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rechtsverdreherin

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  1. Das ist sicher richtig. Wenn aber jede der Verkehrsarten von der Regelung des 267 ausgenommen werden kann, ist die laufende Nummer 41.1 schlicht unnötig. Mittlerweile konnte ich einigen Vorlagen für Kommunalparlamente entnehmen, dass auch andere Verkehrsarten aus diesem oder jenem Grund ausgenommen werden sollen. Allerdings wissen die unteren Verkehrsbehörden ja gelegentlich nicht was sie tun. In der Rechtssprechung habe ich bisher leider nichts zum Thema gefunden.
  2. Grundsätzlich (im juristischen Sinne) ist dies sicherlich mögich. Jedoch frage ich mich, weshalb in der Anlage 2 lfd. Nr. 41.1 StVO zu Zeichen 267 resp. ZZ 1022-10 steht: "Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr zugelassen." Wären hier alle Verkehrsarten gem. § 41 Abs.4 S.2 StVO ausnehmbar, ergäbe die lfd. Nr. 41.1. aus meiner Sicht keinen Sinn. Warum sollten ausgerechnet die Fahrradfahrer explizit angeführt werden ?
  3. Hallo zusammen, wegen einer Verständnisfrage wende ich mich hilfesuchend an das Forum: Dass es zu Zeichen 267 eine mögliche Ausnahmeregelung "Radfahrer frei" gibt, ergibt sich sowohl aus der StVO als auch den VwV-StVO. Meine Frage ist, ob auch eine Ausnahme "LKW frei" per Zusatzzeichen 1024-12 rechtsgültig angeordnet werden kann. Danke. Gruß rechtsverdreherin
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