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Z282

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  1. Schade, daß in der Meldung nicht steht, welche Geschwindigkeit dort angeordnet ist. Sollte es Tempo 60 sein (was ich fast vermute), wäre es für mich eher der Nachweis der stauauslösenden Wirkung zu niedriger Geschwindigkeitsbeschränkungen - wenn sich denn (notgedrungen) alle daran halten. Die Baustellenverkehrsführungen auf der A 9 in Sachsen-Anhalt sind grottenschlecht. Es soll Bundesländer geben, die es schaffen, in ihren Autobahnbaustellen öfter mal 100 zuzulassen. Da führt dann auch ein Blitzer nicht zum Stau.
  2. Davon habe ich noch nichts gehört. Wo kann man das nachlesen? Zwischenzeitlich ist die Information öffentlich zugänglich, deshalb, soweit noch nicht bekannt, hier der Link zum nachlesen.
  3. Behördenmurks ist das nicht, der Hase liegt allein in der Bewertung der Situation durch die Straßenverkehrsbehörde im Pfeffer: Daß Straßen nach heute nicht mehr gültigem Regelwerk gebaut sind, ist die Regel und nicht die Ausnahme. Viele Landstraßen haben ihre Trassierung noch aus einer Zeit, als es solche Regelwerke oder eine planmäßige Trassierung noch überhaupt nicht gab. Das an sich ist auch kein Beinbruch, denn dafür gibt es die allgemeinen Vorschriften der StVO, die immer und an jedem Ort gelten und und geeignet sind, Gefahren für die Verkehrssicherheit wirksam abzuwehren. Im Fall der G
  4. Kannst du diese Behauptungen irgendwie belegen?
  5. Zur Diskussion um Unfallkosten: Ad 1 ist es durchaus üblich, die Folgen von Verkehrsunfällen einschließlich der Personenschäden zu monetarisieren, d. h. in Geld auszudrücken - von den Kosten für Rettung, Transport und Heilbehandlung bis zum Arbeitsausfall. Für die Ermittlung des Geldwerts dort, wo nicht unmittelbar Geld fließt, gibt es verschiedene Methoden, z. B. die Zahlungsbereitschaftsmethode. Irgendwie müssen ja auch die Autohasser zu ihren Zahlen über die sog. externen Kosten des Straßenverkehrs gekommen sein. Ad 2 fließt für einen Teil der Kosten ja wirklich Geld - insbesondere für
  6. Die Örtlichkeit, wo die Schilder angebracht sind, ist eher ungewöhnlich, aber nicht unzulässig. Üblicherweise, aber eben nicht immer, stehen Geschwindigkeitsbeschränkungen, Lkw-Überholverbote u. ä. nach dem Ende des Einfädelungsstreifens. Als allgemeiner Maßstab für die Zulässigkeit von Verkehrszeichenanordnungen im Hinblick auf die Erkenn- und Begreifbarkeit gilt ein BGH-Urteil von 1970 (III ZR 167/68 vom 8.4.1970), wonach Verkehrsteilnehmer Verkehrszeichen mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennen können müssen. Aufstellort und Höhe der Geschwindigkeitsbeschränkung lassen vermuten,
  7. Wie hast Du das berechnet und was sagt uns die 100? https://de.wikipedia.org/wiki/Empfehlungen_f%C3%BCr_Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen_von_Stra%C3%9Fen Zusammengefaßt: Bildung des Quotienten aus dem volkswirtschaftlichen Nutzen eines Vorhabens wie vermiedene Zeitverluste (eingesparte Zeitkosten), Unfallkosten, Fahrzeugbetriebskosten usw. einerseits und den Projekt- und Betriebskosten andererseits. NKV = 100: Hundertfacher volkwirtschaftlicher Nutzen gegenüber den Realisierungs- und Betriebskosten. Eine gängige Methode zur Bewertung von Straßenbauvorhaben. Im allgemeinen gilt ein Projek
  8. Es wird Zeit, daß die an Freiheit und Wohlstand interessierten Kräfte dieser Gesellschaft den Fehdehandschuh dieser Feinde von Freiheit und Wohlstand aufgreifen und die bisherige, offenbar erfolglose Appeasementpolitik beenden. Die Mehrheit der dort Demonstrierenden halte ich für mit einem der stärksten Manipulationsinstrumente manipuliert: der Angst. Wer Angst hat, handelt irrational. Den Hinterleuten gehört mit allen politischen und nötigenfalls auch rechtlichen Mitteln das Handwerk gelegt. Das Auto ist Quelle einer in dieser Form nie zuvor gekannten (Bewegungs-)Freiheit. Das Gebot der Stu
  9. Im Fall einer Zentralisierung wäre nicht mehr eine nach Landesrecht zuständige Behörde zuständig, sondern die dann in der StVO bestimmte Bundesbehörde (FBA). Das gälte selbstredend für alle Länder, und fortbestehende landesrechtliche Zuständigkeitsregelungen liefen an dieser Stelle ins Leere. "Anordnungen" von Versorgungsunternehmen sind bar jeder Rechtsgrundlage, es sei denn, sie sind Straßenbaubehörde, Straßenverkehrsbehörde oder Polizei oder mit deren Aufgaben beliehen. Nur diese sind zuständig bzw. befugt, verkehrsrechtliche Anordnungen zu treffen. Für alle (!) Situationen mit Gefahr in
  10. 1. Bitte nicht von NW auf das übrige Bundesgebiet schließen. 2. Im Wege der Beleihung möglich, vgl. § 4 Absatz 2 FStrBAG. Jeder TÜV-Prüfer ist mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben beliehen.
