Jump to content

Z282

Member
  • Content Count

    319
  • Joined

  • Last visited

  • Days Won

    31

Everything posted by Z282

  1. Das, was Koschwitz auf dieser Runde an Behinderung und Gefährdung durch schiere Ignoranz widerfährt, ist für den Radverkehr leider traurige Realität - insbesondere, wenn er Radwege nutzt. Und das geht weit über das hinaus, was man so mit dem Pkw erlebt. Noch dazu ist bei solchen Aktionen die körperliche Unversehrtheit unmittelbar bedroht. Denen, die das hier als Gemecker abtun, ist zur Zufahrtsituation entgegenzuhalten: "§ 10, schonmal gehört?" Aber vielleicht liegt das auch daran, daß den für den Radverkehr essentiellen Gefährdungen und Behinderungen - Vorfahrt- und Vorrangmißachtungen, f
  2. Da es sich um einen Thema mit Start in Hessen handelt, paßt das hier ganz gut: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html#lawid:7289198,1 Abschnitt 4.3, Satz 6: Verbleibt nach Abzug des Verkehrsfehlers eine Geschwindigkeitsüberschreitung von nicht mehr als 5 km/h, so ist diese als unbedeutende Ordnungswidrigkeit zu werten und in der Regel von einer weiteren Verfolgung abzusehen.
  3. Ja, schon oft. Der ist jetzt aber nicht das Thema Dann brauchst du ja jetzt nur noch erklären, woran der durchfahrende Verkehrsteilnehmer die fehlende Anordnung eines solchen unbeachtlichen Verkehrszeichens erkennen kann. 1. Wer behauptet, es reiche nach den Vorgaben der StVO aus, sich an durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten, verkennt die Wirkung eben dieses § 3 Absatz 1. Ansonsten hätte sich jemand, der sich mit den ausgeschilderten 80 bei Glatteis um einen Baum wickelt, nichts zuschulden kommen lassen, er hat sich ja ganz "einfach" daran gehal
  4. Von Ewigkeiten in welcher Größenordnung sprechen wir hier?
  5. Das Verbot der sogenannten Halterhaftung ergibt sich aus dem Grundsatz "nulla poena sine culpa", vgl. Art 20 Absatz 3, 79 Absatz 3 GG. Deshalb ist im Gegensatz zu A zwingend die Feststellung der Fahreridentität erforderlich, wofür je nach Fallkonstellation Fahrerfotos auch an den Eingangsquerschnitten "auf Verdacht" erforderlich werden könnten, womit man alle unter Generalverdacht stellt. Jüngst hat sich die Rechtsprechung zu dieser Thematik im Zusammenhang mit der Praxis der Kennzeichenerfassung in einigen Bundesländern ausgelassen. Und nun komme mir bitte niemand mit dem 25a StVG... Ich ha
  6. Einen winzigen Lichtblick könnte es noch geben. In einigen Verwaltungen stellen die Straßenmeister bzw. Autobahnmeister bei Gefahren für die Verkehrssicherheit, die aus dem Zustand der Straße herrühren, aus einer falsch verstandenen Verkehrssicherungspflicht heraus Vorschriftzeichen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungsschilder auf. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungsschilder, auch bei Straßenschäden, nur angebracht werden, wenn die zuständige Straßenverkehrsbehörde dies angeordnet hat (§ 44 Absatz 1 StVO iVm § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO). Anders ist
  7. § 3 Absatz 1, schonmal gehört? Es reicht eben nicht, sich an (die) Schilder zu halten!
  8. In diesem Zusammenhang sehr zur Lektüre zu empfehlen: "Eine Zahl macht Karriere - Ohne Grenzwerte gäbe es heute keine Fahrverbote. Wußten die Politiker früher, was sie taten?" Gut recherchierte und detaillierte Darstellung, auf welch unglaubliche Weise die heutigen Grenzwerte zustande gekommen sind; F.A.Z vom 31.1.2019, Seite 3, sowie, hinter Bezahlschranke, hier: https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/streit-ueber-schadstoffe-wer-hat-eigentlich-wann-die-grenzwerte-festegelegt-16016359.html Und für den Obertroll hier sowie die Interessierten noch dieses Zitat aus diesem Artikel, der
  9. § 32 StVO unterscheidet nicht nach dem Straßenteil, auf dem sich das Hindernis befindet. Solange der Grünstreifen Teil der Straße ist, dürfen folglich auch dort keine Hindernisse aufgebracht werden. Streiten kann man sich jetzt noch, ob Straßenzubehör - gehen wir mal davon aus, daß ortsfeste Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen als solches einzustufen sind, also erstmal keine Hindernisse iSv § 32 StVO sind - auch dann noch als solches zu betrachten ist, wenn es infolge Unfalls nicht mehr funktionsfähig ist. Ich gehe davon aus, daß es spätestens dann als Hindernis einzustufen ist, wenn es infolg
