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Z282

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  1. Der Autoindustrie wird selbst eine Umstellung auf "klimaneutrale" (präziser: nicht fossil betriebene) Antriebe verordnet. Weitere "Maßnahmen" (ein Lieblingswort neuzeitlicher Planwirtschaftler und Lebenslenker) gegen die Autonutzung sind damit grundsätzlich obsolet, es sei denn, man verfolgt eine ganz andere Agenda. Der Anspruch "eine Stadt klimaneutral" zu machen, ist in sich schon widersprüchlich. "Klimaneutral" können einzelne Technologien, oder, für die Verzichtsapologeten, auch Lebensweisen sein. Die "Klimaneutralität" einer Stadt zu fordern oder anzustreben, ist in sich schon Irrsinn, de
  2. Der Artikel ist weniger als schlechter Journalismus, er ist nur spärlich getarnte Agitation zugunsten des Herrn Gelbhaar. Die Dame nennt weder die Namen der beiden Professoren der TU Berlin (Quellenschutz wird's wohl nicht sein), noch hinterfragt sie deren Motivation oder Auftraggeber. Sie macht sich nicht die Mühe, die Position der (!) Vorsitzenden oder anderer Vertreter der FGSV in Erfahrung zu bringen. Sie verschweigt, daß das BMVI keine Vorgaben zu innerstädtischen Straßen oder Parkplätzen macht und auch nicht machen kann (kommunale Planungshoheit). Sie thematisiert nicht, daß die politisc
  3. Daran mußte ich auch spontan denken, als ich die Meldung heute las.
  4. Nach der Aufhebung der Behördenkennzeichen sind die Länder hier unterschiedliche Wege gegangen. Teilweise hat die Polizei, wie in NRW, die Kennzeichen der Landesregierung (NRW, MVL, HEL, LSN, NL usw.) bekommen , teilweise, wie z. B. in Hessen oder Niedersachsen, Kennzeichen der Landeshauptstadt (z. B. WI HP xxxx)
  5. Das Kennzeichen H PD klingt zumindest nach Polizeidirektion Hannover. Und Hilfspolizisten sind wohl eher nicht mit einem Passat Variant unterwegs. Das Entfernen des "Anfang"-Pfeils würde materiellrechtlich nichts ändern, aber auch ein Umkleben zu einem "Ende"-Pfeil würde das Manko nicht heilen, daß es dann immer noch an einem Verkehrszeichen am Anfang der Verbotsstrecke mangelt. Aber vielleicht hat er ja bei Verkehrskunde nicht aufgepaßt, als die Verkehrszeichensystematik durchgenommen worden ist.
  6. Ooooch ... da war doch bestimmt Gefahr in Verzug, und er mußte aufgrund § 44 Absatz 2 StVO zwingend tätig werden ...
  7. Berichte wie diese verstärken meinen Eindruck, wonach Dummheit das Risiko, Ärger mit der Polizei zu bekommen, signifikant erhöht. Nicht das allerschlechteste Auswahlkriterium.
  8. Nächste Runde: https://www.welt.de/politik/deutschland/article231284117/SPD-fuer-Tempolimit-auf-Autobahnen-Klimaschutzgesetz-in-der-Diskussion.html
  9. Das ist Sinn und Zweck der beiden Schilderwaldnovellen von 1997 und 2013 ziemlich treffend zusammengefaßt - die nur leider von zahlreichen "Praktikern vor Ort" durch die fehlende Sicht auf die Gesamtheit sowie teilweise politischen Druck über weite Strecken ad absurdum geführt worden sind.