  11. Verkehrsrechtliche Anordnungen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde angeordnet. In den meisten Ländern sind Straßenbaubehörde und Straßenverkehrsbehörde unter einem Dach zusammengefaßt - z. B. in BY (ABD), NI (NLStBV), TH (TLBV) oder HE (H. M.). Die Trennung wie in NW oder HH (dort Polizei) ist eher die Ausnahme. Unberührt davon sind die Straßenbaubehörden befugt, den Verkehr zur Durchführung von Straßenbauarbeiten zu beschränken, verbieten, umzuleiten oder mit Verkehrseinrichtungen und Markierungen zu lenken (§ 45 Absatz 2 StVO). D. h. bei Autobahnbaustellen ordnet auch Straßen
  12. Nicht klagebefugt, da nicht betroffen. Ich teile aber Deine Auffassung, wonach eine intensivere Nutzung der Möglichkeit von Anfechtungsklagen der Rechtskultur in vielerlei Hinsicht zuträglich wäre. Wünschenswert wäre in diesem Zusammenhang die Möglichkeit von Sammelklagen, um das finanizielle Risiko auf mehrere Schultern zu verteilen. Weshalb sollte eine Allgemeinverfügung, also ein (belastender) Verwaltungsakt, der sich an die Allgemeinheit richtet, nicht auch von dieser - und nicht nur von Einzelpersonen - angefochten werden können? Da es hier nicht um Geld geht, sondern "nur" um Freiheits
  13. Pressemitteilung Nr. 453 vom 19.08.2019, Landratsamt Ostalbkreis; https://newsroom.ostalbkreis.de/sixcms/detail.php?template=newsroom_presse&id=284789 Für mich liest sich das, als ob erst die Entscheidung da war, und man dann nach einer passenden Begründung gesucht hat: - Es ist keine Rede von einer Häufung geschwindigkeitsbedingter Unfälle (vgl. VwV-StVO zu Z 274 StVO). - Kein Abwarten valider Unfallzahlen (Dreijahreszeitraum), obwohl ausweislich einer Nichtbehandlung dieser Thematik keine Anzeichen einer möglichen Entwicklung einer Unfallhäufung bestehen. - Mildere Maßnahmen oder g
  14. Wenn ich Dich richtig verstehe, identifiziert in BW nicht die Polizei die Unfallhäufungen, sondern die RPn, ob in ihrer Funktion als Straßenverkehrsbehörde oder als Straßenbaubehörde, sei dahingestellt. Die Lieferung der Datengrundlage durch die Polizei versteht sich von selbst, da diese die Unfälle aufnimmt (vgl. § 4 StVUnfStatG). Wenn BW tatsächlich die UD nicht nicht UR als Identifikationsmerkmal für die Autobahnen nutzt, so halte ich dies für eher unzweckmäßig. Schließlich ist es ein Unterschied, ob sich auf einer Autobahn mit DTV 30.000 7 U/(a*km) ereignen oder auf einer mit DTV 150.00
  15. Welche Stelle ist in BW eigentlich für die Identifikation von Unfallhäufungen verantwortlich? Nach welcher Methodik werden Unfallhäufungen auf Autobahnen in BW identifiziert?
  16. tun sie im Moment noch nicht. 3. hat sie - Zu 1. Was verleitet Dich zu dem Trugschluß, daß das nicht der Fall sei? Zu 2. Du mißinterpretierst § 39 Absatz 5 Satz 3. Er besagt nicht, daß vorübergehende Markierungen nur (=immer) gelb sind, sondern daß nur vorübergehende Markierungen gelb sein dürfen. Die Anordnung gelber FGÜ ist nicht zulässig. Zu 3. Woher willst Du das wissen?
