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jvlphwr

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Posts posted by jvlphwr

  1. Der im Bußgeldbescheid angegebene "Zeuge" ist der Meßbeamte. Die Angaben reichen so aus.

     

    In einem ähnlichen Fall einer Lasermessung haben Sie selbst geschrieben:

    - normalerweise steht dort: z.B. Lasermessung Riegl LR 90/235-P, geeicht bis Ende 200X, Toleranz = XX km/h

    - EIN Pol.-beamter reicht.

     

    Können Sie mir vielleicht erklären, wieso in dem zitierten Fall EIN Polizeibeamter ausreicht und in meinem Fall keiner notwendig ist? Wegen der Messung mittels Lasergerät, die im anderen Thread zwar auch stattgefunden hat, aber nicht im Bußgeldbescheid vermerkt wurde?

     

    Danke!

  2. Hi, Tom. Zunächst: Herzlich willkommen im Radarforum.

     

    Ich weiß nicht, ob ich Deine Frage richtig verstehe: Erwartest Du allen Ernstes, dass es neben denjenigen, die Person A professionell beschuldigen, noch weitere Zeugen seiner pösen Tat geben müsse?

     

    Wo kämen wir denn da hin, wenn es nicht ausreichte, dass die - effektiv - Beschuldigenden als „Zeugen“ fungieren?

     

    Gruß, Pedro.

    Hallo Pedro, dankeschön!

     

    Ich bin nicht der Meinung, dass es zusätzliche Zeugen geben müsste, ich finde es nur ein wenig seltsam, als Beweis die Radarmessung anzugeben, aber keinen einzigen Zeugen anzugeben. Ich persönlich hätte vermutet, dass an dieser Stelle eben jener "Messbeamte" zu stehen hat.

  3. Guten Tag zusammen,

     

    Person A ist am 28.04. auf einer Landstraße außerorts im Bereich von zugelassenen 70 km/h mittels einer Laserpistole gemessen worden. Auf einer abfälligen, geraden Straße stand in der nächsten leichten Kurve ein Auto, das Person A anschließend hinterher fuhr und in der nächsten Ortschaft anhielt. Die Laserpistole zeigte 96 km/h an, abzüglich der 3 km/h Toleranz bleiben 23 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung, macht 70 Euro und ein Punkt.

     

    Heute bekam Person A den Bußgeldbescheid, in dem ihm zur Last gelegt wird, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h überschritten zu haben. (Inklusive Angabe der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie der Messung nach Toleranzabzug).

    Neben den offenbar üblichen Verweisen auf die Paragraphen (§ 41 Abs. 1 iVm Anlage2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.4 BKat) wird aufgeführt: "Beweismittel: Messung mit Lasergerät, Zeuge: "

     

    Im Anschluss daran wird die Geldbuße von 70 Euro plus Gebühr und Auslagen aufgelistet, was zusammen 93,50 € ergibt, ebenso wird der Punkt im Verkehrszentralregister erwähnt (ist somit der zweite für Person A).

     

    Ist es zulässig, einen Bußgeldbescheid ohne Nennung eines Zeugen auszustellen? Person A kamen an besagtem Abend etwa zum Zeitpunkt der Messung zwei Autos entgegen, muss hier nicht ein Zeuge angegeben sein, nachdem kein Foto als Beweismittel erstellt wurde?

     

     

    Vielen Dank bereits im Voraus für die Hilfe ;)

     

    Mit freundlichen Grüßen

     

    Tom

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