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Z282

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  1. Es gibt für die NO2-Belastung zwei Grenzwerte. Einen Kurzzeitgrenzwert und einen Langzeitgrenzwert. Der Kurzzeitgrenzwert beträgt 200 µg/m³ als Stundenmittel und darf bis zu 18mal im Kalenderjahr überschritten werden. Der Langzeitgrenzwert beträgt besagte 40 µg/m³ als Mittelwert über das Kalenderjahr. Quelle (Seite 9) Im Jahr 2018 gab es an der Meßstelle Darmstadt-Hügelstraße insgesamt drei Überschreitungen des Kurzzeitgrenzwerts, aus Faulheit gehe ich jetzt mal davon aus, daß das in den vergangenen Monaten nicht ungünstiger war. Der höchste gemessene Stundenwert betrug 214,9 µg/m³, nur unwe
  2. Du weißt aber schon, wann diese vor-100-Zeit endete? Ein Zeitungsbericht macht noch keine Unfallhäufung.
  3. Die letzten verfügbaren Monatsmittelwerte der Luftmeßstation Darmstadt-Hügelstraße für NO2: Februar 2020: 26 µg/m³ Dezember 2019: 33,5 November: 31,5 Oktober: 28,4 September: 33,9 August: 38,0 Juli: 37,3 Juni: 35,4 Mai: 41,7 April: 39,4 März: 42,8. Der gleitende Jahresmittelwert, d. h. der Mittelwert der jeweils vergangenen 12 Monate, betrug im Dezember 38,4 µg/m³. Der Wert für Februar ist dem Monatskurzbericht entnommen, der Wert für
  4. Je geringer die Kapazitäten, desto wichtiger die mediale Drohkulisse.
  5. Och nö. Ausgerechnet an diesem nach Brandenburger Maßstäben festgesetzten Limit (Auto um die Kurve tragen), wo man bislang schön mit 70 im Verkehr mitschwimmen konnte. Es würde mich nicht wundern, wenn man nun in der Rushhour regelmäßig bis zurück zur Rudolf-Wissell-Brücke steht (also ich meine noch mehr als ohnehin schon). So baut man künstliche Störungsquellen ins Netz ein ... Aber wer sucht schon die Ursache für einen Auffahrunfall am AD Charlottenburg bei einer drei Minuten vorher an besagter Stelle erfolgten Panikbremsung ...
  6. Wie stellst Du Dir ein solches Szenario vor? Gegen welche Anordnungen sollen diese Vereinigungen klagen wollen?
  7. Grundsätzlich teile ich diese Ansicht. Solange die Praxis aber so aussieht, daß aus populisitischen und anderen fachfremden Gründen reihenweise Geschwindigkeiten herabgesetzt werden - innerorts nicht nur von 50 auf 30 auf Hauptverkehrsstraßen, sondern gerne auch mal von 70 auf 50, und auch sonst handelt man ja gerne in 20er-Schritten -, halte ich es für absolut unverhältnismäßig, wenn jemand, der auf einer Straße so schnell fährt, wie das bislang zulässig war, dann gleich ein Fahrverbot riskiert. In richtungsgetrennten Tunneln agO halte ich eine Regelgeschwindigkeit von 100 km/h wie in Öster
  8. Nein. In der Vorlage des BMVI ("Grunddrucksache") waren diese Verschärfungen nicht enthalten. Sie beruhen auf einer Beschlußempfehlung des Bundesrats-Verkehrsauschusses in den Ausschußempfehlungen (sog. "Strichdrucksache", S. 59ff). In dieser Drucksache finden sich im übrigen auch die ganzen haarsträubenden Empfehlungen des Umweltausschusses, denen das Plenum nicht gefolgt ist. BMVI folgt den Maßgaben des Bundesrats in der Regel nur dann nicht, wenn diese rechtsförmlich fehlerhaft sind (sog. Verkündungshindernis), oder wenn das wichtigen politischen Grundsätzen des BMVI diametral widersprich
  9. ..dafür soll es auf Wunsch der Länder künftig igO schon ab 21, agO ab 26 zuviel Fahrverbot geben: Beschlußdrucksache des Bundesrats Seite 31 oben. Die Regelsätze sollen verdoppelt werden. Mal sehen, ob der Bund das so umsetzt.
