Jump to content

Sobbel

Member
  • Content Count

    3,264
  • Joined

  • Last visited

  • Days Won

    181

Everything posted by Sobbel

  1. Moin Moin Ja, ich wußte das. Weiß das nicht jeder Polizist?
  2. Moin Moin Das wird bei uns (Behörde) nur noch bei entsprechenden Ausschreibungen gemacht. Bei techn. Mängeln erscheint der Betroffene i.d.R. schnell in der Wache, führt das (ja wieder) ordnungsgemäße Fahrzeug vor und bekommt dann auch den Schein zurück. Ist halt weniger Verwaltungskram. Gruß
  3. Moin Moin Das ist eh die Regel und macht mir keinen Harten. Eine mögliche Messiebude muß ich mir auch nicht antun.
  4. Moin Moin Auch erfahren ob das Fahrzeug gestern von einem Kollegen wegen techn. Mängel stillgelegt und der Fzg-Schein sichergestellt wurde?
  5. Moin Moin Wo kommen denn wohl sonst die ganzen OLG Urteile bei (Verkehrs)Owi her ? Gruß
  6. Ich könnte mir folgenden Dialog vorstellen: "Den Fzg-Schein hab ich zu Hause vergessen" "Ist ja nicht so schlimm, aber dann fahren wir mal hinter ihnen her nach Hause und gucken dann weiter" Möglicherweise ist sie das mildeste Mittel (Einzelfall). - - - Aber für ein 10 Euro VG? Wir haben so was wie eine Mängelkarte nur auf Papiere bezogen, nennt sich Ausweisbestätigung. Die kann man mitgeben und dann rennt der pöhse purche mit dem Fzg-Schein zu einer Wache und legt den da vor. Die Kennzeichen Abfrage ist weder geeignet noch zielführend. Gruß
  7. Moin Moin Bei Owi gibt es das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach § 79 OwiG und damit landet man bei den OLG. Das ist aber nicht erst seit heute früh so. Gruß
  8. Moin Moin Die Rechtsprechung ist in solchen Fällen recht uneinheitlich. Woran man erkennt, daß das alles Einzelfallurteile sind. Hier kann man auf keinen Fall pauschale Aussagen treffen. LG Itzehoe, Az.: 6 O 67/97: Fährt der Fahrer eines Rettungsfahrzeuges unter Ausnutzung der Sonderrechte bei Rotlicht mit erheblicher Geschwindigkeit in eine unübersichtliche Kreuzung ein, und zwar so schnell, dass er bei zu erwartendem Querverkehr sein Fahrzeug nicht zum Stehen bringen kann, so liegt darin ein erheblicher Verkehrsverstoß. Der Halter des Einsatzfahrzeuges haftet in einem solchen Fall vol
  9. Moin Moin Vermutlich eher nein - denn auch der SB hat Verjährungsfristen zu beachten. Gruß
  10. Moin Moin Du solltest schon richtig lesen wenn du mich kritisierst. Mein Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem GG bezog sich auf die Äußerung von Goose, der bei gleichen Fällen ungleich ahndet. Auf meinen Einwand hin hat er dann etwas zurückgerudert. Auch beim Opportunitätsprinzip darf der Beamte nicht machen was er will oder nach Ausschnitttiefe unterscheiden. Das stößt in der Bürgerschaft zurecht auf. Ich hab bisher immer Originale bekommen von den Verleihfirmen. Man braucht nur danach fragen. Spaß an der Freude jemanden eins auszuwischen. Das hatte ich allerdings au
  11. Moin Moin Und wir werden für das animierte Kasperle spielen richtig gut bezahlt - von deinen Steuern Gruß
  12. Moin Moin Bei uns liegen regelmäßig Blitzernavis bei den Verwahrstücken mit entsprechender Anzeige. Ob schonmal ein Blitzerhandy dabei war? keine Ahnung. Man achtet nicht mehr drauf. Gruß
  13. Moin Moin Gibt es Voreintragungen bei VG? wär mir jetzt neu. Gruß
  14. Moin Moin Zeigen allein reicht eh nicht - du mußt den auch noch aushändigen. Mit so Kinderkram ärgerst du Keinen Cop. Ist dein Geld und deine Zeit - und wir kriegen da auch noch Gehalt für. So eine Überprüfung kann richtig richtig Zeitaufwändig sein und stets hast du zwei grinsende Cops vor dir. Gruß
  15. Moin Moin Du beschreibst hier das typische Auswahlermessen und genau das hat ein Polizist eben nicht. Der Polizist hat lediglich ein Einschreiteermessen. Dem Polizisten ist ein "pflichtgemäßes" Ermessen gegeben. Googel mal nach den Begriffen. Die Rede im "Vorwort" des Bußgeldkataloges spricht von der Begehungsweise. Das ist ja wohl die Tatausführung (z.b. grob verkehrswidrig oder rücksichtslos). Das beinhaltet meiner Meinung nach nicht die Einstellung des Täters zur Tat (z.b. die Uneinsichtigkeit). Genau - nennt sich übrigens Bußgeldkatalog. Nicht? Wofür ist dann der Bußge
  16. Moin Moin Das Massenhafte Nichtahnden und Augenzudrücken dürfte doch wohl mit der Hauptgrund für das Überhandnehmen der vorgelegten Kopien sein. Ich oute mich mal als einer derjenigen, die das stets mit VG ahnden bzw. geahndet haben - und zwar auch bei Mietwagenführern. Der Fzg-Schein kann ja Tags zuvor von Kollegen bei einer anderen Kontrolle im Rahmen einer Stilllegung sichergestellt worden sein und auch der Führerschein kann Tags zuvor aufgrund einer Alkoholfahrt sichergestellt worden sein. Beides dürfte so frisch sein, daß das in keiner abfragbaren Datei steht. In so einem Fall kommt a
  17. Sobbel

