Tatbestand: Halter ist die Frau, Fahrer ein Mann, beide aus Deutschland. Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts 20 km/h in der Schweiz Schreiben der Schweiz wude von der Halterin beantwortet, dass sie nicht die Lenkerin war sondern nur Halterin ist. Fotos waren nicht dabei Örtliche Polizei schickt Vorladung an Halterin. Die geht hin und sieht, dass auf den Fotos der Fahrer nicht eindeutig erkennbar ist : von der Seite wegen dem Fahrzeugrahmen nur Backenpartie erkennbar und von vorne sieht man gar nichts weil der Fahrer gerade trinkt ( so einen Dusel muss man haben!) Halterin macht von