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Coeln

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  1. Meiner Meinung nach darfst du gar nicht in die Kreuzung hinein fahren wenn du diese nicht innerhalb der Grünphase passieren könntest.
  2. Schade um die fehlende Sachliche Diskussion betreffend der Ausgangsfrage.
  3. So viele Worte aber nichts davon ist sinnvoll. Ich kann mich Gast 225 nur anschließen. Bevor die Frage des Meßgerätes nicht geklärt ist wird hier keiner helfen können. Falls die Anlage nicht bekannt ist dann mal den Ort und das Meßfahrzeug benennen. Vielleicht kann man dann helfen. Ich bin selber ein großer Freund von Geschwindigkeitsmessungen, aber ein noch größerer Freund einer korrekten Arbeitsweise. Sollte also ein aufmerksamer Meßbetrieb erforderlich sein, kann ich nur raten dagegen vor zugehen.
  4. Eine Sondernutzung wäre aber meiner Ansicht nach nur dann durch zu boxen wenn man nachweisen könnte das das Fahrzeug in dem Zustand nicht im öffentlichen Straßenland abgestellt werden darf da dies scheinbar nicht verkehrstauglich ist. Was die Sache mit den Werbeanhängern angeht ist dies in der StvO klar geregelt das diese maximal 2 Wochen getrennt vom Zugfahrzeug abgestellt werden dürfen. PKW´s sind davon aber ausgenommen so lange keine maximale Parkdauer angegeben ist. Ich finde nirgends einen Gesetzestext in dem steht das abgestellte Fahrzeuge verkehrstauglich sein müssen.
  5. Im Gegenteil es soll nicht ausgehebelt sondern untermauert werden.
  6. Perfekt . Genau das sehe ich auch so. Allerdings gibt es Stimmen die sagen das Fahrzeug ist ja Verkehrstauglich weil zugelassen ist. Ich suche nach einem Hinweis in dem niedergeschrieben steht das das Fahrzeug ohne Veränderung( hier abbau des Aufbaus) verkehrstauglich sein muss.
  7. Hallo, ich möchte jetzt nicht arrogant wirken, aber könnte und müsste aussagen helfen mir jetzt nicht weiter. Es geht um ein zugelassenes Fahrzeug mit gültigem TÜV welches auf einem öffentlichen, nicht gebührenpflichtigen Parkplatz ohne maximale Parkdauer abgestellt ist. Dieses Fahrzeug( ein Kleinwagen) hat einen Werbeaufbau auf dem Dachgepäckträger montiert. Dieser Aufbau ist locker 2 Meter hoch,läuft spitz zu oben und ist mit Sicherheit nicht geeignet um gefahren zu werden. Dafür wäre der Schwerpunkt schon recht weit oben. Darf dieses scheinbare nicht verkehrstaugliche Fahrzeug mit di
  8. die üblichen Stationären Anlagen messen Spurselektiv dank Piezzo Messung. Auch für den Fall das dies bei dir nicht angewendet wird brauchst du dir keine Sorgen machen.
  9. Lebt deine Freundin in Häuslicher Gemeinschaft mit dir? wenn ja wird das Amt sicher schon ein Passfoto von dir haben.
  10. Nun.ein Rotlicht verstoß liegt bereits beim reinen überfahren der haltelinie vor.dies wir aber in der Regel nicht so streng gehandhabt. Ist auf den Fotos eindeutig zu sehen das dein Fahrzeug sich weiter in die Kreuzung bewege hat als ein versehentliches anfahren.....herzlichen Glückwunsch zum Fahrverbot. Oft kann man aber anhand des zweiten Bildes sehen das scheinbar versehentlich angefahren wurde. Wo ist das den passiert?
  11. Aus meiner Sicht einfach schlechte Einstellung. Das einzige mir bekannte Fahrzeug wo man etwas genauer hinschauen sollte ist der alte Ford Ka. Alle anderen bekommt man zumindestens nach meiner Erfahrung sauber hin.
  12. Solche Anlagen sind mit Sicherheit NICHT im Einsatz.
  13. Hupen innerhalb geschl. Ortschaft ist kostenpflichtig. 10€ Verwarnungsgeld.
  14. gefordert ist eine homogene Fahrbahn. Allerdings ist der geforderte Bereich nicht groß.
  15. Wenn es eine Messung mit Piezzosensoren war, ist es nicht möglich. Gemessen wird ja Start 1, Start 2, Stop 1, Stop 2. Die Anlage wird ja nicht mit Stop die Messung beginnen.
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