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vmaxlimbo

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  1. Die GEZ fischt die Ummeldungen ab. Das hat mit dem Nachsendeantrag nichts zu tun. Punkt 10.4 in http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb20/k10.html
  2. Ich lese das so, dass der "eben nicht aufgefahrene" VT seine Geduld verloren hat und so zum Lama wurde. Bzw. das Vehikel des Provokateurs wurde bespuckt.
  3. Stimmt, ich habs recherchiert: Der Nachsendeantrag ist nicht verpflichtend. Es gibt dabei jedoch ein klassisches Hinderniss: Vergisst man einen Vertragspartner über den Umzug zu informieren, nutzt der die alte Adresse. D.h. das dort ggf. auch Rechnungen, Mahnungen etc. auflaufen. Die wiederum gehen dann zu Lasten des Umziehenden. Gleiches gilt praktisch auch für alle Folgen. Platzt meine KFZ-Versicherungslastschrift im Frühjahr, schickt die Versicherung munter Mahnungen an eine nicht vorhandene Adresse. Irgendwann werden die einfach die Leistung (Haftpflicht) einstellen mit den für den Halte
  4. Manchmal scheitert auch einfach das Bemühen der Beamten an Renitenz sowie dem übelegenen KFZ des Verfolgten. Nun würde man denken, das mit weniger PS unter dem Hintern ist man gelackt. Das muss offensichtlich auch nicht so sein. Denn man kann offenbar auch mit einem Roller "entkommen". Trotz Polizeikrad. http://www.youtube.com/watch?v=nuJtaIR3QyU Mein Niederländisch ist eingerostet, aber der Grund für den Abbruch der Verfolgung ist offenbar das zu hohe Risiko. Hier geht noch mal der Daumen hoch für die NL-Beamten, die im Gegensatz zu den Kollegen in anderen Ländern auch ihre "Patzer
  5. Imho greift das nicht. Ich kann es zwar grade nicht unterfüttern, aber da war doch was: Nämlich, dass man Post an die ladungsfähige Adresse für ein 1/2 Jahr umleiten muss. Weiß das jemand genauer?
  6. Game over. D ist raus. Schade die 1/4tel und 1/8tel Finals haben mir gut gefallen.
  7. SCNR: Ich wäre fast bereit für 300 Euro zu lernen, wie man mit einem Smart driftet ...
  8. Solche Studien gibt es sicher. Naturalistic Driving Studies (NDS) ist der Google-Begriff. Bei denen kommt im wesentlichen raus, das der Schlüsselfaktor die Fahrercharakteristik ist. Die wird sehr stark von der Tagesleistung/-laune überlagert. Andere Faktoren stellen praktisch keine statistische Signifikanz. Das wurde insbesondere studiert um den Einfluss heterogener Fahrzeuge in field operational test sites (FOT) zu studieren. Dort sind große Flotten mit >100 identischen Fahreugen i.d.R. nicht zu finanzieren und oft auch nicht gewünscht (da bspw. unterschiedliche OEM daran beteiligt sind)
  9. Solange kein Schreiben kommt, ist die Sache glimpflich ausgegangen. Wenn doch hier noch mal melden. Persönlich: Ruhiger bleiben. Nicht provozieren lassen auch keine "unnötigen" Signale (wie bspw. Mitbeschleunigen oder hecktische Manöver) geben usw. Solche Aktionen enden oft wie Wettessen, da gibts auch keine Gewinner.
  10. Genau darauf wollte ich hinaus. Hier wird unterschiedlichen Maßstäben gemessen, einmal die Woche drei Flaschen Bier oder eine Tüte ist (entsprechende Pause vor dem Fahrtantritt) ist imho kein fahrtauglichkeitsbedrohlicher Drogenkonsum. THC Konsum und wird über MPU usw. imho (unnötig) schärfer behandelt.
  11. Ich bin von einer leeren zweispurigen Straße ausgegangen, da wäre ein Überholen ggf. möglich gewesen. Daher hatte ich § 315b nicht auf der Karte. Das müsste der TE aufklären bzw. bewerten.
