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benzino

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  1. So, habe erstmal mit der Dame gesprochen: die sind sich der Fotolinien-Problematik bewußt und dokumentieren das auch so. Für eine Überprüfung müßte ich allerdings einen Anwalt nehmen. Daraufhin habe ich mit einem gegoogelten(!) Anwalt ausführlich sprechen können. Er hatte sogar die Bedienungsanleitung der ES 3.0 auf dem Schreibtisch und meinte, daß tatsächlich eine einzelne Markierung für die Dokumentation der Fotolinie ausreichend und somit das Urteil des AG Lübben aus seiner Sicht nicht so ganz nachzuvollziehen sei. Folglich riet er mir nur dann zu einer Überprüfung, wenn Fahrverbot oder ein
  2. Steht das nicht im Widerspruch zu folgendem Zitat aus dem Urteil: "Nach Inaugenscheinnahme der im vorliegenden Verfahren durch die Bußgeldbehörde beigefügten „Fotoliniendokumentation" (Bi. 22 d. A.) muss festgestellt werden, dass die dort als Fotolinie bezeichnete Linie lediglich durch ein sogenanntes „Lübecker Hütchen" am äusseren Fahrbahnrand gekennzeichnet ist. Da eine Linie notwendigerweise aus 2 Punkten besteht, im vorliegenden Fall jedoch nur ein Punkt der Linie, nämlich der am äußeren Fahrbahnrand sich befindliche, erkennbar abgebildet ist, ist der Verlauf der Fotolinie gänzlich unklar.
  3. Ist das tatsächlich der Fall? Das AG Lübben hat in einem Urteil vom März 2010 gerade auf diese nachvollziehbare Linie abgestellt: http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere...inhalte/823.htm Benzino
  4. Liebe Leute, bin mal wieder Star eines Fotoshootings geworden Messung mit ES 3.0, deren Bedienungsanleitung offenbar eine nachvollziehbare Fotolinie fordert. Im Hintergrund sieht man eine senkrecht zur Straße liegende Röhre, ansonsten ist eine Fotolinie m.E. nicht vorhanden. 1. Sieht jemand etwas in Richtung Fotolinie, was ich übersehen habe? 2. Reicht eine mangelnde Fotolinie zur Anfechtung? Danke, Benzino
  5. So, erstmal ein riesengroßes Dankeschön an die Gemeinschaft, v.a. Mr. Mijagi :-) Das Verfahren wurde ohne Gerichtstermin eingestellt, nachdem wir Scans unserer Ausweise per email (!) an die Staatanwaltschaft geschickt hatten. Benzino
  6. So, jetzt hat der nette SB geschrieben, daß die Akte zur Staatanwaltstschaft geht. Wollen die hohen Herren von der Justiz anders gefüttert werden oder schreibt man denen nun denselben Text mit Terminkalender und Irrtum + Foto? Danke, Benzino
  7. Das wird wohl im Endeffekt auf das gleiche hinauslaufen. Aus Stil-Gründen bevorzuge ich die erste Variante, evtl. noch ein Passfoto beilegen um zu "beweisen", dass man nicht mit der Person auf dem Blitzfoto übereinstimmt. Muß er im selben Schreiben auf mich verweisen? Benzino
  8. Wie gehen wir nun weiter vor? Ist es besser, daß mein Bruder schreibt, z.B. daß er nach erneutem Studium seines Terminkalenders festgestellt hat, daß er an dem Tag nicht der Fahrer gewesen gewesen sein kann? Soll er dann direkt auf mich verweisen? Soll ich gleich selber schreiben? Danke, Benzino
  9. Ja, mein Bruder hat Einspruch eingelegt. Ich dachte nur, daß evtl. zu den Drei Monaten noch Postlaufzeit hinzukommt oder b) man erst ab dem BGB für meinen Bruder zählen darf, keine Ahnung Sorry für den neuen Fred, ist aber schon von den Moderatoren behoben, danke. Benzino
  10. Liebe Leute, ich hatte im Juli einen AHB bekommen wg. +60km/h auf der Autobahn, Details siehe hier Der AHB, der an mich ging, wurde am 6.8.09 erstellt. Diesen hatte dann mein Bruder ausgefüllt und zurückgeschickt. Am 7.9.09 erging nun ein BGB an ihn (wieder Datum der Erstellung). Frage: wann ist das Ganze für mich verjährt? Danke, Benzino
  11. Liebe Leute, zählt für die Einhaltung der Frist bei Einspruch gegen einen BGB 1) das Datum von dessen Erstellung? 2) Ankunft beim Empfänger? 3) Erstellung + eine definierte Anzahl an Tagen? Vielen Dank, Benzino
  12. Erstmal "Danke" für die Ideen. Ich will natürlich auf keinen Fall den SB auf merkwürdige Gedanken kommen lassen und am Ende die Verjährung unterbrechen. Die Frage ist, ob mein Bruder nicht dem BGB nicht widersprechen kann 1) ohne jede Begründung oder 2) mit einer Begründung technischer oder sonstiger Art, wobei er weiterhin zugibt, es gewesen zu sein. Bin weiterhin dankbar für kreative Ideen, die Zeit bis Ende November auszusitzen... Benzino
  13. Hallo, bin Halter eines Wagens, der Ende Juli auf der Autobahn mit +60km/h geblitzt wurde. Anhörungsbogen ist vom 6.8., so daß Verjährung für mich am 20.11. sein müßte. Mein Bruder meinte sich nun erinnern zu können, daß er gefahren ist ;-) und schickt AHB mit seinem Namen zurück. Nun bekam er einen BGB, ohne daß jemals ein zweiter AHB an ihn geschickt worden wäre. Kann er jetzt noch sinnvollerweise ein Foto anfordern, um Zeit zu schinden? Fotoqualität auf dem AHB ist nicht allzu schlecht. Oder besser gleich Einspruch? Falls Begründung sinnvoll, wie formulieren? Kann man ein Eichprotokoll des
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