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Sobbel

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  1. Moin Moin Warum wird hier automatisch davon ausgegangen, daß sich der Vorfall so ereignet hat, wie es der TE geschildert hat? München, 06:30 Uhr und komplett freie Strasse. Hallo? Das gibt's ja nicht mal hier auf dem platten Land. Was, wenn die Kollegen tatsächlich nur ein sanktionsloses Gespräch führen wollten, der TE in dem Gespräch aber eingeräumt hat die 75-80 gefahren zu sein um noch das Grün zu erreichen? Dann würd ich die 75 sogar mit Vorsatz vorwerfen. Gruß
  2. Moin Moin Zurecht. Oder willst du unserer Seite etwas absprechen, was deine Seite aber gern für sich in Anspruch nimmt. Gruß
  3. Moin Moin Doch. Die Pflicht zum Parken auf der Fahrbahn ergibt sich aus der Fahrbahnbenutzungspflicht des § 2 StVO. Will man woanders parken, muß es explizit erlaubt sein. Natürlich existiert die Einfahrt noch. Dem Eigentümer wird die Nutzung seines Grundstückes verwehrt. Der könnte sich ja an diesem Tage einen Trecker mit Pflug geliehen haben um dort zu pflügen. Ich würde allerdings den gemachten Tatvorwurf auch nicht bejahen. Die Ähnlichkeit mit den übrigen Querparkplätzen ist nicht zu übersehen, da gebe ich dir recht. Insofern seh ich auch kein explizites Parkverbot. Die Fra
  4. Moin Moin Meiner Meinung nach ist es nicht unmöglich, den Nachweis zu erbringen, daß das Gerät unmittelbar vorher in Betrieb war. Es ist ja nicht die Betriebsbereitschaft alleine die entscheidend ist, es ist ja alternativ auch der Betrieb verboten. Wenn ich aber den vorherigen Betrieb nachgewiesen habe und dann das durchgezwickte Kabel finde, ist ja zugleich auch der Vorsatz des Betriebes erbracht. Gruß
  5. Moin Moin Also aus Haftungsrecht und/oder Haftungsquoten ergibt sich die Schuld an dem Unfall? Gruß
  6. Moin Moin Meiner Meinung wäre jetzt ein guter Zeitpunkt für sowas. Je nach aktuellem Punktestand bringt dir ein freiwilliges Aufbauseminar 2 - 4 Punkte in Abzug. Entscheidend ist der Punktestand am Tag der Teilnahmebescheinigung. Später -wenn das neue System gilt- sind solche Abbauseminare nicht mehr so effektiv. Und fortan vernünftig fahren. Das ist nicht wirklich schwer. Gruß
  7. Moin Moin Man kann alles. Mindestens einmal. Auch Fliegenpilze essen. Wäre ich Richter, käme mir der Einwand, ein anderer als der Betroffene sei gefahren, reichlich spät. Ich wäre also diesem plötzlich auftauchenden Cousin gegenüber sehr argwöhnisch, so daß ich ihn in der Verhandlung gern kennen lernen würde. Da aber nichts unmöglich ist, würde ich diesen Termin nicht aufheben - warum auch. Ich würde einen entsprechenden Sachverständigen beauftragen, der darüber zu befinden hätte, wer von euch auf dem Bild ist. Ich würde ja nicht den Falschen verurteilen wollen. Dieser Sachverständige a
  8. Moin Moin Soviel ich weiß, tun sie das auch. Aber andersherum. Hinzugekommene Straftatpunkte hemmen die Tilgung von Owi Punkten. Aber hinzugekommene Owi Punkte hemmen nicht die Tilgung von Straftatpunkten. Ist ja auch einleuchtend., da die Straftatpunkte eine andere Qualität haben. Im § 29 Abs. 6 StVG heißt es dazu: "Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten" d. H. Kommen Owi Punkte hinzu, werden nur die "alten" Owi Punkte im Verfall gehemmt. Bei "alten" Straftatpunkten läuft die entsprechen
  9. Sobbel

    Videos Teil II

    Moin Moin Und es hat bumm gemacht http://www.youtube.com/watch?v=gquMdLOnI_0&feature=share Gruß
  10. Moin Moin Du hast natürlich recht. Ich nahm an aus meinem Beitrag ergäbe sich, daß ich das so meine. Sorry für unpräzise Formulierung. Das heißt es nicht. Das wäre ja zu einfach und die Überliegefrist unnötig. Ich versuch mal ein Beispiel: Eine Woche vor Erreichen der Tilgung von Altpunkten wird man erneut geblitzt. Der Anhörungsbogen hierzu und der Bußgeldbescheid kommen aber erst nach dem Tilgungsdatum der Altpunkte bei dem Betroffenen an. Das KBA hat bis zu diesem Zeitpunkt von dieser neuen Tat aber noch keine Kenntnis und würde ohne diese Überliegefrist die tilgungsreifen Altpunkte
