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Fibru

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  1. Habe soeben angefragt, die Dame meinte, daß der 21 § im Vstg noch vorhanden ist und hier seit Juli 13 neu geregelt die Verjährung auf 1 Jahr verlängert wurde. Nach Ihrer Ansicht ist war die erste Lenkererhebung bereits eine Verfolgungshandlung . Ich werde nun wohl oder übel die 70 Euros Zahlen , bei diesem Betrag werde ich eine weitergehende Untersuchung via Anwalt nicht in Angriff nehmen. Wünsche den Forenmitglieder jedenfalls noch alles Gute in 2014!
  2. Gutes Neues Jahr ! Ich kann bzgl. des 21 nur vermuten dass sich die Dame auf das Verwaltungsstrafgesetz bezieht. Ein Inhalt dieses § dürfte wohl sein, daß in bestimmten Fällen von einer Strafverfügung abgesehen wird. Ich werde in den nächsten Tagen dort anrufen und Nachfragen. Werde hier berichten. Evtl. kommt ja irgendetwas interessantes dabei raus. Viele Grüsse.
  3. Danke, aber betrug die Verjährung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht ein 1/2 Jahr ? 1 Jahr für Bsp. Parkverstöße i.Z. mit Begehungsdelikten ?
  4. Hallo Zusammen, es wäre super wenn mir jemand helfen könnte und eine erste Einschätzung geben könnte. Es geht um eine Geschwindigkeitsübertretung in Linz die ich am 26.05.13 begangen habe. Bin aber nicht Halter (meine Frau) des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt gewesen. So kam dann erstmals im September eine Lenkererhebung zu uns nach Deutschland. Nach mehreren Hin und Her habe ich mich letztlich als Fahrer online angegeben. Drauf hin Kam eine Strafverfügung. Nun ging ich davon aus, dass diese verjährt ist Und habe dies der Bearbeiterin der BH NÖ Mitgeteilt. Nun bin ich über die Antwort die relativ
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