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Z282

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  1. Geh mal davon aus, daß die Stelle, mit der Du korrespondiert hast, von besagtem Minister bzw. seinem Ministerium angewiesen worden war. Die können ja schlecht schreiben, "ja, wir wissen, daß das rechtswidrig ist und unseren Erkenntnissen wenige Jahre zuvor widerspricht, aber wir sind halt angewiesen worden". Wahrscheinlich hättest Du Deinen Schriftwechsel besser mit dem Ministerium geführt, wenn auch mit demselben Ergebnis ...
  2. 1. Wie gesagt: Die Aufarbeitung einzelner Unfälle ist Sache von Richtern und Staatsanwälten (die sich aber mit U(S) eh nicht abgeben, und das zu Recht ...), nicht der Uko. 2. Das wiederum sehe ich als Theoretiker (wenn auch mit gewissem praktischem Background) nicht so. Nach meiner Erfahrung sind diese Leute eher Universaldilettanten Vertreter des mittleren oder gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes, die ein paar Jahre Ausländerbehörde machen, ein paar Jahre Friedhofsamt, ein paar Jahre Standesamt und zwischendurch halt mal ein paar Jahre Straßenverkehrsbehörde spielen dürfen. Ein guter
  3. Oh, ist schon wieder Sommerloch?
  4. Ganz besonders freut mich an diesem Beitrag die historische Bezugnahme, die in einem folgenden, noch besseren Beitrag ebenfalls vorgenommen wird.
  5. Kann ich bestätigen. Und wenn man dann aufgrund solcher Beschwerden die Polizei zum verdeckten Messen rausschickt, kommen meist völlig unauffällige Ergebnisse dabei raus, in Ortsdurchfahrten mit v85 irgendwo in den Vierzigern, na gut, nachts zwischen zwei und drei vielleicht auch mal 55.
  6. ist in jedem Fall falsch. Falsch ist daran allenfalls, daß eine nichtige Verordnung den Rechtsstand vor ihrer Veröffentlichung nicht ändert (nicht ändern kann), weshalb dieser zu keinem Zeitpunkt außer Kraft getreten war, also auch nicht wieder in Kraft treten kann. Er war die ganze Zeit in Kraft. Im Ergebnis läuft das aber auf dasselbe hinaus. Die Feststellung der Nichtigkeit durch einen Normgeber ist nicht vorgesehen und auch nicht nötig; allenfalls könnte ein Gericht die Nichtigkeit feststellen und seinem Urteil den Rechtsstand ohne die nichtige Änderungsverordnung zugrundelegen. Maßg
  7. Genau so - anlaßbezogen - sollte eine Uko aber gerade nicht arbeiten. Unfälle - und noch mehr deren Folgen in Form von Personen- und Sachschäden - sind zufällige Ereignisse, d. h. die Aussagekraft eines einzelnen Unfalls auf die infrastrukturbezogene Verkehrssicherheit geht gegen Null. Dementsprechend emotionsgetrieben, unspezifisch, unpräzise können Maßnahmen im Ergebnis einer solchen Arbeitsweise nur sein. "Ergebnisse" dieser Art dienen traditionell primär den politischen Verantwortungsträgern, einer emotional aufgeladenen Öffentlichkeit zu demonstrieren, man täte etwas. Auch wenn man genaug
  8. Ich teile Blueys Auffassung. Die Anpassung des Bußgeldrahmens hätte im wesentlichen dazu gedient, die Entwicklung der durchschnittlichen Kaufkraft abzubilden und damit die "Bestrafungsintensität" auf einigermaßen demselben Niveau zu halten. Mit den Änderungen beim Fahrverbot unterstellt man den jeweiligen Überschreitungen einen größeren Unrechtsgehalt, als das bislang der Fall war. Hiefür mag ich angesichts sinkender Unfallzahlen, angesichts sinkender verkehrsbedingter Immissionen nicht den geringsten Grund zu erkennen. Da will sich ganz offenbar die "Immer-feste-druff-auf-die-blöden-Autofahre
  9. Ich sehe den Fehler primär beim Bundesrat. Dessen Aufgabe wäre es gewesen, seinen Maßgabebeschluß mit der Fahrverbotsorgie so zu fassen, daß dieser rechtskonform in die endgültige Verordnung hätte eingefügt werden können. Der Fehler des Bundesverkehrsministeriums bestand allenfalls darin, diesen Fehler nicht zu erkennen und ein Verkündungshindernis festzustellen. Dann aber wäre das gesamte Vorhaben gescheitert gewesen. Möglicherweise wollte sich das BMVI das aber nicht ankreiden lassen, da es ja primär um Änderungen der StVO zugunsten des Radverkehrs ging, die das BMVI selbst wollte, und die d
  10. Klage ist raus: https://www.pnp.de/lokales/landkreis-altoetting/altoetting/A94-Klage-gegen-Tempo-120-km-h-ist-eingereicht-3720606.html
  11. Kannst Du diese Rechtsauffassung irgendwie belegen? Dem Verordnungstext entnehme ich das nicht. Ich sehe nicht, weshalb ein Lkw, dem ein rechtsweisendes Pfeilsignal "Grün" anzeigt, beim Rechtsabbiegen Schrittgeschwindigkeit einhalten sollte. Wäre dem so wie Du es siehst, müßte man an jeder Kreuzung, die man bei Grün überquert, mit kreuzenden Radlern bzw. allgemein mit kreuzendem Verkehr rechnen (wenn auch nicht als Kfz > 3,5 t Schrittempo fahren), es könnte ja einer über Rot fahren.