  10. Solche Aussagen nähren den Eindruck, daß es Beamte gibt, die bei Unfallaufnahmen sach- und möglicherweise auch wahrheitswidrig Ursache 13 ankreuzen. Abgesehen davon wirken niedrige Geschwindigkeiten, egal ob freiwillig gefahren oder durch Verkehrslage oder Anordnungen erzwungen, durchaus unfallfördernd. Sonst gäbe es u. a. keine Stauendeunfälle. Nach Aufhebung von Tempo 40 auf dem rechten FS des Elzer Berges (A 3 zwischen Diez und Limburg) sind die Lkw-Auffahrunfälle in der Zulaufstrecke drastisch zurückgegangen.
  11. 1. Du vermischst straßenrechtliche Kategorien (BAB, Bundesstraße) mit straßenverkehrsrechtlichen (Kraftfahrstraßen, igO). Straßenrechtliche Kategorien sind keine Grundlage für straßenverkehrsrechtliche Festlegungen, vgl. Wortwahl der StVO. 2. Woran soll der geneigte VT eine "Wohnzone" erkennen? 3. Konsequente Beachtung des § 45 IX S. 3 StVO durch die zuständigen Behörden hätte mindestens die gleiche Wirkung. Vergleicht man die heutige Verkehrssicherheitslage mit der zum Zeitpunkt der versuchsweisen Einführung von T100 agO (1.10.72) vergleicht, müßte eher gestern als heute wieder der § 3 StVO
  12. Komisches Verhalten. Hat es irgendwelche Abstimmungen der Mitglieder gegeben? Kann mich nicht erinnern, hierzu gefragt worden zu sein. Es ist doch normal (bzw. sollte es sein), daß die Aktiven im Verein auch die Meinungsführerschaft übernehmen. Finden sich dann genug Engagierte mit anderer Meinung, welche diese Meinungsführerschaft übernehmen wollen, dann ist das halt so. Das kann ich jedoch hier nicht erkennen. Weshalb sich gerade der ADAC, der von der Mehrzahl seiner Mitglieder in erster Linie als Versicherungsdienstleister gesehen werden dürfte, mit dieser Begründung auf eine solche Positio
  13. Geht es denn wirklich um Lärm? Ich habe aus den vergangenen Monaten nur in Erinnerung, daß man das Unfallgeschehen auf diesem Streckenabschnitt diskutiert hat - was immer das für die Beurteilung der tatsächlichen Lage bedeuten mag. Es ist mir bewußt, daß Anwohner und Anliegergemeinden mit allen mögichen Taschenspielertricks arbeiten, allen voran der vermeintlichen Sorge um die Verkehrssicherheit, wenn sie wissen (oder ahnen), daß eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen chancenlos ist. Und das ist sie, denn im Zuge des sechsstreifigen Ausbaus waren die Lärmgrenzwerte der 16. B
  14. Mal eine Frage an die im Polizeirecht berufsbedingt besser Bewanderten: Außer Frage steht ja die Zuständigkeit bzw. Befugnis der örtlichen Ordnungsbehörde neben der der staatlichen Polizei. Aber grundsätzlich steht es doch jedermann offen, Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten (ggf. auch vermeintliche) festzustellen und zur Anzeige zu bringen (vgl. Knöllchen-Horst), wozu es ja beim ruhenden Verkehr idR auch keiner aufwendigen Meßverfahren bedarf. Weshalb ist es unzulässig, Private, also Personen vom Status wie Knöllchen-Horst, mit der Wahrnehmung dieses Jedermannsrechts zu beauftragen, d. h
  15. Ich denke, eine effektive Kontrolle der Polizei ist schon allein deshalb erforderlich, weil diese wesentlich das staatliche Gewaltmonopol hat und sie nahezu die einzige Organisation ist, der entsprechende Mittel nach dem Gesetz zur Verfügung stehen (Waffengebrauch, Anwendung unmittelbaren Zwangs usw.). Damit ist eine sehr große Verantwortung verbunden. Auch sehe ich durchaus das Risiko, daß durch unseligen Korpsgeist oder falsch verstandenes Mitgefühl "Kollegen" gedeckt werden, deren Verhalten straf- oder disziplinarrechtliche Folgen haben sollte. Auf eine ausschließliche Selbstüberwachung wür
  16. Wenn ich sowas lese: https://www.moz.de/nachrichten/brandenburg/artikel-ansicht/dg/0/1/1737967/ wundert mich nicht, daß man Probleme mit Baustellenunfällen hat, vorausgesetzt, man agiert immer auf diesem Niveau. Die Bezugnahme auf die Einwohnerzahl ist in Brandenburg zumindest im Hinblick auf das Unfallgeschehen auf den Autobahnen nicht zielführend, da der Transitanteil durch den Verkehr von und nach Berlin sowie Polen erheblich über dem der meisten anderen Länder liegen dürfte. Was werden das erst für schreckliche Zahlen, wenn Brandenburg in ein paar Jahrzehnten bis auf ein paar Orte u
  17. Das "noch" dieser Annahme unterstellt, daß immer weniger Verkehrsteilnehmer den Wunsch haben, schnell zu fahren. Dem steht die Entwicklung der mittleren Geschwindigkeiten bei freiem Verkehr entgegen.
