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CS12

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  1. Blaulicht, selbstverständlich dienen auch „normale“ Gesetze dem Schutz des Bürgers. Nimm beispielsweise die Polizeigesetze der Länder, die neben der polizeilichen Generalklausel Einzelermächtigungen für Standardmaßnahmen enthalten und z.B. regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Platzverweis erteilt oder eine Person durchsucht werden darf. Diese Regelungen haben gleichzeitig die Wirkung, dass solche Maßnahmen unterbleiben müssen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Das fett markierte zeigt doch, dass du es eigentlich verstanden hast... Auch einfache Gesetze regeln staa
  2. ? Du willst darauf hinaus, dass hier der ErSaFa (Kr) als Tatmittler eine Behauptung über sich selbst und nicht über einen anderen aufgestellt hat und deswegen der wirkliche Fahrer (Ka) nicht wegen mittelbarer Täterschaft strafbar sein kann? Aus Perspektive des Ka war der Kr aber schon eine andere Person, wenn man konsequent bei der Konstruktion einer mittelbaren Täterschaft bleibt. Das Gericht hat folgendes geschrieben: Bei Sonderdelikten wie der Untreue kann der mittelbare Täter eine bestimmte Eigenschaft aufweisen, die dem handelnden Vordermann fehlt; um beim 266 StGB zu bleiben etwa d
  3. CS12

    In Hessen...

    Nachdem ich mich noch mal eingehender mit der Thematik beschäftigt habe, muss ich mich zumindest teilweise korrigieren, weil mir die Rechtsnatur und Wirkung eines „Erlasses“ nicht ganz bewusst war. Zu meiner Verteidigung sei gesagt, dass es sich dabei anscheinend um keinen einheitlich verwendeten Rechtsbegriff handelt, sondern auch Begriffe wie Richtlinie, Rundverfügung, innerdienstliche Weisung u.ä. dafür verwendet werden. In der Sache handelt es sich aber dabei wohl um das, was ich bisher unter dem Begriff „Verwaltungsvorschrift“ kannte. Insofern Punkt an dich. Es gibt tatsächlich nicht „die
  4. Hallo Sobbel, das stimmt. Es ändert aber doch nichts daran, dass man irgendwie abgrenzen muss, welches Verhalten unbedingt mit den Mitteln des Strafrechts sanktioniert muss und dafür eignet sich diese Formel nach wie vor gut. Wir sind uns sicher einig, dass z.B. Ehebruch oder noch schärfer, Lügen allgemein kaum rechtfertigen kann, jemanden strafrechtlich zu belangen. Auch die ganzen Verkehrs-OWi-Tatbestände hat man aus dem Strafrecht ausgegliedert, weil sie eben nicht so "schlimm" sind, dass sie das Verdikt "Straftat" verdienen. Selbstverständlich ist es trotzdem wertungsoffen, was man nu
  5. Hallo rth, Das kommt darauf an, was du unter bindend verstehst Bindend in dem Sinne, dass AGs und LGs im Bezirk des OLG Stuttgart nun genauso entscheiden müssen ist es nicht. In Deutschland gibt es kein case law wie in den angelsächsischen Rechtsordnungen, wonach die unteren Instanzgerichte durch entsprechend den Entscheidungen höherer Gerichte festgelegt sind. Theoretisch kann das AG Pusemuckel eine andere Rechtsauffassung als der BGH vertreten und darf auch ein entsprechendes Urteil fällen. Wenn du bindend aber so meinst, dass die AGs und LGs im OLG Bezirk Stuttgart nun dieser Rechtsauf
  6. Das sehe ich zwar auch so, mit teleologischen Argumenten ist es aber immer so eine Sache... Für manch einen ist der Zweck des Strafrechts oder auch einzelner Normen, jeden Furz unter Strafe zu stellen (wie auch dieses Urteil zeigt). Manchmal "argumentiert" auch die Rechtsprechung mehr oder weniger damit, es müsse in einem bestimmten Sinne entschieden werden, um Strafbarkeitslücken zu schließen. Das mögen du und ich rechtsstaatlich bedenklich finden, ist aber leider so. Oder anders ausgedrückt: Teleologische Betrachtung kann je nach Betracher unterschiedlich ausfallen Ansonsten wird das Urte
  7. CS12

    In Hessen...

