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Blaulicht

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  1. In #5 wurde die Frage nicht zutreffend, sondern falsch,beantwortet, denn dieser Anweisung ist nicht Folge zu leisten. Diese Anweisung ist keine Anweisung nach 36 I. In dem gesamten Sachverhalt hier kommt der 36 gar nicht zum tragen. Nicht mal das erste Stoppen.
  2. Zumal wenn es IN der Gefahrenstelle ist, der schnellste und gefahrloseste Weg hinaus bestimmt werden sollte und keine erzieherische Nebenstrafe gewählt werden darf. Wenn ein gefahrloses Verlassen nicht möglich ist, kann das Fahrzeug auch abgeschleppt werden...
  3. Wobei mich schon interessiert, wie die Gedanken sind, dass die Polizisten ihre Weisung durchsetzten. Aber Biber schweigt beharrlich, wenn er im Unrecht ist Wobei ich nicht genau weiß, ob ihn mehr stört, dass er Unrecht hatte - dann kann er ja einfach sagen, dass er bezüglich der Rechtsanwendung und dem 36 StVO dazu gelernt hat - oder ob ihn viel mehr stört, dass ICH IHM - dem wissenden Biber - das von Anfang an richtig dargelegt habe.
  4. Wolle, da war ich von Anfang bei dir: Die Anweisung geht nicht. Würd ich nicht zurück fahren. Bluey hat ergänzend noch angeführt, dass das Zurückschicken in der Gefahrenstelle natürlich möglich ist. Hier hat er selbstverständlich Recht. Sobbel hat noch aufgezeigt, dass der Handlungsspielraum der Polizisten noch weitere Möglichkeiten bietet
  5. Wie gesagt Wolle, wenn du mit der Sachlage nicht einverstanden bist stehen die „Kampfmaßnahmen“ gegen die Verwaltung zu. Einfach die Sperrung ignorieren geht jedoch nicht. Ob du in der Sache Recht hast oder die Sperrung berechtigt ist, können wir hier nicht beurteilen. @Biber Ich warte immer noch auf eine Antwort, wie du dir vorstellst, dass die Verfügung umzudrehen durch den Polizisten durchgesetzt werden könnte.
  6. Ich verstehe überhaupt nicht, was du sagen möchtest.
  7. Biber, dann sag doch mal, wie denkst du sollten die Polizisten die rechtswidrige Verfügung gegen Wolle durchsetzten?
  8. Wolle, es kann sein das du Recht hast und die Sperrung unsinnig ist. dennoch darfst du dann nicht einfach durchfahren. du musst der Verkehrsbehörde dein Anliegen vortragen, beschweren, widersprechen, klagen. Quasi mit den Waffen des Rechtsstaates kämpfen.
  9. Biber Wenn jemand nicht einverstanden ist, dann stellt das einen Widerspruch dar. Auch wenn ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, wird man diesen Widerspruch prüfen Eigentlich sollte das Ergebnis eines jeden Polizisten im hiesigen Fall sein, dass man wohl daneben lag Kommt man nicht zu dem Ergebnis sollte man sich fragen, was man dann nun machen würde. Daraus kann sich der Sprechwunsch schon erledigt haben. Ansonsten teilt man dem Bürger mit, wo er sich im Nachgang beschweren kann und wie es jetzt weitergeht. Das spannende im Fall hier wäre ja nun wirklich wie es nach
  10. Das ist zwar doof, rechtfertig jedoch nicht entgegen der Verkehrsregeln zu fahren
  11. Sinn und Unsinn des Verbots ist das eine Es folgt der Verstoß und die Ahndung Das ist die logische Konsequenz Sobbel deutete an, dass bei 30 noch lange nicht Schluss sein muss Die Polizisten vor Ort finden es vielleicht nicht ganz so gut, dass ihr alle das ignoriert Ihre Bekämpfung sind 30 und Retoure Mit der Retoure haben sie sich jedoch verpokert - zumindest sobald eine Nein sagt. Jedoch sagt ihr nicht Nein, sondern dreht um. Selber Schuld.
  12. Hier bin ich schon auf Vorsatz gekommen. Wenn ich das schon erkenne, dann doch die Fachstelle erst Recht.
  13. Biber - der Vorsatz oder - der Vorschlag zum Verkehrsunterricht geschickt zu werden gegen was wolltest du angehen ? In jedem Fall wird es erfolglos sein. Beides passt.