  10. Wie gesagt, die zur Anwendung kommenden Modelle sind empirisch hinterlegt, berücksichtigen also bereits die in der Realität vorkommenden Regelbrüche. Einfaches Beispiel: In einer einstreitigen Rampe wird durch Datenerhebung (dauerhaft vorhandene Induktivschleifen) eine Kapazität von 2200 Kfz/h festgestellt. Das funktioniert nur, wenn der Zweisekundenabstand dauerhaft unterschritten wird. Im Straßenwesen ist ein Incident allgemein ein nicht geplantes Vorkommnis, das erhebliche negative Auswirkungen auf die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs hat. Dies können Verkehrsunfälle, aber z. B. auch li
  11. Welche Überlegungen gibt es denn, und welche davon sind wie umgesetzt worden?
  12. Selbiges gilt selbstredend auch für Behelfsverkehrsführungen in Arbeitsstellen, wie auch die hierfür gebotene Abwägung. Wobei ich BOS nicht zu den Experten hierfür zähle...
  13. Ad 1 fußen diese Rechenmodelle und Abschätzungen hinsichtlich Kapazität und Unfallhäufigkeit auf hinreichend gesicherten empirischen Grundlagen, sind also für die heutige Verkehrssituation und Fahrzeugtechnik und nicht erst für irgendwelche künftigen Situationen gültig. Ad 2 führt eine einseitige Fixierung auf die Rettungsgasse zu nichts außer für den BOS-Bereich, die Schuld bei anderen verorten zu können (Straßenbaubehörden, Straßenverkehrsbehörden, Verkehrsteilnehmer). Hier sind von allen Seiten innovative Ansätze gefragt. Was mich ad 3 wiederum zur Frage alternativer Einsatzstellen-Erre
  14. Welchen Aspekt meiner Ausführungen meinst Du? Die Alternative "Wenige breite oder mehr schmale FS" ergibt sich allein schon aus den geometrischen Zusammenhängen im Fahrbahnquerschnitt, darunter dem Platzbedarf für das Baufeld und den Gesamtbreiten der befestigten Fahrbahn (einschließlich regulärer Seitenstreifen), die bei einem sechsstreifigen Regelquerschnitt für Überlandautobahnen beispielsweise 14,50 m beträgt. Alles weitere ist Rechenarbeit, die ich mir hier mal spare. Oder meinst Du die Frage der Staugefahr oder Kapazitäten? Wenn Du sechsstreifige Querschnitte in Ballungsräumen ansprichst
  15. Aus "Feuerwehr moniert schmale Fahrspuren", www.stuttgarter-zeitung.de, 17.08.2018 Daß innerhalb von Autobahnbaustellen aufgrund der vorhandenen Fahrstreifenbreiten in der Regel keine Rettungsgasse gebildet werden kann, ist nun wirklich nichts Neues. Die Mindestfahrstreifenbreiten in Arbeitsstellen längerer Dauer auf Autobahnen betragen gemäß RSA 95 3,25 m für den Hauptfahrstreifen und 2,50 m für die Überholfahrstreifen, wobei heute vielfach 2,60 m als Mindestmaß angewandt werden, um der automobilen Adipositas der letzten Jahre ein wenig entgegenzukommen. Breitere Fahrstreifen wären all
  16. Bis zur Einführung des gesetzlichen Erlaubnisvorbehalts, in Preußen 1909, ist jeder, der ein Kraftfahrzeug führte, ohne Erlaubnis gefahren, auch Frau Benz. Ohne gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt bedarf es - nach heutigen Rechtsmaßstäben - keiner Erlaubnis, es gilt die allgemeine Handlungsfreiheit. Es ist nicht überliefert, daß Frau Daimler jemals gefahren ist. Gottlieb Daimler hat sich m. W. auch von seinen Söhnen chauffieren lassen. § 2 Absatz 1 Satz 1 StVG: "Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörd
  17. Von Anarchie ist das weit entfernt. Es gelten unveränderlich die allgemeinen Verhaltensvorschriften der §§ 1-35 StVO. Mondermans Shared-Space-Idee in Reinkultur sieht die Aufhebung sämtlicher Verhaltensvorschriften, einschließlich Rechtsfahrgebot und Geschwindigkeitsbeschränkungen, ausgenommen ausschließlich das allgemeine Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme und Rechts-vor-Links vor. Die Bohmter hatten die Hosen immerhin noch so voll, daß sie sich nicht getraut haben, auch auf ein nochmal extra (über die allgemeinen 50 hinaus) die Geschwindigkeit beschränkendes Schild zu verzichten. Im Grunde
  18. "Bürger nehmen das Heft selbst in die Hand" - und hindern andere Bürger damit ihre Rechte auszuüben (nämlich die Straße im Rahmen des gesetzlichen Gemeingebrauchs iVm den Straßenverkehrsvorschriften zu nutzen). Aus meiner SIcht ist das eine lautstarke Minderheit, deren Vertreter es in Wahlen auf 5-15 % bringen, und die es mit dem Recht nicht so genau nehmen, wenn es ihren Interessen im Weg steht. Den einschlägigen Medienberichten entnehme ich folgende Anhaltspunkte für Ordnungswidrigkeiten und ggf. Straftaten: - Unerlaubte Sondernutzung (Aufstellen von Zelten, Tischen, Stühlen usw. auf der S
  19. Z282