    Gibt es auch faktenbasierte, sachliche Kritik? Selbstverständlich. Herr Al-Wazir hat den Erlass wie folgt begründet Man könnte den von u14325 genannten gesunden Menschenverstand auch einfach in die bekannte juristische Terminologie einkleiden: Ist diese Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h verhältnismäßig? Das setzt voraus, dass das angewandte Mittel geeignet, erforderlich und proportional (verhältnismäßig im engeren Sinne) zur Erreichung des angestrebten Ziels ist. Dieses Ziel ist hier ausweislich Herrn Al-Wazirs Äußerung, Überholvorgänge zu verhindern. Geeignet ist, was dem an
  8. War ja abzusehen, dass dieses Urteil von Seiten der Foren-Cops gefeiert wird, das muss man natürlich sportlich sehen. Mal gewinnt man, mal... Aber von persönlichen Ansichten und Strafbarkeitswünschen abgesehen kann man aus juristisch-methodischer Sicht m.M.n. durchaus Zweifel an diesem Urteil haben. Ich versuche mal zu erläutern, was mich stört und hoffe, dass das einigermaßen verständlich ist. Wer juristisch vorgebildet ist, mag mir bitte das weite Ausholen und die belehrenden/dozierenden Formulierungen vergeben bzw. diese überlesen... Im Strafrecht gibt es verschiedene Arten der Tatbe
  9. Sorry für das selektive Zitat, aber damit erkennst du ja an, dass man mit >Richtgeschwindigkeit doch nennenswerte Zeitvorteile herausfahren kann Zumal ja gerne behauptet wird, dem wäre überhaupt auf keinen Fall niemals nicht so... Ansonsten muss ich dir aber zustimmen; was gerade erlaubt ist, sollte jeder ohne Maßregelungen mit der Moral- tun dürfen. Jetzt mal unabhängig davon, ob man die (Verkehrs-)Politik der SPD befürwortet. Ich halte sie für Unsinn EDIT: Ganz vergessen, das Tempolimit ist ja unter Steinbrück vom Tisch. Damit nehme ich zumindest die Aussage zur Verkehrspolitik zur
  10. Vorweg: Ich mag gerne glauben, dass das Polizeirecht prinzipiell auch Maßnahmen zur Prävention gegen Bürger erlaubt, die nichts Verbotenes tun. Bluey und Nachteule sind sicherlich kompetente Polizeibeamte und ich wüsste auch nicht, warum sie hier eine falsche Rechtsgrundlage konstruieren sollten. Nur bin ich der Meinung, diese Möglichkeiten des Polizeirechts sollten zumindest eingeschränkt werden, denn die Situation beim Fußballspiel oder auch PedroKs "Nie-wieder-Auschwitz"-Beispiel zeigen IMO eine doppelte Ungerechtigkeit: Zunächst mal erscheint es natürlich ungerecht, wenn jemand eine Maßn
  11. Naja, radfahrende Dumpfbacken gibt es ungefähr genauso viele wie autofahrende... Eigentlich gilt auch "Rechtsüberholen ist immer verboten, egal was für ein Penner da die Spur blockiert", aber du hast ja (IMO zurecht) hier gesagt, rechts vorbei kann unter gewissen Umständen ok sein
  12. Hallo Nachteule, ein letztes Wort zu diesem Thema. Ich habe die Differenzierung "Anscheinensbeweis" und tatsächliche Straßenverkehrsgefährdung schon verstanden Mein letzter Beitrag sollte nur zeigen, dass man, auch ohne jemanden regelwidrig zu überholen, in genauso gefährliche Situationen kommen kann. Mein "Argument", das du natürlich in der Form nicht anerkennen musst, ist einfach: wenn Rechtsüberholen wirklich so gefährlich ist, dann müsste es konsequenter Weise genauso verboten sein, auf der Autobahn (länger als wenige Augenblicke) parallel zueinander zu fahren, egal aus welchem Grund.
  13. Hallo Nachteule, zugestanden, dass ein Risiko im Moment des Rechtsüberholens besteht. Nur besteht doch ein ähnliches, wenn nicht eher noch größeres Risiko beim längeren (legalen) Fahren nebeneinander. Es sind diverse, verkehrsbedingte Situationen denkbar, in denen nebeneinander gefahren wird, wie z.B. Kolonnenbildung auf beiden Spuren bei sehr dichtem Verkehr, Abbremsen der linken Spur aufgrund von langsamen Spurwechslern, etc. Wobei sich in diesen Situationen ja Fahrzeuge sogar für längere Zeit, und nicht nur vorübergehend wie beim Überholen, nebeneinander oder sogar im toten Winkel befinde
  14. Moin Moin, Sobbel (kommst du aus Norddeutschland oder hattest du Nachtschicht ? ), links blinken oder Lichthupe geben mögen bei ausreichendem Abstand erlaubt sein, werden aber (nach meiner Wahrnehmung) leider bisweilen Nötigung missverstanden und es wird aus Trotz nicht Platz gemacht. Oder werden auf 3-spurigen Autobahnen ignoriert, weil "da ist ja noch eine Spur zum Überholen". Dass dort in der Praxis sehr schneller Verkehr fließt und man mit Richtgeschwindigkeit an einem Tacho-100-Mittelspur-Schleicher dann nur schwer vorbeikommt, wenn man selbst nicht gut motorisiert ist, überfordert le
  15. Hallo Nachteule, der Übersichtlichkeit wegen zitiere ich nicht einzeln, sondern schreibe einen zusammenhängenden Text. Falls ich vergessen sollte, auf etwas Wichtiges einzugehen, weise mich bitte darauf hin. Über die Motive dafür, warum Fahrzeuglenker dauerhaft links oder in der Mitte fahren, kann man natürlich unerschöpflich spekulieren. Trotzdem kann man m.M.n. guten Gewissens von Rücksichtslosigkeit sprechen, denn wenn jemand an einer Gruppe von Schulkindern mit 70 vorbeifährt oder einen Radfahrer viel zu dicht überholt, tut er das womöglich auch aus Gedankenlosigkeit oder Unvermögen, G
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