetwas tatsächlich-öffentlich ?
  10. Aber in keinem der Urteile steht irgendetwas, was Deine These stützt. Da ist doch eine Rückfrage mit der Bitte um einen Hinweis auf ein konkretes Urteil und bspw. eine Randnummer nacheliegend. Der Stadtrat hat das Kresiverwaltungsreferat (KVR) gefragt, weshalb Contipark am Banhhof München die Leute "abzocken" darf. Und das KVR antwortete, dass die Parkplätze, die von Contipark betrieben werden Privatparkplätze sind und auch als solche beschildert sind. Die Fahrbahn der Bayerstraße hingegen ist tatsächlich-öffentlich. Also gilt auf der Fahrbahn der Bayerstraße öffentliches Rech
  11. @janr: Wenn ein Supermarktplatz eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche ist findet auf ihm öffentlicher Verkehr statt. Was sollte denn sonst dort stattfinden ? Daher ist es logisch, dass ein Mutter-KInd-Parkplatz-Schild Einfluß auf eben jenen öffentlichen Verkehr nimmt. Das ist ja genau sein Zweck. Und genau deshalb ist eine Einrichtung "Mutter-Kind-Parkplatz-Schild" rechtswidrig. Ein Urteil - von wem auch immer - aus dem hervorgeht dass auf einer Verkehrsfläche (was den Verkehr angeht) Ö-Recht und Zivilrecht gleichzeitig gelten können, gibt es nicht. @janr: Wäre prima, wenn Du
  12. Ein Schild "Mutter-Kind-Parkplatz" hat doch den ureigensten Sinn Einfluß auf den Verkehr zu nehmen. Personen ohne Kinder sollen oder dürfen da nach dem Willen des Aufstellers nicht parken. Und ein unbedarfter Verkehrsteilnehmer ("Prof. Lieschen Müller") muß davon ausgehen, dass es sich um eine amtliches Verkehrszeichen handelt. Damit ist es ganz eindeutig mindestens rechtswidrig. Mir ist nicht einmal ansatzweise klar wie man das ernsthaft in Abrede stellen kann. Als positives Beispiel wäre ein Hinweiszeichen mit der Aufschrift "Getränkemarkt" zulässig, weil das eben ein reines Hinw
  13. Hallo @Blaulicht, weshalb musste dann der Beklagte in dem Fall des VG Braunschweig https://openjur.de/u/316164.html seine Einrichtung abbauen ? Da lag auch eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche vor. Würde Deine These stimmen, dass der Verfügungsberechtigte regeln darf was er will, wäre die Klage abgewiesen worden. Gruß Walter
  14. Auf einer nicht-öffentlichen Verkehrsfläche darf jeder Verfügungsberechtigte regeln was er will. Auch mit Einrichtungen die aussehen wie amtliche Verkehrszeichen. Das ist dann rechtlich gesehen eine Hausordnung oder Teil einer Hausordnung. Auf einer öffentlichen Verkehrsfläche darf nur die zuständige Verkehrsbehörde Verkehrszeichen aufstellen bzw. aufstellen lassen. Der Besitzer darf Einrichtungen im öffentlichen Verkehrsraum nur dann aufstellen, wenn sie unter keinen Umständen für ein amtliches Verkehrszeichen gehalten werden können. Der Besitzer eines Supermarktplatzes hat also die Wahl:
  15. Ich hab mir die in #35 verlinkten Urteile durchgelesen. Keines der Urteile bestätigt Deine These. In welchem Urteil ist denn wo eine Stelle die Deine These stützt ? @janr: Wo ist den verlinkten Urteilen zu entnehmen, dass auf einer Verkehrsfläche neben StVG und StVO auch noch private Regeln gelten dürfen ?
  16. Ich hab mir die in #35 verlinkten Urteile durchgelesen. Keines der Urteile bestätigt Deine These. In welchem Urteil ist denn wo eine Stelle die Deine These stützt ?
  17. Das ist schon einmalig hier. Ausgangspunkt war Dein Posting .. und Deine Einlassung, neben StVG und StVO können auf einer Verkehrsfläche gleichzeitig auch Zivilrecht gelten. Nochmal: Im öffentlichen Verkehrsraum ist ausschliesslich die zuständige Verkehrsbehörde berechtigt Zeichen aufzustellen zu lassen. Und es gilt ausschliesslich Ö-Recht. Stellt ein Anderer Zeichen auf oder lässt diese aufstellen, dann sind diese mindestens rechtswidrig. Kein Besitzer einer Verkehrsfläche darf, wenn es sich um öffentlichen Verkehrsraum handelt, "eigene Regeln" aufstellen.