  10. Auf welche aktuellen Fälle beziehst Du Dich? Die auf der Breitenbeschränkung (Z 264 StVO) angegebenen Werte geben die maximale tatsächliche Breite an, bis zu der Fahrzeuge den Fahrstreifen befahren dürfen. Sie sagen nichts über die tatsächliche Fahrstreifenbreite aus. Laut den maßgeblichen Richtlinien für die (verkehrsrechtliche) Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) kann die zulässige Geschwindigkeit auf 100 gesetzt werden, wenn der Hauptfahrsteifen mindestens 3,50 m breit ist, die Überholfahrstreifen mindestens 3,00 m breit sind und die Fahrtrichtungen durch Fahrzeug-R
  11. Das wird sich wahrscheinlich nahezu jeder selbst bescheinigen, den man fragt, egal, welcher Verkersart er zuzurechnen ist. Die dahinter stehende Einstellung, es selbst besser zu wissen, ist zumindest arrogant. Arroganz ist die Vorstufe der Aggession. Dann fährt man eben zwischen den Schienen. Hatte ich seinerzeit z. B. auf der Rosenthaler nie ein Problem mit. Wer das nicht beherrscht, sollte sich fragen, ob er nicht besser zu Fuß geht. Wenn Dein Vermögen, das Rad zu beherrschen, den Überblick zu behalten, Geschwindigkeiten einzuschätzen, die Regeln zu kennen usw. auf de
  12. 1. Gib in die Suchmaschine Deiner Wahl die Wörter "Erlaß Verkehrsüberwachung <Name des Bundeslandes>" ein. 2. Lies Dir die Ergebnisse durch 3. Berichte an dieser Stelle über die Ergebnisse Deiner Recherche.
  13. Die Frage ist ja auch, ob sich das "arm" allein aufs Materielle bezieht ...
  14. Z282

    Schutzmaske Im Auto

    Der Fahrer jedenfalls darf definitiv keine Maske tragen, § 23 Absatz 4 StVO, den Sobbel schon letztes Jahr erwähnte. Die Infektionsschutzverordnungen sind Landesrecht und werden deshalb von der (bundesrechtlichen) StVO gebrochen, Art 31 GG.
  15. Wichtig ist, daß man sich sicher sein sollte, mit dem betroffenen Kennzeichen bis auf weiteres nicht mehr nach Frankreich einreisen zu wollen, wie das die Threaderöffnerin in ihrem Eingangspost für sich selbst schon festgestellt hatte.
  16. Ich kann die Kernaussage des Artikels nicht nachvollziehen. Welche Rechtsvorschrift soll denn bitte das Ausrücken des Winterdienstes verhindern? Die Antwort darauf bleibt der Artikel leider schuldig. Die jetzt vorgenommene Neuregelung der Zuständigkeits- und Befugnisvorschriften in der StVO kann es jedenfalls nicht sein, denn für die Durchführung des Winterdienstes braucht es keine verkehrsrechtliche Absicherung. Der Winterdienst wird unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach § 35 Absatz 6 StVO durchgeführt. Der gilt für alle Fahrzeuge, der dem Bau, der Unterhaltung, der Reinigung der Straße
  17. Muß mich korrigieren: Zuständigkeit für Anordnungen aus Lärmschutzgründen wandert auch zum Bund. Pressemitteilung des Bundesrats war fehlerhaft.
  18. Mit dem an Freitag beschlossenen Übergang der meisten straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse auf das FBA respektive die Autobahn werden Verfahren, welche diese Zuständigkeit betreffen, m. W. ab 1.1.2021 vom FBA bzw. der Autobahn fortgeführt. Dies betrifft nicht Verfahren in OWi-/Bußgeldsachen Verfahren (Anfechtungen, Verpflichtungsklagen usw.) zu Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschtzgründen, da diese Zuständigkeiten bei den Ländern verbleiben. Zu Anordnungen aus Lärmschutzgründen übrigens auf Wunsch des BMVI, da diese Festlegung - einschließlich (wohlw
  19. Und jetzt sage ich diesen Menschen einmal ganz aufrichtig Danke für ihren Einsatz für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit: https://www.hessenschau.de/panorama/tickerproteste-zum-a49-ausbau--vgh-kippt-sitzblockade-verbot--polizei-setzt-schlagstoecke-ein--demonstrationen-am-wochenende-,dannenroeder-forst-ticker-100.html Und dafür, daß sie ihre Köpfe dafür hinhalten und sich Angriffe und Beleidigungen gefallen lassen müssen, nur weil einige meinen, in Selbstgerechtigkeit und Ignoranz über demkratisch gefaßten und rechtsstaatlich überprüften Beschlüssen zu stehen!