  12. Ein letzter Versuch der Fallunterscheidung: A. Generelle Regelungen (in D der StVO und der Autobahn-RichtgeschwindigkeitsV) A1. Generelle Geschwindigkeitsbeschränkung A2. Generelle Richtgeschwindigkeit B. Regelung durch Verkehrszeichen für den örtlichen Einzelfall (in D auf Grundlage § 45 StVO) B1. Örtliche Geschwindigkeitsbeschränkung B2. Örtliche Richtgeschwindigkeit (in D mit der StVO 2013 abgeschafft) Eine Kombination von B2 mit A1 kann durchaus sinnvoll sein und ist in einigen Ländern geübte Praxis. Ein Befahren der so ausgewiesenen Stellen unter Ausschöpfung von A1 wird in der Rege
  13. Lassen wir es gut sein. Das bringt niemanden weiter.
  14. Es gibt sehr wohl Platz für örtlich durch Verkehrszeichen angeordnete Richtgeschwindigkeiten, auch wenn ansonsten generelle Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten. Z. B. Speed Limit 55 oder 65 auf allen einbahnigen Landstraßen eines US-Bundesstaates, advisory speed 35 vor der nächsten Kurve. In Spanien: Generell maximal 90 auf Landstraßen, Richtgeschwindigkeit 60 vor der nächsten Kurve. Aber den Unterschied zwischen örtlichen Einzelfallregelungen und generellen Regelungen zu verstehen, ist nicht jedem gegeben.
  15. Nachtrag: Auch die historische(!) Auslegung ist eine wesentliche Auslegungsmethode; sie beleuchtet das gesellschaftliche und politische Umfeld, aus der heraus eine Vorschrift entstanden ist. Um beim Beispiel von Tempo 100 auf der Landstraße zu bleiben, geht es eben dann darum, wie die seinerzeitige Verkehrssicherheitssituation und -diskussion war, und daß zum Beispiel Umwelt- und Energieverbrauchsaspekte vor allem am Anfang, d. h. vor der Ölpreiskrise kaum eine Rolle gespielt haben.
  16. Auch hier scheint es wieder etwas an Verständigkeit einiger Forenteilnehmer zu fehlen. Ich dachte, es sei klar, daß essentiell für das Verständnis der aktuellen Situation (egal auf welchem Gebiet) ist zu wissen und möglichst auch zu verstehen, wie sich diese Situation entwickelt hat, wie diese Situation entstanden ist, und welche Mechanismen letztlich zum Entstehen der heutigen Situation beigetragen haben. Gemeinhin nennt man das Geschichtswissenschaft. Natürlich liegt es mir fern, in einem Forum wie diesen einen wissenschaftlichen Anspruch zu stellen. Doch auch historische Medienbeiträge, die
  17. Nun, etwas mehr Verständigkeit hätte ich schon erwartet. Die Replik, wonach es weder Autobahnen noch besondere Verkehrspolizei gab, bezog sich selbstverständlich auf die Frage nach Glossen aus der Kaiserzeit. Dachte zwar, das sei selbsterklärend, ist es aber anscheinend nicht, zumindest nicht für jeden. Ich denke, daß Beiträge wie diese diesem Thread durchaus angemessen sind, denn Medienberichte über ein bestimmtes Verhalten von Polizeibeamten in Einzelfällen haben unabhängig von ihrem Alter ohnehin nur anekdotischen Wert, d. h. sie sind weit weg von systematischen Analysen oder Auswertungen
  18. https://www.ivst.de/fahrbahnmarkierung/ Müßte auf der B 6 irgendwo im Harz sein. Wer solche Strecken "nur" wegen "fehlender" Mitteltrennung limitiert, verkennt die Absicht des Verordnungsgebers und handelt rechtswidrig. P. S.: Trotz wiederholter Versuche ist es mir immer noch nicht nicht gelungen, in der Zukunft zu leben. Ich lebe leider immer noch ständig in der Gegenwart. Für Tips wäre ich dankbar.