  18. Alle vier Zeichen können bei Lieschen Müller den Eindruck erwecken sie seien amtliche Verkehrszeichen. Das gilt sowohl für die Form, die Farbe, das aufgedruckt "P" und den schwarzen Rand und natürlich für die Gesamtschau. Alle vier von Dir verlinkten Einrichtungen sind damit im öffentlichen Verkehrsraum eindeutig rechtswdrig, völlig unabhängig davon wer sie aufgestellt hat. Die Tatsache, dass solche Einrichungen tausendfach dauerhaft im öffentlichen Verkehrsraum stehen ist einzig der Tatsache geschuldet dass kein Verkehrsteilnehmer sie anfechtet. Es gibt auch keinen Grund dies zu tun.
  19. Google ich "Mutter-Kind-Parkplatz" bekomme in der Rubrik "Alle" fünf Bilder angezeigt. Alle diese fünf Zeichen ähneln ganz eindeutig amtlichen Verkehrszeichen und unterliegen damit dem Verbot des § 33 Abs. 2 StVO. Bei der Auslegung dieser Norm ist darauf abzustellen was "Lieschen Müller" für ein amtliches Verkehrszeichen halten könnte. Das verdeutlicht ja auch der Text dazu aus der VwV-StVO: Schon bei nur oberflächlicher Betrachtung darf eine Einrichtung nicht den Eindruck erwecken, daß es sich um ein amtliches oder sonstiges zugelassenes Verkehrszeichen oder eine amtliche Verkehrseinri
  20. @janr: In neun Minuten liest Du mein Posting, inklusive der zwei verlinkten Urteile, und postest dann "Thema verfehlt" ? In Raumschiff Enterprise gab`s mal eine Folge die hiess glaube ich "Spocks Gehirn". Also entweder Du hast Spocks Gehirn oder bist einfach pathologisch impulsiv. Ich glaube letzteres. Gruß Walter
  21. Das ist nicht richtig. Die VwV-StVO gilt im gesamten öffentlichen Verkehrsraum. So lange Du solche Selbstverständlichkeiten ernsthaft in Frage stellst ist eine Diskussion nicht zielführend, da Dir einfach die Grundlagen für eine solche fehlen. Hier mal ein Urteil des VG Braunschweig zu einem analogen Fall: https://openjur.de/u/316164.html Ab Randnummer 10 begründet das Gericht seine Entscheidung. Er bekommt nicht notwendigerweise Ärger. Ärger bekommt er nur, wenn die Verkehrsfläche, auf der er fährt, öffentlich ist. Ist die Verkehrsfläche privat darf er dort fahren. Ob da Mu-K
  22. Anmerkung noch dazu: Die Beschilderung muß, damit sie legal ist, eindeutig als "privat" erkennbar sein. Ein Zeichen 314 mit Zusatzzeichen "Gerichtsmitarbeiter" wäre natürlich illegal, da Behördenprivilegien im öffentlichen Verkehsrraum illegal sind (ausser den in der StVO explizit genannten).
  23. Das ist völlig legal. Dann ist der Parkplatz (exklusive der privaten Stellplätze) tatsächlich-öffentlich und die als privat gekennzeichneten Stellplätze sind private Verkehrsflächen. D.h. auf dem Parkplatz gilt mit Ausnahme der als privat gekennzeichneten Plätze die StVO. Und auf den als privat gekennzeichneten Verkehrsflächen gilt Zivilrecht. Ein Parkverstoß auf den privaten Stellplätzen kann (mit Ausnahme Baden-Württemberg) nicht als OWi verfolgt werden.
  24. Wäre mir so nicht bekannt. Kannst Du diesbzgl. mal bitte auf ein oder zwei Urteile verlinken oder Aktenzeichen nennen ? (Ich habe Zugang zu Urteilsdatenbanken) Mein Wissenstand ist der, dass im öffentlichen Verkehrsraum ausschlieslich StVG und StVO gelten. Und in der VwV-StVO steht noch zu Verkehsrzeichen: Es dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden oder solche, die das Bundesministerium fürVerkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung imVerkehrsblatt zulässt.
  25. @janr: Wenn der Gesetzgeber und die Gerichte von öffentlichem Verkehrsraum sprechen, dann ist damit jede Art von öffentlichem Verkehrsraum gemeint. Egal ob eine Verkehrsfläche gewidmet-öffentlich ist oder eine Verkehrsfläche tatsächlich-öffentlich ist, gelten die gleichen Gesetze, nämlich StVG und StVO. Tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum heisst nichts anderes, als dass eine Verkehrsfläche nicht gewidmet ist (z.B. weil der Verfügungsberechtigte das nicht will) und dennoch dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung steht.
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