    Unfallatlas

    So richtig schlau werde ich aus diesem Atlas allerdings nicht. Es ist nur die Rede von "Unfällen ja Abschnitt", ohne die Abschnittslängen (z. B. Betriebskilometer BAB oder die 300-m-Abschnitte nach dem Unfallhäufungerlaß zumindest eines Bundeslandes) näher zu definieren. Aussagekräftiger wären Angaben mit echter UD(PS) [u(PS)/(km*a)] bzw. insbesondere auf Autobahnen die UR(PS) [u/(Mio kfz*km*a)]. Nur letztese spiegelt das individuelle Risiko wider, auf einem bestimmten Streckenabschnitt zu verunfallen. Ist es doch ein Unterschied, ob sich auf einem km DTV-1000-Sträßchen 10 U/a ereignen oder au
  20. Danke, dann können die sch... Brückentransparente ja langsam mal wieder verschwinden. Abzulehnen ist allerdings eine Entwicklung hin zu mediterranen Verhältnissen - Höchststrafe schon für geringe Vergehen, verbunden mit einem minimalen Risiko, erwischt zu werden.Ich kenne kein Bundesland, das in den vergangenen Jahren die Verkehrspolizei aufgewertet hat - politische Priorität hat alles, was unabhängig vom tatsächlichen Risiko das Sicherheitsgefühl beeinträchtigt, wie z. B. Einbruchskriminalität. Eine Aufwertung der Verkehrspolizei aber wäre Voraussetzung dafür, das Risiko, bei solchen Aktion
  21. Klassischer Journalistentrick... Maximale Brennweite bei der Aufnahme sorgt neben scheinbar dicht an dicht stehenden Strommasten auch schon mal für "Stau auf Bestellung". In natura stehen die lägst nicht so dicht, auch wenn die Strecke dadurch alles andere als schöner geworden ist - zumal aus Verkehrssicherheitsgründen (Schutz vor Anprall an die Masten) durchgehend Schutzplanken bzw. Betonschutzwände rechts der Fahrbahn eingebaut werden.
  22. @ SilverBanditS u. a. Trolle zeichnen sich u. a. dadurch aus, andere Forumsteilnehmer zu beleidigen, sie oder ihre Äußerungen zu diffamieren oder geäußerte Standpunkte und Argumente infrage zu stellen, ohne selbst auch nur im geringsten Stellung zu beziehen, geschweige denn die an andere gestellten Ansprüche im Hinblick auf Nachweisbarkeit usw. zu erfüllen. Auf welche Teilnehmer in diesem Forum dies zutrifft, mag jeder selbst beurteilen. Dann gilt: Don't feed a troll, d. h. man vermeide es, sich auf eine Diskussion mit diesen Teilnehmern einzulassen. Juckt es einen im Einzelfall zu sehr in d
  23. Ein "Ich habe davon in einem im Internet stehenden Zeitungsartikel erfahren" wird wohl kaum als Zeugenaussage für eine Anzeige ausreichen. Geschädigter ist im übrigen primär der Straßenbaulastträger, also ist davon auszugehen, daß dieser auch Anzeige erstattet. BTW: Weshalb setzt du deinen Vorschlag nicht selbst in die Tat um?
  24. Hoffentlich erhält der Herr die Anzeige wegen unerlaubter Sondernutzung, die ihm angesichts seines eigenmächtigen und anmaßenden Umgangs mit öffentlichem Eigentum gebührt. Das Parken eines (entsprechend gelädegängigen) Kraftfahrzeugs auf dieser Fläche sollte doch möglich und zulässig sein, oder?
  25. Ja, war Holzhausen. Schilder sind nach wie vor weg (Stand gestern). Der Abschnitt, den man für den Einbau einer lärmärmeren Decke ausgewählt hat, liegt in der Tat etwas eigenartig zum Dorf. Das hätte man geschickter anstellen und so weniger Angiffsfläche bieten können.
×
×
  • Create New...