    Ladungssicherung

    Moin Moin Das steht dann auf deinem Grabstein wenn du von der eigenen Ladung erschlagen wurdest Gruß
  18. Moin Moin Das ist genau richtig. Das will der Gesetzgeber auch nicht, sind ja schließlich nur geringfügige Verstöße. Und selbst ein Bußgeld mit Eintrag im VZR ist nicht geeignet die Einstellung des Betroffenen zu ändern oder Einsicht zu erzeugen - das belegen doch wohl die vielen "Wiederholungstäter" in Flensburg. Popcorn für alle. Was glaubst du denn macht die Bußgeldstelle? den (Verwarngeld)Betrag erhöhen wegen fehlender Einsicht? Wenn ich heute ankündige morgen bei Rotlicht über die LZA zu fahren weil ich einfach nicht einsehe blöd davor zu warten -schreibst du mir dann heute die An
  19. Moin Moin Du erwähntest mal so Sachverhalte. Wir sind hier aber in einem Verkehrsforum. Lies meinen Nick nochmal - dann lies ihn nochmal und bereue und schreibe ihn zur Strafe 1000 mal richtig - sonst müßte ich die wegen fehlender Einsicht ein Bußgeldverfahren eröffnen Gruß
  20. Moin Moin Bei 300 Meter ist er ja "geflüchtet" - grinst. Anhaltezeichen müßten ja demzufolge noch früher gekommen sein. So weit entfernt gebe ich persönlich die noch nicht - da hab ich ja noch 8 andere in der Kontrollstelle stehen. Gruß
  21. Moin Moin JA - diese Pflicht besteht und ergibt sich eindeutig aus der Formulierung der BKatV. Da heißt es im Paragraph 1 Abs.1 Satz2: "Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben." Die dort benutzte Formulierung "ist ... zu erheben" läßt keine Andere Möglichkeit zu. Einzige Vorraussetzung ist eben das Einverständnis aus Paragraph 56 Abs. 2 Owig. Im dortigen Abs. 1 wird zwar die Formulierung "kann" verwendet, die bezieht sich aber aus dem Nichteinv
  22. Sobbel

    Anhängerbetrieb

    Moin Moin Das ergibt sich meines Wissens aus dem EG Zulassungsrecht. Zu jedem Kfz gibt es ein "CoC" Papier - die Übereinstimmungsbescheinigung. Darin beschreibt der Hersteller das Fahrzeug als "M1 Typ" was einem PKW entspricht. Der Hersteller bekommt daraufhin die europaweite Typgenehmigung bzw. EG-Betriebserlaubnis. Die deutschen Verkehrsämter übernehmen die M1 Zulassung und erteilen die Zulassungsbescheinigung I und II. Deshalb steht da auch nicht mehr "PKW" drin sondern "Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Personen" (oder so ähnlich). Hohe deutsche Richter haben aber (zumindest i.S
  23. Moin Moin Hervorhebungen von mir. So So: Die Formulierungen lassen meiner Meinung nach aber den Schluß zu, daß du genau so einen Unsinn geschrieben hast. Ich fall ja nicht gerne einem Kollegen in den Rücken, aber manchmal sollte man ihn vor sich selber schützen. Gruß
  24. Moin Moin War das innerorts oder warum das Fahrverbot bei 140 zu 100 ? Gruß
  25. Moin Moin Dein Fall war, der Angehaltene ist mit dem VG einverstanden aber uneinschtig - da schreibst du die Owi. Bei Goose wurde gemeckert = kein Einverständnis = Owi. Gruß
×
×
  • Create New...