  11. Moin Moin Er hat den AHB doch schon bekommen und er ist Halter. Er befindet sich quasi als mit Abstand Führender auf der Zielgeraden und ist nur noch wenige Meter vom Siegerpodest entfernt. Interessant wär das Datum der letzten punktebewehrten Missetat. Die (alt)Eintragungen befinden sich u.U. bereits in der Überliegefrist (was auf den Unfall ankommt). Diese neue Tat dürfte dann eigentlich für die Tilgung der alten Punkte nicht mehr relevant sein (wenn ich die Überliegefrist richtig verstanden habe, was nicht zwingend der Fall sein muss). Gruß
  12. Moin Moin Es gilt das Tattagprinzip. Dies ist durch mehrere Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte entschieden. Gruß
  13. Moin Moin Darum hab ich ja auch geschrieben wie das bei uns abläuft. Da wird nichts vorgestreckt. Das ist eine Bürgschaft und die ist wie Geld. Das ist den fiktiven Kollegen zu verdanken, die nichts tun, außer reden. Aber tatsächlich passiert ja was. Natürlich kann man ein paar Stunden rechtfertigen. Es ist egal, ob das Fahrzeug dem Fahrer gehört. Es wird nicht weiterfahren und das darf ein Polizist. Da gibt es entsprechende Befugnisse weißt du (Par. 13 GüKG, Par. 7 FPersG). Ich spreche hier auch nicht von tagelangem Stillstand. Mit dem zahnlosen Tiger gebe ich dir
  14. Moin Moin Die Geschwindigkeitsermittlung durch hinterherfahren ist ein gültiges Messverfahren. Allerdings mit deutlich höheren Toleranzen. Wenn dir also nach Abzug dieser erhöhten Toleranz 38 zu schnell vorgehalten wird, warst du ordentlich zu schnell. Die Worte "ich kam nichtmal richtig hinterher" deuten auf einen sich vergrößernden Abstand hin und damit auf eine noch höhere Geschwindigkeit deinerseits als vorgeworfen. Man wird dir wohl über eine Strecke von zwei Km hinterhergefahren sein, die eigentliche Messung dürfte kürzer gewesen sein. Künftig besser auf die Schilder achten und be
  15. Moin Moin Du hast nicht oft mit SL und den dahintersteckenden Folgen zu tun oder? Bei den allermeisten Tankkartenunternehmen (DKV, UTA und wie sie alle heißen) ist es möglich, nach einem Anruf, eine Kostenübernahmeerklärung per Fax zu bekommen. Das läuft auf dem SL Formular unter Bürgschaft und dauert oft deutlich unter einer Stunde. Man darf auch ein Pfand nehmen, das hat allerdings unsere Sachbearbeitung nicht so gerne. Und wenn gar nichts geht, also überhaupt nichts, wird das auf dem SL Formular eingetragen. Das wird hier nämlich auch ausgefüllt, wenn eine SL vor Ort nicht zu
  16. Moin Moin Das es falsch und unrechtmäßig ist, habe ich bereits belegt. Nur weil etwas weder strafbar oder bußgeldbewehrt ist, heißt das nicht, das es rechtmäßig oder richtig ist. Ich kann dir jedoch dienstrechtlich belegen, daß jeder Beamte für sein rechtmäßiges Handeln verantwortlich ist. Wer das nicht macht, begeht ein Dienstvergehen Führ dir mal den Par. 36 Abs. 1 und 47 BeamtStG zu Gemüte. Auf Art. 20 GG und die Disziplinargesetze muß ich, hoffe ich, nicht hinweisen. Ich bin zwar nicht der Angesprochene, möchte aber trotzdem dazu was sagen. Zumal inzwischen reichlich Zeit verstr
  17. Moin Moin Natürlich hast du den begangen. Hast du Eingangs doch eingeräumt. Du bist also nicht gefahren. Zweifelst aber für jemand anderen die Messmethode an, um die Beschuldigung -die ja gar nicht dir gilt- zurückweisen. Warum überlässt du das Zweifeln nicht dem "Fahrer" ? Wie der mit dieser Beschuldigung umgeht, geht dich als "Nichtfahrer" nichts an. Aber die gibt es doch sowieso nicht. Du bist doch nicht gefahren. Zu versuchen sich aus so einer Sache rauszulügen - schön und gut (oder auch nicht). Aber muss das so plump und primitiv sein ? Gruß