  17. Der Sinn, das in Gelb zu markieren, erschließt sich mir nicht. Es sind keine Weißmarkierungen zu erkennen, die durch Gelbmarkierung außer Kraft gesetzt werden müßten. Ob diese FGÜ der VwV-StVO zu § 26 StVO und den R-FGÜ entsprechen, sei mal dahingestellt. Und ob die zuständige Behörde die erforderliche Belechtung angeordnet hat, auch. Fest steht: Selten sind berufliche Schwachleistungen so öffentlich für alle wahrnehmbar wie beim Vollzug der StVO - bevorzugt im Zusammenhang mit Arbeitsstellen.
  18. Danke für den Hinweis. Meine Ausführungen waren insoweit nicht auf diesen Einzelfall bezogen; dieser war eher Anlaß für diesen Exkurs. In der Tat stehen zumindest in Deutschland die meisten dieser Anlagen innerorts - einerseits aus Kostengründen, da dort die nötige Energieversorgung gegeben ist, andererseits wegen der insbesondere die kommunalen Überwachungsbehörden treffenden Beschwerdelage, Anwohner beschweren sich nun mal vornehmlich über tatsächliche oder vermeintliche Raserei vor ihrer Haustür. In Frankreich beispielsweise scheint mir das Gegenteil der Fall. Das BASt-Forschungsprojekt
  19. Aus "Autofahrerin schrottet 100.000 Euro teure Blitzersäule", www.hessenschau.de, 02.07.19; https://www.hessenschau.de/panorama/autofahrerin-schrottet-100000-euro-teure-blitzersaeule,blitzersaeule-umgefahren-100.html @sobbel: Reiner Zufall, eine Dame am hellichten Tag, hätte auch ein Mann sein können, der gerade arbeitsfrei hatte . Die PSS-Säulenspitze hätte fast die Windschutzscheibe komplett zertrümmert, mit nur "Schürfwunden" würde ich sagen: Glück gehabt! Die RPS 2009 definiert in Zusammenwirkung mit der DIN EN 1317 umfahrbare bzw. nicht umfahrbare Hindernisse. Im Anwendungsbereich
  20. In welchen Bundesländern ist das so? Und woher weißt Du das? Wäre sicherlich sinnvoll, wenn es so laufen würde. Ich bin mir auch sicher, daß es manchmal so läuft. In welchen Bundesländern aber ist denn das regelmäßig so? Davon habe ich noch nichts gehört. Wo kann man das nachlesen? Ad 1+2: Rechnet man die straßenbaubehördlichen Befugnisse nach § 45 Absatz 2 StVO nicht mit, sind pro Bundesland nicht mehr als eine Handvoll Personen mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde für die Autobahnen befaßt. Die öffentiche Nennung einzelner Bundesländer ließe sich deshalb leicht auf
  21. Was ist denn jetzt mit den 100er-Schildern? Sind sie -erwartungsgemäß - nach wie vor weg?
  22. Das ist genauso falsch. Geschwindigkeitsbeschränkungen und andere Verkehrsregelungen ordnet die nach Landesrecht zuständige Straßenverkehrsbehörde an. Bezirksregierungen gibt es schonmal nur in NW, andernorts heißen sie Regierungspräsidien, Regierungen, oder es gibt diese Verwaltungsebene schlicht nicht. Für die Autobahnen sind in der Regel andere Verwaltungen zuständig, wie immer gibt es Ausnahmen. Beispiele für die Autobahnzuständigkeit als Straßenverkehrsbehörde: HH: Polizei (eieiei!!!!) NI: Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr RP: Landesbetrieb Mobilität (Straßenbauverwaltung) HE: He
  23. Ich vermag nicht zu erkennen, was an der einmaligen Veröffentlichung eines Videos "ständig" sein soll.
  24. Es ist schade, daß man sich gegen Gängelungen dieser Art - und damit meine ich nicht primär die Überwachung, sondern die Einführung solcher Anordnungen und Vorschriften oder das Verweigern von Entschärfungen wie 60 oder 70 an geeigneten Stellen igO - durch Straftaten und nicht politisch und rechtlich zur Wehr setzt. Andererseits hat eine bestimmte, heute gesellschaftlich weitgehend arrivierte Ḱlientel vor ca. 50 Jahren auch mal so angefangen. Heute beherrscht diese die rechtliche wie politische Klaviatur perfekt.
  25. Mir drängt sich aus obiger Diskussion der Eindruck auf, daß Verkehrsüberwachungsexperten nicht unbedingt Verkehrssicherheitsexperten sind. Ich sehe die Verkehrssicherheitsexperten eher bei den Straßenbaubehörden, den Straßenverkehrsbehörden, den fachlich einschlägigen Hochschulvertretern, den Experten für Zulassungsrecht und Fahrzeugtechnik industrie- wie behördlicherseits, und auch den Versicherern und einigen Verbänden. UDV und ADAC seien hier genannt. Vertreter aller dieser Disziplinen findet man beispielsweise in den Gremien der FGSV, z. B. dem AA 3.4 (technische Fragen der Verkehrsordnung
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