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Inspector71

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  1. Es ist in Eurem Fall realtiv leicht möglich aus der Sache ohne Schaden rauszukommen. Allerdings bist Du, um hierzu Informationen zu erhalten im völlig falschen Forum. Die meisten Mitglieder hier im Forum haben Ihre berufliche Tätigkeit auf Ihre Freizeit ausgedehnt (aus welchen Gründen auch immer). Und da geht es darum einen Täter seiner gerechten Strafe zuzuführen. Und nicht Tips zu geben wie man aus einer solchen Nummer rauskommt. Google das Thema in anderen Foren und findest Tips in Hülle und Fülle. [mod] Du wurdest insbesondere aufgrund eben dieses Postings vorläufig auf Mod-P
  2. Bei dem Setup müsste es eigentlich möglich sein allen Sanktionen aus dem Weg zu gehen. Hat denn Deine LAG den gleichen Wohnsitz wie Du ? Und deren Kinder ?
  3. Den Verfolgungsbehörden stehen weit weniger Ermächtigungsgrundlagen für ihr Tun zur Verfügung als sie gemeinhin denken. Allerdings ist Deine Fragestellung leider irrelevant, da es in Deutschland de facto kein Beweisverwertungsverbot gibt. (Das gibt es nur in amerikanischen Krimis, wenn Dirty Harry (alias Inspektor71 !) mal wieder gegen die Miranda-Regel verstößt.)
  4. Weshalb nur spüre ich hier einige negative Schwingungen ? Warten wir doch einfach ab wie die Sache ausgeht. (Ich verfüge dabei zugegebenermaßen über das Privileg hier im Forum ggfs. die Unwahrheit posten zu können.)
  5. Ich bin ein Amateur im eigentlichen Wortsinne, anders wären solche Verfahren auch eher belastend. Einen Freispruch braucht kein Mensch. Wenn keine OWi vorliegt hat der Staat die Auslagen zu tragen. Das Gericht hat da keinen Spielraum.
  6. Locker bleiben. Dass das Hauptzollamt in dem BGB behauptet, die verfahrensgegenständliche Verkehrsfläche sei ein "Amtsplatz des Zolls", heisst noch nicht, dass dem auch so ist. Es war allerdings völlig entbehrlich im Einspruch so zu argumentieren, da der BGB so blödsinnig ist, dass es genug andere Hebel gibt um ihn zu Fall zu bringen. Eine Argumentation, dass die Verkehrsfläche tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum ist, birgt immer latent die Gefahr der ugs. "Halterhaftung" nach dem StVG.
  7. @anrena: Wenn Du schreibst, wo denn "bei uns" ist kann ich schreiben ob ich da geparkt habe. Der Verstoß liegt vier Monate zurück und ich parke da auch seither einmal die Woche ohne dass ich ein neues Knöllchen hatte oder gar abgeschleppt wurde. [mod] @TE Ist es eigentlich sooo schwer, vernünftig und korrekt zu zitieren? [/mod]
  8. Schrieb ich ja bereits oben. Er ist erstaunlich. Und Anwälte sind auch nicht die besseren Menschen. Ich auch.
  9. "Halter" nicht gleich "Fahrer". "Der Erlaß eines Bußgeldbescheides allein aufgrund der Haltereigenschaft aber ist rechtswidrig, weil das Willkürverbot des Art. 3 GG, wonach sachgerechte Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des beschuldigten Halters zu treffen sind (BVerfG, NJW 1994, 847) missachtet und das Schweigerecht des beschuldigten Halters ... verletzt wird." (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.1996 - 2/4 O 37/96) Das Fax hat er bedient. Er hat auch eine Vollmacht von mir. LOL (Er ist übrigens tatsächlich ein sehr erstaunlicher Anwalt.) Nö. Den Rechtstreit gewinnen wir
  10. Ja. Mit dem Briefbogen eines befreundeten Anwalts vom Fax der Anwaltskanzlei. Von den Gebühren gehen wir einmal lecker essen. Wenn man ohne Anwalt Einspruch einlegt ist die Gefahr das irgendein junger Richter auf Probe den Schriftsatz nicht liesst und eine HV anordnet relativ groß. Und da im vorliegenden Fall das Amtsgricht am Behördensitz, d.h. am Ort des nächsten Hauptzollamts, zuständig ist, müssten wir einfach 70 km fahren. Und das braucht keiner.
  11. Ich glaube hier im radarforum gibt es zu viel Polizeibeamte ohne Familie und sinnvolle Interessen. Arme Schweine halt.
  12. "Laßt wohlbeleibte Männer um mich sein, mit glatten Köpfen, die des Nachts gut schlafen".
  13. Das dürfte sogar ziemlich sicher sein. Ich nehme an, dafür brauchst Du nicht mal einen Anwalt. Die Annahme ist richtig. Wenn ich sicher bin zu obsiegen übergebe ich solche Sachen aber einem befreundeten Anwalt. Der freut sich wenn er für nur ein Schreiben fett Gebühren abrechnen kann. Werde ich machen.
  14. Da gibt`s nichts "durchzuziehen". Gegen den BGB lege ich natürlich Einspruch ein. Vermutlich wird die Verfolgungsbehörde dann das Verfahren einstellen. Wenn nicht geht`s halt vor Gericht. Dort gewinne ich in jedem Fall. Und als Sahnehäubchen bekommt der Zollbeamte der den BGB erlassen hat eine Strafanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger. Der Zoll hat nicht einmal eine Anhörung nach 163b StPO gemacht. Einfach mal einen BGB auf gut Glück. Was haben diese Zollnbeamte eigentlich im Kopf ?
  15. @Zöllner hat recht. Den eigentlichen Tatvorwurf habe ich versehentlich weggelassen. Es geht um unrechtmässiges Parken auf einem Amtsplatz des Zolls. Die Beamten haben den Vorgang tatsächlich sauber dokumentiert. Allerdings haben sie nur dokumentiert wann der PKW rechtswidrig auf dem Amtsplatz geparkt hat. Wer ihn dort geparkt hat ist nicht bekannt. Daher haben die Schlaumeier einfach einen BGB gegen den Halter erlassen. So geht`s natürlich nicht.
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