  20. Allein das zweigt für mich schon, wes Geistes Kinder da am Werk sind: Verbotsjünger und Förster im Schilderwald. "Nur noch das eine Schild, dann, aber dann ist die Welt wirklich in Ordnung und alle leben glücklich bis ans Ende ihrer Tage ..."
  21. Was für eine chaotische Berichterstattung. Ist es so schwer, StVO, BKatV und FeV auseinanderzuhalten? Daß die 2009er sog. Schilderwaldnovelle (StVO-Änderungsverordnung) wegen eines Zitierfehlers nichtig war, ist ein alter Hut. Um das zu heilen und sicherzugehen, daß nicht wegen weiterer Verstöße gegen das Zitiergebot weitere Teile der seinerzeit geltenden (bzw. als geltend angenommenen) StVO nichtig sind, hat man die Schilderwaldnovelle im zweiten Anlauf 2013 komplett neu verkündet. Unter sehr sorgfältiger Beachtung des Zitiergebots. Jetzt ist vom Verstoß gegen das Zitiergebot nicht die StVO
  22. https://www.merkur.de/lokales/erding/dorfen-ort28598/a94-erding-dorfen-anwohner-tempolimit-120-ungueltig-gericht-entscheidung-90036858.html
  23. Offenbar zeigte er keinerlei fahrerische Ausfallerscheinungen oder Verkehrsverstöße, denn sonst wäre der Tatbestand der Trunkenheitsfahrt erfüllt gewesen. Was aber war dann Anlaß für Euch nachzumessen? Es gab in der Vergangenheit wiederholt Vorstöße zur Verschärfung der Alkoholvorschriften für Radfahrer, u. a. betrieben von Mönnighoff (den ich wegen seiner von mir so wahrgenommenen Sicht auf den Verkehrsteilnehmer als potentiellen Delinquenten kritisch sehe); u. a. wurde der Wunsch formuliert, einen OWi-Tatbestand ab 0,8 %o für Radfahrer einzuführen. Außerdem wurde - in meiner Erinnerung auf
  24. In der Printausgabe der FAZ vom 10.8. wird auf Seite 17 unter der Überschrift "Schützenhilfe für Minister Scheuer" darüber berichtet, daß namhafte Juristen erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der nichtigen Fahrverbotsregelungen haben. Einzig Baden-Württemberg bzw. dessen Verkehrsminister(ium) opponiert unverdrossen gegen einen von Scheuer unterbreiteten Kompromißvorschlag und beharrt auf der Maximalforderung der reinen formalen Korrektur der nichtigen Teile der Änderungsverordnung, während die anderen Länder Kompromißbereitschaft zeigen. Jetzt bekommt Herr Hermann jedoch auch aus dem eig
  25. Naja, ich habe schon etliche Mädels weinen sehen dürfen, denen die bisherigen Bußgelder offenbar schon sehr weh taten. Und nur, weil sie Dich (offensichtlich / leider) nicht beeindrucken, bedeutet das ja nicht, daß es alle anderen Zeitgenossen gleichermaßen unbeeindruckt läßt. Ich zB ärgere mich durchaus über ein 25,- Euro-Ticket, scanne es nicht mal eben ein und vergesse es auch nicht sofort. Natürlich ist 1 Monat zu Fuß "beeindruckend", sollte aber eben auch nur bei gravierenden Verstößen erfolgen. Und dazu zählen nicht schon Überschreitungen in Höhe von 21 km/h bzw. 26 km/h. Im Ergebnis d
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