  12. Ist ein bischen offtopic aber ... Ich bin vor einiger Zeit einmal die Woche dienstlich von FRA nach AMS geflogen, dabei hätte ich in Schipol locker eine Tüte rauchen können. Und spätestens 36h später sollte das aktive THC aus dem Blut sein und Fahrtauglichkeit ist wieder hergestellt. Imho weder ein illegales noch abwegiges Szenario. Dennoch wird MPU usw. scheitern. Das ist imho zu rigide. Bei Alkohol zählt doch auch nicht, ob ich vor zwei Wochen getrunken habe ...
  13. Machen wir mal Kasse: Person A: Rotlichtverstoß mit Gefährdung: OW, ab 200,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot (ganz klar ist mir die Bremsgeschichte nicht, da dann doch auch B noch bei rot dabei gewesen wäre ... ?) Vollbremsung ohne erkennbaren Grund: Imho eine OW, die Busse kann ich grade nicht bestimmen. Im Schadensfall wäre der Vordermann ggf. haftbar. Vgl. KG Berlin (Az.: 22 U 224/06). Person B: Spucken: Straftat, Beleidigung und Sachbeschädigung. Klar Spucken. Eine Straftat steht im Raum. Zeugen sind offenbar vorhanden, die Fahrer (Spucker) und Fahrzeug identifizieren können. Für d
  14. Da muss man das Innen- und Außenverhältnis betrachten. Außerhalb des Fahrzeugs ist der Fahrlehrer der Fahrzeugführer. Nach innen überlässt der Fahrlehrer dem Schüler ausbildungsstandsgerecht Verantwortung. Rammt der Fahrschulwagen ein anderes Auto muss sich der FL immer verantworten. Durch das innere Verhältnis ist bei grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz des Schülers gerät dann der Schüler in die Haftung. Im vorliegenden Fall gondelt der Fahrschüler in einer Prüfung mit dem Fahrlehrer im goldenen Käfig durch durchs StVO-Land. In der Prüfung soll der Proband zeigen das er StVO konform das Fah
  15. Na hat er doch. Mindestens OW nach § 24a StVG (>0.5 Promille). Das sollte dem Prüfer ausreichen, die FE nicht zu erteilen.
  16. Der Fahrschüler ist der Fahrzeugführer. Nicht ganz richtig, § 2 Abs. 15 S. 1 StVG ist da recht klar: Die Frage der Haftung ist nicht an die Fahrereigenschaft gekoppelt, selbes scheint auch für Alk/BTM zu gelten.
  17. Das hängt offensichtlich davon ab, ob bzw. in wie weit der Fahrlehrer damit rechnen musst. Ist der Fahrschüler nicht vorher aufgefallen und auch vom Verhalten her bei der Fahr unauffällig, ist der FL eher nicht zu belangen. Bei 2 Promille und keinen offenbaren Ausfällen liegt recht sicher ein Abusus vor. Es würde mich nicht wundern, wenn das nicht die erste alkoholisierte (Lehr-)Fahrt ist. Imho wäre ein MPU um das zu klären nicht schlecht. Ein offensichtlicher Fehler ist den Prüfling weiterfahren zu lassen. Ich hätte erwartet, den FL fahren zu lassen. Vgl.: http://www.fahrtipps.de/frage/f
  18. Auch bizarr hier: Das erklärt, warum der Radler für Finger und Unfallflucht nicht belangt wurde. Zudem sieht die Rammaktion noch erheblich trauriger aus. Die Fahrerin hat sich womöglich einen beliebigen Passanten gepackt.
  19. Nicht ganz richtig. Der Einwand ist korrekt, mein Fehler. Totschlag wurde als erkannt und die Fahrerin entsprechent verurteilt.
