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Autobahnschleicher

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  1. Was wäre denn ein ausreichend langer Zeitraum, der die Verhängung eines Fahrtenbuchs nicht mehr rechtfertigen würde? Ich gehe mal davon aus, dass es dazu Rechtsprechung gibt, kennst Du da Urteile?
  2. Hier der Link zu dem Foto des AHB. Auf der Vorderseite wird der tatsächluche Fahrer nur mit Namen ohne sonstige Daten als Fahrer angeschrieben. Das ist die auszufüllende Rückseite: http://www.imgbox.de/show/img/wV38Knsqh8.JPG PS Was passiert eiegentlich, wenn ich mich nach dem Rücksenden des AHB ganz ordnungsgemäß beim EMA ummelde und an der neuen Adresse in einem Mehrfamilienhaus mein Name dummerweise nicht an den Briefkästen steht? Werden die PZU in der Regel persönlich an den Täter übergeben? Die Behörde hat doch nach Erlass des BGB nur zwei Wochen Zeit ihn mir zuzustellen, würd
  3. Nö, keiner kann doch nachweisen, dass Du das Schreiben wirklich erhalten hast... Naja, die Behörde nutzt einen alternativen Postzustellungsdienst, der jeden Brief quasi als Einwurfeinschreiben behandelt und den Einwurf durch den Zusteller dokumentieren lässt.
  4. Unvollständig sind sie, denn außer dem Namen des vermeintlichen Fahrers ist nix an persönlichen Daten in dem Schreiben. Das Komische ist, dass in der Rechtbelehrung auf die Pflicht des §111 owig hingewiesen wird und darauf die Angaben zur Person unter 1. auf jeden Fall machen zu müssen. Wortwörtlich: "...Es steht ihnen frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Sie sind aber in jedem Fall - auch wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben - verpflichtet, die Fragen zur Person (Nr.1) vollständig und richtig zu beantworten. Die Verletzung dieser Pflic
  5. Jetzt kam an den Fahrer gerichtet (dem EMA sei Dank) ein mit dem ersten Anschreiben an den Fahrzeughalter identischer Anhörungbogen. Dort wird wieder darauf hingewiesen, dass man, selbst wenn man nix zum Sachverhalt sagen möchte, zumindets die Daten zum HALTER ausfüllen muss. Der Fahrer ist aber nicht der Halter und ansonsten gibt es nur noch die Möglichkeit Angaben zum Fahrer zu machen. Ist das tatsächlich NOCHMAL nötig, oder kann man das gefahrlos ignorieren. In § 111owig wir ja drauf hingewisen, dass man zur Person Angaben machen muss. Ich habe den Verdacht, die haben nur ein Formular im
  6. Im Falle der Staatsanwältin müsste man sogar fragen, ob das hier noch Fahrlässigkeit ist, oder nicht schon bedingter Vorsatz. Wenn ich, ohne zu sehen was mir entgegen kommt, hinter einem Fahrzeug "blind" mitüberhole, so sehe ich da bedingten Vorsatz. Und in diesem Falle wäre von einer vorsätzlichen Tötung auszugehen und das hätte ganz andere Rechtsfolgen nach sich gezogen. Dies deutet ja der Sprecher von Roadcross an...
  7. Ich seh das wie PedroK. Ansonsten würde es auch Willkürsprechung, Befindlichkeitssprechung, Subjektivsprechung und nicht Rechtsprechung heißen.
  8. Also, wenn Du dich gegen die Verurteilung tatsächlich wehren willst, SOFORT zum Anwalt, denn es laufen Fristen! Ohne den Sachverhalt genauer zu kennen (zu was wurdest du verurteilt), lies mal § 313 StPO: § 313 (1) Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird. Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfa
  9. Danke QTreiberin! Verfolgungsverjährung würde erst im Februar eintreten, daher ist Zeitschinden wahrscheinlich schwierig. Ich gehe auch davon aus, dass ein wirklich geschultes Auge und das sind die Sachbearbeiter auf der Bußgeldstelle sicher, Merkmale finden wird die für eine Übereinstimmung mit Familienangehörigen sprechen. Keine Ahnung, ob da schon Verdacht geschöpft wurde (ich denke realistischer Weise ja), denn beim AHB war kein Foto dabei, das kam erst jetzt. Wie lange wartet ein guter Sachbearbiter denn nach Zusendung eines ZFB bevor er "weiter macht" und würde es ihn in seiner Tätigk
  10. Ich hab mir jetzt mal alles in Ruhe zu Gemüte geführt: Das Foto des Fahrers ist ein extremes Profilfoto, man sieht nur die Hälfte des Gesichts, das Foto wurde durch das Seitenfenster des Fahrers gemacht, also von der Gegenfahrbahn aus geblitzt. Eine unbefangene Person könnte ihre Schwierigkeiten haben das Frontalpassfoto mit diesem überein zu bringen, auch wenn das Original sicher in einer gestochen scharfen Qualität vorliegt. Nachbarn hätten diese Schwierigkeiten möglicherweise nicht. Warum bittet nun der Sachbearbeiter um Mitteilung der Fahredaten? Wurde hier schon der Abgleich mit dem E
  11. DerZFB (wie auch der AHB) wurde mit einem privaten Postlogistiker verschickt (nicht die Post selber), der den Brief einscant bevor er sie einwirft. Angeblich soll dies eine Nachverfolgung ermöglichen. Aber es kommt ja immer was weg... Warum machen die nicht gleich einen Abgleich beim EMA und gucken sich die Menschen an die am Wohnort des Halters gemeldet sind oder schicken die kavallerie vorbei? Eine kurzfristige Ummeldung wird ja nix bringen, denke ich mal.
  12. Ok, aber dann ein Jugendfoto... Ich denke den Altersunterschied bekommt man nicht wegdiskutiert.
  13. kleiner negativer Zwischenbericht: Nach dem sich der per Anhörungsbogen angeschriebene Halter zum verstoß bekannt hatte, bekam nun der Halter eine Aufforderung die Fahrerdaten zu übermitteln, zusammen mit einem Foto des Fahrers. Nun dürfte der Drops gelutscht sein, oder?
  14. Jetzt muss zunächst die erste Hürde genommen werden, der Erlass des BGB... Der sich daran anschließende taktisch kluge Einspruch ist natürlich die zweite hohe Hürde, wo ich mich auf die Ratschläge des Forums verlassen würde. Schreibt man da dann eigentlich irgendeine Larifari Begründung wie "Lege ich Einspruch ein, da ich mich mit einem Anwalt beraten möchte" oder ist es besser auch hier möglichst passiv zu sein und "nur" Einspruch gegen den BGB vom ... einzulegen?
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