  18. Diese Betrachtung führt nicht weiter. Schon Verkehrsunfälle allein sind statistisch auch auf "auffälligen" Strecken sehr seltene Ereignisse. Tote noch seltener, und ob einer oder mehrere Unfallbeteiligte sterben, hängt von zu vielen zufälligen Faktoren ab. Beispiel: Ein vollbesetzter Bus fährt am Stauende ungebremst auf einen anderen vollbesetzten Bus auf. Schlimmstenfalls 100 Tote, aber nur ein Unfall. Den zudem keine Geschwindigkeitsbeschränkung verhindert hätte, zumindest keine, die nur Pkw und andere Kfz < 3,5 t trifft, da Busse bekanntlich ohnehin nur 100 fahren dürfen. Auch wenn die
  19. Die Fuhrunternehmer haben es mal wieder geschafft, die Verantwortung auf andere abzuschieben. Für gewöhnlich ist es der Steuerzahler, hier jetzt die bösen Kunden. Weshalb sollte der Steuerzahler dafür verantwortlich sein, dem Fuhrgewerbe Campingplätze zur Verfügung zu stellen? Es geht schließlich nicht darum, mal für 2-3 Stunden ein Päuschen zu machen, sondern es geht um (kostenlose) Stellplätze für Wohnmobile mit Sattelauflieger. Nicht zu vergessen, daß hier von 50 m² Stellfläche für Fahrzeug und Ladung die Rede ist, nicht etwa von den 2 m², die des Fahrers Liege beansprucht. Schickt ein Bauu
  20. Die SPD nimmt erneut die 5-%-Hürde in Angriff ... https://www.spiegel.de/auto/aktuell/tempolimit-spd-plant-erneut-hoechstgeschwindigkeit-auf-autobahnen-a-1299677.html
  21. Die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit von Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen ist allenfalls sehr bedingt aus der Örtlichkeit zu erkennen. Und wenn ich das richtig verstanden habe, ist die Herabsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkung mit Lärmschutz begründet. Ernsthaft beurteilen bzw. kritisieren kann man das nur, wenn man die Berechnungen für die Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten vorliegen hat, diese ohne Maßnahme über den Richtwerten der Lärmschutzrichtlinien-StV liegen, die Maßnahme zu einer Pegelminderung von mindestens 3 dB(A) (aufgeru
  22. Macht er ihm halt den Abschied zum 1.1.21 leicht.
  23. Hinsichtlich Baustellen mit Mindestfahrstreifenbreiten (3,25 m auf den Hauptfahrstreifen, nach RSA 95 und in rückständigen Ländern 2,50 m, ansonsten 2,60 m auf Überholfahrstreifen in Arbeitsstellen bis 6 km Länge) hast Du natürlich völlig recht, aber da fordert auch niemand (noch nicht mal ich) die Anordnung von 100. Wirklich knirsch wird es, wenn der Hauptfahrstreifen auf den "Klammerwert" von 3,0 m Breite markiert wird oder mehrere Überholfahrstreifen mit Mindestbreite nebeneinander angeordnet werden. Es geht aber hier um die Fälle, bei denen trotz ausreichender FS-Breiten nicht von dieser M
  24. Das mag sein. Allerdings dürften dort die Fahrstreifen auch etwas breiter sein. Einer der Kernkritikpunkte der Behelfsverkehrsführungen auf der A 9 in ST ist die Anordnung von 4+0-Verkehrsführungen auf einer sechsstreifigen Autobahn. Je nach Zeitpunkt der Planung bzw. Planfeststellung ist der Querschnitt nach RAS-Q 82 (RQ 37,5) oder RAS-Q 96 (RQ 35,5) festgelegt worden. Eine Richtungsfahrbahn des RQ 37,5 hat eine befestigte Breite von 15,25 m, eine des RQ 35,5 von 14,50 m. Gemäß Teil D Abschnitt 2.4.2 Absatz 5 RSA 95 kann die Geschwindigkeit auf 100 km/h festgelegt werden, wenn die Breite
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