  20. Wird zwar sicher auch teuer, ist aber in AT immer noch keine Straftat. Alkoholdelikte im übrigen auch nicht Okay, ich war von der deutschen Regelung darauf gekommen: Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in Deutschland eine Straftat nach § 21 StVG. In A ist das dann vmtl. anders. Dieser Link erklärt ob/wie Östereicher in A fahren dürfen, wenn ein FV in D vorliegt: http://www.deranwalt.at/show.asp?id=198&am...l=Wissenswertes U.a. wird dort auch das Prozedere des FS-Einschickens erklärt.
  21. Wir drehen uns hier etwas im Kreis. Vieleicht hilft es sich zwei Grundannahmen vor Augen zu führen: 1) Menschen haben eine Handlungspalette aus der sie eine "Aktion" wählen können. Im Groben ist dies eine Strategie für einen ganzen Tagesablauf, im Feinen eine Tätigkeit die nur die nächsten Sekunden bestimmt. Ich kann hier im Forum posten, ein Ei braten, den Graten umgraben etc. Ich wähle das Posten. Mit dem Begriff ist noch kein Sinn verbunden. Üblicherweise priorisieren Menschen die Handlungen über deren Sinnhaftigkeit, dies ist jedoch nicht notwendig und die Bewertung der potenziellen Hand
  22. Nur mit dem kleinen Unterschied, dass das in A "nur" eine Verwaltungsübertretung, aber noch lange keine Straftat ist. Genau das ist imho anders. Die deutsche Fahrerlaubnis gilt mit FV in D nicht in A. Das ist dann also nicht das harmlosere Delikt "FS kann nicht vorgezeigt werden". Letzteres wäre dann tatsächlich eine Verwaltungsübertretung. Auf die Schnelle habe ich nur eine Quelle dazu: Zur Frage ob der Führerschein wirklich physisch bei der Deutschen Behörde vorliegen muss: § 25 Abs. 2a StVG besagt, daß das angeordnete Fahrvebot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraf
  23. Du warst sicherlich noch bei keiner Strafzumessung, egal ob StA oder Gericht, dabei, denn ansonsten würdest du das nicht sagen. [...] Alles persönlich erlebt. Das ist auch sicher alles wackelig. Mein Punkt hinsichtlich Quälen war folgender: Es gibt hier eine Justiz mit einem halbwegs ordentlichen Verfahren. Im Vergleich zu anderen Staaten sieht das in D imho ganz ordentlich aus. Ob bspw. in solches geregeltes Verfahren in Myanmar erwartbar ist, kann ich nur spekulieren. Zudem erkenne ich aus den Berichten nicht, das die Fahrerin im Verfahren unangemessene Benachteiligt wurde oder "etwas Ung
  24. @hartmut&DieterF: 1) Der Staat respektiert die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger. Prügelstrafe, Steinigungen oder Todesstrafe als (finale) körperliche Züchtigung ist in D nicht vorgesehen. Selbst die Polizei ist viel defensiver als in manch anderen Ländern. Hier wird eben nicht auf den Flüchtigen geschossen, nicht mal sein Auto gerammt (wie bspw. in USA als probates Mittel gelebt). Wie bspw. das Videohier zeigt. Der SLK-Fahrer wäre von US-Cops sicher nicht so zimperlich angegangen worden. 2) Sie bekommt in rechtstaatlichen Sinn ein ordentliches Verfahren, in dem professionelle
  25. Die Regelung zur Gültigkeit auf die Hartmut und MrMijagi vmtl. anspielen ist die Koppelung der Gültigkeit der FE an ein mögliches Fahrverbot im Ausstellungsland. Klassisches Beispiel dazu: Deutsche FE gilt auch in A. Hat der Fahrer mit deutscher FE ein FV in D, gilt seine FE in A nicht mehr -> Straftat: Fahren ohne FE. Da hier ein FV außerhalb des ausstellenden Landes vorliegt, greift das imho nicht. Um ganz sicher zu gehen, dass dies Annahme oben zutrifft, müsste man die nationale Regelung in E und F überprüfen, ob die entsprechend strenger gehandhabt wird als bspw. in A. So richtig
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