  19. Nein, sicherlich nicht, da gab es noch keine Autobahnen, und auch die Verkehrspolizei war wohl eher eine Randerscheinung (also durchaus eine gewisse Ähnlichkeit mit heute, sieht man sich die Prioritäten der Innenminister an). Auch wegen der großen zeitlichen Distanz eher zum Schmunzeln. Die Geschichte sollte allein für sich wirken, gut genug dafür ist sie, wie ich finde. Deine Reaktion und Dein trotz dieser großen zeitlichen Distanz unterstellter Rückschluß auf heutige Verhältnisse legt den Eindruck nahe, daß Du Dich mit der hiesigen Diskussion sehr identifizierst. Die unmittelbare Übertragu
  20. Schon ein paar Jahre her, dafür mit Beteiligung des durch die Auschwitzprozesse bekannt gewordenen Staatanwalts Fritz Bauer. Die dargestellte Dreistigkeit der Uniformierten hatte es schon in sich: https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-45125202.html
  21. Es soll wohl geklagt werden: https://www.pnp.de/lokales/landkreis-altoetting/altoetting/Juristischer-Schlag-Gegner-von-Tempo-120-auf-A94-wollen-klagen-3714036.html
  22. Würde bedeuten, daß so manche auf Bundes- und/oder Landesstraßen 180 km/h fahren würden. Halte ich für wenig sinnvoll. Ja, aber auf der Autobahn. Und da kommt Dir im Regelfall niemand mit 180 km/h oder noch mehr entgegen (ohne Abtrennung durch eine doppelte Leitplanke). Du weißt aber schon, daß es für RG 130 keiner baulichen Mitteltrennung bedarf, sondern zwei markierte FS je FR ausreichen? Tempo 100 auf der Landstraße dient im wesentlichen der Berechenbarkeit von Überholvorgängen.
  23. Das waren keine Experimente. Die Aufhebung der (kriegsbedingten) Geschwindigkeitsbeschränkungen erfolgte sogar durch Gesetz, d. h. Beschluß einer Mehrheit des Bundestags. Das erste "Experiment" war erst der Großversuch zur Einführung von Tempo 100 auf der Landstraße, versuchsweise verordnet ab 1.10.1972. Wegen der ölpreiskrisenbedingten und energiepolitisch begründeten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h und des politischen Mainstreams konnte dieser Versuch nicht ordnungsgemäß zu Ende geführt werden, und so wurde 1976 Tempo 100 auf Landstraßen in die StVO übernommen. Die Verkürzung des Un
  24. Genau wie bei Geschwindigkeitsbeschränkungen sind auch bei Richtgeschwindigkeiten generelle wie auch örtliche Regelungen, letztere mit Verkehrszeichen, möglich. Versuchsweise Regelungen greifen naturgemäß bevorzugt auf Verkehrszeichenregelungen zurück. Solche Versuche gab es ab 1965 auf schweizer Autobahnen: . Später gab es Versuche nach schweizer Vorbild auch in Hessen: https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-45317814.html , die dann auch zur Einführung entsprechender Verkehrszeichen in die StVO 1970 führten. Diese Verkehrszeichen zeigten zunächst Intervalle an, etwa 70-100, 80-110 oder 90-
  25. EG-Kontrollgerät? Wäre theoretisch eine Möglichkeit. Stimmt. Aber ich sage mal: kaum jemand wird Lkws dahingehend präventiv überwachen und kontrollieren, ob sie mit Schrittgeschwindigkeit abgebogen sind bzw. mit wieviel Km/h effektiv. Der Aufwand wäre viel zu groß. Anders sähe es im Falle eines Unfalls aus. Ich halte jedenfalls nach dem Abbiegemanöver keinen Lkw an, um aufwendig das Gerät auszulesen und entsprechend zu kontrollieren. Würde IMHO auch nur dann Sinn machen, wenn man den Lkw unmittelbar nach dem Abbiegen anhielte (was aber wohl eher nicht möglich ist). Ich dachte, es sei aus dem
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