  14. Strenggenommen ist das Ordnungsamt auch >>richtige Polizei <<< Polizei ist eine Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörde mit Aufgaben- und Befugnisszuweisung Das gibt es auf kommunaler, landes und Bundesebene (vertikal) Horizontal gibt es darüberhinaus noch polizeiliche Aufgaben - zum Beispiel forst- oder jagdpolizeiliche Aufgaben; Güterverkehr betreffende polizeiliche oder zollpolizeiliche Aufgaben. Aufgrund des verfassungsmäßigen Verbots einer Doppelzuständigkeit sind die jeweiligen Zuständigkeiten gesetzlich geregelt. Das Ordnungsamt ist jedoch (so meine ich) nicht
  15. Sobbel weiß wie Verkehrserziehung richtig gemacht wird! Wie gesagt, ich finde dieses zurückschicken affig. Das kann man mit einem 6-Jährigen machen, aber nicht mit Erwachsenen. Dafür hat man doch die Buße gezahlt (die natürlich auch höher sein kann, wenn es notwendig ist - Vorsatz). Biber wird dieses Thema hassen Er ist schon jetzt im Unrecht. Wenn er das endlich erkennt, werde ich ihn noch auf das erste Anhalten von Wolle ansprechen. Der 36 Abs 1 StVO kommt nämlich in diesem Sachverhalt gar nicht zum tragen. Das erste Anhalten fußte auf der StPO.
  16. Biber Der Reglungsgehalt des 36 abs 1 StVO ist beschränkt. Steht alles hier im Thema Wenn du dir Mühe gibst, verstehst du es auch.
  17. Und wenn man nicht folgt? Was soll da passieren? Q-Treiberin hat es ja auch gesagt, die wenigsten Polizisten werden nun zum Schläger. Wolle fährt nicht zurück P ist in seiner Ehre verletzt Und das war‘s P kann jetzt eine Anzeige schreiben und erfahren, wie P im Unrecht ist oder P erkennt vorher, dass das zurückschicken nicht funktioniert
  18. Biber, da du ja so schlau bist, erkläre mir doch bitte: Was meinten BGH und OLG mit Verkehrsbedürfnis im Bezug auf 36 StVO? Und welches Verkehrsbedürfnis besteht, dass Wolle wieder zurück fährt?
  19. Zumal: Was passiert denn, wenn Wolle sagt >>nö. Ich fahr nich zurück<< ??? Wolle sitzt dabei entspannt auf dem Fahrersitz, Hände am Steuer (sichtbar), Verwarngeld bezahlt. Das wäre genau das, was ich machen würde Wenn der Polizist fragt warum, sage ich dass diese Erziehung von Erwachsenen albern ist und ich so einen Unsinn nicht mit mache.
  20. 36 greift für diese Anordnung nicht Wurde schon hier im Thema dargelegt OLG Düsseldorf Eine "Weisung" eines Polizeibeamten im Sinne von StVO § 36 Abs 1 S 1 ist nur anzunehmen, wenn sie einem bestimmten Verkehrsteilnehmer aus einem augenblicklichen Verkehrsbedürfnis heraus zwecks Regelung des Straßenverkehrs oder zwecks Beseitigung einer andauernden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erteilt wird. BGH 1. Bußgeldbewehrt nach StVO § 36 Abs 1, StVO § 49 Abs 3 Nr 1, StVG § 24 sind alle Weisungen eines Polizeibeamten, die aus einem augenblicklichen Verkehrsbedürfnis heraus zur Regelung
  21. Natürlich kann er nicht liefern! Es gibt keine Rechtsgrundlage. In Beitrag #8 behauptete er es gäbe eine Grundlage In Beitrag #9 bat ich um entsprechenden Beleg Es kam nichts. Auch ein Biber liegt daneben. Dachte nur, er würde das eingestehen...
  22. Das ist doch gut. Anhand der Aufzählung, die ich gemacht habe (letzten beiden Aufzählungszeichen), könnte man erkennen, dass ich das sogar wußte. Aber dann sage uns doch, was die Polizisten deiner Meinung nach machen könnten, wenn Wolle sagt, dass er nicht zurück fährt?
  23. Du hast sicher recht. Wenn Du also das nächste Mal an einen Polizisten gerätst, der Dir eine Anweisung erteilt, die Du für unsinnig hältst, ignoriere sie und ihn einfach. Ich empfehle Dir allerdings, für diesen Fall sicherheitshalber die Telefonnummer eines guten Anwaltes in Deinem Handy zu speichern. Falls Du noch telefonieren kannst, brauchst Du dann nicht irgendeinen x-beliebigen Anwalt anrufen. Falls Du nicht mehr telefonieren kannst, kann der Anwalt auf jeden Fall Deinen Angehörigen helfen.Hast Du Deine Beschwerde / Anzeige nun schon abgeschickt oder arbeitest Du noch daran? Verweis auf B
  24. Biber Denkst du wirklich, dass die Anordnung auf 36 I StVO gestützt werden könnte? Trotz Hinweis den Absatz 2 zu lesen Und zweier Urteile .... hätte ich von DIR nicht gedacht.
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