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Prokko

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  1. So, das Thema kann nunmehr abgeschlossen werden. Ich zog meine Klage zurück. Grund des Rückzuges war aber ganz anderer Art, es stellte sich nachträglich heraus, dass mein Auto geparkt wurde NACHDEM das mobile Parkverbotsschild aufgestellt wurde. Das Parken fand also von Anfang an in der Parkverbotszone statt. Zu Beginn des Threads wusste ich das noch nicht und insofern war meine Fallbeschreibung eingangs teilweise unrichtig. Dennoch ein Dankeschön an die Beiträge, fand ich teilweise echt interessant, was für Sichtweisen es gibt. Eine neu gewonnene Erkenntnis möchte ich noch anfügen: nimm D
  2. Weiß ich, aber die Aktenlage ist ja so dass die Richterin ggf gegen mich entscheiden wird, schrieb sie ja. Also müsste ich (oder mein Anwalt) vor Ort sein, mit der daraus entstehenden Problematik. Vor Gericht oder auf hoher See ist man halt doch in Gottes Hand.
  3. ... und die Baden-Württemberger ebenfalls, und hier ist mein Auto nämlich zugelassen. Aber selbst wenn die NRW´ler in den dortigen Zulassungbezirken keine Telefon-Nummern erfasst haben (eine Halterabfrage und notwendige Telefonbuchrecherche wäre dennoch kosten- und zeitsparender, für alle Beteiligten. Zum Können gehört natürlich das Wollen. Und Members Beitrag dass ggf Abschleppkosten nach dem Verursacherprinzip vom Auftraggeber zu bezahlen sind (in diesem Fall von der Filmfirma) finde nachahmenswert. Die würden sich dann höchstwahrscheinlich schon um eine Halterermittlung bemühen, wenn nachfo
  4. Mir geht es gefühlsmäßig tatsächlich so,dass Staat und Behörde machen können was sie wollen und immer glaubhafter sind, als der Betroffene.. In der Vor-Prozessualen Korrespondenz entstand schon der Eindruck, dass es den Ordnungsämtern eigentl wurstegal ist, ob da kurzerhand für EUR 160,-- abgeschleppt wird oder nicht. Interessant war auch, dass die Ordnungsbehörde eine Verschrottung des Wagens ankündigten, nachdem ich den Wagen beim Abschlepper bereits wieder ausgelöst, also zurück hatte. Mit Recherchen nehmen es die Düsseldorfer wohl nicht so genau. Aber egal, das kann ich sowieso nicht änder
  5. .... kann man so auslegen, klar. Die Richterin benennt ja auch eine 48 Stundenfrist und da war ich deutlich entfernt davon. Diesenersten Begründungs- Pkt würde ich sogar akzeptieren. Gleichwohl stellt sich die Frage ob der Polizist VOR dem Abschleppen per Kennzeichen- oder per auf dem Armaturenbrett sichtbar ausliegenden Anwohnerparkausweis eine Halternermittlung hätte durchführen müssen. Das wäre in max 10 Minuten erledigt gewesen (und so lange musste der Polizist garantiert auch auf den Abschleppwagen vor Ort warten) und dann wäre ich sofort weg gefahren.
  6. Mein Auto wurde mit ausgelegtem und gültigem Anwohnerparkausweis in Düsseldorf auf einem unbefristeten Anwohnerparkplatz geparkt. 8 Tage nach Parkbeginn wurde dort auf Veranlassung der städtischen Behörde eine mobile Halteverbotsbeschilderung aufgestellt, weil wegen geplanter Filmaufnahmen dort kein Auto stehen sollte. Da ich nicht vor Ort war (man schläft ja selten im Auto) wusste ich nichts von der mittlerweile aufgestellten Beschilderung, und weitere 4 Tage später wurde dann mein Auto auf Veranlassung der Behörde mit der Begründung "Halteverbot nach §12 Abs. 1 §49 StVO §24 StVG 52 BKat" abg
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