  18. Moin Moin Was soll der Kerl denn machen? Eine Eigentümerversammlung einberufen? Üblicherweise gibt es einen Verwalter, der wär dafür der geeignete Ansprechpartner. Das Grundstück dürfte Gemeinschaftseigentum sein, so daß es hier "einen" Ansprechpartner nicht gibt. Hier wäre ebenfalls der Verwalter anzusprechen. Wirf mal einen Blick in die Gemeindeordnung. Da dürfte entweder geregelt sein wie mit abgemeldeten Autos auf Privatgrund umzugehen ist oder (etwas theoretisch) wie mit sichtbaren Abfallbergen auf Privatgrund umzugehen ist (hier liegt u.U. sogar Sondermüll vor). Auch werden (steine
  19. Moin Moin Deine Frage suggeriert, daß es erlaubt sei, nachts um halb eins zu schnell zu fahren. Oder warum wurdest du geblitzt? Gruß
  20. Moin Moin Das ist übrigens eine Äußerung von dir, die du gemacht hast, nachdem ich bereits auf das fehlerhafte Ermessen aufmerksam gemacht habe. Hier wäre es, falls rechtliche Unsicherheiten bestehen, richtiger gewesen, sich zu informieren und dann zurückzurudern oder zu schweigen. So eine Äußerung dennoch von sich zu geben und etwas später auch noch zu fragen gegen welche Rechtsgrundlagen verstoßen wird, zeigt Unwissen - ebenso wie das Beispiel von dem fiktiven Kollegen (auch wenn es etwas anderes zeigen sollte). Oh Gott. Muß man dir wirklich erklären was rechtswidrig bedeutet? S
  21. Moin Moin Ich kann nicht glauben, daß ich einem Kollegen das Ermessen erklären muß. Das ist traurig und zutiefst beschämend. Vorrang des Gesetzes http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html Pflichtgemäßes Ermessen http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__47.html http://dejure.org/gesetze/OWiG/53.html Ermessensschrumpfung auf null - kein Auswahlermessen http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__40.html http://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/BJNR049800013.html Man beachte die gewählten Formulierungen aus Par. 1 Abs 1 "ist eine Geldbuße festzusetzen" "ist ein Verwarnungsgel
  22. Moin Moin Wie du so einen Fall regelst ist mir egal, zumal eine Kenngröße fehlt, um eine evtl. Harmlosigkeit zu erkennen. Es ging mir um diesen fiktiven Kollegen, der überwiegend Gespräche führt und nur im Ausnahmefall Anzeigen schreibt. Dieser Kollege macht von seinem Ermessen reihenweise falschen Gebrauch. Da kannst du dich winden wie du willst und diese Ermessensfehler mit irgendwelchen Beispielen versuchen zu verharmlosen. Dieser fiktive Kollege würde einen geölten Einlauf bekommen, weil seine Verfahrensweise klar rechtswidrig ist. Gruß
  23. Moin Moin Aber hier hängst du schon am Fliegenfänger. Mir persönlich ist es völlig egal wie du deine Arbeit machst. Ich find es nur erstaunlich, wie viele Kollegen das Opportunitätsprinzip auslegen, dabei aber außer acht lassen, daß sie lediglich ein Einschreiteermessen haben. Ein Auswahlermessen haben sie nicht. Und weil dieser fiktive Beamte reihenweise Ermessensfehler begeht, hat sein Vorgesetzter sehr wohl eine Handhabe für einen Einlauf. Das hat nichts mit Rückgrat zu tun. Es darf doch nicht am Zufall liegen, welchem Polizisten man gegenübersteht, ob man für dasselbe Verhalten eine
  24. Moin Moin ... wie dein Eingangspost. Was für eine Diskussion erwartest du, wenn du lediglich auf eine Zeitschriftenausgabe hinweist (ohne Link auf den Text) die nicht jedem hier zur Verfügung steht. Und dann stellst du auch noch eine Behauptung auf, die zunächst nicht zu verifizieren ist. Auch der SV wird nicht genannt. Auch nicht der Auftraggeber des Gutachtens. Desweiteren weist du auf eine Softwareversion hin, die entsprechende Daten nicht zur Verfügung stellt. Selbst in später folgenden Links, die wohl diesen Artikel zusammenfassen wollen, erscheint nichts von zusätzlichen 4 km/h Tol
  25. Moin Moin Diese Zeitschrift DAR ist doch ein ADAC Erzeugnis. Mal überlegen - was war damit erst kürzlich ..... Gruß
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